{"id":"bgbl1-1956-40-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":40,"date":"1956-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_40.pdf#page=7","order":5,"title":"Zweite Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1956-08-18T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 40-Tagder Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956                             749\nAnordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.\nVom 8. August 1956.\nI.                                    dem Leiter der Stammdienststelle· der Luft-\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung                   waffe\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-         5. der     Unteroffiziere und Mannschaften         der\nlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes-                 Marine\ngesetzbl. I S. 422) übertrage ich die Ausübung des                dem Leiter der Stammdienststelle           der\nRechtes zur Ernennung und Entlassung                               Marine.\n1. der Offizieranwä.rter und derjenigen Unter-\noffiziere und Mannschaften, deren Personal-                                       II.\nbearbeitung im Bundesministerium für Ver-          Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nteidigung erfolgt,                               nung und Entlassung der unte,r I genannten Sol-\ndem Leiter der Personalabteilung im       daten vor.\nBundesministerium für Verteidigung\nIII.\n2. der Unteroffiziere auf Zeit und der Mann-\nschaften der Divisionen des Heeres                 Diese Anordnung tritt am 1. September 1956 in\nKraft. Gleichzeitig wird der Erlaß vom 2. Juni 1956\nden Divisionskommandeuren\n(Bundesgesetzbl. I S. 721) aufgehoben.\n3. aller sonstigen Unteroffiziere und Mannschaften\ndes Heeres                                       Bonn, den 8. August 1956.\ndem Leiter der Stammdienststelle des\nHeeres                                         Der Bundesminister für Verteidigung\n4. der Unteroffiziere und Mannschaften der Luft-                             In Vertr~tung\nwaffe                                                                        Dr. Rust\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 18. August 1956.\nAuf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges              a) Als Buchstaben e und f werden eingefügt:\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950                  ,,e) gefütterte Woll- oder P,elzstrümpfe,\nin der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung                         in besonderen Fällen auch woll- oder\nund Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom                         pelzgefütterte Fußsäcke, für Querschnitt-\n6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 463) verordnet die                    gelähmte und Doppelt-Beinamputierte\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         mit starken Durchblutungsstörungen so-\n.wie für Beschädigte mit gleichzuachten-\nArtikel I                                        den Schädigungsfolgen,\nDie Verordnung zur Durchführung des § 13 des                     f) Ersatz der angemessenen Kosten für\nGesetzes über die Versorgung der Opfer des Krie-                         Änderungen an Bedienungseinrichtun-\nges vom 6. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 236) in .                    gen an eigenen Motorfahrzeugen sowie\nder Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Au-                          für Zusatzgeräte für eigene Motorfahr-\nzeuge, soweit die Änderung oder Be-\ngust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 971) wird wie folgt\nschaffung durch Schädigungsfolgen be-\ngeändert und ergänzt:                                                               11\ndingt ist,    •\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                           b) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-\na) Unter Buchstabe n wird das Wort „Blinden-              stabe g.\nkleinschreibmaschinen\" durch die Worte\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,Kleinschreibmaschinen für Blinde und Ohn-\nhänder\" ersetzt;                                   a) Als Absätze 7 bis 10 werden eingefügt:\nb) unler Buchstabe q erhält der Hinweis in                    ,, (7) Einseitig beinamputierte Träger or-\nKlammem folgende Fassung: ,, (wie Eß- und             thopädischen Schuhwerks erhalten bei Erst-\nSchreibgeräte)\"; am Schluß wird das Kom-              ausstattung und Ersatz neben dem Normal-\nma gestrichen und angefügt: ,,sowie elek-             maßschuh für das Kunstbein zwei ortho-\ntrische Rasierapparate für Ohnhänder und              pädische Schuhe für den beschädigten Fuß.\nBeschädigte mit erheblichen Gesichtsver-                  (8) Einseitig Beinamputierte, die ein Kunst-\nstümmelungen,\".                                       