{"id":"bgbl1-1956-46-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":46,"date":"1956-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Bezugscheine für Betäubungsmittel","law_date":"1956-10-08T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["791\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                  Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 1956                                                                         Nr.46\nTag                                             Inhalt:                                                                            Seite\n8. 10. 56 Verordnung über Bezugscheine für Betäubungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   791\n8. 10. 56 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         795\n12. 10. 56  Sechz.igste Verordnung über Zollsatzänderungen (Zollkontingent für Nutzrinder) . . . . . . . . .                            805\n28. 9. 56   Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       806\n16. 10. 56  Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs--Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     814\nIn Tell II Nr. 27, ausgegeben am 12. Oktober 1956, sind veröffentlicht: Fünfte Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Fünfte Änderungsverordnung\nzur Schiffsbesetzungsordnung). -     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Ver-\nbots des Gaskriegs. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe bei der An- und Abmuste-\nrung von Seeleuten. - Bekanntmachung zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse\n(Inkrafttreten für die Niederlande).                               '\nVerordnung über Bezugscheine für Betäubungsmittel.\nVom 8. Oktober 1956.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 des            (3) Die Formblätter werden in Bezugscheinheften\nGesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln            abgegeben.\n(Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929 (Reichs-                  (4) Das Bundesgesundheitsamt (Bundesopium-\ngesetzbl. I S. 215) in der Fassung der Gesetze vom         stelle) regelt die Herstellung und Abgabe der Be-\n22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), vom 9. Januar     zugscheinhefte.\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) und des § 11 Nr. 4 des\n§ 2\nGesetzes über Reichsverweisungen vom 23. März\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213) sowie der s·echsten           (1) Wer einen Bezugschein beantragt, hat den Be-\nVerordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe          zugscheinantrag und den Vordruck des Bezug-.\nunter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom               scheins mit seinem Firmen- oder Namenstempel\n12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328)                   und mit folgenden Angaben im Durchschreibever-\nfahren zu vesehen:\nwird vom Bundesminister des Innern                                a) Name des Lieferers,\nund auf Grund des § 12 des Opiumgesetzes von der                  b) Art und Menge der Betäubungsmittel, die\nBundesregierung                                                      bezogen werden sollen,\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                   c) Bestand am Tage des Antrages, falls der\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland mit                      Antrag von einer Apotheke oder einem\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                Tierarzt gestellt wird,\nd) Tag des Antrages,\n§ 1                                   e) Niederlassungsort des Antragstellers und\nseine Namensunterschrift oder die eines\n(1) Wer Stoffe und Zubereitungen erwerben will,                    Beauftragten.\ndie der Bezugscheinpflicht unterliegen, hat bei dem           (2) In einem Formblatt darf nur ein Lieferer ge-\nBundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) auf vor-          nannt werden.\ngeschriebenem Formblatt einen Bezugschein zu be-\n(3) Der Antragsteller hat den Bezugscheinantrag\nantragen.\nund den Vordruck des Bezugscheines ungetrennt\n(2) Das Formblatt besteht aus dem Bezugschein-          dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) un-\nantrag und dem mit ihm verbundenen Vordruck des            mittelbar zu übersenden.\nBezugscheines. Zu je einem Formblatt gehört ein\nfür Vermerke des Antragstellers bestimmtes Blatt.                                                     §   3\nDas Formblatt muß nach Größe, Inhalt und Anord-               (1) Für die Bearbeitung eines Bezugscheinantrages\nnung des Wortlautes dem Muster der Anlage ent-             hat der Antragsteller eine Gebühr von 50 Deutsche\nsprechen.                                                  Pfennig zu entrichten.","792                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Die Gebühr wird durch den Erwerb eines Be-             (5) Die Bezugscheine sind von dem Lieferer fünf\nzugscheinheftes entrichtet. Neben der Gebühr sind          Jahre lang, gerechnet vom Tage der Genehmigung\ndie Kosten für die Herstellung und den Versand der         nach Kennummern geordnet aufzubewahren.\nBezugscheinhefte zu erstatten.\n§ 6\n§ 4\n(1) In eiligen Fällen kann ein Bezugschein für Be-\n(1) Wfmn das Bundesgesundheitsamt (Bundes-              täubungsmittel fernmündlich, fernschriftlich oder\nopiumstelle) einem Bezugscheinantrag entspricht,           telegrafisch beantragt werden. In diesem Falle wird\nversieht es den Vordruck des Bezugscheines mit             von dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle)\nseinem Stempel und einer Kennummer, vermerkt               ein Formblatt ausgefertigt und der Bezugschein dem\nauf ihm den Tag der Genehmigung und sendet den             Lieferer übersandt.\nBezugschein an den vom Antragsteller bezeichneten\n(2) Der Antragsteller hat unverzüglich nach fern-\nLü~ferer. Kürzungen und Änderungen vermerkt es\nmündlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Be-\nauf dem Bezugschein.\nantragung dem Bundesgesundheitsamt (Bundes-\n(2) Unvollständig und unleserlich ausgefüllte            opiumstelle) zwei Formblätter nachzureichen, die\nFormblätter gibt das Bundesgesundheitsamt (Bundes-         außer seinem Namen, Wohnsitz und dem Namen\nopiumstelle) zurück.                                       des Lieferers nur den Vermerk „Gebühr für fern-\nmündliche (fernschriftliche oder telegrafische) Bean-\n§ 5                              tragung\" enthalten.