{"id":"bgbl1-1956-42-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":42,"date":"1956-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_42.pdf#page=2","order":2,"title":"Neunzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1956-08-31T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["768                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nNeunzehnte Durchfühmngsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV).\nVom 31. August 1956.\nAuf Grund des § 91 Abs. 4, des § 92 Abs. 2, des                                  § 3\n§ 94 Abs. 1 Satz 2, des § 98 Satz 2, des § 99 Abs. 3,\nEigentum des Schuldners und anderer Personen\ndes § 100 Abs. 4, des § 103 Abs. 4, des § 109 Abs. 4,\nnach Bruchteilen oder zur gesamten Hand\ndes § 141 Nr. 2 und 3 und des § 367 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-              Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit,\ngesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung      die am 20. Juni 1948 an einem dem Schuldner und\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung        anderen Personen nach Bruchteilen oder zur ge-\nder Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über     samten Hand gehörenden Grundstück gesichert war,\ndie Hypothekengewinnabgabe:                            wird entsprechend dem Nennbetrag der Verbind-\nlichkeit am 20. Juni 1948 zur Hypothekengewinn-\n1. Abgabepflicht in besonderen Fällen           abgabe herangezogen.\n(§ 91 Abs. 4 des Gesetzes)\n§ 1                                                       § 4\nGrundstücksbelastung im Hinblick auf            Gesamtbelastung von Grundstücken im Eigentum\nden künftigen Eigentumserwerb des Schuldners                des Scl'n.l!ldners und anderer Personen\n(1) Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlich-         Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit,\nkeit, die am 20. Juni 1948 durch ein Grundpfand-       die am 20. Juni 1948 durch ein Gesamtgrundpfand-\nrecht an einem nicht im Eigentum des Schuldners        recht an mehreren, nicht sämtlich im Eigentum des\nstehenden Grundstück gesichert war, wird zur           Schuldners stehenden Grundstücken gesichert war,\nHypothekengewinnabgabe herangezogen, wenn das          wird entsprechend dem Nennbetrag der Verbind-\nGrundpfandrecht im Hinblick auf den künftigen          lichkeit am 20. Juni 1948 zur Hypothekengewinn-\nEigentumserwerb des Schuldners bestellt und der        abgabe herangezogen.\nSchuldner bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nallein oder mit anderen Personen nach Bruchteilen\noder zur gesamten Hand Eigentümer oder im Sinne                                    § 5\ndes § 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes Eigen-           Grundstücksteile innerhalb und außerhalb\nbesitzer des Grundstücks geworden ist.                        des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\n(2) Dem Eigentumserwerb des Schuldners steht                        oder von Berlin (West)\nder Eigentumserwerb durch eine Person gleich, bei         (1) Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlich-\nder nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor-      keit, die am 20. Juni 1948 an einem nur teilweise\naussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder am\ndem Schuldner zur Vermögensteuer für das\n24. Juni 1948 an einem nur teilweise in Berlin\nKalenderjahr 1949 vorgelegen haben.\n(West) belegenen Grundstück des Schuldners ge-\n§ 2                           sichert war, wird zur Hypothekengewinnabgabe\nGesamtschuld des Eigentümers               nach Maßgabe des Teilbetrags der Verbindlichkeit\nund anderer Personen                   herangezogen, der auf den im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) belegenen\nDer Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit,      Grundstücksteil entfällt. Der Teilbetrag bestimmt\ndie am 20. Juni 1948 an einem Grundstück eines\nsich nach dem Hundertsatz, zu dem der Einheits-\nvon mehreren Gesamtschuldnern gesichert war,\nwert des Grundstücks auf den im Geltungsbereich\nwird zur Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe\ndes Teilbetrags der Verbindlichkeit herangezogen,      des Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegenen\nzu dem sie von dem Eigentümer des Grundstücks          Grundstücksteil entfällt.\nauf Grund des zwischen ihm und den übrigen Ge-            (2) Maßgebend ist, wenn das Grundstück teil-\nsamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses am      weise im Geltungsbereich des Grundgesetzes be-\n20. Juni 1948 zu erfüllen war. War die Verbindlich-\nlegen ist, der für den 21. Juni 1948 geltende Ein-\nkeit an einem Grundstück gesichert, das mehreren\nheitswert und, wenn das Grundstück teilweise in\nder Gesamtschuldner nach Bruchteilen gehörte, so\nwird der Schuldnergewinn nach Maßgabe des Teil-         Berlin (West) belegen ist, der für den 1. April 1949\nbetrags der Verbindlichkeit herangezogen, zu dem        geltende Einheitswert. Im Falle eines vor diesem\nsie insgesamt von den nach Bruchteilen berechtigten    Zeitpunkt entstandenen Kriegsschadens an dem\nGesamtschuldnern auf Grund des zwischen ihnen          Grundstück ist von dem Einheitswert auszugehen,\nund den übrigen Gesamtschuldnern bestehenden           der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem\nRechtsverhältnisses zu erfüllen war.                   Schadensfall festgestellt worden ist.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956                        769\n§ 6                            (3) Ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des\nGrundstücke des Schuldners innerhalb und außer-         Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Entfernung der\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder        Grundstücke voneinander nicht so groß ist, daß sie\nvon Berlin (West) bei Gesamtbelastungen          deshalb nach der Verkehrsauffassung als selbstän-\ndige Wirtschaftsgüter angesehen werden müßten.\n(1) Der Schuleinergewinn aus ei.ner Verbindlich-     Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des\nkeit, die durch ein Gcsamtgrundpfandrecht an meh-       Absatzes 1 Nr. 2 kann insbesondere durch über-\nreren, nicht sämtlich im Geltungsbereich des Grund-    greifende Gebäude, gemeinsame Hof-, Garten- oder\ngesetzes oder in Berlin (West) bclegenen Grund-         ähnliche Flächen oder durch Zugänglichkeit des\nstücken dc~s Schuldners gesichert war, wird zur         einen Grundstücks durch das andere Grundstück\nHypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des Teil-          hergestellt sein. Der wirtschaftliche Zusammenhang\nbetrags der Verbindlichkeit herangezogen, der auf      ist ferner anzuerkennen, wenn Grundstücke, die für\ndie im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in        gleichartige Zwecke genutzt werden, nach einem\nBerlin (West) belcgenen Grundstücke des Schuld-        einheitlichen Plan in einem oder in mehreren Bau-\nners entfällt. Für die Heranziehung des Schuld-        abschnitten bebaut worden sind. Der Umstand, daß\nnergewinns kommt es, soweit die Verbindlichkeit        mehrere Grundstücke durch Vermietung oder Ver-\nauf Grundstücke im Geltunqsbereich des Grund-          pachtung genutzt werden, begründet noch keinen\ngesetzes entfällt, auf das Bestehen des Gesamt-        wirtschaftlichen Zusammenhanq; zum mindesten\ngrundpfandrechts am 20. Juni 1948 und, soweit sie      muß außerdem eine einheitliche Verwaltung und\nauf Grundstücke in Berlin (West) entfällt, auf das     Bewirtschaftung bestehen und für absehbare Zeit\nBestehen des Gesamtgrundpfandrechts am 24. Juni        als gesichert erscheinen.