{"id":"bgbl1-1956-44-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":44,"date":"1956-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_44.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\"","law_date":"1956-10-05T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1956                            785\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin,..\nVom 5. Oktober 1956.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-     8. § 16 erhält folgende Fassung:\nschlossen:\n,,§ 16\nArtikel I                                                   Zuständigkeit\nDas Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer                 Die Abgabe „Notopfer Berlin\" wird für Rech-\nBerlin\" (NOG 1955) vom 16. Dezember 1954 (Bun-                 nung des Bundes von den Finanzämtern ver-\ndesgesetzbl. I S. 422) in der Fassung des Ersten               waltet. Sie ist an den Bundesminister der Finan-\nÄnderungsgesetzes vom 4. Juli 1955 (Bundesge-                  zen abzuführen.  11\nsetzbl. I S. 384) wird wie folgt geändert:\n9. § 17 erhält folgende Fassung:\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                                                     ,,§ 17\nAbgabepflicht                                              Ermächtigung\nAbgabepflichtig sind Körperschaften, Per-                Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nsonenvereinigungen und Vermögensmassen, die                Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-\ngen über die kassenmäßige Behandlung der Ab-\na) nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes\ngabe ... Notopfer Berlin\" zu erlassen.\"\nunbeschränkt      körperschaftsteuerpflichtig\nsind oder\n10. Die bisherige Abschnittseinteilung (I bis VI)\nb) nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 oder Absatz 2 des           fällt weg.\nKörperschaftsteuergesetzes beschränkt kör-\nperschaftsteuerpflichtig sind und zur Kör-\nArtikel II\nperschaftsteuer veranlagt werden.\"\n(1) Die Vorschriften des Artikels I gelten vor-\n2. Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen.                    behaltlich des Absatzes 2 ab 1. Oktober 1956. Beim\nAbzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften des\n3. In § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2,          Artikels I bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf\n§ 10 (einschließlich der Uberschrift) und § 11       den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-\n(einschließlich der Uberschrift) .werden jeweils     zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 30. Sep-\ndie Worte „Abgabe der Körperschaften\" durch          tember 1956 endet, bei sonstigen, insbesondere ein-\ndie Worte „Abgabe ,Notopfer Berlin'\" ersetzt.        maligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Ab-\ngabepflichtigen nach dem 30. September 1956 zu-\n4. In § 9 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende\nFassung:                                             fließt.\n„Die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6         (2) Für den Veranlagungszeitraum 1956 beträgt\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten fest-       die zu veranlagende Abgabe der natürlichen Per-\nverzinslichen Wertpapieren, bei denen die Kör-       sonen drei Viertel des Jahresbetrags der Abgabe\nperschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag        nach der Anlage 1 des Gesetzes zur Erhebung einer\n(Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist, blei-      Abgabe „Notopfer Berlin\" in der Fassung des Ersten\nben bei der Ermittlung des Einkommens außer          Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetz-\nAnsatz.\"                                             blatt I S. 384). Für die Durchführung des Notopfer-\nJahresausgleichs für das Kalenderjahr 1956 beträgt\n5. In§ 11 werden die Worte,,§ 6\" durch die Worte        die Abgabe „Notopfer Berlin\" drei Viertel des\n,, § 20 des Körperschaftsteuergesetzes\" ersetzt.     Jahresbetrags der Abgabe nach der Anlage 2 des\nGesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer\n6. § 14 erhält folgende Fassung:                                 II\nBerlin in der Fassung des in Satz 1 bezeichneten\nGesetzes.\n,,§ 14\nAusschluß des Abzugs der Abgabe                                       Artikel III\n,,Notopfer Berlin\"\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nDie Abgabe „Notopfer Berlin\" kann bei der        tigt, die sich nach Artikel II Abs. 2 Satz 1 ergebende\nErmittlung des Einkommens und bei der Ermitt-        Notopfertabelle 1956 und die sich nach Artikel II\nlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen wer-         Abs. 2 Satz 2 ergebende Jahresnotopfertabelle 1956\nden.\"                                                für Arbeitnehmer unter Vornahme von Auf- und\nAbrundungen bis zum nächsten ·durch 5 teilbaren\n7. In § 15 wird der zweite Satz gestrichen.             Pfennigbetrag aufzustellen und bekanntzumachen."]}