\n(1) Der Lieferer darf Betäubungsmittel erst ab-                                    § 7\ngeben, wenn er den Bezugschein, der ihn zur Liefe-           Die bisher vorgeschriebenen Formblätter können\nrung ermächtigt, erhalten hat. Andere als die in           noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verord-\ndem Bezugschein genannten Betäubungsmittel und             nung benutzt werden. In diesem Falle ist jedem\nMengen sowie, bei Arzneifertigwaren {Arznei-               Antrag die Gebühr von 50 Deutsche Pfennig in\nspezialitäten) in abgeteilter Form, eine andere als        Postwertzeichen beizufügen.\ndie angegebene Stärke der einzelnen Teilmenge\ndürfen nicht geliefert werden.                                                       § 8\n(2) Die in dem Bezugschein angeführten Betäu-              Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer\nbungsmittel dürfen nur von dem genannten Lieferer          Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ver-\nund nur an den bezeichneten Erwerber geliefert             ordnungen über Bezugscheine für Betäubungsmittel\nwerden.                                                    vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 208) und\n(3) Der Lieferer hat den Tag der Abgabe auf dem          vom 31. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1560) außer\nBezugschein zu vermerken.                                  Kraft.\n(4) Der Lieferer darf den Bezugschein nicht ändern,                                § 9\nsondern muß ihn dem Bundesgesundheitsamt (Bun-                Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\ndesopiumstelle) zur Änderung übersenden.                   sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nBonn, den 8. Oktober 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder","Nr. 46 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                                              793\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\n(Originalgröße 15 X 21 cm)\nBezugscheinan trag\nAn das                                                 Serie ........................        Genehmigungsvermerk\nder Bundesopiumstelle\nBundesgesundheitsamt\n- Bundesopiumstelle                        Heft .......................... .\n(22 b) K ob 1 e n z\nAm Rhein 12                                Blatt    ......................\nIch beantrage zur Lieferung durch die Firma:\nGenaue Angaben über Art, Menge und Stärke der Betäubungsmittel. Je Zeile nur ein\nBetäubungsmittel beantraHen. Leserliche Schrift. Auf klare Durchschrift achten. Rückseite                Bestand:\nnimt benutzen.\n10\n11\n12\n(Ort)                                            (Tag des Antrags)\n(Stempel des Erwerbers)\n(Unterschrift des Erwerbers)","794                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(Originalgröße 15 X 21 cm)\nBezugschein\nSerie ....................... .                                                                                     Genehmigungsvermerk\nder Bundesopiumstelle\nDer unten angegebene Erwerber erhält die\nErlaubnis zum Bezuge, die angegebene Fir-                                                                                                                                                        Heft .......................... .\nma zur Lieferung folgender Betäubungs-\nmittel:\nBlatt ...................... .\nLieferung nur zulässig, wenn dieser Bezug-\nschein mit dem Stempel des Bundesgesund-\nheitsamtes -                                                Bundesopiumstelle -                                                                  ver-\nsehen ist.\nArt und Menge                                                                                                                                                                                                        Bestand\n-    - -  • -  - - - -  •  - • - - - - • -  \"    • -  - •   - - -  • - • - - - - - - - - -   - - - - -  • -  - - -  - -  - - -  - - •• -   • -  - •••• - -       - - - ... -  - .. - - • - • -  -  - - - - •• - • - - - • - •• -   - - - - -- -  - •••••• - •• -         - • - - - • - - - • - - ••• \" -  - • -  • - - •• - - - - • - • - - - -  - -   -  •••••••• -   • • • • - •• - • •••••••••••• -          • - - - - - - -\n------------------ ···········-------------------------------------------------··· .. ······--------·-···----------·······················--·--·--··--······•··                                                                                                                                                                                          ---------······························\n-    \" - -  - -- -   -  - - ••••• -      -  • - • - ••• -       • - - ••• - •••••• - •••• - •••• - -                    - •••• - -      - ••• - -      - • -  • - - ••• -    -  • -- - -  -  •  - - •••••• - ••••••• - -            - ......... • •••••••• • • - ••••••••••••••••••• • ••••• • ••• -                                       • • •   •  •  • •••••••••••••••••• -          - • • • - - • • • • • • • • • - . . . ..\n--------·--···· .. --·····--·--·--·--·-··········-·····---·········----·· .. ···· .. ·············· ....................................................................                                                                                                                                                                                ·······································\n............. _......................................................................................._.................................................................. ······························-····--·-\n············ ............................................................................................................................................................... ······-·······························-\n-   \" •••• - •• \" •••• - •••• -                -  • -  -    •• - •• - ••••• - •         -  • - . . . . . . - . . . . . . -- • - . . . . . . - . . . . - •  - . . . . . . . . . . . • • • • • • • • • • • • • • • ••    • • • • • • • • • • . . . . . . . . . • • • • • • • • • • • • • • • ••  - • • • • • • • • • •• •••••••••••            • •   • •  • ••• - ••••• - - ••••••••••••• -          - • - . . . . . . . . . ..\n10\n11\n12\n(Ort)                                                                                                                                                      (Tag des Antrags)\n(Stempel des Erwerbers)\n(Unterschrift des Erwerbers)\nDie Abgabe ist erfolgt am:\nBemerkungen der Lieferanten:"]}