\n1948 an.\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2\n(2) Der auf Grundstücke im Bundesgebiet und in      gelten ohne weiteres als erfüllt, wenn die Grund-\nBerlin (West) entfallende Teilbetrag der Verbind-      stücke bei der Ermittlung des für den 21. Juni 1948\nlichkeit bestimmt sich nach den §§ 12 und 13.          geltenden Einheitswerts als wirtschaftliche Einheit\n(land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundstück)\n§ 7                         oder wirtschaftliche Untereinheit (Betriebsgrund-\nstück) im Sinne des Bewertungsgesetzes behandelt\nErgänzungen zu den §§ 2, 5 und 6             worden sind.\nDer in den §§ 2, 5 oder 6 bezeichnete Teilbetrag       (5) Der Antrag auf Zusammenfassung ist inner-\nder Verbindlichkeit gilt, wenn sich aus § 11 keine     halb von sechs Monaten nach dem Tage, an dem die\nweitergehende Teilung der Verbindlichkeit ergibt,      Verordnung in Kraft tritt, zu stellen; in Ausnahme-\nfür die Anwendung der §§ 98, 99, 100, 103 und 106      fällen kann die Frist durch das Finanzamt verlän-\ndes Gesetzes als die Verbindlichkeit.                  gert werden. Ein gestellter Antrag kann nur mit\nZustimmung des Finanzamts zurückgenommen_ wer-\nden.\n2. Zusammenfassung mehrerer Grundstücke\nzu einem HGA-Grundstück                                            § 9\n(§ 94 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)                      Zusammenfassung nach Wiederaufbau\n§ 8                            (1) Werden Gebäude auf mehreren, im Sinne des\nVorraussetzungen der Zusammenfassung            § 8 Abs. 3 räumlich zusammenhängenden Grund-\nstücken desselben Eigentümers, nachdem sie von\n(1) Mehrere Grundstücke im Sinne des bürger-        Kriegsschäden betroffen sind, wiederaufgebaut\nlichen Rechts sind auf Antrag ihres Eigentümers zu     (wiederhergestellt) und wird erst durch die ejnheit-\neinem Grundstück im Sinne der Vorschriften über        liche Finanzierung des Wiederaufbaus (der Wieder-\ndie Hypothekengewinnabgabe (HGA-Grundstück)            herstellung) ein wirtschaftlicher Zusammenhang\nzusammenzufassen,                                      unter den Grundstücken hergestellt, so ,sind die\n1. wenn unter ihnen durch einheitliche Finan-   Grundstücke auf Antrag ihres Eigentümers mit \\t\\!ir-\nzierung der am 21. Juni 1948 vorhandenen    kung vom Beginn des Monats, in dem mit dem Wie-\noder begonnenen Bauten ein wirtschaft-      deraufbau (der Wiederherstellung) begonnen wor-\nlicher Zusammenhang hergestellt war oder    den ist (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes), zu einem HGA-\n2. wenn am 21. Juni      1948 unter ihnen ein\nGrundstück zusammenzufassen. Es ist nicht erfor-\nräumlicher Zusammenhang und ein wirt-       derlich, daß die Grundstücke schon am 21. Juni 1948\nschaftlicher Zusarnmenhang anderer Art als  demselben Eigentümer gehört haben.\nnach Nummer 1 bestand.                         (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden\n(2) Eine einheitliche Finanzierung im Sinne des             1. auf bisher unbebaute Grundstücke und\nAbsatzes 1 Nr. 1 liegt nur vor, wenn min'destens               2. auf solche bebaute Grundstücke, die von\neine der aus Anlaß der Finanzierung eingegangenen                 keinem Kriegsschaden betroffen sind oder\nVerbindlichkeiten als Gesamtbelastung auf den                     für die sich infolge des Kriegsschadens\nGrundstücken ruhte oder wenn eine ungesicherte                    nach § 100 Abs. 2 des Gesetzes eine\nVerbindlichkeit, aus der nach § 92 des Gesetzes                   Schadensquote von weniger als 60 vom\neine Abgabc~;chu1d Pntstanden ist, für die einheit-               Hundert ergibt oder im Falle ihrer Be-\nliche bauliche finanzierung der Grundstücke einge-                lastung mit Abgabecchulden bei der Min-\ngangen war.                                                       derung ergeben würde.","770                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Der An lrng ist spätestens mit dem Antrag            nis der Einheitswerte der Grundstücke. Von dem\nauf Hcrnbsctzung der 1\\bgabcschulden nach § 104             Einheitswert werden jeweils zuvor die dem Ge-\ndes Gesetzes zu stellen. Die Antrngsfrist endet             samtgrundpfandrecht auf dem Grundstück vor-\njedoch frühc::;icns sechs Morwtc nach dem Tage des          gehenden Belastungen abgezogen.\nInkri.tftlrc~Lcn:-; der Verordnung.\n(2) Ist der abzuziehende Betrag bei einem oder\nbei mehreren Grundstücken gleich dem Einheits-\n§ 10                         wert des Grundstücks oder übersteigt er diesen,\nErslr.::<.:kung der Züsammenfassung.            so wird nach dem Verhältnis der unverminderten\nMehrere Zusammenfassungen                   Einheitswerte ermittelt, in welcher Höhe der Ge-\nsamtbetrag aller dem Gesamtgrundpfandrecht auf\n(1) D0r Antrag auf Zusam rnenfassung zu einem\neinem der Grundstücke vorgehenden Belastungen\nHGA-Grundslück ist auf alle Grundstücke zu er-\nund der durch das Gesamtgrundpfandrecht gesicher-\nstrecken, für die eine Zusilmmenfassung zulässig\nten Verbindlichkeit auf die einzelnen Grundstücke\nist.\nentfällt. Der auf ein bestimmtes Grundstück ent-\n(2) Sind in den Fällen des § 8 Zusammenfassun-           fallende Teilbetrag der Verbindlichkeit ergibt sich,\ngen zu mehreren I-IGA-Grundstücken zulässig, so             indem der in Satz 1 bezeichnete anteilige Gesamt-\nist der Antrug auf alle zulässigen Zusammen-                 betrag um die dem Gesamtgrundpfandrecht auf\nfassungen zu erstrecken.                                    diesem Grundstück vorgehenden Belastungen ge-\n(3) Das Finanzamt kann den Antragsteller von             kürzt wird.\nden Erfordernissen nach den Absätzen 1 und 2                    (3) Ergibt sich auf Grund der Berechnung nach\nganz oder teilweise befreien.                               Absatz 2 als auf ein bestimmtes Grundstück ent-\nfallender Teilbetrag der Verbindlichkeit Null oder\nein Minusbetrag, so ist die Verbindlichkeit als\n3. Gesonderte Ermittlung von Schuldner-                 ~Hein an den übrigen Grundstücken gesichert zu\ngewinnen bei Gesamtgrundpfandrechten                   behandeln.\n(§ 98 Satz 2 des Gesetzes)                     (4) Maßgebend sind bei den von einem Kriegs-\n§ 11                         schaden betroffenen Grundstücken die auf den letz-\nten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall\nVoraussetzungen für die gesonderte Ermittlung\nfestgestellten Einheitswerte und bei den übrigen\nvon Schuldnergewinnen\nGrundstücken, soweit sie im Geltungsbereich des\n(l) Der Schuldnergcwinn wird bei Vorliegen               Grundgesetzes belegen sind, die für den 21. Juni\neines Gesamlgnmclpfondrechls, das sich auf meh-              1948 geltenden Einheitswerte oder, soweit sie in\nrere Grundslücke des Schuldners im Geltungs-\nBerlin (West) belegen sind, die für den 1. April\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n1949 geltenden Einheitswerte. Die vorgehenden\nerstreckt, jeweils für den auf das einzelne Grund-\nstück entfallenden Teilbetrag der Verbindlichkeit           Belastungen sind bei den im Geltungsbereich des\ngesondert ermittelt, wenn                                   Grundgesetzes belegenen Grundstücken nach dem\nStande vom 20. Juni 1948 und bei den in Berlin\n1. die Voraussetzungen des § 100 des Geset-\nzes bei mindestens einem der Grundstücke        (West) belegenen Grundstücken nach dem Stande\nvorliegen oder                                 vom 24. Juni 1948 anzusetzen; das gilt auch für\n2. mindestens ein Grundstück, aber nicht\nsolche dem Gesamtgrundpfandrecht vorgehende\nsürntliche Grundsllicke nach § 8 in ein        Rechte, die dem Eigentümer zustanden.