{"id":"bgbl1-1956-41-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":41,"date":"1956-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_41.pdf#page=4","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","law_date":"1956-08-23T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["758                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDrittes Gesetz zur Ergänzung\ndes Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandsschulden.\nVom 23. August 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           3. § 109 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      ,,3. an die Stelle von Teil II des Umstellungs-\ngesetzes Teil II der Berliner Umstellungsver-\nordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit\nArtikel I\n§§ 5 und 6 des Gesetzes über die Umstellung\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom                    von Grundpfandrechten und über Aufbau-\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden                  grundschulden in der Fassung vom 15. Januar\nvom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) wird             1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-\nwie folgt geändert:                                              lin S. 63), an die Stelle von § 13 Abs. 3 des\nUmstellungsgesetzes Artikel 11 Nr. 26 der\n1. § 66 erh.ält fo1gende Fassung:\nUmstellungsverordnung und an die Stelle\n,,§ 66                                 von § 16 des Umstellungsgesetzes Artikel 14\n(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 ver-              Nr. 32 der Umstellungsverordnung;\".\nmindert sich um die Beträge, die der Schuldner        4. § 112 Abs. 3 wird aufgehoben.\nals Ausgleichsabgaben nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die\nArtikel II\nVerbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsge-\nsetzes zu behandeln wäre.                                Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage\n(2) Die Beträge werden von den für die Ver-        des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Ober-\nfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über\nanlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständi-\ngen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu er-     den Entschädigungsanspruch entschiede~ hat.\nteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid\nim Sinne der Reichsabgabenordnung.\"                                         Artikel III\n2. § 71 erhält folgenden Absatz 3:                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n,, (3) Hat die Oberfinanzdirektion über den        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nEntschädigungsanspruch entschieden, so kann die\nKlage wegen des Entschädigungsanspruchs nur\nbinnen eines Jahres nach der Zustellung der Ent-                            Artikel IV\nscheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nNotfrist im Sinne der Ziv ilprozeßordnung.\"           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. August 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Balke"]}