{"id":"bgbl1-1956-44-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":44,"date":"1956-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/44#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_44.pdf#page=7","order":4,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1956-10-05T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1956                            787\nSiebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 5. Oktober 1956.\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-    ermächtigt, in Fällen, in denen die Grenze von 80 000\nschlossen:                                              Deutsche Mark geringfügig überschritten wird, die\nBesteuerung durch Rechtsverordnung so zu mildern,\nArtikel 1                         daß auf die volle Besteuerung stufenweise überge-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung                leitet wird.\"\nder Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun-                                Artikel 2\ndesgesetzbl. I S. 791),\n(1) Artikel 1 ist anzuwenden\ndes Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-\ngesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I              1. im Falle   der Besteuerung nach verein-\ns. 885),                                                          nahmten Entgelten auf die nach dem\n30. September 1956 vereinnahmten Ent-\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-\ngelte,\nsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\ns. 393),                                                       2. im Falle der Besteuerung nach den ver-\neinbarten Entgelten für die bewirkten Um-\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                     sätze auf Lieferungen oder sonstige\nsteuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                Leistungen, die nach dem 30. September\ns. 233),                                                          1956 ausgeführt worden sind.\ndes Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-           Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den\nsteuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I     Unternehmer am 1. Juli 1956 gegolten hat.\ns. 211),\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Umsatz-              (2) Für das Kalenderjahr 1956 ist Artikel 1 mit\nsteuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundes-           der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\ngesetzbl. I S. 505) und                                 Worte „im laufenden Kalenderjahr 80 000 Deutsche\nMark\" die Worte „in der Zeit vom 1. Oktober 1956\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-          bis 31. Dezember 1956 20 000 Deutsche Mark\" und\nsteuergesetzes vom 8. März 1956 (Bundesgesetzbl. I      an die Stelle der \\\\Torte „8 000 Deutsche Mark\" die\ns. 103)                                                 Worte „2 000 Deutsche Mark\" treten.\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 3\nNach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n,,§ 7 a                         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nUnternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. RecMs-\nKalenderjahr 80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nkönnen von ihren steuerpflichtigen Umsätzen einen       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nUmsatzbetrag von 8 000 Deutsche Mark absetzen.          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nHat ein Unternehmer Umsätze, die verschiedenen\nSteuersätzen unterliegen, so ist der Abzug jeweils                            Artikel 4\nvon den dem höchsten Steuersatz unterliegenden            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nUmsätzen vorzunehmen. Die Bundesregierung wir~          kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Oktober 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}