\nHGA-Gnrndstück einbezogen werden oder\n3. mindestens ein Grundstück, aber nicht                                    § 13\nsJ.mtliche Grundstücke in Berlin (West)\nAbweichender Verteilungsmaßstab\nbelegen sind oder\nin den Fällen de5 § 11\n4. sich das Gesamtgrundpfanclrecht zugleich\nauch auf außerhalb des Geltungsbereichs            (1) Ist die Umstellungsgrundschuld in den Fällen\ndes Grundgesetzes und von Berlin (West)         des § 11 tatsächlich oder in den Fällen des § 11\nbclegene c;nmdslücke des Schuldners er-         Abs. 1 Nr. 1 mit Rücksicht auf einen nach § 3 a\nstreckte (§ 6).                                 des Hypothekensicherungsgesetzes ausgesprochenen\nDer Teilbetrag der Verbindlichkeit gilt für die An-         Verzicht rechnerisch in einem anderen Verhältnis\nwendung der §§ 99, 100, 103 und 106 des Gesetzes             aufgeteilt worden, so ist dieses Verhältnis zu-\nals die Verbindlichkeit.                                     grunde zu legen.\n(2) Eine gesonderte Errniltlung des Schuldner-               (2) Ist eines der kraft Gesamtgrundpfandrechts\ngewinns findet nicht statt, soweit mehrere Grund-           haftenden Grundstücke des Schuldners aus der Haf-\nstücke nach § 8 zu einem IIGA-Grundstück zusam··            tung für die Umstellungsgrundschuld entlassen\nmcngcfoßt WC!rden.                                         · worden, so wird der Schuldnergewinn für den auf\ndieses Grundstück entfallenden Teil der Verbind-\n§ 12\nlichkeit so herangezogen, als ob er auf die übrigen\nVerteHungsn:wnstab in den Fällen des § 11              haftenden, im Eigentum des Schuldners stehenden\n(1) In den FüUc:n des § 11 bestimmen sich die            und im Bundesgebiet belegenen Grundstücke des\nTeilbelriige cler Verbincllichkeil nach dem Verhält-         Schuldners entfiele.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956                            771\n4. Bemessung der Abgabeschuld                          4. in den Fällen,     in denen das haftende\n(§ 99 Abs. 3 des Gesetzes)                            Grundstück zusammen mit anderen Grund-\nstücken zu einem HGA-Grundstück zu-\n§ 14\nsammengefaßt ist oder die auf Grund eines\nZinsrückstände                                 Gesamtgrundpfandrechts haftenden Grund-\nDer Schuldnergcwinn aus denjenigen Zinsen der                   stücke allein oder mit anderen Grund-\nReichsmarkverbindlichkcit, die am 20. Juni 1948                    stücken zu einem HGA-Grundstück zu-\nrückständig waren, wird nicht zur Hypothekcn-                      sammengefaßt sind (§ 8),\ngewinnabgube herangezogen.                                            das HGA-Grundstück.\n(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt bei der Anwendung des\n§ 15                          § 103 des Gesetzes auch entsprechend in den Fäl-\nMaßgebliche Höhe der Rekhsmarkverbindlichkeit           len, in denen durch die Aufteilung einer bisher auf\nbei einer Tilgungshypothek                 mehreren Grundstücken ruhenden Abgabeschuld\nBei einer Tilgungshypolhek ist die Abgabeschuld      eine selbständige Abgabeschuld an einem bestimm-\nstatt nach der wirklichen Höhe der Reichsrnarkver-      ten Grundstück entstanden ist (§ 26).\nbindlichkeit am 20. Juni 1948 nach dem Kapital-\n·§ 17\nstand, der sich nach dem Tilgungsplan für den\n1. Juli 1948 ergeben hätte, zu berechnen, wenn die-                             Grundstück,\nser Kapitalstand nach § 8 der Zweiten Durchfüh-               das mit der wirtschaftlichen Einheit i.m Sinne\nrungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz             des Bewerhmgsgesetzes nicht übereinstimmt\nbereits bei der Bemessung der Umstellungsgrund-            Setzt sich das Grundstück aus mehreren wirt-\nschuld zugrunde geleg l worden ist. Die wirkliche       schaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder\nHöhe bleibt rnc1ßgebend, wenn d ic Rcichsmarkver-       des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nbindlichkeit außcrplanmüßig getilgt worden war.         oder aus mehreren Betriebsgrundstücken im Sinne\ndes Bewertungsgesetzes zusammen, so ist bei der\nErrechnung der Schadensquote nach § 100 Abs. 2\n5. Minderung                        oder § 103 Abs. 2 des Gesetzes die Summe der\noder Herabsetzung bei Kriegsschäden               Einheitswerte zugrunde zu legen. Ist es kleiner\n(§§ 100, 103 des Gesetzes)                 als eine wirtschaftliche Einheit oder als ein Be-\ntriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes,\n§ 16                          so ist nur ein entsprechender Teilbetrag des Ein-\nGrundstück,                       heitswerts zugrunde zu legen.\ndessen Kriegsschäden berücksichtigt werden\n§ 18\n(1) Als Grundstück, dessen Kriegsschäden bei\nder Anwendung der §§ 100 und 103 des Gesetzes                              Bestandsänderungen\nberücksichtigt werden, gilt                                     zwischen den Feststellungszeitpunkten\n1. in den Fällen, in denen der Schuldner-           (1) Hat sich der flächenmäßige oder bauliche Be-\ngewinn für den im Innenverhältnis von         stand des Grundstücks zwischen dem letzten Fest-\neiner besl.immlen Person zu erfüllenden       stellungszeitpunkt vor dem Schadensfall und dem\nTeilbetrng einer Gc)samlschuld gesondert      Schadensfall vergrößert oder verkleinert, so ist bei\nermittelt wird (§ 2),                         der Berechnung der Schadensquote nach § 100\nAbs. 2 des Gesetzes anstelle des auf den genannten\ndas im Eigentum dieser Person stehende\nFeststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerts\nhaftende Grundstück,\nderjenige Einheitswert anzusetzen, der sich für den-\n2. in den Fällen, in denen die Verbindlich-      selben Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Be-\nkeit durch Gesamtgrundpfandrecht an           standsveränderung ergeben hätte. Ist die Bestands-\neinem oder mehreren Grundstücken des          veränderung zwischen dem Schadensfall und dem\nSchuldners und an einem oder mehreren         21. Juni 1948 eingetreten, so ist anstelle des für den\nGrundstücken anderer Personen gesichert       21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts derjenige Ein-\nwar (§ 4),                                    heitswert anzusetzen, der sich für diesen Zeitpunkt\ndas Grunclslück des Schuldners oder von     ohne Berücksichtigung der Bestandsveränderung er-\nmehreren Grundstücken des Schuldners        geben hätte.\ndasjenige, für das der gesonderte              (2) Absatz     1   gilt bei der Berechnung der\nSchuldnergewinn nach § 11 Abs. 1 Nr. 1      Schadensquote nach § 103 Abs. 2 des Gesetzes mit\nermittelt wird,                             der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle\n3. in den Piillen; in denen der Schuldner-       des 21. Juni 1948 der nächste Feststellungszeit-\ngewinn nur oder gesondert für den auf         punkt nach dem Schadensfall tritt.