{"id":"bgbl1-1956-40-6","kind":"bgbl1","year":1956,"number":40,"date":"1956-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_40.pdf#page=9","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1956-08-18T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956                          751\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 18. August 1956.\nAuf Grund des Artikels IV der Zweiten Verord-\nnung über die Änderung der Verordnung zur Durch-\nführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes\nvom 18. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 749) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des § 13 des Bundesversorgungsge-\nsetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten\nÄnderungsverordnung und der Änderungsverord-\nnung vom 18. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 973)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 92\nAbs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes\nerlassen worden.\nBonn, den 18. August 1956.\nDer Bundesminister für Arbeit\nIn Vertretung\nSauerborn\nVerordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes\nin der Fassung vom 18. August 1956.\n§ 1                                p) Aktentaschen mit Trageriemen für Ohnhänder,\nAn Körperersatzstücken, orthopädischen und an-              Blinde sowie Beschädigte, die beim Gehen\nnicht mindestens eine Hand zum Tragen be-\nderen Hilfsmitteln werden gewährt:\nnutzen können,\na) künstliche Glieder mit Zubehör,\nq) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben\nb) Gesichtsersatzstücke (z. B. künstliche Augen,            (wie Eß- und Schreibgeräte). in Sonderferti-\nkünstliche Nasen mit und ohne Brille, künst-            gung für Ohnhänder, Mehrfachamputierte und\nliche Ohrmuscheln und ähnliche Ersatzstücke),           sonstige auf ihren Gebrauch angewiesene Be-\nkünstliche Zähne, Gebisse, Zahnbrücken, Gau-            schädigte sowie elektrische Rasierapparate für\nmenplatten, Kieferersatzstücke und Kiefer-              Ohnhänder und Beschädigte mit erheblichen\nschienen,                                               Gesichtsverstümmelungen,\nc) Perücken,                                             r) außergewöhnliche Kleidungsstücke, deren Tra-\nd) künstliche Finger,                                       gen infolge der Schädigung notwendig ist, wie\ne) Stützapparate,                                           Stumpfstrümpfe, Trikotschlauchbinden, wollene\nHandschuhe oder gefütterte Lederhandschuhe\nf) orthopädisches Schuhwerk,                               für verstümmelte oder gelähmte Hände, Ar-\ng) Bruchbänder, Suspensorien, Urinfänger, Platt-            beitshandschuhe für verstümmelte Hände, Pro-\nfußeinlagen, Krampfaderbinden, Gummi-                   thesenschuhe, Prothesenhandschuhe, Kopf-\nstrümpfe,                                               schutzkappen, Narbenschützer.\nh) Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und da-\nzu erforderliche Gummikapseln,                                             § 2\ni) Krankenfahrstühle, Selbstfahrer,                     Ferner werden bei anerkannter Notwendigkeit\nk) Brillen, Fernrohrbrillen, Lupen,                    gewährt:\n1) Hörapparate,                                         a) gefütterte Lederwinterhandschuhe für Blinde,\nfür Träger von zwei Krücken, zwei Stock-\nm) Blindenuhren, Blindenuhren mit Schlagwerk                stützen oder zwei Krankenstöcken und für In-\nfür blinde Ohnhänder,                                   haber von Selbstfahrern,\nn) Kleinschreibmaschinen für Blinde und Olm-             b) Regenmäntel für Blinde, für Inhaber von\nhänder,                                                 Krankenfahrstühlen und Selbstfahrern, für\no) Abzeichen für Schwerhörige, Blindenabzeichen,            Mehrfachamputierte, Halbseiten- oder Quer-\nAbzeichen für Verkehrsbehinderte,                       schnittgelähmte sowie für solche Beschädigte,","752                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ndie wegen ihrer Schädigung dauernd auf den          (6) Bei der Erstausstattung einseitig Beinampu-\nGebrauch von zwei Krücken, zwei Stockstützen     tierter werden zu jedem Kunstbein neben dem\noder zwei Krankenstöcken angewiesen