{"id":"bgbl1-1956-46-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":46,"date":"1956-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_46.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1956-10-08T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                          795\nVerordnung zur .Änderung der Allgemeinen Zollordnung.\nVom 8. Oktober 1956.\nAuf Grund des § 13 Abs. 1, des § 61 Abs. 2, des         b) wird hinter Absatz 1 als neuer Absatz 2 ein-\n§ 65 Abs. 2, des § 66 Abs. 2, des § 69 Abs. 1, des             gefügt:\n§ 76 Abs. 4 und des § 109 des Zollgesetzes vom                    ,, (2) Wird der Antrag durch einen Vertre-\n20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fas-           ter gestellt, so hat der Vertreter seine Ver-\nsung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes                tretungsmacht durch Vorlage einer schrift-\nund der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952                lichen Vollmacht nachzuweisen. In der Voll-\n(Bundesgesetzbl. I S. 317) und des Dritten Zoll-               macht ist die Ware, über deren Zollsatz die\nänderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-                  Zollauskunft erbeten wird, mit ihrer handels-\ngesetzbl. I S. 735) in Verbindung mit Artikel 129              üblichen B.ezeichnung zu benennen.\",\nAbs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundes-            c) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3,\nrepublik Deutschland wird verordnet:                           der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 und der\nbisherige Absatz 4 als Absatz 5 bezeichnet.\n§ 1\n8. § 82 erhält folgende Fassung:\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz\n,,§ 82\n(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939\n(Reichsministerialblatt S. 313) in der Fassung der         3. Ablehnung des Antrags\nVerordnung über Änderung von Zollordnungen vom                Die Oberfinanzdirektion kann den Antrag auf\n11. August 1941 (R,eichsministerialblatt S. 201), der      Erteilung verbindlicher Zollauskunft ablehnen,\nVernrdnung über die Änderung der §§ 122 und 201            wenn der Antrag nicht die erforderlichen An-\nder Allgemeinen Zollordnung vom 8. März 1951               gaben enthält oder der Antragsteller Fragen\n(Bundesgesetzbl. I S. 171), der Verordnung über die        zur Ergänzung seiner Angaben nicht oder nicht\nÄnderung der §§ 144 und 148 der Allgemeinen Zoll-          ausreichend beantwortet oder - im Fall der\nordnung vom 28. September 1951 (Bundesanzeiger             Vertretung - eine ordnungsmäßige schriftliche\nNr. 190 vom 2. Oktober 1951) und der Verordnung            Vollmacht nicht vorliegt oder wenn die erfor-\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom               derlichen Proben usw. fehlen.\"\n21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 675) werden wie\nfolgt geändert:                                         9. In§ 83 Abs.1 werden die Worte „nachMusterC\"\ndurch die Worte „nach vorgeschriebenem Muster•\n1. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort           ersetzt und die Randbeischrift „Muster C\" ge-\n,,Beförderungsmittel\" die Worte „oder in Sport-       strichen.\nbooten, die als Reisegerät zollfrei sind,\" ein-\ngefügt.                                           10. In § 84\na) werden ersetzt\n2. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „einem\naa) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Der Ober-\ngeringeren Zollsatz\" durch die Worte „einer g,e-\nfinanzpräsident\" durch die Worte „Die\nringeren Zollbelastung\" ersetzt.\nOberfinanzdirektion\" und in Satz 2 die\n3. In § 47 Abs. 3 werden die Worte „einem gerin-                     Worte „Er\", ,,seines\" und „Oberfinanz-\ngeren Zollsatz\" durch die Worte „einer geringe-                   präsidenten\" durch die Worte „Sie\",\nren Zollbelastung\" ersetzt.                                       ,,ihres\" und „Oberfinanzdirektionen\",\nbb) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Der Ober-\n4. § 73 erhält folgende Fassung:\nfinanzpräsident\" durch die Worte „Die\n„Zu §§ 53, 53 a und 53 b                             Oberfinanzdirektion\" und die Worte\n„Reichsminister der Finanzen\" durch die\n§ 73\nWorte „Bundesminister der Finanzen\",\nZollwert\ncc) in Absatz 3 Satz 1 und 2 die Worte „der\nDie näheren Vorschriften über den Zollwert                     Oberfinanzpräsident\" jeweils durch die\nenthält die Wertzollordnung.\"                                     Worte „die Oberfinanzdirektion\" und in\n5, In § 75 werden hinter dem Wort „eingereiht\"                       Satz 1 die Worte „Reichsminister der\ndas Wort „wird\", hinter dem Wort „und\" das                        Finanzen\" durch die Worte „Bundes-\nWort „daß\" und die Worte „und die Zollzu-                         minister der Finanzen\",\nschläge\" gestrichen und am Schluß das Wort                 dd) in Absatz 4 die Worte „nach Muster D\"\n,,werden\" durch das Wort „wird\" ersetzt.                          durch die Worte „nach vorgeschriebe-\nnem Muster\",\n6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort\nb) wird die Randbeischrift „Muster D\" ge-\n,,Für\" das Wort „gewichtszollbare\" eingefügt.\nstrichen.\n7. In § 81\n11. In § 90 werden in Nummer 1 hinter dem Wort\na) werden in Absatz 1 die Worte „nach Muster           ,,Getreide\" eingefügt die Worte „der Tarifnum-\nB\" durch die Worte „nach vorgeschriebenem          mern 1001 und 1002\" und in Nummer 3 das\nMuster\" ersetzt und die Randbeischrift             Wort „Reichsmark\" durch die Worte „Deutsche\n,,Muster B-\" gestrichen,                           Mark\" ersetzt.","796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil l\n12. § 91 erhält folgende Fassung:                             den ohne besonderen Nachweis zollfrei geschrie-\n,,§ 91                            ben, wenn sich bereits aus ihrer Beschaffenheit,\nAufmachung und dergleichen zweifelsfrei er-\nLagerausgleich                                            gibt, daß sie von den Vereinten Nationen oder\n1. Allgemeines                                            einer ihrer Sonderorganisationen oder für ihre\nWenn                                              Rechnung hergestellt worden· sind.