\neinen bestimmten Grundstücksteil oder\nauf ein bestimmtes Grundstück oder auf                                    § 19\nein bestimmtes HGA-Grundstück entfal-                             Kein Mindestbetrag\nlenden Teilbetrag der Verbindlichkeit er-                bei der I(riegsschaden.vergünsUgung\nmittelt wird. (§§ 5, G und. 11),                   in den Fällen einer Zusammenfassung nach § 8\ndieser Grundstlicksleil       oder dieses       (1) In den Fällen einer Zusammenfassung von\nGrund:.;tück oder dieses HGA-Grund-          Grundstücken zu einem HGA-Grundstück gemäß\nstück und                                    § 8 bleiben bei der Berechnung der Minderung","772                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nnach § 100 des Gesetzes etwaige Verzichtsbeträge,          stungen nicht oder nach dem Herabsetzungsstichtag\ndie nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes            nicht mehr zu erbringen waren, vor allen anderen\nfür die Umstellungsgrundschulden gewährt worden            Abgabeschulden herabzusetzen.\nsind, außer Bctrncht.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Herab-\nsetzung nach § 103 des Gesetzes.                                               7. Leistungen\nnach dem Hypothekensicherungsgesetz\n(§ 105 des Gesetzes)\n6. Herabsetzung bei Wiederaufbau                                            § 23\n(§ 104 des Gesetzes)                       Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz\nin Fällen der §§ 2 und 11\n§  20\nWird der Schuldnergewinn auf Grund des § 2\nGrundstück, für das\nin Verbindung mit § 7 oder auf Grund des § 11 nur\ndie Wiederaufbauvergünstigung gewährt wird\noder gesondert für einen bestimmten Teilbetrag\nAls ,Grundstück, für das bei einem Wiederaufbau         der Verbindlichkeit ermittelt, so gelten die Leistun-\nzerstörter Gebüude (einer Wiederherstellung be-           gen nach dem Hypothekensicherungsgesetz in ent-\nschädigter GeLüude) die Wiederaufbauvergünsti-             sprechender Höhe als für die Abgabeschuld aus\ngung nach § 104 des Gesetzes gewührt wird, gilt           dem Teilbetrag der Verbindlichkeit vorgeschrieben.\n1. in den in § 16 bezeichneten Fällen\ndas Grundstück, der Grundstücksteil oder                                    § 24\ndas HGA-Grundstück, dessen Kriegsschäden          Nachträgliche Änderung der Leistungen nach dem\nberücksichtigt werden, und                        Hypothekensicherungsgesetz in den Fällen einer\n2. in den Fällen des § 9                                Minderung oder Herabsetzung wegen Kriegs-\nschadens, wenn ein Verzicht nach § 3 a des Hypo-\ndas aus Anlaß des Wiederaufbaus gebildete\nthekensicherungsgesetzes nicht ausgesprochen ist\nHGA-Grundstück.\n(1) Ist ein nach § 3 a des Hypothekensicherungs-\ngesetzes zulässiger Verzicht auf Umstellungsgrund-\n§ 21\nschulden nicht ausgesprochen worden oder hat ein\nKein Mindestbetrng                       nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes aus-\nbei der WiederauHrnuvergünstigung in den Fällen            gesprochener Verzicht eine Umstellungsgrundschuld,\neiner Zusammenfassung nach § 3 oder § 9             an deren Stelle eine Abgabeschuld getreten ist,\nnicht berücksichtigt, so mindern sich die nach den\nIn den Fällen einer Zusammenfassung von\nGrundslücken zu einem HGA-Grundstück gemäß § 8             Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in\noder § 9 bleiben bei der Berechnung der Herab-             Verbindung mit § 105 des Lastenausgleichsgesetzes\nzu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung\nsetzung nüch § 104 des Gesetzes etwaige Verzichts-\nbeträge, die Düch § 3 b oder nach § 3 c des Hypo-          der Schadensquote, die nach § 100 dieses Gesetzes\nthekensi cherungsgesctzes gew cthrt worden sind,           bei der Minderung der Abgabeschulden zugrunde\naußer Betracht.                                            gelegt wird oder bei Vorhandensein zu mindern-\nder Abgabeschulden zugrunde gelegt werden\nwürde. In den Fällen des § 3 a Abs. 4 des Hypo-\n§ 22\nthekensicherungsgesetzes mindern sich die Leistun-\nReihenfolge der Herabsetzung bei einem in den              gen vom Beginn des Monats ab, in dem der Scha-\nLeistungszeilruu:m nach § 105 des Gesetzes fallen-         den eingetreten ist, unter Berücksichtigung der bei\nden HerabselzungssUcbtag, wenn ein Verzicht nach           der Herabsetzung nach § 103 des Lastenausgleichs-\n§ 3 b oder § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes          gesetzes zugrunde gelegten Schadensquote.\nnicht ausge::::prod1en ist\n(2) Waren Leistungen für mehrere Umstellungs-\nSind die Abgabeschulden nach § 104 Abs. 5 des           grundschulden zu erbringen, so ist die Minderung\nGesetzes mit Wirkung auf einen Zeitpunkt herab-            der Leistungen für die einzelne Umstellungsgrund-\nzusetzen, der vor dem letzten der nach § 105 Abs. 1        schuld auf Grund der gesonderten Anwendung der\ndes Gesetzes bei den einzelnen Abgabeschulden             Schadensquote auf die einzelne Umstellungs-\nmaßgeblichen Endzeitpunkt der Leistungen nach              grundschuld zu errechnen. Ist die Berechnung vor\ndem Hypothekensicherungsgesetz liegt, und ist ein         dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend\nVerzicht nach § 3 b oder § 3 c des Hypotheken-            einem vorzugsweisen Verzicht auf die jeweils rang-\nsicherungsgesetzes nicht ausgesprochen worden, so         schlechteste Umstellungsgruhdschuld vorgenommen\ngilt für die Reihenfolge der wegfallenden Abgabe-         worden, so verbleibt es dabei.\nschulden § 104 Abs. 3 des Gesetzes mit der folgen-            (3) In den Fällen des § 2 in Verbindung mit § 7\nden Maßgabe:\nund des § 11 ist die Minderung für diejenigen Lei-\nStatt der Abgabeschulden, die durch einen Ver-            stungen zu berechnen, die nach § 23 als Leistungen\nzicht nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypotheken-          auf die Abgabeschuld gelten. In den Fällen der\nsicherungsgesetzes      erloschen wären, sind die         §§ 2, 4, 5, 6, 8 und 11 ist die Schadensquote anzu-\nAbgabeschulden in denjenigen Fällen, in denen             wenden, die sich für das in § 16 bezeichnete Grund-\nnach dem Hypothekensicherungsgesetz in Verbin-            stück (den dort bezeichneten Grundstücksteil, das\ndung mit § 105 des Lastenausgleichsgesetzes Lei-          dort bezeichnete HGA-Grundstück) ergibt.","Nr. 42-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956                         773\n§ 25                                      einen späteren Erlaßzeitraum als das\nNachträgliche Änderung der Leistungen                          Kalenderjahr 1952 ausgesprochen wird,\nnach dem Hypothekensicherungsgesetz in den Fällen                      oder\neiner Herabsetzung bei Wiederaufbau auf einen in                    c) der Veräußerung mindestens eines der\nden Leistungszeitraum nach § 105 des Lastenaus-                        Grundstücke oder eines Grundstücks-\ngleichsgesetzes fallenden Stichtag, wenn ein Ver-                      teils.\nzicht nach § 3 b oder § 3 c des Hypothekensicherungs-    Aus Anlaß der Veräußerung eines Grundstücksteils\ngesetzes nicht ausgesprochen ist            ist die Abgabeschuld erst aufzuteilen, wenn die\n( 1) Ist ein nach § 3 b oder § 3 c des Hypotheken-    Teilung des Grundstücks nach den Vorschriften des\nsicherungsgese lzcs zulässiger Verzicht nicht aus-       bürgerlichen Rechts durchgeführt ist.