sind,        Prothesenschuh zwei Schuhe für den nichtbeschä-\nc) Schlüpfschuhe für Ohnhänder, Armlose und          digten Fuß mitgeliefert; bei Ersatz des Prothesen-\ndiesen hinsichtlich des hilflosen Zustandes      schuhes können Schuhe für den nichtbeschädigten\ngleichzuachtende Beschädigte,                   Fuß gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe\nder Hälfte des Preises mitgeliefert werden. Auf die\nd) Wasser- und Luftkissen, Polsterkissen für\nErstattung des Kostenanteils kann bei Bedürftigkeit\nHüft- und Gesäßverletzte und für Querschnitt-\ngelähmte,                                       des Beschädigten ganz oder teilweise verzichtet\nwerden.\ne) gefütterte Woll- oder Pelzstrümpfe, in beson-\nderen Fällen auch woll- oder pelzgefütterte         (7) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-\nFußsäcke, für Querschnittgelähmte und Dop-      schen Schuhwerks erhalten bei Erstausstattung und\npelt-Beinamputierte mit starken Durchblu-       Ersatz neben dem Normalmaßschuh für das Kunst-\ntungsstörungen sowie für Beschädigte mit        bein zwei orthopädische Schuhe für den beschädig-\ngleichzuachtenden Schädigungsfolgen,            ten Fuß.\nf) Ersatz der angemessenen Kosten für Ände-           (8) Einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein\nrungen an Bedienungseinrichtungen an eige-      nicht tragen können, erhalten als Erstausstattung\nnen Motorfahrzeugen sowie für Zusatzgeräte      zwei Einzelschuhe für den nichtbeschädigten Fuß;\nfür eigene Motorfahrzeuge, soweit die Ände-     Ersatz kann gegen Erstattung eines Kostenanteils in\nrung oder Beschaffung durch Schädigungsfol-     Höhe der Hälfte des Preises geliefert werden. Ab-\ngen bedingt ist,                                satz 6 letzter Satz gilt entsprechend.\ng) Ersatz der Kosten für unwesentliche durch die        (9) Fußstumpfamputierte Träger orthopädischen\nBeschädigung bedingte Abänderungen an Lie-      Schuhwerks erhalten neben den Straßenschuhen\ngestühlen, Fahrrädern und ähnlichen Gegen-      orthopädische Schuhe leichteier Ausführung als\nständen.                                        Hausschuhe in einfacher Anzahl.\n§ 3                              {10) Die Anträge auf Ubernahme der Kosten für\nÄnderungen an Bedienungseinrichtungen an eige-\n(1) Künstliche Glieder mit erforderlicher Halte-\nnen Motorfahrzeugen sowie für Zusatzgeräte (§ 2\nvorrichtung, Prothesenschuhe, Prothesenhandschuhe,\nBuchstabe f) sollen vor der Durchführung von\nStützapparate, künstliche Augen und orthopädische\nÄnderungen oder Beschaffungen bei der orthopädi-\nSchuhe werden als Erstausstattung in doppelter,\nschen Versorgungsstelle gestellt werden. Kosten-\nalle anderen Hilfsmittel in der Regel in einfach er\nersatz bis zu 500 Deutsche Mark können die Lan-\nAnzahl geliefert. An Stelle eines der beiden Kunst-\ndesversorgungsämter gewähren, bei höheren Be-\nbeine kann auf Antrag ein Stelzbein geliefert\nwerden.                                                 trägen entscheidet die oberste Landesbehörde für\nArbeit. Die Notwendigkeit der Änderung von Be-\n(2) Künstliche Finger werden gewährt, wenn           dienungseinrichtungen an Motorfahrzeugen ist nur\nhierdurch die Greiffähigkeit der Hand gehoben            anzuerkennen, wenn die Änderung von der Ver-\nwird; außerdem aus Schönheitsgründen, wenn mehr          kehrsbehörde zur Auflage gemacht worden und in\nals ein Finger fehlt.                                    den Führerschein eingetragen ist oder -          bei\n(3) Selbstfahrer und Krankenfahrstühle werden        führerscheinfreien Motorfahrzeugen - versorgungs-\nnicht geliefert, wenn mit Hilfe von Körperersatz-        ärztlich für erforderlich gehalten wird. Der Kosten-\nstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln         ersatz wird erneut nur bei Ersatzbeschaffung des\neine den Bedürfnissen des Beschädigten entspre-          Motorfahrzeuges gewährt, frühestens jedoch für ein\nchende Gehfähigkeit erzielt werden kann. Die Ge-         von dem Beschädigten beruflich benutztes Fahrzeug\nwährung von Selbstfahrern setzt die Gebrauchs-          drei Jahre und für ein nichtberuflich verwendetes\nfähigkeit mindestens eines Armes voraus.                fünf Jahre nach der letzten Bewilligung.