\"\nHülsenfrüchte, ganz, trocken, aus Tarifnum-\nmer 0705,                                          19. § 122 erhält folgende Fassung:\nGetreide der Tarifnummern 1001 und 1002,\n„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 23 und 24\nMehl aus Getreide (ausgenommen solches aus\nReis) aus Tarifnummer 1101,                                                     § 122\nMüllereierzeugnisse (ausgenommen solche aus            Zollfreie Warenmengen\nReis) aus Tarifnummer 1102,\n(1) Einfuhrzoll wird nicht erhoben von\nHülsenfruchtmehl der Tarifnummer 1103,\n1. Waren mit einem Rohgewicht von\nMalz, nicht geröstet, aus Tarifnummer 1107,\nweniger als 50 Gramm, wenn der\nRaps und Rübsen aus Tarifnummer 1201,                            Warenwert 5 Deutsche Mark nicht über-\nWicken- und Lupinensamen aus Tarifnummer                         steigt,\n1203,\n2. den Warenmengen, die bei der Ge-\nRaps- und Rüböl aus Tarifnummer 1507                             wichtsermittlung gewichtszollbarer Wa-\nin den freien Verkehr treten, nachdem sie in                        ren unberücksichtigt bleiben (§ 197\neinem Zollager (Zollgesetz § 91) mit Ausnahme                       Abs. 1, § 199 Abs.1, § 201 Abs. 1 und 2),\nder Freizonen oder in einem Zollvormerkver-\nkehr (Zollgesetz § 101) gelagert haben, hat der                  3. den mit der Post eingehenden Waren-\nZollschuldner neben dem Zoll den Lageraus-                          sendungen von 250 Gramm Rohgewicht\ngleich zu entrichten.\"                                              oder weniger, wenn die Sendungen\nWaren, deren Warenwert insgesamt\n13. In § 93 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils                      5 Deutsche Mark nicht übersteigt, ent-\n„Rpf\" durch „Pf\" ersetzt und die Absätze 3 und                      halten,\n4 gestrichen.\n4. den mit der Post eingehenden Waren-\n14. In § 94 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach                        sendungen von 350 Gramm Rohgewicht·\nMuster E\" durch die Worte „nach vorgeschrie-                        oder weniger, wenn die Sendungen für\nbenem Muster\" ersetzt und die Randbeischrift                        einschlägige Handelsunternehmen oder\n,,Muster E\" gestrichen.                                             Verarbeitungsbetriebe eingehen und\nMuster oder Proben von\n15. In§ 98 Abs.1 werden die Worte „nachMusterF\"                            getrockneten Früchten aus den Tarif-\ndurch die Worte „nach vorgeschriebenem Muster\"                         nummern 0801 - A, E und F, 0802,\nersetzt und die Randbeischrift „Muster F\" ge-                          der Tarifnummern 0803 - B, 0804 - B,\nstrichen.                                                              0805 - A - 2,\n16. § 114 erhält folgende Fassung:                                         getrockneten Pistazien aus der Tarif-\nnummer 0805 - E,\n„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 12 und 13\ngetrockneten Früchten aus der Tarif-\n§ 114                                         nummer 0812,\nBeweisstücke usw.                                                      Rüben- und Rohrzucker der Tarif-\nFür die Zollbefreiung der in § 69 Abs. 1 Nr. 12                     nummer 1701,\nund 13 des Zollgesetzes genannten Gegenstände                          rohen oder gerösteten Kakaobohnen\ngilt § 113 entsprechend. Soweit Waren nicht an                         der Tarifnummer 1801\nBehörden zurückgeliefert werden, sind die Vor-                         und\naussetzungen für die Zollbefreiung durch eine                          unverarbeiteten nichtentrippten Ta-\nBescheinigung der Behörde nachzuweisen, die                            bakblättern der Tarifnummer 2401 -\nmit dem Strafverfahren befaßt ist oder die Rück-                      A- 1\nlieferung veranlaßt hat.\"                                           enthalten.\n17. § 115 wird gestrichen.                                      (2) Von der Zollbefreiung nach Absatz 1 Nr. 1\nwerden ausgeschlossen\n18. § 119 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nKaffee der Tarifnummer 0901 - A und B,\n,, (2) Die in § 69 Abs. 1 Nr. 17 Satzteil 1 und 3\nund Nr. 18 des Zollgesetzes genannten Waren                      Tee der Tarifnummer 0902,\nwerden zollfrei geschrieben, wenn durch eine                     Kaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen und ähn-\nBescheinigung des Anstaltsleiters ihr Verwen-                    liche Zubereitungen auf der Grundlage\ndungszweck nachgewiesen wird. Die in § 69                        von Kaffee der Tarifnummer 2102,\nAbs. 1 Nr. 17 Satzteil 2 genannten Waren wer-                    Tee-Extrakte aus Tarifnummer 2107,","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                         797\nTabakwaren der Tarifnummer 2402,             21. Hinter § 123 wird folgender § 123 a eingefügt:\nZigarettenpapier der Tarifnummer 4815,                        „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 24a\nStrümpfe aus Tarifnummer 6003-C-1.                                    § 123 a\nVon der Zollbefreiung nach Absatz 1 Nr. 3 wer-           Werbemittel, Gebrauchsanweisungen usw.\nden ausgeschlossen        ·\n(1) Werbemittel im Sinne des § 69 Abs. 1\nKaffee der Tarifnummer 0901 -B,                 Nr. 24 a des Zollgesetzes sind\nKaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen und ähn-              1. Werbedrucke - auch in der Form von\nliche Zubereitungen auf der Grundlage                     Prospekten,   Broschüren, Kalendern,\nvon Kaffee der Tarifnummer 2102,                          Landkarten mit oder ohne Abbildun-\nTee-Extrakte aus Tarifnummer 2107,                        gen, Werbeplakaten mit oder ohne\nÄthylalkohol der Tarifnummer 2208,                        Rahmen oder Fenstertransparenten -\nund nicht eingerahmte Fotografien,\nTrinkbranntwein, Likör und andere alko-\nwenn der Charakter dieser Gegen-\nholische Flüssigkeiten der Tarifnummer\nstände als Werbemittel augenscheinlich\n2209,\nist und ihr wesentlicher Zweck darin\nTabakwaren der Tarifnummer 2402,                          besteht, zum Kauf oder zur Miete von\nZigarettenpapier der Tarifnummer 4815.                    im Zollausland hergestellten Waren\nKaffee der Tarifnummer 0901 - A, Tee der Tarif-                    anzuregen oder für Dienstleistungen\nnummer 0902 und Getränke der Tarifnummern                          des ausländischen Verkehrswesens, für\n2205, 2206 und 2207 werden nach Absatz 1 Nr. 3                     ausländische Versicherungen oder für\nnur zollfrei gelassen, wenn die Sendungen als                      den Besuch des Auslandes zu werben,\nMuster oder Proben für einschlägige Handels-                    2. Listen und Jahrbücher ausländischer\nunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe ein-                        Hotels, die von ausländischen offi-\ngehen. Warensendungen, die Handelsunterneh-                        ziellen Fremdenverkehrsorganisationen\nmen oder Verarbeitungsbetriebe in einem                            oder auf deren Veranlassung ver-\nFreihafen an sich selbst aufgegeben haben oder                     öffentlicht werden,\nhaben aufgeben lassen, werden von den Zoll-                     3. Drucke wie Jahrbücher, Telefonver-\nbefreiungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ausge-                      zeichnisse, Hotellisten, Messekataloge,\nschlossen.                                                         