{"id":"bgbl1-1956-40-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":40,"date":"1956-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_40.pdf#page=7","order":4,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten","law_date":"1956-08-08T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 40-Tagder Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956                             749\nAnordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.\nVom 8. August 1956.\nI.                                    dem Leiter der Stammdienststelle· der Luft-\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung                   waffe\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-         5. der     Unteroffiziere und Mannschaften         der\nlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes-                 Marine\ngesetzbl. I S. 422) übertrage ich die Ausübung des                dem Leiter der Stammdienststelle           der\nRechtes zur Ernennung und Entlassung                               Marine.\n1. der Offizieranwä.rter und derjenigen Unter-\noffiziere und Mannschaften, deren Personal-                                       II.\nbearbeitung im Bundesministerium für Ver-          Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nteidigung erfolgt,                               nung und Entlassung der unte,r I genannten Sol-\ndem Leiter der Personalabteilung im       daten vor.\nBundesministerium für Verteidigung\nIII.\n2. der Unteroffiziere auf Zeit und der Mann-\nschaften der Divisionen des Heeres                 Diese Anordnung tritt am 1. September 1956 in\nKraft. Gleichzeitig wird der Erlaß vom 2. Juni 1956\nden Divisionskommandeuren\n(Bundesgesetzbl. I S. 721) aufgehoben.\n3. aller sonstigen Unteroffiziere und Mannschaften\ndes Heeres                                       Bonn, den 8. August 1956.\ndem Leiter der Stammdienststelle des\nHeeres                                         Der Bundesminister für Verteidigung\n4. der Unteroffiziere und Mannschaften der Luft-                             In Vertr~tung\nwaffe                                                                        Dr. Rust\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 18. August 1956.\nAuf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges              a) Als Buchstaben e und f werden eingefügt:\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950                  ,,e) gefütterte Woll- oder P,elzstrümpfe,\nin der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung                         in besonderen Fällen auch woll- oder\nund Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom                         pelzgefütterte Fußsäcke, für Querschnitt-\n6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 463) verordnet die                    gelähmte und Doppelt-Beinamputierte\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         mit starken Durchblutungsstörungen so-\n.wie für Beschädigte mit gleichzuachten-\nArtikel I                                        den Schädigungsfolgen,\nDie Verordnung zur Durchführung des § 13 des                     f) Ersatz der angemessenen Kosten für\nGesetzes über die Versorgung der Opfer des Krie-                         Änderungen an Bedienungseinrichtun-\nges vom 6. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 236) in .                    gen an eigenen Motorfahrzeugen sowie\nder Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Au-                          für Zusatzgeräte für eigene Motorfahr-\nzeuge, soweit die Änderung oder Be-\ngust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 971) wird wie folgt\nschaffung durch Schädigungsfolgen be-\ngeändert und ergänzt:                                                               11\ndingt ist,    •\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                           b) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-\na) Unter Buchstabe n wird das Wort „Blinden-              stabe g.\nkleinschreibmaschinen\" durch die Worte\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,Kleinschreibmaschinen für Blinde und Ohn-\nhänder\" ersetzt;                                   a) Als Absätze 7 bis 10 werden eingefügt:\nb) unler Buchstabe q erhält der Hinweis in                    ,, (7) Einseitig beinamputierte Träger or-\nKlammem folgende Fassung: ,, (wie Eß- und             thopädischen Schuhwerks erhalten bei Erst-\nSchreibgeräte)\"; am Schluß wird das Kom-              ausstattung und Ersatz neben dem Normal-\nma gestrichen und angefügt: ,,sowie elek-             maßschuh für das Kunstbein zwei ortho-\ntrische Rasierapparate für Ohnhänder und              pädische Schuhe für den beschädigten Fuß.\nBeschädigte mit erheblichen Gesichtsver-                  (8) Einseitig Beinamputierte, die ein Kunst-\nstümmelungen,\".                                       bein nicht tragen können, erhalten als Erst-"]}