\ngesprochen worden und erfolgt nach § 104 des                (2) Die Abgabeschuld ist ferner aufzuteilen,\nLastenausgleichsgesetzes für eine oder mehrere           wenn die entsprechende Umstellungsgrundschuld\nauf dem Grundstück ruhende Abgabeschulden eine           vor dem Inkrafttreten des Gesetzes unter anderen\nHerabsetzung mit Wirkung auf einen Herab-                als den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen\nsetzungsstich tag (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes), der       aufgeteilt worden ist.\nvor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes              (3) Die Abgabeschuld kann auf Antrag aufgeteilt\nliegt, so kommt für die auf dem Grundstück ruhen-        werden\nden Abgabeschulden eine nachträgliche Minderung\nder nach den Vorschriften des Hypothekensiche-                   1. in den Fällen,   in denen sie auf einem\nrungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Lasten-                   Grundstück ruht, das mehreren Abgabe-\nausgleichsgesetzes zu erbringenden Leistungen in                    schuldnern nach Bruchteilen gehört, wenn\nder folgenden Weise in Betracht:                                      ein berechtigtes wirtschaftliches Inter-\nDie Leistungen für eine bestimmte Abgabeschuld                        esse an der Aufteilung dargelegt Wird;\nmindern sich vom Herabsctzungsstichtag ab unter                  2. in den Fällen, in denen sie auf mehreren\nder Voraussetzung, daß sie höher sind, auf den Be-                  Grundstücken ruht, die kein HGA-Grund-\ntrag der Leistungen, die für die Abgabeschuld im                    stück bilden, wenn\nLeistungszeitraum nach § 106 des Gesetzes zu er-                      der Abgabeschuldner unter anderen als\nbringen sind; Zinsen und Tilgungsleistungen min-                      den in Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c\ndern sich in demselben Verhältnis.                                    bezeichneten Voraussetzungen ein be-\n(2) Die Leistungen im Falle einer Abgabeschuld                     rechtigtes wirtschaftliches Interesse an\ngemäß § 101 Abs. 1 des Gesetzes mindern sich                          der Aufteilung darlegt.\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 vom             In den unter Nummer 1 bezeichneten Fällen kann\nHerabsetzungsstichtag ab auf Null. Sie bleiben aber      der Antrag von jedem der Miteigentümer gestellt\nin Höhe eines Betruges bestehen, um den die im           werden. Die Aufteilung ist zulässig, wenn einer\nLeistungszeitraum nuch § 105 des Gesetzes zu             der Miteigentümer ein berechtigtes wirtschaftliches\nerbringenden Leistungen bei anderen Abgabe-              Interesse an der Aufteilung darlegt.\nschulden niedriger sind als die Leistungen, die da-         (4) Die Aufteilung der Abgabeschuld aus Anlaß\nfür im Leistung;;zeilrn.um nach § 106 des Gesetzes       der Veräußerung eines Grundstücks oder Grund-\nzu erbringen sind.                                       stücksteils unterbleibt, wenn das Grundstück oder\nder Grundstücksteil nach § 111 Abs. 5 des Gesetzes\naus ·der Haftung entlassen wird. Der Antrag auf\n8. Aufteilung der Abgabeschuld                Haftungsentlassung kann noch im Rechtsmittel-\n(§ 109 des Gesetzes)                   verfahren über den Aufteilungsbescheid gestellt\nwerden.\n§ 26\n§ 27\nVoraussetzungen der AuHeilung\nAufteilung aus Anlaß der Veräußerung\n(1) Die Abgabeschuld ist aufzuteilen                          eines Grundstücks oder Grundstücksteils\n1. in den Fällen, in denen sie ·auf einem            (1) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3\nGrundstück ruht, aus Anlaß                   Buchstabe c wird die Abgabeschuld aufgeteilt, die\nder V er ä ußerung eines Grundstücksteils; sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung\nfür den Beginn des Monats ergibt, in dem das\n2. in den Fäfüm, in denen sie auf einem HGA-\nGrundstück oder der Grundstück.steil veräußert\nGrundstück ruht, aus Anlaß\nworden ist. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der\nder Veräußerung eines Teils des HGA-       Zeitpunkt, in dem die Nutzungen und Lasten auf\nGrundstücks;                               den Erwerber übergegang-en sind.\n3. in den Fällen, in denen sie auf mehreren          (2) Die Grundsätze der §§ 12 und 13 gelten ent-\nGrundstücken ruht, die kein HGA-Grund-       sprechend. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch\nstück bilden, aus Anlaß                      die Einheitswerte, die für den in Absatz 1 bezeich-\na) einer Herabsetzung wegen eines nach       neten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Be-\ndem 20. Juni 1948 eingetretenen Kriegs-    lastungen in ihrer Höhe an dem in Absatz 1 be-\nschadens (§ 103 des Gesetzes) oder        zeichneten Zeitpunkt anzusetzen.\nb) eines Erlasses wegen ungünstiger Er-         (3) Eine von den in Absatz 2 bezeichneten Grund-\ntragslage (§ 129 des Gesetzes), der für   sätzen abweichende Aufteilung der Abgabeschuld","774                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nist außer in den Fällen, in denen die Abgabeschuld      teilung auf den einzelnen Eigentumsbruchteilen\nin demselben Verhältnis wie die Umstellungs-            ruhen, nach dem Verhältnis der Eigentumsbruch-\ngrundschuld aufzuteilen ist, auf Antrag zulässig,       teile; vorgehende Belastungen sind dabei nicht\nwenn die beantragte Art der Aufteilung die Sicher-      abzusetzen. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Nr. 2\nheit der öffentlichen Last nicht gefährdet. Der An-     gelten die Grundsätze des § 12 entsprechend; ab-\ntrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem in           weichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch die Einheits-\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt der Ver-         werte, die für den in Absatz 1 bezeichneten Zeit-\näußenmg gestellt werden; die Antragsfrist endet         punkt galten, und die vorgehenden Belastungen in\njedoch nicht früher a]s sechs Monate nach dem In-       ihrer Höhe an dem in Absatz 1 bezeichneten Zeit-\nkrafttreten dieser Verordnung.                          punkt anzusetzen.\n(3) Eine von den in Absatz 2 bezeichneten Grund-\n§ 28                          sätzen abweichende Aufteilung der Abgabeschuld\nAufteilung aus Anlaß eines nach dem 20. Juni 1948       ist auf Antrag zulässig, wenn die beantragte Art\neingelrelenen Kriegsschadens               der Aufteilung die Sicherheit der öffentlichen Last\nnicht gefährdet. Der Antrag muß zugleich mit dem\n(1) In den Füllen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buch-        Antrag nach § 26 Abs. 3 gestellt werden.\nstabe a wird die nicht herabgesetzte Abgabeschuld\naufgeteilt, die sich bei Einhaltung der vorgeschrie-\nbenen Tilgung für den Beginn des Monats ergibt,                                   §  32\nin dem der Kricgsscbaden eingetreten ist.                  Mehrere Voraussetzungen für die Aufteilung\n(2) Die Gnmclsäl.ze der §§ 12 und 13 gelten ent-        Liegen mehrere Voraussetzungen für die Auftei-\nsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind jf;doch      lung vor, so ist die Abgabescnuld in der Höhe auf-\ndie Einheitswcrlc, die für den in Absatz 1 bezeich-     zuteilen, die sich für den nach den §§ 27 bis 31\nneten Zeitpunkt gallen, und die vorgehenden Be-         frühesten zulässigen Aufteilungszeitpunkt ergibt.\nlastungen in ihrer Hö}1e an dem in Absatz 1 be-\nzeichneten Zeitpunkt anzusetzen.