Prospekte über Museen, Universitäten,\n(3) Im kleinen Grenzverkehr wird Einfuhrzoll                   Bäder oder ähnliche Einrichtungen und\nnicht erhoben bei der Einfuhr von Tabakwaren                      handwerkliche Muster von geringem\nin Mengen bis zu 5 Zigarren oder 10 Stumpen                       Wert, die von ausländischen offiziellen\noder 20 Ziga.retten oder 40 Gramm Rauchtabak,                     Fremdenverkehrsorganisationen an die\nvon Kaffee in Mengen von weniger als 50 Gramm                     von ihnen anerkannten Vertreter oder\noder Kaffee-Extrakten, Kaffee-Essenzen oder                       Korrespondenten im Zollgebiet zu\nähnlichen Zubereitungen auf der Grundlage von                     Werbezwecken übersandt werden und\nKaffee in Mengen von weniger als 25 Gramm                         nicht zur Verteilung bestimmt sind.\nund von Tee in Mengen von weniger als                   Die in Nummer 3 genannten Gegenstände\n20 Gramm, wenn die Waren lose oder in ange-             werden nur zollfrei gelassen, wenn die dort be-\nbrochenen Packungen von Bewohnern des deut-             zeichneten Empfänger eine schriftliche Er-\nschen Zollgrenzbezirks im Alter von mehr als            klärung darüber abgeben, daß die Gegenstände\n16 Jahren zum eigenen Verbrauch oder zum\nfür Werbezwecke und nicht zur Verteilung be-\nVerbrauch in der Familie eingeführt werden.\nstimmt sind.\nDiese Zollbefreiung kann nur zweimal im Mo-\nnat in Anspruch genommen werden. Die Ober-                 (2) Gebrauchsanweisungen,         Preisverzeich-\nfinanzdirektion trifft die erforderlichen Uber-         nisse und Fahrpläne werden nur zollfrei ge-\nwachungsmaßnahmen. Das Hauptzollamt kann                lassen, wenn sie sich auf Dienstleistungen im\ndie Abgabenvergünstigung solchen Personen,              Zollausland oder auf dort hergestellte Waren\ndie sich eines vorsätzlichen Verstoßes geg,en die       beziehen.\nVorschriften des Zoll- und Verbrauchsteuer-                (3) Vordrucke, die für Reisebüros unentgelt-\nrechts, des Ein- und Ausfuhrrechts oder des De-         lich eingehen, werden nur zollfrei gelassen,\nvisenrechts schuldig gemacht haben, nach Ein-           wenn es sich um Vordrucke für Fahrscheinhefte,\nleitung eines Strafverfahrens vorläufig und             Messeausweise und dergleichen, nicht dagegen,\nnach rechtskräftiger Verurteilung endgültig ent-        wenn es sich um Vordrucke handelt, die ledig-\nziehen.                                                lich der Durchführung oder Erleichterung des\n(4) § 187 ist anzuwenden, jedoch nicht auf          Geschäftsbetriebes dienen.\nMuster oder Proben von Kaffee der Tarif-                   (4) Vordrucke ausländischer Behörden und\nnummer 0901 - A, Tee der Tarifnummer 0902              Verbände werden nur zollfrei gelassen, wenn\nund Getränke der Tarifnummern 2205, 2206 und             es sich um amtliche Vordrucke oder um Vor-\n2207, die als Postsendungen für einschlägige             drucke zur Fertigung von Urkunden handelt,\nHandelsunternehmen         oder Verarbeitungsbe-         die bei der Zollabfertigung oder bei der ver-\ntriebe eingehen.\"                                       kehrspolizeilichen Zulassung von Verkehrs-\n20. § 123 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.                     mitteln ausgestellt werden.","798                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(5) Die in Absatz 1 genannten ausländischen                         Diese Zollbefreiung erhalten nicht Reisende,\noffiziellen Fremdenverkehrsorganisationen und                         die in Ausübung ihres Berufes zur Bedie-\ndie von ihnen anerkannten Vertreter oder be-                          nung von oder auf Beförderungsmitteln, die\nzeichnetc~n Korrespondenten                im Zollgebiet               der gewerblichen Güter- oder Personen-\nsowie die amtlichen internationalen Organisa-                          beförderung dienen, oder auf diesen als\ntionen, deren Veröffentlichungen zollfrei zu                           Reisebegleiter von Reisegesellschaften und\nlassen sind, werden im Bundeszollblatt bekannt-                        dergleichen tätig sind.\",\ngegeben.\"\ne) wird der bisherige Absatz 4 als Absatz 5\n22. In § 126                                                                und der bisherige Absatz 5 als Absatz 6 be-\na) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort                           zeichnet,\n,,werden\" die Worte „von der Grenzzoll-                       f) werden im neuen Absatz 5 die Worte „des\nstelle\" eingefügt und in Satz 2 die Worte                         Tabakerzeugnisses\" durch die Worte „der\n,,im Absatz 2\" gestrichen,                                        Tabakware\" ersetzt.\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n23. In § 128 Abs. 2 letzter Satz und § 130 Abs. 1\n,, (2) Tabakwaren,        die unverpackt sind            letzter Satz werden jeweils die Worte „ unver-\noder sich in angebrochenen Packungen be-                      arbeitete Gespinste und Gespinstwaren\" durch\nfinden, werden bis zu den folgenden Mengen                    die Worte „noch nicht zu Gebrauchsgegenstän-\nals Reisebedarf zollfrei gelassen:                            den verarbeitete Spinnstoffwaren\" ersetzt.\nZigarren                             10 Stück,\nZigaretten                           25 Stück,  24. In § 129 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „un-\nKautabak                              5 Stück,      verarbeiteten Gespinsten und Gespinstwaren\"\nRauchtabak                         50 Gramm,        durch die Worte „noch nicht zu Gebrauchs-\nSchnupftabak                        50 Gramm,        gegenständen verarbeiteten Spinnstoffwaren\"\nZigareltenhüllen                                     ersetzt.\n(Hülsen oder Blättchen)            50 Stück.  25. In § 133 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das\nTabakwaren verschiedener Gattungen wer-                      Hauptzollamt\" durch die Worte „der Vorsteher\nden bis zu diesen Höchstn1engen neben-                       der Zollstelle\" ersetzt.\neinander zollfrei gelassen, z.B. bis zu 10 Zi-\ngarren uncl bis zu 25 Zigaretten, wenn die               26. § 134 erhält folgende Fassung:\nGesamtmenge dem Bedarf während der                                            „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 33\nReise entspricht.