bein nicht tragen können, erhalten als Erst-","750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nausstattung zwei Einzelschuhe für den nicht-              sehe Mark zur Beschaffung eines Motorfahr-\nbeschädigten Fuß; Ersatz kann gegen Er-                   zeuges gewährt werden, sofern er für Berufs-\nstattung eines Kostenanteils in Höhe der                  zwecke hierauf angewiesen ist oder wenn er\nHälfte des Preises geliefert werden. Ab-                  aus zwingenden persönlichen Gründen ein\nsatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.                    handbetriebenes Fahrzeug nicht benutzen\n(9) Fußstumpfamputierte Träger ortho-                kann. Die erneute Bewilligung des Zuschus-\npädischen Schuhwerks erhalten neben den                   ses ist bei beruflicher Benutzung des Motor-\nStraßenschuhen orthopädische Schuhe leich-                fahrzeuges frühestens nach fünf Jahren,\nterer Ausführung als Hausschuhe in ein-                   sonst erst nach acht Jahren zulässig.\"\nfacher Anzahl.                                          In Satz 3 werden die Worte „An Stelle des\n(10) Die Anträge auf Dbernahme der                  Selbstfahrers\" durch die Worte „An Stelle eines\nKosten für Änderungen an Bedienungsein-                 Selbstfahrers\" ersetzt.\nrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen so-\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nwie für Zusatzgeräte (§ 2 Buchstabe f) sollen\nvor der Durchführung von Änderungen oder                a) In Absatz 1 wird ersetzt\nBeschaffungen bei der orthopädischen Ver-                  unter Buchstabe k die Zahl „ 12\" durch die\nsorgungsstelle gestellt werden. Kosten-                    Zahl „ 14\",\nersatz bis zu 500 Deutsche Mark können die                 unter Buchstaben 1 und m die Zahl „ 10\" je-\nLandesversorgungsämter gewähren, bei                       weils durch die Zahl „12\";\nhöheren Beträgen entscheidet die oberste                b) in Absatz 3 wird der letzte Satz durch fol-\nLandesbehörde für Arbeit. Die Notwendig-                    gende Fassung ersetzt:\nkeit der Änderung von Bedienungseinrich-                    „Sonderfälle in diesem Sinne sind\ntungen an Motorfahrzeugen ist nur anzuer-\nkennen, wenn die Änderung von der Ver-                        Querschnittgelähmte mit Blasen- und\nMastdarmlähmung, bei denen außerdem\nkehrsbehörde zur Auflage gemacht worden\nBlindheit oder Verlust oder Lähmung\nund in den Führerschein eingetragen ist\neines großen Gliedes vorliegt,\noder - bei führerscheinfreien Motorfahr-\nzeugen - versorgungsärztlich für erforder-                    Blinde mit Verlust mehrerer Gliedmaßen,\nlich gehalten wird. Der Kostenersatz wird                     Vierfach-Amputierte,\nerneut nur bei Ersatzbeschaffung des Mo-                      Hirnverletzte mit Lähmungen und häufi-\ntorfahrzeuges gewährt, frühestens jedoch                     gen cerebralen Krampfanfällen nebst\nfür ein von dem Beschädigten beruflich be-                    vielfachem Urin- und Stuhlabgang sowie\nnutztes Fahrzeug drei Jahre und für ein                       Beschädigte mit gleichzuachtenden Schä-\nnichtberuflich verwendetes fünf Jahre nach                    digungsfolgen. \".\nder letzten Bewilligung.\"\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und                                Artikel II\nerhält folgende neue Fassung:                         Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13\n,, (11) Eine Kleinschreibmaschine für Blinde   Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nund Ohnhänder wird für den Privatgebrauch          nuar 1952 (Bundesges.etzbl. I S. 1) auch im Land\ngeliefert, wenn der Beschädigte nach-              Berlin.\nweist, daß er sie bedienen kann. Wenn\nder Beschädigte jedoch bereits im Rahmen                                Artikel III\nder Berufsfürsorge eine Schreibmaschine               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfür eine berufliche Tätigkeit erhalten hat,        kündung, Artikel I Nr. 5 jedoch mit Wirkung vom\ndie innerhalb der Wohnung oder der eige-           1. April 1956 in Kraft.       ·\nnen Geschäftsräume ausgeübt wird, so ent-\nfällt der Anspruch auf eine Kleinschreib-\nmaschine.\"                                                              Artikel IV\nDer Bundesminister für Arbeit kann die Verord-\n4. In § 5 Abs. 2 erhalten die beiden ersten Sätze        nung zur Durchführung des § 13 des Bundesver-\nfolgende Fassung:                                     sorgungsgesetzes in der sich aus dieser Verordnung\n,,An Stelle eines handbetriebenen Kran-          ergebenden Fassung unter neuem Datum bekannt-\nkenfahrzeuges (§ 1 Buchstabe i) kann dem            geben und hierbei Unstimmigkeiten in der Para-\nBeschädigten ein Zuschuß bis zu 1000 Deut-          graphenfolge und im Wortlaut beseitigen.\nBonn, den 18. August 1956.\nDer Stellvertreter des Bu.ndeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\"\nAnton Storch"]}