\n(4) Den Trägern orthopädischen Schuhwerks wer-           (11) Eine Kleinschreibmaschine für Blinde und\nden Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den           Ohnhänder wird für den Privatgebrauch geliefert,\nHandamputierten oder Handverletzten Handschuhe          wenn der Beschädigte nachweist, daß er sie be-\nfür die nichtbeschädigte Hand bei der Erstausstat-      dienen kann. Wenn der Beschädigte jedoch bereits\ntung kostenfrei mitgeliefert.                           im Rahmen der Berufsfürsorge eine Schreib-\n(5) Bei Ersatz können den Trägern orthopädi-         maschine für eine berufliche Tätigkeit erhalten hat,\nschen Schuhwerks Schuhe für den nichtbeschädigten       die innerhalb der Wohnung oder der eigenen Ge-\nFuß gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe        schäftsräume ausgeübt wird, so entfällt der An-\nvon einem Viertel des Preises für ein Paar Normal-      spruch auf eine Kleinschreibmaschine.\nmaßschuhe und den Handamputierten oder Handver-\nletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand                                   § 4\ngegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe von\neinem Viertel des Preises für ein Paar Fabrikhand-          Körperersatzstücke, orthopädische und andere\nschuhe gleichen Materials mitgeliefert werden. Bei      Hilfsmittel werden in technisch-wissenschaftlich\nbedürftigen Beschädigten kann auf Erstattung der        anerkannter, dauerhafter, den Bedürfnissen des\nKostenanteile ganz oder teilweise verzichtet wer-       Beschädigten angepaßter Ausführung und Aus-\nden.                                                    stattung gewährt.","Nr. 40--Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956                                     753\n§ 5                                                            § 9\n(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und         Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder\nanderen Hilfsmi.ttel werden kostenfrei geliefert.        anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder seine\nFür selbstbeschaffte Hilfsmittel werden die Kosten       Notwendigkeit nicht anerkannt, so besteht kein\nnur in besonderen Fällen und nur bis zur Höhe des        Anspruch auf Zahlung einer Abf_indung.\nBetrages erstattet, der bei Lieferung durch die\nOrthopädische Versorgungsstelle entstanden wäre                                          § 10\n(§ 24 Abs. 3 des Gesetzes).                                (1) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für\n(2) An Stelle eines handbetriebenen Kranken-         die Gewährung, die Beschaffung und den Ersatz\nfahrzeuges (§ 1 Buchstabe i) kann dem Beschädigten       von Blindenführhunden einschließlich Hunde-\nein Zuschuß bis zu 1000 Deutsche Mark zur Be-            geschirr sowie für die Instandsetzung des Hunde-\nschaffung eines Motorfahrzeuges gewährt werden,          geschirrs.\nsofern er für Berufszwecke hierauf angewiesen ist          (2) Bei grobem Mißbrauch, grober Vernachlässi-\noder wenn er aus zwingenden persönlichen Grün-           gung und grober Mißhandlung kann der Führhund\nden ein handbetriebenes Fahrzeug nicht benutzen          entzogen werden.\nkann. Die erneute Bewilligung des Zuschusses ist           (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,\nbei beruflicher Benutzung des Motorfahrzeuges            wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der\nfrühestens nach fünf Jahren, sonst erst nach acht        Beschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten\nJahren zulässig. An Stelle eines Selbstfahrers kann      kann der Führhund ohne Geschirr den Angehöri-\nein Kostenzuschuß bis zu 150 Deutsche Mark für ein       gen auf Antrag belassen werden. Beim Tode des\n~elbstbeschafftes Fahrrad gewährt werden, wenn           Führhundes ist das Geschirr zurückzugeben.\nBedenken gegen die Benutzung eines Fahrrades               (4) Versicherungskosten, Gebühren oder sonstige\nnicht bestehen und mit diesem eine den beruflichen       Unkosten für das Halten des Hundes werden nicht\noder persönlichen Bedürfnissen des Beschädigten          erstattet. Kosten für Arznei und Verbandmittel\nentsprechende Fortbewegungsmöglichkeit erzielt           sowie tierärztliche Behandlung sind in angemesse-\nwerden kann.                                             nem Umfange zu ersetzen. Der Nachweis der ent-\n§ 6                           standenen Kosten ist vom Beschädigten zu führen.