\",\n§ 134\nc) wird Absatz 3 Satz 1 gestrichen,\nBetriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge\nd) wird hinter Absatz 3 folgender neuer Ab-\nsatz 4 eingefügt:                                                (1) Für Landkraftfahrzeuge, die vom Zoll-\n,, (4) Pür Reisende im Alter von mehr als                         ausland mit eigener Kraft eingehen, läßt\n16 Jahren mit ständigem Wohnsitz außer-                              die Grenzzollstelle folgende Betriebs-\nhalb Deutschlands werden im großen Reise-                             stoffe zollfrei:\n,,   verkehr bei der ersten Einreise im Ka-                                1. die im Hauptbehälter eingebrachten,\nlendermonat Tabakwaren, auch in voll-                                    dem Motor unmittelbar zuführbaren\nständigen Packungen, bis zu folgenden Men-                               Kraftstoffe bis zu einer Menge von\ngen zollfrei gelassen:                                                   25 Litern,\n1. für Reisende aus europäischen                       2. das im Motor, in der Zentralschmierung\nLändern                                                 und an sonstigen Schmierstellen vor-\n200 Stück Zigaretten oder 50                          handene Schmieröl und Schmierfett,\nStück Zigarren oder 250 Gramm\nRauchtabak oder 250 Gramm                         3. das in Vorratsbehältnissen mitgeführte\neiner Auswahl dieser Tabak-                           Schmieröl und Schmierfett bis zu\nwaren und daneben 5 Stück                             einem Rohgewicht von je 1 Kilogramm.\nKautabak       und    50     Gramm        Als mit eigener Kraft eingehend gelten auch\nSchnupftabak und 50 Stück Zi-             solche Landkraftfahrzeuge, die im Eisenbahn-\ngarettenhüllen     (Hülsen     oder       oder Schiffsverkehr eingeführt werden und so-\nBlättchen),                               fort mit eigener Kraft weiterfahren. Beim Fest-\n..2. Für Reis(~nde aus außereuropäi-              setzen der Freimenge verfährt die Zollstelle\nschen Ländern                               nicht kleinlich. Sie gewährt die Zollbefreiung\n400 Stück Zigaretten oder 75              nach den Nummern 1 und 3 für aus dem Zoll-\nStück Zigarren oder 500 Gramm             ausland zurückkehrende Kraftfahrzeuge nicht,\nRauchtabak oder 500 Gramm                 wenn· sie weiß oder aus den Umständen mit\neiner Auswahl dieser Tabak-               Sicherheit vermutet, daß die Fahrt ins Zoll-\nwaren und daneben 5 Stück                 ausland nur zum Einnehmen von Betriebs-\nKautabak       und    50    Gramm         stoffen unternommen ist.\nSchnupftabak und 50 Stück Zi-                 (2) Die Grenzzollstelle läßt eine im Haupt-\ngarettenhüllen     (Hülsen     oder       behälter eingebrachte Kraftstoffmenge von mehr\nBlättchen).                               als 25 Litern zollfrei, wenn es sich handelt um","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                          799\n1. eine Kraftstoffmenge, über die ein                    Veredelungsverkehr bewilligen, wenn der\nKraftstoffausweis vorgelegt wird, der               Antrag auf Bewilligung des Veredelungs-\nvon einer Grenzzollstelle bei der Aus-              verkehrs nach ihrem Ermessen Erfolg ver-\nfahrt des Kraftfahrzeugs aus dem Zoll-              spricht. Die Bewilligung des vorläufigen\ngebiet ausgestellt worden ist,                      Veredelungsverkehrs umfaßt die Genehmi-\n2. Kraftstoff in Personenkraftwagen, die                   gung der Abfertigung der unveredelten\nim Zollausland beheimatet sind und                   Waren zur Ausfuhr auf Nämlichkeitsschein\nnicht gewerblichen Zwecken dienen,                   und der Abfertigung der veredelten Waren\nzum freien Verkehr. Der Zoll, der bei recht-\n3. Kraftstoff in Kraftomnibussen, die im                   zeitiger Bewilligung des Veredelungsverkehrs\nZollausland beheimatet sind und beim                 nicht zu erheben wäre, ist ohne Sicherheits-\nEingang Ausflugsgesellschaften        be-            leistung zu stunden und wird im Fall der\nfördern oder im Linienverkehr einge-                 Bewilligung des Veredelungsverkehrs er-\nsetzt sind oder im grenzüberschreiten-               lassen. Bei der Bewilligung des vorläufigen\nden Verkehr der Beförderung von Ar-                  Veredelungsverkehrs wird dem Antragstel-\nbeitern von oder zu der Arbeitsstätte                ler eröffnet, daß\ndienen,\n1. durch die Abfertigung ein An-\n4. Kraftstoff in gewerblich verwendeten\nLastkraftwagen, die im Zollausland be-                          spruch auf Bewilligung des bean-\nheimatet sind, mit einer Nutzlast von                           tragten Veredelungsverkehrs nicht\nbegründet wird,\n3 bis 5 t bis zu 100 Li lern,\nüber 5 t bis zu 150 Litern                                2. die etwa gewährte Stundung im\nFall der Ablehnung widerrufen\ninsgesamt, entsprechend der von den\nHeimatstaaten geübten Gegenseitig-                              wird,\nkeit.                                                        3. bei  Ablehnung des Antrags aus\n(3) Die Zollbefreiung nach den Absätzen 1                                 der Erlaubnis zur Abfertigung\nund 2 wird für dasselbe Landkraftfahrzeug nur                                Billigkeitsgründe für den Erlaß des\neinmal täglich gewährt. Dies gilt nicht, soweit                              Zolls nicht hergeleitet werden\nüber den eingebrachten Kraftstoff ein Kraft-                                 können.\"\nstoffausweis vorgelegt wird.\"                            31. In § 148\n27. In § 138 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „das                 a) wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Zollfrei-\nHauptzollamt\" durch die Worte „der Vorsteher                      schreibung\" durch die Worte „Abfertigung\nder Zollstelle\" ersetzt.                                          zum freien Verkehr beim Wiedereingang\"\nersetzt,\n28. In § 143 Abs. 1 werden die Worte „von den\nb) wird in Absatz 3 das Wort „Zollfreischrei-\ndazu befugten Zollstellen\" gestrichen.\nbungsantrag\" durch die Worte „Antrag auf\n29. In § 144 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:                   Abfertigung zum freien Verkehr\" ersetzt,\n„Bei wertzollbaren Waren wird Zollbefreiung                  c) erhält Absatz 5 folgende Fassung:\ninsoweit nicht gewährt, als durch die Ver-                      ,, (5) Ausländische zollbare Werkstoffe oder\nedelung der Waren eine Wertsteigerung ein-                   Teile, die den Waren, die einem Wertzoll nicht\ngetreten ist.\"                                               unterliegen, im Zollausland in wesentlichen\nMengen hinzugefügt worden sind, sind nach\n30. In § 146\nihrer Beschaffenheit in dem Zeitpunkt ihrer Ver-\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                         bindung mit den Waren zu verzollen.