{"id":"bgbl1-1956-45-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":45,"date":"1956-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge","law_date":"1956-10-08T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1956                                                                             Nr.45\nTag                                             Inhalt:                                                                               Seite\n8. 10. 56 Verordnung über steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     789\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   790\nIn Teil II Nr. 26, ausgegeben am 27. September 1956, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das deutsch-isländische\nProtokoll vom 19. Dezember 1950 über den Schutz von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Marokko}. - Bekannt-\nmachung über die Wiederanwendung des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens über die Internationale Finanz~Corporation. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba. -\nBekanntmachung über das Außerkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kuba über die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen. - Bekanntmachung zu dem Europäischen\nKulturabkommen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Dänemark). - Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vierten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handels-\nabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften\nProtokolls über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutsch-\nland und Schweden).\nVerordnung über steuerbegünstige Kapitalansammlungsverträge.\nVom 8. Oktober 1956.\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 und des § 51               oder Ablösungsanstalten ausgegeben werden\nAbs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes vom                  und die mittlere Laufzeit nach den Anleihe-\n21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) in der             bedingungen mindestens zehn Jahre beträgt.\nFassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des                   Als mittlere Laufzeit gilt die Summe aus den\nEinkommensteuergesetzes vom 11. August 1955                     tilgungsfreien Jahren und der Hälfte der Jahre,\n(Bundesgesetzbl. I S. 505) und des Gesetzes zur Än-             in denen die Anleihe getilgt werden soll. Sie\nderung des Einkommensteuergesetzes und des Kör-                 wird von dem Recht des Schuldners, die An-\nperschaftsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bun-               leihe vorzeitig zu tilgen oder zu kündigen,\ndesgesetzbl. I S. 781) verordnet die Bundesregierung            nicht berührt;\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n3. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-\ngeltliche Erwerb bestimmter anderer festver-\n§ 1                                  zinslicher Schuldverschreibungen nach Maß-\ngabe einer Rechtsverordnung der Bundesre-\nKapitalansammlungsverträge im Sinn des § 10                  gierung mit Zustimmung des Bundesrates.\nAbs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes in der               Schuldverschreibungen im Sinn dieser Vor-\noben bezeichneten Fassung sind nach näherer Maß-                schrift sind auch solche, bei denen das Gläu-\ngabe einer mit Zustimmung des Bundesrates zu er-                bigerrecht in ein Schuldbuch eingetragen ist\nlassenden Verordnung zur Änderung der Einkom-                   (Schuldbuchforderungen).\nmensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. De-\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) in der Fas-\n§ 2\nsung der Verordnung zur Änderung der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung vom 14. März                Diese Verordnung ist erstmals auf Sonderaus-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 107):                          gaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkom-\n1. allgemeine Sparverträge und Sparverträge mit         mensteuergesetzes in der oben bezeichneten Fas-\nfestgelegten Sparraten;                              sung anzuwenden; die auf Grund von Verträgen\ngeleistet werden, die nach dem 6. Oktober 1956 ab-\n2. der unmittelbare oder mittelbare erste ent-          geschlossen worden sind. § 31 der Einkommen-\ngeltliche Erwerb von Pfandbriefen, Renten-           steuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezem-\nbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und           ber 1955 in der Fassung der Verordnung zur Ände-\nanderen Schuldverschreibungen, wenn diese            rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nWertpapiere von Grundkreditanstalten, Kom-           nung vom 14. März 1956 ist auf diese Sonderaus-\nmunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken        gaben nicht mehr anwendbar."]}