\n9. Dffentliche Last\n§ 29                                           (§ 111 des Gesetzes)\nAufteilung aus Anlaß eines Erlasses\nwegen ungünstiger Ertragslage                                         § 33\n(1) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buch-                tHientliche Last in den Fällen des § 1\nstabe b wird die Abgabeschuld auf geteilt, die sich        (1) In den Fällen des § 1 gilt der Schuldner   der\nbei Einhallung der vorgeschriebenen Tilgung für         Verbindlichkeit für die aus ihr entstandene      Ab-\nden Beginn des Erlaßzeilraums ergibt.                    gabeschuld mit Wirkung vom 21. Juni 1948         als\n(2) Die Grundsätze der §§ 12 und 13 gelten ent-      Eigentümer des Grundstücks im Sinne des §         111\nsprechf'nd. Ahweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch      Abs. 3 des Gesetzes.\ndie Einheitswerte, die für den in Absatz 1 bezeich-        (2) Ist der Schuldner der Verbindlichkeit bis zum\nneten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Be-          Inkrafttreten dieser Verordnung mit anderen Per-\nlastungen in ihrer Höhe an dem in -Absatz 1 be-         sonen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand\nzeichneten Zeitpunkt anzusetzen.                        Eigentümer des Grundstücks geworden, so gelten\ndie Vorschriften des § 34 sinngemäß.\n§ 30\nAufteilung aus Anlaß der Aufteilung                                      § 34\nder Umstellungsgrundschuld\nöffentliche Last in den Fällen des § 3\n(1) In den Fällen des § 26 Abs. 2 wird die Ab-\n(1) War der Schuldner der Verbindlichkeit am\ngabeschuld vom Zeitpunkt der Aufteilung der Um-\nstellungsgrundsdrnld aufgeteilt.                        20. Juni 1948 mit anderen Personen nach Bruch-\nteilen Eigentümer des Grundstücks, so ruht die\n(2) Der Aufteilung ist das Verhältnis zugrunde        öffentliche Last nur auf dem Anteil des Schuldners.\nzu legen, in dem die Umstellungsgrundschuld auf-\n(2) War der Schuldner an der Verbindlichkeit\ngeteilt worden ist.\nam 20. Juni 1948 mit anderen Personen zur gesam-\n§ 31                           ten Hand Eigentümer des Grundstücks, so ruht die\nöffentliche Last auf dem gesamten Grundstück,\nAufteilung auf Antrag                   § 111 Abs. 3 des Gesetzes gilt nur für den Schuld-\n(1) In den Fällen des § 26 Abs. 3 wird die Ab-       ner. Haben sich die Berechtig~en hinsichtlich des\n~Jabeschuld aufgeteilt, die sich bei Einhaltung der     Grundstücks auseinandergesetzt, so sind die nicht\nvorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Mo-         dem Schuldner zustehenden 1'1iteigentumsanteile\nnc1ts ergibt, in dem die Aufteilung beantragt wor-      an dem Grundstück auf Antrag ihrer Inhaber aus\nden ist.                                                der Haftung für die Abgabeschuld zu entlassen.\nIst der Schuldner auf Grund der Auseinanderset-\n(2) In den P~'iJlcn des § 26 Abs. 3 Nr. 1 bestim-    zung zu einem geringeren Teil an dem Grundstück\nmen sich die Abgabeschulden, die infolge der Auf-       berechtigt, als seinem Anteil an dem Gesamthand-","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956                         775\nvermögen entspricht, und ist dadurch die Sicherheit                10. Durchführung der Veranlagung\nder öffentl ichcn Last gefährdet, so kann die Haf-                    (§§ 125 und 138 des Gesetzes)\ntungsentlassung davon übhängig gemacht werden,\n§ 38\nda.ß mit dem Schuldner wegen der öffentlichen\nLast auf seinem Mitcigfmtumsanteil eine Regelung                             Verteilungsbescheid\nnach § 111 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes getroffen wird.         Dber die Teilbeträge einer Verbindlichkeit, die\nIst der Schuldner auf Grund der Auseinanderset-           auf verschiedene Grundstücke entfallen, ist ein\nzung vom Eigentum an dem Grundstück aus-                  selbständiger Bescheid (Verteilungsbescheid) zu\ngeschlossen, so kann die Haftungsentlassung davon         erteilen, wenn die gesonderte Ermittlung der\nabhängig gemacht werden, daß der Schuldner eine           Schuldnergewinne vorgeschrieben ist.\npf3rsönliche Abgabeverpf1ichtung eingeht und, so-\nweit das Finanzamt es für erforderlich erachtet,\n§ 39\neine andere ausreichende Sicherheit bestellt.\nKeine Festsetzung kleiner Abgabeschulden\n§ 35                             (1) Würde die Abgabeschuld voraussichtlich\nweniger als zwanzig Deutsche Mark betragen, so\nUffentliche last in den Fällen des § 4          ist sie auf null Deutsche Mark festzusetzen. In die-\nIn den Fällen des § 4 ruht die öffentliche Last,      sem Falle sind nach den §§ 105 und 134 des Geset-\nwenn dem Schuldner ein Grundstück gehört, auf             zes erbrachte Leistungen zu erstatten.\ndiesem Grundstück und, wenn dem Schuldner meh-               (2) Absatz 1 gilt nicht für Abgabeschulden, die\nrere Grundstücke gehören, als Gesamtbelastung auf         in § 101 Abs. 1 des Gesetzes geregelt sind.\ndiesen Grundstücken.\n§ 40\n§ 36\nUrtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nUffentliche last in den Fällen der §§ 8 und 9\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter\n(1) In den Fällen der §§ 8 und 9 ruht die öffent-     für die Erteilung von Verteilungsbescheiden be-\nliche Last wegen aller Abgabeschulden, die aus Be-       stimmt sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.\nlastungen der in die Zusammenfassung einbezoge-              (2) Nach Verteilung der Verbindlichkeit sind\nnen Grundstücke entstanden sind, als Gesamt-             ihre einzelnen Teile bei der Anwendung des § 138\nbelastung auf dem HGA-Grundstück.                        des Gesetzes wie Verbindlichkeiten zu behandeln,\n(2) Bei der Zwangsversteigerung eines einzelnen       die ausschließlich an dem Grundstück gesichert\nGrundstücks bestimmt sich der Befriedigungsrang          waren, auf das der Teil der Verbindlichkeit ent-\nhinsichtlich der Abgabeschulden aus Verbindlich-         fällt.\nkeiten, die nicht an diesem Grundstück gesichert\nwaren, nach § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes, bei                       11. Besondere Vorschriften\nder Zwangsverwallung nach § l 14 Abs. l in Ver-                    für ungesicherte Verbindlichkeiten\nbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes; das                           (§ 92 des Gesetzes)\nVorrecht gilt für alle Rechte, die bei Rechtskraft\n§ 41\ndes Zusammenfassungsbescheids bestanden.\nBegriff der ungesicherten Verbindlichkeit\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Befriedi-\ngungsrang des Teiles einer Abgabeschuld, der in             Als ungesicherte Verbindlichkeit gilt bei einem\nden in Absatz 1 bezeichneten Fällen dem Unter-           Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4\nschiedsbetrag zwischen einem niedrigeren Minde-          des Gesetzes der Kreditgewinnabgabe nicht unter-\nrungsbetrag nach § 100 des Gesetzes (Herab-              liegt, auch eine Verbindlichkeit, die am 20. Juni\nsetzungsbetrag nach § 103 oder § 104 des Gesetzes)       1948 durch Grundpfandrecht an einem nicht im\nund einem höheren, für die Umstellungsgrund-             Eigentum des Schuldners stehenden Grundstück\nschuld gewährten Verzichtsbetrag nach § 3 a (§ 3 a       gesichert war.\noder § 3 b oder § 3 c) des Hypothekensicherungs-                                    § 42\ngesetzes entspricht.