\"\n,, (1) Der Bundesminister der Finanzen über-\nträgt die Befugnis zur Bewilligung und zum          32. Hinter § 148 werden folgende §§ 148 a, 148 b\nWiderruf von Veredelungsverkehren nach                  und 148 c angefügt:\nBedarf auf die Oberfinanzdirektionen und                                 „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 42\ndie nachgeordneten Zollstellen.\",\n§ 148a\nb) wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 2 ein-\nBe- und Verarbeitung im Freihafen\ngefügt:\n(1) Die Zollbefreiung nach § 69 Abs. 1 Nr. 42\n,, (2) Geht eine Firma, die einen Ver-\ndes Zollgesetzes wird nur gewährt, wenn die\nedelungsverkehr ausübt, auf einen anderen\nBearbeitung oder Verarbeitung im Freihafen zu-\nüber, so kann das Hauptzollamt den Ver-\ngelassen und die Waren beim Verbringen in\nedelungsverkehr auf den Rechtsnachfolger\nden Freihafen zollamtlich abgefertigt worden\nübertragen.\",\nsind, ohne daß aus diesem Anlaß Zoll vergütet,\nc) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3                 erstattet oder erlassen worden ist.\nbezeichnet,\n(2) Die Zulassung des Bearbeitungs- oder Ver-\nd) wird folgender Absatz 4 angefügt:                         arbeitungsverkehrs ist schriftlich bei einer von\n,, (4) Die Oberfinanzdirektion kann in               der Oberfinanzdirektion hierfür bestimmten\ndringenden Fällen schon vor der Entschei-               Zollstelle zu beantragen. Den Antrag kann nur\ndung über die Bewilligung einen vorläufigen             der Inhaber des Freihafenbetriebes stellen. Dem","800                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAntrag ist eine Betriebserklärung beizufügen.          tungs- oder Verarbeitungsverkehr befindlichen\nFür den Antrag und die Betriebserklärung kann         Waren bestimmt. Die Fristen können verlängert\ndie Oberfinanzdirektion eine bestimmte Form            werden.\nvorschreiben. Uber die Zulassung und deren\nWiderruf entscheidet der Bundesminister der              (9) Sind bei der Herstellung der Erzeugnisse\nFinanzen, soweit er diese Befugnisse nicht auf          den aus dem freien Verkehr des Zollgebiets\ndie Oberfinanzdirektion oder das Hauptzollamt           stammenden (Absatz 1) oder diesen entspre-\nüberträgt.                                             chenden Waren (Absatz 7) andere zollbare Wa-\nren hinzugefügt worden, so sind diese wie die\n(3) Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehre        aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stam-\nwerden nur vertrauenswürdigen Firmen bewil-            menden Waren zu behandeln, vorausgesetzt,\nligt. Bei der Bewilligung können Uberwachungs-         daß sie nach ihrer Beschaffenheit vor der Ver-\nmaßnahmen angeordnet werden. Diese werden              bindung verzollt worden sind.\nin besonderen Uberwachungsbestimmungen zu-\nsammengefaßt und dem Antragsteller bekannt-               (1-0) Waren, die in unbearbeitetem oder un-\ngegeben.                                               verarbeitetem Zustand wieder eingehen, wer-\nden zollfrei geschrieben. Das gilt nur, wenn\n(4) Der Bearbeitungs- oder Verarbeitungsver-        nachgewiesen wird, daß es sich um die näm-\n½:ehr wird bewilligt                            lichen Waren handelt.\n1. als ständiger Verkehr ohne zeitliche Be-        (11) Für die Abfertigung zum freien Verkehr\ngrenzung,                                   ist die Grenzzollstelle zuständig, die die Waren\n2. als nichtständiger VerkC::hr unter zeit-     beim Verbringen in den Freihafen zum Bearbei-\nlicher Begrenzung,                          tungs- oder Verarbeitungsverkehr abgefertigt\nhat. Die Oberfinanzdirektion kann Ausnahmen\n3. als einmaliger Verkehr für eine be-          zulassen.\nstimmte Menge von Waren.\nDer ständige Bearbeitungs- oder Verarbeitungs-                        Zu § 69 Abs. 1 Nr. 43\nverkehr wird unter dem Vorbehalt des Wider-\n§ 148b\nrufs, der nichtständige in der Regel ohne diesen\nVorbehalt bewilligt.                                    Vorgriff\n(1) Der Vorgriff wird zugelassen, wenn zur\n(5) Der Bearbeitungs- oder Verarbeitungsver-\nfristgerechten Erfüllung von Lieferverpflichtun-\nkehr wird widerrufen, wenn die Voraussetzun-\ngen Ersatzgut ausgeführt werden muß, bevor die\ngen für die Zulassung wegfallen oder die Uber-\nzur Veredelung bestimmten Waren zu dem be-\nwachungsbestimmungen nicht eingehalten wor-\nwilligten Zollveredelungsverkehr abgefertigt\nden sind.\nwerden können.\n(6) Für das Verfahren bei der Abfertigung zu\n(2) Die Zulassung des Vorgriffs ist bei dem\neinem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr\nHauptzollamt zu beantragen, das für den Ver-\ngelten die §§ 227 bis 229. Die Oberfinanzdirek-\nedelungsbetrieb zuständig ist. In dem Antrag\ntion kann im Verwaltungswege ein vereinfachtes\nist anzugeben,\nVerfahren zulassen. Sie kann die Abfertigung\nauf bestimmte Grenzzollstellen beschränken.                     1. aus welchen Gründen die Ware im Vor-\ngriff geliefert werden muß,\n(7) Ist eine Sicherung der Nämlichkeit aus be-              2. welche Ware nach Menge, Art und Be-\ntrieblichen oder sonstigen Gründen nicht oder                      schaffenheit im Vorgriff ausgeführt wer-\nnur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten                        den soll (Vorgriffsgut),\nmöglich, so kann auf Antrag unter Vorbehalt\n3. wann mit dem Eingang der Ware zu\ndes Widerrufs zugelassen werden, daß zur Her-\nrechnen ist, für die Zollbefreiung bean-\nstellung der Erzeugnisse, die unter Inanspruch-\nsprucht wird (Nachholgut).\nnahme der Zollbefreiung eingeführt werden sol-\nlen, an Stelle der aus dem freien Verkehr des           Dem Antrag sind die erforderlichen Beweis-\nZollgebiets stammenden Waren andere, diesen             stücke und Unterlagen beizufügen.\nnach Art, Menge und Beschaffenheit entspre-\nchende Waren verwendet werden. Die Genehmi-                (3) Das Hauptzollamt genehmigt den Vorgriff\ngung erteilt der Bundesminister der Finanzen,           unter Festsetzung einer Frist für die Einfuhr\nsoweit er die Befugnis nicht auf die Oberfinanz-       des Nachholguts durch schriftlichen Zulassungs-\ndirektion überträgt. Die Sätze 2 und 3 des Ab-         bescheid. Die Frist kann auf Antrag verlängert\nsatzes 3 gelten fmtsprechend.                          und bei Zollveredelungsverkehren unter zeit-\nlicher Begrenzung (Zollvormerk-Ordnung § 23\n(8) Die Zollstelle kann für die Wiedereinfuhr       Abs. 1 Nr. 2) auch über diese hinaus festgesetzt\nder Waren eine Frist nach der Zeit bestimmen,           werden.