\n(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere\nHilfsmittel werden instandgesetzt oder ersetzt,                                          § 11\nwenn sie durch natürliche Abnutzung oder ohne               (1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen be-\nVerschulden des Beschädigten schadhaft oder un-          dingten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und\nbrauchbar geworden sind.                                 Wäscheverschleiß werden folgende monatlichen\n(2) Für bestimmte Körperersatzstücke, ortho-        Pauschbeträge gewährt an:\npädische und andere Hilfsmittel können Mindest-                a) Einseitig-Oberschenkel-\ntragezeiten festgesetzt werden.                                     Amputierte .... ·...... 5 Deutsche Mark,\n(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vor-              b) Einseitig-Unterschenkel-\nsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung                     Amputierte . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,\noder Unbrauchbarkeit des Körperersatzstückes,                  c) Einseitig - Fußstumpf -\northopädischen oder anderen Hilfsmittels herbei-                    Amputierte mit Apparat-\ngeführt, so verliert er für die gewöhnliche Ge-                     ausrüstung ....·....... 3 Deutsche Mark,\nbrauchszeit den Anspruch auf Instandsetzung oder               d) Einseitig-Oberarm-Am-\nErsatz; er kann auch für den verursachten Schaden                   putierte . . . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,\nhaftbar gemacht werden.\ne) Einseitig-Unterarm- und\n(4) Im Wiederholungsfalle kann die Ersatz-                     Hand-Amputierte . . . . . 3 Deutsche Mark,\nleistung auf längere Zeit versagt oder in der Art\nf) Doppelt - Oberschenkel-\nbeschränkt werden.\nAmputierte . . . . . . . . . . 8 Deutsche Mark,\n§ 7                                 g) Doppelt-Unterschenkel-\nFür die Instandsetzung und den Ersatz von Kör-                  Amputierte . . . . . . . . . . 8 Deutsche Mark,\nperersatzstücken, orthopädischen und anderen                   h) Doppelt-Fußstumpf-Am-\nHilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie                     putierte mit Apparataus-\nfür die Beschaffung, jedoch unter Berücksichtigung                  rüstung . . . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,\nder in § 3 vorgesehenen Einschränkungen. Bei                     i) sonstige Doppelt-Bein-\northopädischem Schuhwerk werden die Kosten der                      Amputierte . . . . . . . . . . 8 Deutsche Mark,\ninfolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlichen Be-              k) Doppelt- Oberarm-Am-\nsohlung nicht ersetzt.                                              putierte . . . . . . . . . . . . . . 14 Deutsche Mark,\n§ 8                                   1) Doppelt-Unterarm- und\nHat der Beschädigte bei Verlust oder Unbrauch-                 Hand-Amputierte . . . . . 12 Deutsche Mark,\nbarkeit des Körperersatzstückes, orthopädischen                m) sonstige Doppelt-Arm-\noder anderen Hilfsmittels Ersatzansprüche gegen                     Amputierte . . . . . . . . . . 12 Deutsche Mark,\nDritte, so übernimmt der Bund die Kosten für die               n) sonstige Doppelt-Am-\nInstandsetzung oder den Ersatz nur gegen Ab-                       putierte (Bein und Arm\ntretung dieser Ansprüche.                                          oder Hand) . . . . . . . . . . . 10 Deutsche Mark,","754                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\no) Doppelt-Bein- oderFuß-                                                         kungen oder Fisteleite-\nstumpf- und einseitig                                                         rungen geringerer Aus-\nArm- oder Hand-Ampu-                                                          dehnung . . . . . . . . . . . . . 3 Deutsche Mark,\ntierte (Dreifach-Ampu-                                                     y) Beschädigte, die dau-\ntierte) . . . . . . . . . . . . . . .   