{"id":"bgbl1-1956-40-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":40,"date":"1956-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_40.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln","law_date":"1956-08-15T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiverordnung\nüber den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.\nVom 15. August 1956.\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der\nPolizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\nvom 3. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 43) wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Anlage I zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen\nPflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 in der Fassung de,r Polizei-\nverordnung zur Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit\ngifligcn Pflanzenschutzmitteln vom 3. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 427)\nund der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der\nPolizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\nvom 13. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 216) erhält folgende Fassung:\n„Anlage I\n(zu§ 1)\nAbteilung 1\nArsenverbindungen, soweit sie nicht unter die Vor-          1. Pyrophosphorsäure-tetra-dimethylamid\nschriften über die Schädlingsbekämpfung mit hoch-            (z.B. Pestox),\ngiftigen Stoffen fallen                                       Thiophosphorsäure-äthylthioäthyl-diäthylester\n(z.B. Systox),\nDichlorbenzoldiazothioharnstoff (z. B. Promurit) und\ndessen Verbindungen,                                      2. die anderen insektiziden Ester und Amide der\nausgenommen:                                                Phosphorsäuren, Polyphosphorsäuren und sub-\nstituierten Phosphorsäuren (z. B. Thiophos-\nZubereitungen in abgabefertigen Packungen\nphorsäuren) und der Phosphonsäuren ein-\nmit nicht mehr als 1 Hundertteil dieser Stoffe,\nschließlich der Ester mit Nitrophenol und Me-\nsoweit diese Zubereitungen\nthyloxycumarin (z.B. E 605, POX, Metasystox,\n1. deutlich und dauerhaft gefärbt sind, beim             Potasan) und deren Zubereitungen,\nZusammenbringen mit Wasser dieses deut-\nlich anfärbcn und die deutlich erkennbare                ausgenommen:\nAufschrift des 1 Hundertteil nicht überstei-               solche Ester und Amide enthaltenden Zu-\nsteigenden Gehaltes an diesen Stoffen                      bereitungen der Abteilungen 2 und 3,\ntragen und                                ·\nDi thiophosphorsä ure-dikarbä thoxyä thy 1-\n2. die folgende deutlich erkennbare Auf-                      dimethylester (z.B. Malathion) und Zu-\nschrift tragen: ,,Vorsicht! Nur zur Schäd-                 bereitungen dieses Esters der Abteilung 3,\nlingsbekämpfung nach Gebrauchsanwei-\nThiophosphorsäure-chlornitrophenyl-dime-\nsung! Mißbrauch verursacht Gesundheits-\nthylester (z. B. Chlorthion) und Zuberei-\nschäden! Nicht zusammen mit Lebens- und\nFuttermitteln lagern!\"                                     tungen dieses Esters der Abteilung 3,\nThiophosphorsäure-isopropylmethylpyri-\nInsektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe, soweit es\nsich um folgende Verbindungen handelt:                             midyl-diäthylester (z.B. Diazinon) und Zu-\nbereitungen dieses Esters der Abteilung 3,\nHexachlor-epoxy-ok tahydro-bis-endometh y len-\nnaphthalin (z. B. Endrin),                                         Trichloroxyäthyl-phosphonsäure-dimethyl-\nHexachlor-hexah ydro-bis-endomethy len-                           ester (z.B. Dipterex) und Zubereitungen\nnaph thalin (z.B. Isodrin),                                        dieses Esters der Abteilung 3\nausgenommen:                                         Nikotin und seine Verbindungen,\nZubereitungen der Abteilung 2                        ausgenommen:\nInsektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren,                Zubereitungen in fester Form in abgabefertigen\nPolyphosphorsäuren und substituierten