\ndie für die Bearbeitung oder Verarbeitung im\nFreihafen erforderlich ist. Entsprechendes gilt,          (4) Der Veredeler hat das Vorgriffsgut der\nwenn andere Waren (Absatz 7) verwendet wer-             für den Veredelungsbetrieb zuständigen Zoll-\nden sollen. Im Fall des Widerrufs des Bearbei-          stelle unter Vorlage des Zulassungsbescheids zu\ntungs- oder Verarbeitungsverkehrs wird eine             gestellen. Als Vorgriffsgut kann nur Ersatzgut\nFrist für die Wiedereinfuhr der noch im Bearbei-       (Zollgesetz § 16 Abs. 4 Satz 2) gestellt werden,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                           801\ndas im Belricb des Vercdclers bearbeitet oder       33. In § 157\nvcrarbt~itet worden ist (Zollvormerk-Ordnung            a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n§ 31 a). Die Anmeldung ist im Fall der unmittel-\nbaren Ausfuhr nach dem zu § 16 Abs. 1 der                         ,, (1) Die Zollanmeldung ist nach dem für\nZollvorrncrk-Ordnung vorgeschriebenen Muster                  das jeweilige Zollverfahren vorgeschriebe-\nund, wenn Abfertigung im Zollanweisungsver-                  nen Muster abzugeben.\",\nfahren beantragt wird, nach dem dafür in Be-            b) werden Absatz 2 und die Randbeischriften\ntracht kommenden Muster abzugeben. Die Zoll-                  ,,_Muster J\", ,,Muster K\" und „Muster L\" ge-\nstelle unterzieht das Vorgriffsgut der inneren                strichen,\nZollbeschau und fügt dem Zollbefund nach Mög-\nc) wird Absatz 7 Absatz 2.\nlichkeit Muster oder Proben des Vorgriffsguts\nbei.\n34. § 161 erhält folgende Fassung:\n(5) Die Zollstelle ermittelt Menge, Art und                               „Zu § 76 Abs. 1 Nr. 5\nBeschaffenheit der Ware, die für das abgefer-\ntigte Vorgriffsgut als Nachholgut zollfrei einge-                                    § 161\nführt werden darf. Dabei werden die üblicher-           Anmeldung des Zollwerts\nweise bei der Bearbeitung oder Verarbeitung                 Die Angabe des Zollwerts in der Zollanmel-\ngleichartiger Waren im Zollveredelungsverkehr           dung ist nicht erforderlich, wenn eine Zollwert-\nentstehenden Abfälle und Fehlmengen der                 anmeldung nach den Vorschriften der Wertzoll-\nMenge des Vorgriffsguts hinzugerechnet und              ordnung abgegeben wird oder nicht vorgeschrie-\netwaige Zutaten abgesetzt. Die Zollstelle ermit-        ben ist.\"\ntelt w'eiter die Abgabenbelastung für die Ab-\nfälle, wenn diese im Zollveredelungsverkehr         35. § 166 wird gestrichen.\nangefallen wären. Uber das Ergebnis der Er-\nmittlungen erteilt die Zollstelle nach Ausfuhr      36. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nicht\ndes Vorgriffsguts dem Veredeler einen Vorbe-            zum Handel\" durch die Worte „weder zum Han-\nscheid nach vorgeschriebenem Muster.                    del noch zur gewerblichen Verwendung\" er-\nsetzt.\n(6) Für die Abfertigung des Nachholguts zum\nfreien Verkehr ist die Zollstelle zuständig, bei    37. § 175 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nder das Vorgriffsgut gestellt worden ist. Der\nVorbescheid ist der Zollanmeldung beizufügen.            ,,2. wenn die Grundlagen für die Zollberech-\nDie Zollstelle schreibt das Nachholgut in dem                    nung geschätzt werden, es sei denn, es han-\nUmfang zollfrei, der dem ausgeführten Vor-                       delt sich um wertzollbare Waren mit einem\ngriffsgut entspricht und erhebt den den Abfällen                 Zollwert bis zu 1000 Deutsche Mark.\"\nentsprechenden Zoll. Bei mengenmäßig begrenz-\nten Zollveredelungsverkehren (Zollvormerk-          38. § 177 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nOrdnung § 23 Abs. 1 Nr. 3) wird die Menge des                ,, (1) Wenn zwei Beamte die Zollabfertigung\nfestgestellten Nachholguts auf die zur Verede-          vornehmen, ermitteln beide gemeinschaftlich\nlung zugelassene Warenmenge angerechnet.                die Gattung der Waren, ihre Verpackungsart,\nden Zoll- und Tarasatz sowie die Warenmenge.\n§ 148c                            Den Zollwert ermittelt der erste Abfertigungs-\nbeamte. Sonstige Amtshandlungen darf der\n(1) Das Hauptzollamt kann schon vor der Be-          zweite Abfertigungsbeamte unter allgemeiner\nwilligung eines Zollveredelungsverkehrs zulas-          Aufsicht des ersten Abfertigungsbeamten allein\nsen, daß auf die Ausfuhr von Freigut § 148 b            vornehmen.\"\nAbs. 1 bis 5 angewandt wird, wenn der An-\ntrag auf Bewilligung des Zollveredelungsver-        39. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Wor-\nkehrs nach seinem Ermessen Erfolg verspricht.           ten „bei Bau- und Nutzholz auch die Gattung\"\nIn dem Zulassungsbescheid weist das Haupt-              die Worte „und bei Mineralöl auch Gattung,\nzollamt darauf hin, daß                                 Dichte und Wärmegrad\" eingefügt.\n1. durch die Zollabfertigung des Freiguts\nein Anspruch auf Bewilligung des bean-    40. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\ntragten Zollveredelungsverkehrs nicht          ,,Gattung\" die Worte „und der wertmäßigen Be-\nbegründet wird,                                schaffenheit\" eingefügt.\n2. bei Ablehnung des Zollveredelungsver-     41. In § 181 werden\nkehrs die Zollabfertigung der einzufüh-\nrenden Ware als Nachholgut nicht zu-           a) Absatz 1 und die Randbeischrift „Anlage 1\"\nlässig ist,                                          gestrichen,\n3. aus der vorläufigen Zulassung Billig-          b) Absatz 2 als Absatz 1, Absatz 3 als Absatz 2\nkeitsgründe für einen Zollerlaß nicht                und Absatz 4 als Absatz 3 bezeichnet.\nhergeleitet werden können.\n42. In § 182 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\n(2) Wird der Zollveredelungsverkehr bewil-             ,,Warengattung\" die Worte „und der wertmäßi-\nligt, so gilt der Vorgriff als zugelassen.\"              gen Beschaffenheit\" eingefügt.","802                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n43. In § 183 werden im Text die Worte „Zolltech-                    mit einem höheren Zollsatz allgemein zu-\nnische Prüfungsstelle der Reichsfinanzverwal-                   lassen. Das Hauptzollamt kann sie für\ntung\" durch die Worte „Zollehranstalt der Bun-                  Massengüter mit einem höheren Zollsatz im\ndesfinanzverwaltung\" und in der Beischrift die                  einzelnen Fall zulassen, wenn ein dringen-\nWorte „Zolltechnische Prüfungsstelle\" durch die                 des Bedürfnis dafür besteht.\"\nWorte „Zolleluanstalt\" ersetzt.\n48. In § 198 werden ersetzt\n44. In § 184 werden in Satz 1 und in der Beischrift            a) in Absatz 1 das Wort „Zollgewicht\" durch\ndie Worte „Zoll technische Prüfungsanstalt\" je-                 das Wort „Gewicht\",\nweils durch die Worte „Zolltechnische Prüfungs-\nb) in Absatz 2 die Worte „Der Oberfinanz-\nund Lehranstalt\" und in Satz 2 die Worte „Zoll-\npräsident\" durch die Worte „Die Oberfinanz-\ntechnischen Prüfungsanstalt\" durch die Worte\ndirektion\".