12 Deutsche Mark,                     ernd auf den Gebrauch\np) Doppelt-Arm oder Hand-                                                         von 2 Krücken oder\nund einseitig Bein- oder                                                      2 Stockstützen ange-\nFußstumpf - Amputierte                                                        wiesen sind . . . . . . . . . . . 7 Deutsche Mark.\n(Dreifach-Amputierte) .                15 Deutsche Mark,             (2) Verursachen andere als die in Absatz 1 ge-\nq) Vierfach-Amputierte . .                  15 Deutsche Mark,          nannten Schädigungsfolgen außergewöhnliche Ko-\nr) Blinde . . . . . . . . . . . . . . .      5 Deutsche Mark,         sten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so ist ein\nnach den Verhältnissen des Einzelfalles bemessener\ns) Blinde mit Verlust min-                                            Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 15 Deut-\ndestens zweier Glied-                                             schen Mark monatlich festzusetzen. Entspre~end ist\nmaßen . . . . . . . . . ... . . . . 15 Deutsche Mark,              zu verfahren, wenn solche Schädigungsfolgen mit\nt) Träger von Stützappa-                                              Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 oder\nraten für Rumpf. oder                                             wenn mehrere Schädigungsfolgen im Sinne des Ab-\nganze Gliedmaßen, mit                                             satzes 1 zusammentreffen.\nAusnahme der Träger                                                  (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen\neinfacher Leibbandagen 1 Deutsche Mark,                           Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den\nu) Träger von nicht über                                               Höchstsatz des Pauschbetrages von 15 Deutschen\nKnie oder Ellenbogen                                              Mark übersteigen, sind ·die nachgewiesenen Mehr-\nhinausgehenden Stütz-                                             aufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem\napparaten . . . . . . . . . . . . 5 Deutsche Mark,                Sinne sind\nv) Benutzer von Selbst-                                                      Querschnittgelähmte mit Blasen- und Mast-\nfahrern, mit Ausnahme                                                   darmlähmung, bei denen außerdem Blindheit\nder Inhaber vonZimmer-                                                  oder Verlust oder Lähmung eines großen Glie-\nfahrstühlen und Kran-                                                   des vorliegt,\nkenschiebewagen . . . . . 7 Deutsche Mark,                              Blinde mit Verlust mehrerer Gliedmaßen,\nw) Beschädigte mit ausge-                                                    Vierfach-Amputierte,\ndehnten, stark abson-                                                   Hirnverletzte mit Lähmungen und häufigen\ndernden        Hauterkran-                                              cerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem\nkungen oder Fisteleite-                                                 Urin- und Stuhlabgang sowie\nrungen, mit Kunstafter-\nbandage, mit Ur.infän-                                                  Beschädigte mit gleictizuachtenden Schädigungs-\ngern und mit After-                                                     folgen.\nschließbandagen . . . . . . 10 Deutsche Mark,                                                  § 12\nx) Beschädigte mit abson-                                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom l. Ok-\ndernden        Hauterkran-                                        tober 1950 in Kraft.*)\n•) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung In der Fassung vom 6. April.1951 (Bundesgesetzbl. I S. 236). Für das Inkrafttreten\nder Änderungsverordnung vom 18. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 971) Ist Artikel II, für <las Inkrafttreten der zweiten Änderungs•\nverordnung vom 18. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 749) ist Artikel III dieser Verordnungen maßgebend.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}