\nBauliche Finanzierung von Grundstücken,\n§  37                           die vor dem 21. Juni 1948 veräußert worden sind\nUffentliche last in den Fällen des § 26              (1) Für die bauliche Finanzierung bestimmter\nGrundstücke im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n(1) Soweit die Abgabeschuld aufgeteilt wird, ruht     oder in Berlin (West) eingegangene ungesicherte\ndie öffentliche Last wegen der aus der Aufteilung        Verbindlichkeiten werden, wenn die Grundstücke\nentstandenen einzelnen Abgabeschnlden von der            sämtlich vor dem 21. Juni 1948 veräußert worden\nRechtskraft des Aufteilungsbescheids ab jeweils          sind, wie Verbindlicfakeiten behandelt, die am\nauf den Grundstücken (Eigentumsbruchteilen), für         20. Juni 1948 durch letztrangige Gesamtgrundpfand-\ndie die einzelnen Abgabeschulden ermittelt sind.         rechte an allen dem Schuldner am 20. Juni 1948 und\n(2) Soweit die Abgabeschuld von der Aufteilung        noch bei Inkrafttreten des Gesetzes gehörigen\nnicht betroffen ist, bleibt die öffentliche Last als      Grundstücken gesichert waren.\nGesamtbelastung der Grundstücke (Belastung des               (2) Für die bauliche Finanzierung bestimmter\nGrundstücks) bestehen.                                    Grundstücke im Geltungsbereich des Grundgesetzes","776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\noder in Berlin (West) eingegangene ungesicherte · gilt, wird jeweils gesondert für den Teilbetrag der\nVerbindlichkeiten werden, wenn eines oder einige         Verbindlichkeit ermittelt, der auf das einzelne\nder Grundstücke vor dem 21. Juni 1948 veräußert          Grundstück oder unter den Voraussetzungen des\nworden sind, wie Verbindlichkeiten behandelt. die        § 6 auf das einzelne im Geltungsbereich des Grund-\nam 20. Juni 1948 durch letztrangige Grundpfand-          gesetzes oder in Berlin (West) belegene Grundstück\nrechte oder Cesamtgrundpfandrechte an den                entfällt. Auf die Erfüllung der in § 11 Abs. 1 be-\nGrundstücken gesichert waren, für deren bauliche         zeichneten besonderen Voraussetzungen kommt es\nFinanzierung sie eingegangen sind, soweit diese          nicht an.\nGrundstücke dem Schuldner am 20. Juni 1948 noch             (2) Eine gesonderte Ermittlung des Schuldner-\ngehörten.\ngewinns findet nicht statt, soweit mehrere Grund-\n§ 43                          stücke nach § 8 ein HGA-Grundstück bilden.\nAnwendung der Vorschriften\n§ 47\nüber gesicherte Verbindlichkeiten\nDie Vorschriften dieser Verordnung über ge-                 Verteilungsmaßstab in den Fällen des § 46\nsicherte Verbindlichkeiten gelten, soweit nicht             In den Fällen des § 46 bestimmen sich die Teil-\nnachstehend etwas Besonderes bestimmt ist, in den        beträge der Verbindlichkeit nach dem Verhältnis\nFällen der in § 92 des Gesetzes bezeichneten Ver-        der Einheitswerte der Grundstücke. Maßgebend sind\nbindlichkeiten entsprechend.                             bei den von einem Kriegsschaden betroffenen\nGrundstücken die auf den letzten Feststellungszeit-\n§ 44                          punkt vor Schadenseintritt festgestellten Einheits-\nwerte und bei den übrigen Grundstücken, soweit sie\nUngesicherte Verbindlichkeiten außerhalb\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen sind,\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes           die für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerte\nDer Schuldnergewinn aus der Umstellung einer          oder, soweit sie in Berlin (West) belegen sind, die\nungesicherten Verbindlichkeit, die nicht zur bau-        für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerte.\nlichen Finanzierung bestimmter Grundstücke ein-\ngegangen ist, wird zur Hypothekengewinnabgabe                                     § 48\ninsoweit nicht herangezogen, wie der Kredit außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder              Befriedigungsrang der Abgabeschulden aus\nvon Berlin (West) verwendet worden ist.                             ungesicherten Verhindlichkei ten\n(1) Bei der Zwangsversteigerung bestimmt sich\n§ 45                          der Befriedigungsrang der öffentlichen Lasthinsicht-\nlich der Abgabeschulden aus ungesicherten Verbind-\nBefreiung ungesicherter Verbindlichkeiten\nlichkeiten nach § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes, bei\nDie Schuldnergewinne aus ungesicherten Ver-           der Zwangsverwaltung nach § 114 Abs. 1 in Ver-\nbindlichkeiten sind von der Abgabepflicht ausge-         bindung mit § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes.\nnommen, wenn es sich um Verbindlichkeiten der\n(2) Ruht in Fällen, in denen die Verbindlichkeit\nim folgenden genannten Art handelt:\nzur baulichen Finanzierung eines bestimmten Grund-\n1. Verbindlichkeiten aus Spareinlagen bei Unter-      stücks eingegangen war, die öffentliche Last nach\nnehmen mit eigener Spareinrichtung;               § 36 Abs. 1 auch auf einem anderen Grundstück, so\n2. Verbindlichkeiten aus solchen jederzeit künd-      gilt bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsver-\nbaren Mieterdarlehen, die durch die Umwand~       waltung des anderen Grundstücks das Vorrecht nach\nlung von Spareinlagen entstanden sind, als die    § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes hinsichtlich der\nfrühere Spareinrichtung des Unternehmens          aus der Verbindlichkeit entstandenen Abgabeschuld\nnicht mehr als besondere Spareinrichtung im       für alle Rechte, die bei Rechtskraft des Beschlusses\nSinne des Gesetzes über das Kreditwesen vom       über die Zusammenfassung (§ 8 oder § 9) an dem\n25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955}    anderen Grundstück bestanden.\nin der Fassung der Anderungsverordnungen\nvom 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1047)\nund vom 18. September 1944 (Reichsgesetzbl. I        12. Änderung der 4. und 6. AbgabenDV-_LA\nS. 211) weitergeführt wurde;\n§ 49\n3. dinglich nicht gesicherte Schuldverschreibun-\ngen, deren Schuldkapital mit einer nicht über                Änderung der 4. AbgabenDV-LA\nsechs Monate währenden Frist jederzeit künd-         In der 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952\nbar war.                                          (Bundesgesetzbl. 1952 I S. 662) treten an die Stelle\n§ 46                           der §§ 6 und 7 die folgenden Vorschriften:\nGesonderte Ermittlung des Schuldnergewinns\nbei ungesicherten VerbimUichkeiten, die                                   ,,§ 6\nals an mehreren Grundstücken gesichert geHen                          Le1stungsrechnung\n(1) Der Schuldnergewinn aus einer ungesicherten             (1) Die beauftragten Stellen haben die Soll-\nVerbindlichkeit, die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des            und Ist-Beträge für jede Abgabeschuld in einer\nGesetzes als an mehreren Grundstücken gesichert             Form nachzuweisen, die die Nachprüfung ermög-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956                            111\nlicht. Dabei sind Zinsen und Tilgungsbeträge ge-                  3. den Gesamtbetrag (noch zu tilgenden Be-\ntrennt zu buchen; Leistungen, die nach Art von                       trag) der festgesetzten Abgabeschulden\nRentenleistungen zu entrichten sind, sind wie                        am Ende des Rechnungsjahrs.•\nTilgungsbeträge zu behandeln.