\n,,Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt\"\nund die Worte „Zolltechnische Prüfungsstelle\"\n49. In § 201\ndurch das Wort „Zollehranstalt\" ersetzt.\na) erhält Absatz 1 Ziff. II Nr. 1 folgende Fas-\n45. In § 185 werden ersetzt                                         sung:\na) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Zolltechni-                     „ 1. a) von Tabakwaren der Tarifnummer\nschen Prüfungsstelle\" durch das Wort „Zoll-                            2402-B bis F\nlehranstalt\",                                                       im Verzollungsverfahren und im Zoll-\nb) in Absatz 3 in Satz 1 die Worte „Zolltech-                          vormerkverfahren bis auf 1 Gramm,\nnische Prüfungsstelle\" durch das Wort „Zoll-                        b) von Kaffee aus Tarifnummer 0901 - A\nlehranstalt\" und in Satz 4 die Worte „dem                              und B in Mengen bis zu 2,5 Kilo-\nOberfinanzpräsidenten\" durch die Worte                                 gramm,\n,,der Oberfinanzdirektion\",                                           von Tee aus Tarifnummer 0902 in\nc) in Absatz 4 die Worte „Zolltechnische Prü-                             Mengen bis zu 2,5 Kilogramm\nfungsstelle\" durch das Wort „Zollehranstalt\",                       im Verzollungsverfahren und im Zoll-\nvormerkverfahren bis auf 10 Gramm,\",\nd) in Absatz 5 die Worte „Der Oberfinanz-\npräsident\" und „Zolltechnische Prüfungs-                b) werden in Absatz 1 Ziff. II Nr. 2 Buchstabe b\nstelle\" durch die Worte „Die Oberfinanz-                     das Wort „Reichsmark\" durch die Worte\ndirektion\" und „Zollehranstalt\".                              ,,Deutsche Mark\" und die Worte „einen Dop-\npelzentner\" durch „ 100 Kilogramm\" ersetzt.\n46. In § 191\n50. In § 202 wird\na) werden in Absatz 1 die Worte „für Waren\nmit einem Zollsatz bis zu 15 Reichsmark für             a) in Absatz 1 vor dem Wort „Waren\" das\n1 Doppelzentner, für Bier, Mineralöl und für                 Wort „gewichtszollbaren\" eingefügt und\nlebendes Vieh\" gestrichen,                                   Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                             ,, 1. bei Tabakwaren der Tarifnummer 2402 -\nB bis F auf 1 Gramm\",\n,, (2) Absatz 1 gilt nicht für gewichtszoll-\nbare Waren, ausgenommen Mineralöl, mit                 b) in Absatz 2 vor dem Wort „Waren\" das\neinem Zollsatz von mehr als 15 Deutsche                     Wort „gewichtszollbare\" eingefügt und das\nMark für 100 Kilogramm. Die Oberfinanz-                      Beispiel am Schluß des Absatzes gestrichen.\ndirektion kann auch für Massengüter mit\neinem höheren Zollsatz allgemein das Wie-          51. § 203 wird gestrichen.\ngen auf der Fuhrwerkswaage nach Absatz 1\nzulassen. Die Zollstelle kann diese Art der        52. In der Anlage 5 zu § 206 Abs. 6 erhält Ziffer 1\nGewichtsermittlung im einzelnen Fall zu-               Abs. 4 folgende Fassung:\nlassen, wenn die Gewichtsermittlung sonst                 ,, (4) Für den Zollverschluß darf nur das amt-\nunverhältnismäßige Schwierigkeiten oder                lich gelieferte Verschlußmaterial verwendet\nNachteile für die Waren mit sich bringt.\"              ,verden.\"\n47. In § 195                                               53. In § 209\na) wird in Absatz 1 der Beistrich nach den                 a) werden in Absatz 1 folgende Sätze ange-\nWorten „ermittelt werden\" durch einen                        fügt:\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Neben-\n,, Wird eine Zollwertanmeldung nach vorge-\nsatz gestrichen,\nschriebenem Muster abgegeben, so wird der\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                             Zollwert in der Zollwertanmeldung beur-\n,, (2) Absatz 1 gilt nicht für gewichtszoll-             kundet. Die Zollwertanmeldung wird dem\nbare Waren mit einem Zollsatz von mehr                       Zollbefund beigefügt.\",\nals 15 Deutsche Mark für 100 Kilogramm.                b) werden in Ab~atz 2 Satz 1 die Worte „der\nDie Oberfinanzdirektion kann diese Art der                   Oberfinanzpräsident\" durch die Worte „die\nGewichtsermittlung auch für Massengüter                      Oberfinanzdirektion\" ersetzt,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                              803\nc) erhält in Absatz 2 der letzte Satz folgende               aa) in Absatz 4 letzter Satz die Worte\nFassung:                                                         „Reichsministers der Finanzen„ durch\n,,Wenn es zweckmäßig (z.B. für Nachprü-                         die Worte „Bundesministers der Finan-·\nfung im Rechtsmittelverfahren, für die Rech-                     zen\",\nnungsbücherprüfung oder für die Zollwert-                 bb) in Absatz 12 die Worte „Der Ober-\nnachprüfung) und kostenlos möglich ist, wer-                     finanzpräsident\" durch die Worte „Die\nden dem Zollbefund kleine Warenmuster                           Oberfinanzdirektion\".\noder Abbildungen beigefügt.\"\n59. In § 229 wird\n54; In § 211\na) hinter Absatz 1 folgender Absatz 2 einge-\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nfügt:\n,, (1) Im Zollbefund werden die Waren\nnach den Begriffsbestimmungen des Zoll-                      ,, (2) Meldet der Zollbeteiligte die Waren\ntarifs und der Durchführungsvorschriften                  mündlich an (§ 169 Nr. 2), so beurkundet die\ndazu und nach dem Handels- -oder Sprach-                  Grenzzollstelle den Zollbefund im Nämlich-\ngebrauch so genau bezeichnet, daß hinsicht-               keitsschein. Wird nur eine Teilmenge wie-\nlich ihrer Gattung und wertmäßigen Beschaf-               dereingeführt, so beurkundet die Grenzzoll-\nfenheit - auch unter Berücksichtigung· der                stelle den Zollbefund über die Teilmenge\nEinteilung nach dem Warenverzeichnis für                  unter Wiederholung der Restmenge in Zif-\ndie Außenhandelsstatistik - keine Zweifel                 fern und Buchstaben im Nämlichkeitsschein\nbestehen können. Die kurzzufassende Be-                   und händigt ihn dem Zollbeteiligten wieder\nschreibung der Waren hat alle wesentlichen                aus. Hat der Zollbeteiligte eine schriftliche\nMerkmale zu enthalten, die zur Begründung                 Zollanmeldung abzugeben, so beurkundet\nder angewandten Tarifstelle, des Zollsatzes,              die Zollstelle im Zollbefund, daß der nach\ndes Zollwertes und der Nummer des Waren-                  seiner Nummer, dem Ausstellungsamt und\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik              dem Ausstellungstag zu bezeichnende Näm-\nnotwendig sind. Uber die Umschließungen                   lichkeitsschein vorgelegen hat und die Teil-\nwerden so genaue Angaben gemacht, daß                     menge im Nämlichkeitsschein abgeschrieben\ndie Frage ihrer Zollbehandlung, ihrer Zuge-               worden ist. Nach vollständiger Erledigung\nhörigkeit zum Zollgewicht, der richtigen                  ist der Nämlichkeitsschein der Zollanmel-\nAnwendung der Tarasätze usw. auf Grund                . dung beizufügen oder bei mündlicher Zoll-\ndieser Angaben geprüft werden kann.