{"id":"bgbl1-1956-41-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":41,"date":"1956-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk","law_date":"1956-08-27T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["755\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                   Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1956                                                                                   Nr. 41\nTag                                             Inhalt:                                                                                      Seite\n27.8.56    Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche\nHandwerk ...................................................................... \". . . . . . .                                        7 55\n23.8.56    Drilles Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Fe-\nbruar 1953 über deutsche Auslandsschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   758\n29.8.56    Elfte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         759\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        765\nGesetz zur vorläufigen Änderung\ndes Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk.\nVom 27. August 1956.\nDer Bundestag hat das          folgende  Gesetz be-                         tritt, gelten die bis zum Versicherungsfall\nschlossen:                                                                     entrichteten Beiträge ebenfalls als wirk-\nsame Beiträge.\nArtikel 1\n2. Werden die Handwerker am 1. Januar 1957\nRegelung der Versicherungsverhältnisse                                  versicherungspflichtig, so gilt die Anwart-\n(1) Handwerker, die die Voraussetzungen für die                             schaft aus Beiträgen zur Rentenversiche-\nVersicherungsfreiheit oder die Halbversicherung in                             rung der Angestellten, die bis zum 31. De-\nder Rentenversicherung der Angestellten nach § 3                               zember 1956 entrichtet worden sind, bis zu\ndes Gesetzes über die Altersversorgung für das                                 diesem Tage als erhalten. Die am 1. Januar\n1957 versicherungspflichtig werdenden Hand-\nDeutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1900) bis zur Währungsumstellung                                werker haben sich bis spätestens 31. März\nam 21. Juni 1948 - in Berlin am 25. Juni 1948 -                                1957 eine Handwerker-Versicherungskarte\nerfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung                            (Artikel 2 Abs. 2) ausstellen zu lassen.\ndes Lebensversicherungsanspruchs oder infolge der                        3. Handwerker, die beim Inkrafttreten dieses\nErhöhung der Beiträge der Rentenversicherung der                               Gesetzes das fünfzigste Lebensjahr voll-\nAngestellten nach dem Sozialversicherungs-Anpas-                               endet haben, werden auf Antrag durch die\nsungsgesetz in der Fassung des Gesetzes über die                               Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nÄnderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des                                 von der Versicherungspflicht nach dem Ge-\nSozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 21. Ja-                             setz über die Altersversorgung für das\nnuar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 16) und dem Renten-                            Deutsche Handwerk auch für die Zeit nach\nMehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bun-                                 dem 31. Dezember 1956 befreit, wenn der\ndesgesetzbl. I S. 345) nicht mehr erfüllten, bleiben                           Antrag bis zu diesem Zeitpunkt gestellt\nvon der vollen oder halben Versicherungspflicht                                wird.\nnach dem Gesetz über die Altnsversorgung für das                  (3) Haben Handwerker, die vor dem Inkrafttreten\nDeutsche Handwerk bis zum 31. Dezember 1956 frei.            dieses Gesetzes nach dem Gesetz über die Alters-\n§ 21 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und              versorgung für das Deutsche Handwerk nicht von\nErgänzung des Gesetzes über die Altersversorgung             der vollen oder halben Versicherungspflicht befreit\nfür das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939                  waren und auch nicht durch die Vorschriften des\n(Reichsgesetzbl. I S. 1255) ist auch in diesen Fällen       Absatzes 1 befreit worden sind, Beiträge zur Renten-\nanzuwenden.                                                  versicherung der Angestellten nicht, nicht aus-\nreichend oder nicht regelmäßig entrichtet, so behält\n(2) Für Handwerker der in Absatz 1 bezeichneten\nes für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 dabei\nArt gilt im übrigen folgendes:\nsein Bewenden. Das gleiche gilt für halbversicherte\n1. Beiträge, die für die Zeit der nach Absatz 1      Handwerker.\neintretenden Befreiung von der Versiche-\nrungspflicht zur Rentenversicherung der                (4) Für Handwerker der in Absatz 3 bezeichneten\nAngestellten entrichtet worden sind, gelten       Art gilt im übrigen folgendes:\nim Falle des Eintritts der Versicherungs-                      1. Die Anwartschaft aus Beiträgen zur Ren-\npflicht am 1. Janua.r 1957 als wirksame Bei-                        tenversicherung der Angestellten, die für\nträge. Wenn der Versicherungsfall vor dem                            die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 wirk-\n1. Januar 1957 eingetreten ist oder ein-                             sam entrichtet worden sind, gilt bis zu die-","756                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nsem Tage als erhalten, sofern der Versiche-    sicherungskarten bestimmt der Bundesminister für\nrungsfall nicht vor dem 1. Januar 1954 ein-    Arbeit nach Maßgabe der Vorschrift des Artikels 4\ngetreten ist. Für Beiträge, die für die Zeit   Abs. 2.