Phosphor-              Packungen mit nicht mehr als 4 Hundertteilen\nsäuren (z.B. Thiophosphorsäuren) und der Phos-               Nikotin (z.B. Nikotinstäubemittel, wie Erdfloh-\nphonsäuren, soweit es sich um folgende Verbin-               pulver, Blattlauspulver, ferner Räuchermittel),\ndungen handelt:                                              soweit sie einen vom Genuß abschreckenden","Nr. 40-Tagder Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956                              747\nGeruch und Geschmack aufweisen und die deut-            a usgenomrnen:\nlich erkennbare Aufschrift tragen: ,,Schwach               Phosphorwasserstoff entwickelnde        Zuberei-\nnikotinhal tiges Pflanzenschutzmittel\"                     tungen der Abteilung 2\nPhosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen,          Quecksilberverbindungen\nsoweit sie nicht unter die Vorschriften über die      Tabakextrakt,\nSchädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen           ausgenommen:\nfallen,                                                    Tabakextrakt der Abteilung 3\nAbteilung 2\nAlpha-Naphthylthioharnstoff,                              phonsäur,en, soweit es sich um folgende Verbin-\nausgenommen:                                            dungen und Zubereitungen handelt:\nZubereitungen der Abteilung 3                        1. Dithiophosphorsäure-dikarbäthoxyäthyl-dime-\nFluorverbindungen, anorganische                               thylester (z.B. Malathion),\nGiftgetreide, das höchstens 0,5 Hundertteile sal-             Thiophosphorsäure-chlornitrophenyl-dimethyl-\npetersaures Strychnin oder als Krampfgift wir-              ester (z.B. Chlorthion),\nkende Pyrimidin-Derivate enthält                            Thiophosphorsä ure-isopropy lmeth y 1pyrimid y 1-\nInsektizide chlorierte Kohl,enwasserstoffe, soweit es         diä th y lester (z.B. Diazinon), ·\nsich um folgende Verbindungen und Zubereitun-               Trichloroxyäthyl-phosphonsäure-dimethylester\ngen handelt:                                                (z.B. Dipterex),\n1. Heptachlor-tetrahydro-endomethylen-inden                    ausgenommen:\n(z.B. Heptachlor),                                            Zubereitungen dieser Ester der Abteilung 3\nHexachlor-epoxy-oktahydro-exo-endo-\ndimethylen-naphthalin (z.B. Dieldrin),              2. Zubereitungen der insektiziden Ester und\nHexachlor-hexahydro-exo-endo-dimethylen-                Amide der Phosphorsäuren und der Phosphon-\nnaphthalin (z.B. Aldrin),                               säuren der Abteilung 1 Nr. 2 mit nicht mehr als\n10 HundertteHen dieser Ester und Amide,\nChloriertes Camphen (z.B. Toxaphen),\nausgenommen:\nausgenommen:\nZubereitungen dieser Ester und Amide der\nZubereitungen dieser Stoffe der Abteilung 3\nAbteilung 3\n2. Zubereitungen der insektiziden chlorierten Koh-\nlenwasserstoffe der Abteilung 1, soweit sie       Nitroalkylphenole und ihre Verbindungen\nnicht mehr als 20 Hundertteile dieser Stoffe      Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen,\nenthalten                                           die höchstens 7 Hundertteile Phosphorwasserstoff\n(nsektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren,           entwickelnde Verbindungen enthalten, soweit sie\nPolyphosphorsäuren und substituierten Phosphor-         nicht unter die Vorschriften über die Schädlings-\nsäuren (z.B. Thiophosphorsäuren) und der Phos-          bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen fallen\nAbteilung 3\nAlpha-Naphthylthioharnstoff-Zubereitungen,         die          2. die folgende deutlich erkennbare Aufschrift\nnicht mehr als 30 Hundertteile Alpha-Naphthyl-                    trag,en: ,,Vorsicht! Nur zur Schädlingsbe-\nthioharnstoff entha1ten, soweit diese Zuberei-                    kämpfung nach Gebrauchsanweisung! Miß-\ntungen deutlich und dauerhaft gefärbt sind und                    brauch verursacht Gesundheitsschäden!