\",                     anmeldung einzuziehen und als Beleg zum\n11\nZollanmeldungsbuch zu nehmen.            1\nb) werden in Absatz 5 die Worte „gewogenen\noder gemessenen\" durch die Worte „gewo-             b) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 bezeich-\ngenen, gemessenen oder gezählten\" und die                 net.\nWorte „Wiegen oder Messen\" durch die           60. In § 231 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nWorte „Wiegen, Messen oder Zählen\" er-\nsetzt.                                              „Ausgeschlossen ist auch Freigut, das zwecks\nUmladung auf Eisenbahnwagen oder Lastkraft-\n55. In § 212 Abs. 2                                         wagen in einen Freihafen verbracht und an-\na) werden in Satz 1 die Worte „das Hauptzoll-           schließend wiedereingeführt werden soll.\"\namt\" durch die Worte „der Vorsteher der\n61. § 232 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nZollstelle\" ersetzt,\n„4. Menge der wertzollbaren Waren nach dem\nb) erhält Satz 2 folgende Fassung:\nhandelsüblichen Maßstab und Menge der\n„Der Vorsteher der Zollstelle gibt seine                   Waren, die einem Wertzoll nicht unterlie-\nEntscheidung unter dem Zollbefund ab.\"                     gen, nach den Maßstäben des Zolltarifs, bei\nverpackten Waren das Rohgewicht der\n56. § 213 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fas-\nPack.stücke,\".\nsung:\n„Fehlt ein solcher Vermerk, so ist jeder der       62. § 233 Abs. 3 wird durch folgende Absätze 3\nbeteiligten Beamten für die gesamten Feststel-          und 4 ersetzt:\nlungen verantwortlich, für die Feststellung des\n,, (3) Die Binnenzollstelle kann im Schiffsver-\nZollwerts jedoch nur der erste Abfertigungs-\nkehr, soweit nicht ausfuhrrechtliche Bestimmun-\nbeamte (§ 177 Abs. 1).\"\ngen entgegenstehen, von der Zollbeschau ganz\noder teilweise absehen, wenn sie Zollraumver-\n57. In § 214 Abs. 2 letzter Satz werden hinter den\nschluß anlegt.\nWorten „dem Vorsteher der Zollstelle\" die\nWorte „oder dem mit der Leitung des Zollab-               (4) Die Grenzzollstelle kann im Schiffsver-\nfertigungsdienstes betrauten Oberbeamten\" ein-          kehr, wenn sie Zollraumverschluß anlegt, so-\ngefügt.                                                 weit nicht ausfuhrrechtliche Bestimmungen ent-\ngegenstehen,\n58. In § 221\n1. von der Zollbeschau ganz oder teil-\na) wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen,                                    weise absehen, wenn die Waren nicht\nb) werden ersetzt                                                      bei einer Grenzzollstelle geladen sind,","804                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n2. von dem Wiegen der Waren absehen,               Satz 3 und 4. Im Zollbefund des Zollbegleit-\nwenn die Waren bei der Grenzzoll-               scheins beurkundet die Grenzzollstelle, daß der\nslelle geladen werden.\"                         Zwischenschein vorgelegen hat und die ange-\nmeldete Teilmenge im Zwischenschein abge-\n63. § 2'.38 erhült folgende Passung:                            schrieben worden ist. Außerdem beurkundet sie\nim Zollbefund die im Zwischenschein enthalte-\n,,§ 238\nnen Angaben über die Nämlichkeitssicherung.\n8. Zollanlruq, Zollanmeldung                                Nach Erledigung des Zollbegleitscheins durch\n(1) Der Anlrag auf Zollfreischreibung .darf bei          die Empfangszollstelle ist von der Grenzzoll-\nder Grenzzollstelle mündlich gestellt werden.               stelle über die Teilmenge ein Eingangsschein\nDer Zwischenschein dient als Zollanmeldung. -               (§ 248) auszustellen und der Ausfertigungs-\nzollstelle zu übersenden.\"\n(2) Wird die auf Zwischenschein abgefertigte\nWare in Teilmengen wiedereingeführt und soll\n65. In § 248 Abs. 1 erhält der Klammerhinweis fol-\nsie von der Grenzzollstelle in den freien Ver-\ngende Fassung:\nkehr gesetzt werden, so hat der Zollbeteiligte\ndie Teilmenge mit Einfuhrzollanmeldung un-                  ,, (§§ 237, 238 Abs. 2, § 241 Abs. 2 und 3)\".\nter Beifügung des Zwischenscheins anzumelden\nund die Zollfreischreibung zu beantragen. § 169         66. Die Muster „B\" (Einfuhr und Ausfuhr) zu § 81\nNr. 2 ist nicht anwendbar. Die Grenzzollstelle              Abs. 1, ,,C\" (Einfuhr und Ausfuhr) zu § 83\nträgt den Zwischenschein in das Merkbuch II                 Abs. 1, ,,D\" zu § 84 Abs. 4, ,,E\" zu § 94 Abs. 3,\nein und weist auf die Eintragung im Zollan-                  ,,F\" zu § 98 Abs. l, ,,J\" zu § 157 Abs. 1, ,,K\"\nmeldungsbuch hin. Sie beurkundet im Zwischen-               und „L\" zu § 157 Abs. 2 und die „Anlage 1\"\nschein den Zollbefund über die Teilmenge un-                zu § 181 Abs. 1 nebst den Mustern „a und b\"\nter Wiederholung der Restmenge in Ziffern                   und „c\" werden gestrichen.\nund Buchstaben und händigt den Zwischen-\nschein dem Zollbeteiligten wieder aus, wenn\nweitere Teilmengen wiedereingeführt werden                                         § 2\nsollen. Im Zollbefund der Zollanmeldung beur-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nkundet die Grenzzollstelle, daß der Zwischen-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nschein vorgelegen hat und die eingeführte Teil-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\nmenge im Zwischenschein abgeschrieben wor-              Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der\nden ist. Ubcr jede abgefertigte Teilmenge ist           Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\nein Eingangsschein gemäß § 248 auszustellen             gesetzbl. I S. 317) und Artikel 6 des Dritten Zoll-\nund der Ausfortigungszollstelle zu übersenden.\"         änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 735) auch im Land Berlin.\n64. In § 241 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Beantragt der Zollbeteiligte Abferti-\n§ 3\ngung einer Teilmenge im Zollanweisungsver-\nfahren, so verfährt die Grenzzollstelle mit dem            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nZwischenschein sinngemäß nach § 238 Abs. 2              kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1956.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}