{"id":"bgbl1-1956-44-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":44,"date":"1956-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1956-10-05T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["781\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1956                                                                                                  Nr. 44\nTag                                                          Inhalt:                                                                                         Seite\n5. 10. 56     Gesetz zur Änderung des Einkommens\\euergesetzes und des Körperschaitsteuergesetzes                                                                 781\n5. 10. 56     Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" .                                                             785\n5. 10. 56     Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        786\n5. 1O. 56     Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               787\n1. 10. 56    Anordnung des Bundespräsidenten über die Kennzeichnung der Luftfahrzeuge und Kampf-\nfahrzeuge der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   788\nGesetz zur Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 5. Oktober 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                     (allgemeine Sparverträge, Sparverträge\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             mit festgelegten Sparraten und diesen\nVerträgen gleichzustellende Kapitalan-\nsammlungsverträge), wenn die angesam-\nERSTER ABSCHNITT                                                             melten Beträge auf drei Jahre festgelegt\nEinkommensteuer                                                             werden. Bei Sparverträgen mit festgeleg-\nten Sparraten sind auch die nach dem\nArtikel 1                                                                31. Dezember 1958 geleisteten Beiträge\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                                                     Sonderausgaben, wenn mindestens die\n21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) und                                                   erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1958\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkom-                                                      geleistet worden ist;                       11\n•\nmensteuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 505) wird wie folgt geändert:                                          b) In Absatz 1 werden hinter Ziffer 8 die beiden\nfolgenden Sätze angefügt:\n1. In § 7 a Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1956\" durch                                       „Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der\ndie Jahreszahl „ 1958\" ersetzt.\nin den Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwen-\n2. In § 7e Abs. 1 wird die Jahreszahl „1957\" je-                                          dungen ist, daß sie weder unmittelbar noch\nweils durch die Jahreszahl „1959\" ersetzt.                                            mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang\n3. In § 9 Ziff. 4 wird Satz 2 durch die folgenden                                         mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Das\nSätze ersetzt:                                                                        gilt nicht, soweit die in den Ziffern 2 und 3\nbezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf\n,,Zur Abgeltung des Abzugs dieser Aufwen-                                            Jahren seit Vertragsabschluß in der beim\ndungen bei Benutzung eines eigenen Kraft-                                             Abschluß des Vertrags ursprünglich verein-\nfahrzeugs sind durch Rechtsverordnung je ein                                          barten Höhe laufend und gleichbleibend ge•\nPauschbetrag für die Benutzung eines Kraft-                                          leistet werden.\"\nwagens, eines Kleinstkraftwagens (drei- oder\nvierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen                                  c) In Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte „vor\nHubraum von nicht mehr als 500 Kubikzenti-                                           Ablauf von zehn Jahren\" durch die Worte\nmeter hat), eines Motorrads und eines Fahrrads                                        ,,vor Ablauf von fünf Jahren\" ersetzt.\nmit Motor festzusetzen. Absetzungen für Ab-                                     d) In Absatz 2 Ziff. 3 werden die Worte „vor\nnutzung sind dabei zu berücksichtigen;\".                                              Ablauf der in Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten\n4. In § 9 a Ziff. 1 wird die Zahl „312\" durch die                                         Zeiträume\" durch die Worte „vor Ablauf von\nZahl 562\" ersetzt.                                                                   drei Jahren\" ersetzt.