\nvor dem 1. Januar 1924 entrichtet worden          (3) Die bisherigen Versicherungskarten der Hand-\nsind, gilt dies nicht, wenn bis zum 30. No-    werker sind zum 1. Januar 1957 gegen die neuen\nvember 1948 für die Zeit nach dem 31. De-      Handwerker-Versicherungskarten bis zum 31. März\nzember 1923 kein Beitrag entrichtet wor-       1957 umzutauschen, soweit nicht der Handwerker\nden ist.                                       nachweislich als freiwillig Versicherter im Sinne des\n2. Die seit dem 1. Januar 1954 bis zum In-        § 26 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung\nkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen      und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversor-\nRückstände können nicht vor dem 1. Januar      gung für, das Deutsche Handwerk vom 13. juli 1939\n1957 beigetrieben werden. Der ein Drittel      der Angestelltenversicherung angehört. Werden die\nder Rückstände übersteigende Betrag kann       bisherigen Versicherungskarten nicht bis zu dem\njedoch nicht vor dem 1. Juli 1957 und der      genannten Termin oder dem nach Artikel 4 Abs. 1\nzwei Drittel der Rückstände übersteigende      festgesetzten Termin umgetauscht, ist die Bundes-\nBetrag nicht vor dem 1. Januar 1958 bei-       versicherungsanstalt für Angestellte berechtigt, die\ngetrieben werden. Der Anspruch auf diese       Rückstände abweichend von Artikel 1 Abs. 4 Nr. 2\nRückstände verjährt nicht vor Ablauf des       beizutreiben.\n31. Dezember 1958. Die innerhalb dieser           (4) Alle Vorgänge, die sich bei der Durchführung\nVerjährungsfrist gezahlten rückständigen\ndes Gesetzes über die Altersversorgung für das\nBeiträge sind wirksame Beiträge.               Deutsche Handwerk bei der Bundesversicherungs-\n3. Handwerker, die beim Inkrafttreten dieses      anstalt für Angestellte ergeben, werden von dieser\nGesetzes das sechzigste Lebensjahr vollen-     besonders geführt und als solche kenntlich gemacht.\ndet haben und bis zur Vollendung des          Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert nach-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres die Warte-     zuweisen.\nzeit für das Altersruhegeld nicht mehr er-\nfüllen können, werden auf Antrag durch                               Artikel 3\ndie Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte von der Versicherungspflicht nach                         Entschädigung\ndem Gesetz über die Altersversorgung für         Für die Verpflichtungen, die det Bundesversiche-\ndas Deutsche Handwerk für die Zeit nach        rungsanstalt für Angestellte durch die Erhaltung\ndem 31. Dezember 1953 befreit, wenn der        der Anwartschaft nach diesem Gesetz entstehen,\nAntrag bis zum 31. Dezember 1956 gestellt      zahlt der Bund einen Pauschalbetrag in Höhe von\nwird.                                          75 Millionen Deutsche Mark durch Zuteilung von\nSchuldbuchforderungen. Die Bedingungen der Her-\nArtikel 2                          gabe von Schuldbuchforderungen vereinbaren die\nMarken und Versicherungskarten                Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der\nder Handwerker, Führung der Vorgänge               Bundesminister der Finanzen. Kommt diese Verein-\nbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach In-\n(1) Zur Beitragsleistung der in der Angestellten-      krafttreten dieses Gesetzes zustande, so ist § 3 des\nversicherung versicherten Handwerker im Sinne             Gesetzes über die Deckung der Rentenzulagen nach\ndes Gesetzes über die Altersversorgung für das            demRentenzulagengesetz für das Rechnungsjahr 1953\nDeutsche Handwerk gibt die Bundesversich(~rungs-          vom 4. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1321)\nanstalt für Angestellte besondere Marken aus. Bei~        sinngemäß anzuwenden.\nträge können vom 1. Januar 1957 an wirksam nur\ndurch diese besonderen Marken entrichtet werden.\nDie Beitragsmarken für die Höherversicherung nach                              Artikel 4\ndem Ges.etz über die Höherversicherung in den                                Ermächtigungen\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Ange-\nstellten vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 188)        (1) Der Bundesminister für Arbeit kann die in\nwerden zur Verwendung zu den Marken im Sinne              Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz und in Artikel 2\ndes Satzes 1 besonders gekennzeichnet. Beiträge           Abs. 3 bestimmte Frist in einzelnen Härtefällen ver-\nzur Höherversicherung können vom 1. Januar 1957           längern, jedoch nicht über den 31. Dezember 1957\nan nur durch diese besonders gekennzeichneten             hinaus.\nMarken entrichtet werden.                                    (2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung\n(2) Die Handwerker-Versicherungskarten unter-\nscheiden sich von den übrigen Versicherungskarten                a) die Stellen für den Verkauf der beson-\nund haben eine eigene Nummernfolge. War der                         deren Marken und die Ausgabestellen für\nHandwerker bereits vor seiner Versicherung nach                     die Handwerker-Versicherungskarten nach\ndem Gesetz über die Altersversorgung für das                        Anhören der Bundesversicherungsanstalt\nDeutsche Handwerk in der Angestelltenversiche-                      für Angestellte zu bestimmen;\nrung versichert, so wird die sich aus den bisherigen             b) die Höhe der den Verkaufsstellen für die\nVersicherungskarten ergebende Nummernfolge hin-                     Marken und den Ausgabestellen für die\nter der neuen Nummernfolge in Klammern fortge-                      Handwerker-Versicherungskarten zu ge-\nführt. Die Ausgabestellen für die Handwerker-Ver-                   währenden Vergütung festzusetzen.","Nr. 41-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1956                         757\n(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes im Rah-     in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland\nmen der Bundesverwaltung erforderlichen allge-          geltende Recht vom 3. Dezember 1950 (Verordnungs-\nmeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-       blatt für Berlin Teil I S. 542). Rechtsverordnungen,\n\"minister für Arbeit.                                    die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dber-\nArtikel 5                         lei tungsgesetzes.\nGeltung im Land Berlin\nArtikel 6\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nInkrafttreten\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; dabei        Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2\ntritt an die Stelle des in Artikel 1 Abs. 1 genannten   am Ersten des auf die Verkündung folgenden Mo-\nSozialversichcrungs-Anpassungsgesetzes das Gesetz       nats in Kraft. Der Artikel 2 tritt am 1. Januar 1957\nzur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. August 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}