\n(2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines                                    § 50\nvom Finanzamt erteilten Abgabebescheids oder                       Änderung der 6. AbgabenDV-LA\nVorauszahlungsbescheids vorzunehmen. Beträge,           (1) In § 1 der 6. AbgabenDV-LA vom 24. August\ndie nach § 105 Abs. 1 oder § 134 Abs. 1 des Ge-       1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1032) gilt der Hinweis auf\nsetzes zu entrichten sind, sind auch ohne beson-     die 4. AbgabenDV-LA für die 4. AbgabenDV-LA\ndere Anordnung zum Soll zu stellen; erweisen sie      vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 662)\nsich als unrichtig, so hat die beauftragte Stelle     in der Fassung des § 49 der vorliegenden Ver-\ndie Sollstellung ohne Anordnung des Finanzamts       ordnung.\nzu ändern.\n(2) Die Nummern 9 bis 11 in § 1 der 6. Ab-\n(3) Die beauftragten Stellen haben jeweils das    gabenDV-LA werden durch die Nummern 9 bis 12\nGesamt-Soll und das Gesamt-Ist für die Abgabe-       in der folgenden Fassung ersetzt:\nschulden, die mit den in einem Lande belegenen       .9. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:\nGrundstücken zusammenhängen, nach dem Stande\nam Ende eines jeden Rechnungsjahrs innerhalb              »Dabei sind Vorauszahlungen und endgültige Be-\neines Monats an die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-          träge auf Grund des Abgabebescheids und bei\nnete Landesbehörde zu melden. Dabei sind die               den letzteren Zinsen ... «.\nBeträge nach Absatz 1 Satz 2 aufzuteilen. Außer~      10. § 6 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:\ndem kann von den beauftragteu Stellen die Er-                  »(2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines\nläuterung des Unterschiedsbetrags zwischen dem             vom Finanzamt erteilten Abgabebescheids oder\nGesamt-Soll und dem Gesamt-Ist verlangt werden.            Vorauszahlungsbescheids oder auf Grund eines\nvom Finanzamt zugesandten Sollkartenauszugs,\n(4) Die Landesbehörde veranlaßt bei ihrer\ndurch den die Erheh1~ng rückständiger oder lau-\nKasse Sollstellungen· auf Grund des nach Absatz 3\nfender Vorauszahlungen nach § 158 des Gesetzes\ngemeldeten Gesamt-Solls.\nauf die beauftragte Stelle übergeht, vorzu-\nnehmen.«\n§ 7                         11. In § 7 wird Abs. 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:\nVermögensrechming                          » 1. die Höhe der Abgabeschuld\n(1) Die beauftragten Stellen haben für jede Ab-               a) am 25. Juni 1948 (§ 102 in der Fassung\ngabeschuld, die durch Abgabebescheid festgesetzt                     des § 142 Abs. 2 des Gesetzes) und\nist (§ 125 des Gesetzes), buchhalterische Aufzeich-              b)' am 1. April 1952\nnungen in einer Form zu führen, die die Nach-                    und, falls diese Höhe sich infolge Berichti-\nprüfung· ermöglicht. Darin sind als Unterlage für                gung oder aus sonstigen Gründen (Rechts-\ndie in Absatz 2 vorgeschriebene Gesamtnach-                      mittelentscheidung, Korrekturerlaß, Herab-\nweisung nachzuweisen                                             setzung usw.) geändert hat, auch die Höhe\n1. die Höhe der Abgabeschuld am 21. Juni                  der Abgabeschuld, die infolgedessen für den\n1948 (§ 102 des Gesetzes) und, falls diese             25. Juni 1948 und den 1. April 1952 zum\nHöhe sich infolge Berichtigung, Rechts-                Ende eines bestimmten Rechnungsjahrs fest-\nmittelentscheidung oder eines auf den                  steht;«.\nEntstehungszeitpunkt der Abgabeschuld       12. In § 7 wird Abs. 2 Nr. 2 wie folgt gefaßt:\nzurückwirkenden Korrekturerlasses ge-\n»2. den Gesamtbetrag der festgesetzten Abgabe-\nändert hat, auch die Höhe der Abgabe-\nschulden\nschuld, die infolgedessen für den 21. Juni\n1948 zum Ende eines bestimmten Rech-                   a) am 25. Juni 1948 und\nnungsjahrs feststeht;                                 b) am 1. April 1952;«\".\n2. die Höhe (no~ zu tilgender Betrag) der\nAbgabeschuld am Ende der einzelnen                             13. Schlußvorschriften\n_Rechnungsjahre.\n§ 51\n(2) Die beauftragten Stellen haben jeweils nach\nAnwendung der Verordnung in Berlin (West)\ndem Stande am Ende eines Rechnungsjahrs für\ndie Abgabeschulden, die die in einem Lande be-          (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nlegenen Grundstücke betreffen, eine Gesamtnach-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bm1des-\nweisung aufzustellen und innerhalb eines Monats       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nder von der obersten Finanzbehörde des betref-        ausgleichsgesetzes auch in Berlin (West).\nfenden Landes bestimmten Stelle einzureichen.            (2) Bei Grundstücken, die in Berlin (West) be-\nDie Gesamtnachw.eisung muß enthalten                 legen sind, gelten die Vorschriften dieser Verord-\n1. die Zahl der festgesetzten Abgabeschul-     nung mit der Maßgabe, daß\nden;                                                  1. in den §§ 1 bis 4, 14, 28, 34, 41 und 42 an\n2. den Gesamtbetrag der festgesetzten Ab-                    die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni\ngabeschulden am 21. Juni 1948;                            1948,","178                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n2. in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 33 und § 42 an                                 8. in § 39 Abs. 1 an die Stelle der Worte\ndie Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni                                     „nach den §§ 105 und 134\" die Worte\n1948,                                                                         „nach § 158\" und in § 39 Abs. 2 an die\nStelle der Worte ,,§ 101 Abs. 1\" die Worte\n3. in § 8 Abs. 4 und § 18 an die Stelle des\n,,§ 101 Abs. 1 in der Fassung des § 145\",\n21. Juni 1948 der 1. April 1949 und\n9. in § 41 an die Stelle des § 161 Abs. 2\n4. allgemein an die Stelle des § 100 des                  Ge-                      Nr. 3 und 4 des Gesetzes § 189 Abs. 2\nsetzes § 100 in der Fassung des § 144               des                      Nr. 3 und 4 des Gesetzes,\nGesetzes und an die Stelle des § 103                des\nGesetzes § 103 in der Fassung des §                 146                10. in § 43 an die Stelle der Worte ,, § 92 des\ndes Gesetzes                                                                 Gesetzes\" die Worte ,,§ 92 in der Fassung\ndes § 143 des Gesetzes\" und\nund ferner\n11. in § 40 an die Stelle des § 113 Abs. 4\n5. in § 7 an die Stelle des § 106 des Ge-                                         Satz 1 des Gesetzes § 150 Abs. 4 Satz 1\nsetzes § 147 des Gesetzes,                                                   des Gesetzes und an die Stelle des § 114\ndes Gesetzes § 151 des Gesetzes\n6. in § 11 an die Stelle des § 106 des Ge-\ntreten.\nsetzes § 147 des Gesetzes,\n§ 52\n7. in § 36 Abs. 2 an die Stelle des § 113\nAbs. 4 Satz 1 des Gesetzes § 150 Abs. 4                                                   Inkrafttreten\nSatz 1 des Gesetzes und an die Stelle des                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§ 114 des Gesetzes § 151 des Gesetzes,                        kündung in Kraft.\nBonn, den 31. August 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDr. B alke\nHeraus n c b er: Der Dundcsminislcr der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundcs,1esetzulalt ersche.int in zwei nesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLauf c n d c r B c zu ri nur durch rlic Post.. B c zu ri s preis: vierteljährlich fiir Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr) .\n.Ein z e I s l ü c k e je ünq<·fonqene 24 Seilen DM 0,4.0 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunq des er[onlcrlichen Betranes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}