\n11\ne) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe a wird der fol-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\ngende Satz angefügt:\na) Absatz 1 Ziff. 4 erhält die folgende Fassung:                                      „Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis\n„4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung                                           1958 tritt an die Stelle der in den Sätzen 1\nnach dem 1. Januar 1956 und vor dem                                         und 2 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche\n1. Januar 1959 geleistete Beiträge auf                                     Mark jeweils der Betrag von 1 000 Deutsche\nGrund von Kapitalansammlungsverträgen                                       Mark\".","782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nf) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe b wird im              11. In § 34 a wird die Zahl „ 7 200\" durch die Zahl\nletzten Satz die Jahreszahl „ 1957\" durch die           ,, 9 000\" ersetzt.\nJahreszahl „ 1958\" ersetzt und der folgende\nSatz angefügt:                                       12. Hinter § 34 b wird der folgende § 34 c eingefügt:\n„Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis                                         ,,§ 34c\n1958 treten in Satz 1 an die Stelle des Be-\ntrags von 800 Deutsche Mark der Betrag                  Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\nvon 1 000 Deutsche Mark, an die Stelle des                   (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nBetrags von 1 600 Deutsche Mark der Be-                  iliren aus einem ausländisdien Staat stammen-\ntrag von 2 000 Deutsche Mark und an die                 den Einkünften in diesem Staat zu einer der\nStelle des Betrags von 40 000 Deutsche Mark             deutschen Einkommensteuer entsprechenden\nder Betrag von 60 000, Deutsche Mark\".                  Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte\nund gezahlte ausländische Steuer auf die deut-\n6. In § 10 a Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl                  sche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die\n,, 1956\" durch die Jahreszahl „ 1958\" ersetzt.               Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf\n7. In§ 10d wird Satz 2 gestrichen.                              diese ausländischen Einkünfte entfallende deut-\nsche Einkommensteuer ist in der Weise zu er-\n8. § 26 wird wie folgt geändert:                                mitteln, daß die sich bei der Veranlagung des\nEinkommens (einschließlich der ausländischen\na) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                       Einkünfte) ergebende deutsche Einkommensteuer\nb) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:                      im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte\nzum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.\n,, (5) Bei der Zusammenveranlagung von\nDie ausländischen Steuern sind nur insoweit an-\nEhegatten wird ein Freibetrag von 250 Deut-\nzurechnen, als sie auf die im Veranlagungvzeit-\nsche Mark vom Einkommen abgezogen. Das\nraum bezogenen Einkünfte entfallen.\ngilt nicht, wenn Einkünfte der Ehefrau nach\nAbsatz 3 oder nach der auf Grund des Ab-                     (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die\nsatzes 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der             Einkünfte aus einem ausländischen Staat stam-\nZusammenveranlagung ausgeschieden wer-                   men, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung\nden.\"                                                    der Doppelbesteuerung besteht.\n9. § 32 a erhält die folgende Fassung:                              (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers\n,,§ 32a                            der Finanzen die auf ausländische Einkünfte ent-\nSteuerklasse bei getrennter Veranlagung                 fallende deutsche Einkommensteuer ganz oder\nzum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag\nDie Ehefrau fällt, abweichend von § 32, mit\nfestsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen\nden Einkünften, die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und\nGründen zweckmäßig ist oder die Anwendung\nnach der auf Grund des § 26 Abs. 4 erlassenen\ndes Absatzes 1 besonders schwierig ist.\nRechtsverordnung aus der Zusammenveranla-\ngung ausscheiden, in die Steuerklasse I.\"                        (4) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflich-\ntige, die Angehörige eines fremden Staates sind,\n10. § 33 a wird wie folgt geändert:                              nur anzuwenden, wenn dieser Staat den deut-\na) In Absatz 2 wird jeweils die Zahl ,,480\" durch            schen Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet\ndie Zahl „ 720\" ersetzt.                                 ihren Wohnsitz haben, eine der Regelung des\nAbsatzes 1 entsprechende Steuervergünstigung.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         gewährt.\naa) Hinter Ziffer 1 wird die folgende Ziffer 2\n(5) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif-\neingefügt:\nten erlassen werden über\n„2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen\nmindestens zwei Kinder gehören, die                  1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,\ndas 18. Lebensjahr noch nicht voll-                  2. die Anrechnung ausländischer Steuern,\nendet haben, und                                        wenn die ausländischen Einkünfte aus\na) der Steuerpflichtige verheiratet ist,                mehreren fremden Staaten stammen,\nvon seinem Ehegatten nicht dau-                   3. den Nachweis über die Höhe der fest-\nernd getrennt lebt und beide Ehe-                    gesetzten und gezahlten ausländischen\ngatten erwerbstätig sind, oder                       Steuern,\nb) der Steuerpflichtige unverheiratet\n4. die     Berücksichtigung   ausländischer\nund erwerbstätig ist,\nSteuern, die nachträglich erhoben oder\noder\";                                                  zurückgezahlt werden, und\nbb) die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden                        5. die Anrechnung ausländischer Steuern,\nZiffern 3 und 4.             ·                               wenn ein Abkommen zur Vermeidung\nc) In Absatz 4 werden die Worte „ und die im                            der Doppelbesteuerung besteht, jedoch\nAbsatz 2 bezeichneten_ Beträge von 480 Deut-                        trotz dieses Abkommens eine Doppel-\nsche Mark\" gestrichen.                                              besteuerung bestehen bleibt.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1956                            783\n13. § 39 a erhält die folgende Fassung:                           Geltungsbereich des Grundgesetzes und Ber-\nlin (West) haben, eine...-entsprechende Steuer-\n,,§ 39a\nbefreiung für derartige Einkünfte gewährt. u\nSteuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegatten\n(1) Sind bei Ehegatten die Voraussetzungen         15. § 51 wird wie folgt geändert:\nfür eine Zusammenveranlagung gegeben und                   a) In Absatz 1 Ziff. 1 werden die Worte „für die\nbezieht die Ehefrau keine Einkünfte, die nach                 Veranlagungszeiträume 1955 und 1956\" durch\n§ 26 Abs. 3 oder nach der auf Grund des § 26\ndie Worte „für die Veranlagungszeiträume\nAbs. 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der                    1957 bis 1960\" und die Jahreszahl „ 1957\"\nZusammenveranlagung ausscheiden, so wird                      durch die Jahreszahl „ 1961\" ersetzt.\nvom Arbeitslohn des Ehemanns vor Anwendung\nder Jahreslohnsteuertabell(~ (§ 39 Abs. 1) ein             b) In Absatz 1 Ziff. 3 werden hinter den Wor-\nFreibetrag von 250 Deutsche Mark abgezogen.                   ten ,,§ 33a Abs. 6,\" die Worte ,,§ 34c Abs. 5,U\nBeziehen Ehegatten, bei denen die Voraus-                     eingefügt und die Worte ,,§ 39 a Abs. 2\"\nsetzungen für eine Zusammenveranlagung ge-                    durch die Worte ,,§ 39 a Abs. 2 und 3\" ersetzt.\ngeben sind, außer Einkünften aus nichtselbstän-\ndiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann         16. Die Anlage 1 (zu § 32) wird wie folgt geändert:\nfremden Betrieb keine Einkünfte, die der Be-\nsteuerung unterliegen, so wird der Freibetrag              a) Die Steuerbeträge in den Spalten 6 bis 9 wer-\nvom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.                        den durch die Beträge ersetzt, die sich da-\ndurch ergeben, daß der zu berücksichtigende\n(2) Das Verfahren zur Gewährung des in Ab-                 Freibetrag für das zweite Kind von 720 Deut•\nsatz 1 bezeichneten Freibetrags wird durch                    sehe Mark auf 1 440 Deutsche Mark erhöht\nRechtsverordnung geregelt. In dieser Rechtsver-               wird.\nordnung kann auch bestimmt werden, daß eine\nbesondere Jahreslohnsteuertabelle aufgestellt              b) In der Anweisung am Schluß der Einkommen-\nwird, bei der in den Steuerklassen II und III der             steuertabelle werden die Worte „Für das\nin Absatz 1 bezeichnete Freibetrag berücksichtigt             erste und zweite Kind je 720 DM.\" durch die\nwird. Es ist sicherzustellen, daß sich bei Arbeit-            Worte\nnehmern, bei denen die Voraussetzungen für den                 „Für das erste Kind                720 DM.\nAbzug des Freibetrags nicht gegeben sind, der                   Für das zweite Kind             1 440 DM.\"\nFreibetrag bei der Erhebung der Lohnsteuer nicht              ersetzt.\nauswirkt. Zu diesem Zweck kann bestimmt\nwerden, d.aß auf der Lohnsteuerkarte des Ehe-         17. Die Anlage 2 (zu § 39) wird wie folgt geändert:\nmanns oder der Ehefrau ein vor Anwendung\nder Jahreslohnsteuertabelle dem Arbeitslohn                a) Die Beträge in Spalte 2 werden jeweils um\nhinzuzurechnender Betrag eingetragen wird.                    250 Deutsche Mark erhöht.\n(3) Ehefrauen werden, abweichend von § 39,              b) Die Steuerbeträge in den Spalten 6 bis 9 wer-\nbeim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach Steuer-                 den durch die Beträge ersetzt, die sich da-\nklasse I besteuert. Durch Rechtsverordnung kann                durch ergeben, daß der zu berücksichtigende\nzugelassen werden, daß Ehefrauen auf Antrag                    Freibetrag für das zweite Kind von 720 Deut-\nmit ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse,                   sche Mark auf 1 440 Deutsche Mark erhöht\ndie nach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, be-                  wird.\nsteuert werden, wenn die Voraussetzungen für               c) Der Betrag von 48 937 Deutsche Mark im vor-\neine Zusammenveranlagung nicht gegeben sind                    letzten Satz und der Betrag von 936 Deutsche\noder wenn damit eine höhere Besteuerung als                    Mark im letzten Satz werden um je 250 Deut-\nbei einer Zusammenveranlagung vermieden                        sche Mark erhöht.\nwird. In letzterem Fall kann die Nachforderung\neiner etwaigen Mehrsteuer geregelt werden.\"\nArtikel 2\n14. § 49 wird wie folgt geändert:                            § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.            . nung vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 756) in der Fassung der Verordnung zur Ande-\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:               rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\n,, (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind nung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 107)\nEinkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger wird mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gestrichen.\nmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nin einem ausländischen Staat durch den Be-\nArtikel 3\ntrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder\nLuftfahrzeuge aus einem Unternehmen be-              (1) Die Vorschriften des Artikels 1 sind vor-\nzieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem behaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den\nausländischen Staat befindet. Voraussetzung Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. Beim\nfür die Steuerbefreiung ist, daß dieser aus- Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften\nländische Staat Steuerpflichtigen, die ihren des Artikels 1 bei laufendem Arbeitslohn auf den\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Arb.eitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzah-","784                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De-        steuerung durch Rechtsverordnung der Bundes-\nzember 1956 endet, bei sonstigen, insbesondere ein-     regierung mit Zustimmung des Bundesrates beson-\nmaligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem            ders geregelt.\nSteuerpfli_chtigen nach dem 31. Dezember 1956 zu-\nfließt.                                                                  ZWEITER ABSCHNITT\n(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 Buch-\nKörperschaftsteuer\nstaben a, c und d sind erstmals auf Sonderausgaben\nanzuwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet                             Artikel 4\nwerden, die nach dem Tag der Verkündung dieses             Nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes in der\nGesetzes abgeschlossen worden sind, die Vorschrif-      Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nten des Artikels 1 Ziff. 5 Buchstabe b erstmals auf     S. 467) wird der folgende § 19 a eingefügt:\nSonderausgaben, die nach dem Tag der Verkün-\ndung dieses Gesetzes geleistet werden.                                            ,,§ 19a\n(3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 Buch-       Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\nstaben e und f sind erstmals für den Veranlagungs-           Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nzeitraum 1956 anzuwenden.                                  ihren aus einem ausländischen Staat stammenden\n(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 8 und         Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nZiff. 13 hinsichtlich des § 39 a Abs. 1 und 2 gelten       Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-\nnur für die Veranlagungszeiträume 1957 und 1958.           gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\nausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-\n(5) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten        steuer (§ 19 Abs. 1 bis 3) anzurechnen, die auf die\nim Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-             Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschrif-\nsteuergesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember             ten des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 5\n1954 und vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Ge-         des Einkommensteuergesetzes gelten entspre-\nsetzes abgeschlossen worden sind und bei denen             chend.\"\nmindestens die erste Einzahlung vor dem Tag des\nInkrafttretens dieses Gesetzes geleistet worden ist,                          Artikel 5\nkönnen die nach dem Tag der Verkündung dieses              Die Vorschrift des Artikels 4 ist erstmals für den\nGesetzes geleisteten Sparraten unter der Voraus-        Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden.\nsetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter Satz des Einkom-\nmensteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes                         DRITTER ABSCHNITT\nauch weiterhin als Sonderausgaben abgezogen wer-\nden. Für Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4                         Schlußvorschriften\nund Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes                                Artikel 6\n1955, die auf Grund von nach dem 31. Dezember\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1954 und vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Ge-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4 .. Januar\nsetzes abgeschlossenen Verträgen geleistet werden,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngilt für die Durchführung einer Nachversteuerung\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nvom Veranlagungszeitraum 1956 ab § 10 Abs. 2\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung die-         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nses Gesetzes entsprechend, bei Sparverträgen mit        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nfestgelegten Sparraten jedoch nur, wenn die Ein-\nzahlungen nicht über drei Jahre hinaus geleistet                              Artikel 7\nwerden. Werden die Einzahlungen über diesen                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nZeitraum hinaus geleistet, so wird die Nachver-•        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Oktober 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}