\nbeim Zusammenbringen mit Wasser dieses deut-                      Nicht zusammen mit Lebens- und Futter-\nlich anfärben                                                     mitteln lagern!\"\nInsektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe, soweit es\nBariumverbindungen                                        sich um folgende Verbindungen und Zuberei-\nCumarinverbindungen, die nicht Phosphor- oder             tungen handelt:\nPhosphonsäureester oder -amide der Abteilung 1          1. Zubereitungen der insektiziden chlorierten\nsind,                                                       Kohlenwasserstoffe der Abteilung 2, soweit sie\nnicht mehr als 30 Hundertteile dieser Stoffe\nausgenommen:                                             enthalten,\nZubereitungen in abgabefertigen Packungen                ausgenommen:\nmit nicht mehr als 1 Hundertteil einer Cuma-                Zubereitungen mit nicht mehr als 3 Hun-\nrinverbindung, soweit diese Zubereitungen                   dertteilen dieser Stoffe als Streu- oder\n1. deutlich und dauerhaft gefärbt sind, beim                Stäubemittel in abgabefertigen Packungen,\nZusammenbringen mit Wasser dieses deut-                  die\nlich anfärben und die deutlich erkennbare                a) die Angaben des Wirkstoffes enthalten,\nAufschrift des 1 Hundertteil nicht über-                 b) die deutlich erkennbare Aufschrift tra-\nsteigenden Gehaltes an einer Cumarinver-                      gen: ,,Vorsicht! Nicht mit ungeschützter\nbindung tragen und                                            Hand streuen!\"","748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n2. Insektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe, die           Meerzwiebel\nnicht in Abteilung 1 oder 2 genannt sind (z.B.\nMeerzwiebelglykoside\nChlorbcnzolhomologe, Chlordan (Oktachlor),\nDDD, DDT, DFDT, Hexachlorcyclohexan, Met-               Metaldehyd,\noxychlor),                                                 ausgenommen:\na usgenommcn:                                                 Zubereitungen mit nicht mehr als 10 Hundert-\na) Zubereitungen mit nicht mehr als 1 Hun-                 teilen dieses Stoffes in abgabefertigen Pak-\nderttcil dieser Stoffe,                               kungen, die folgende deutlich erkennbare\nAufschrift tragen: ,,Vorsicht! Nur zur Schäd-\nb) Zubereitungen in abgabefertigen Pak-                    lingsbekämpfung nach Gebrauchsanweisung!\nkungen mit nicht mehr als 10 Hundert-                 Mißbrauch verursacht Gesundheitsschäden!\nteilen dieser Stoffe, die                             Nicht zusammen mit Lebens- und Futtermit-\naa) eine Gebrauchsanweisung enthal-                    teln lagern!\"\nten,\nPhenol (Karbolsäure), auch verflüssigtes und ver-\nbb) keine Angaben über Unschädlich-            dünntes,\nkeit für Mensch und Tier (ausge-\nausgenommen:\nnommen Angaben über Bienen-\nungefährlichkeit) aufweisen und                 1. Verdünnungen und sonstige Zubereitun-\ngen, die nicht mehr als 3 Hundertteile Phe-\ncc) die deutlich erkennbare Aufschrift\nnol enthalten,\ntragen: ,,Vorsicht! Nur zur Schäd-\nlingsbekämpfung nach Gebrauchs-                 2. Obstbaumkarbolineen und Teeröl-Emul-\nanweisung! Mißbrauch verursacht                    sionen, die nicht mehr als 10 Hundertteile\nGesundheitsschäden! Nicht zusam-                   Phenol enthalten und die deutlich erkenn-\nmen mit Lebens- und Futtermitteln                  bare Aufschrift tragen: ,,Beim Arbeiten mit\nlagern!\"                                           d~m Mittel sind Hände und Gesicht zum\nSchutze gegen Hautschädigungen gut ein-\nc) Paradichlorbenzol                                          zufetten sowie Schutzbrillen zu tragen.\"\nInsektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren,               Schwefelkohlenstoff\nPolyphosphorsäuren und substituierten Phosphor-             Tabakextrakt, der nicht mehr als 10 Hundertteile\nsäuren (z.B. Thiophosphorsäuren) und der Phos-                Nikotin enthält\"\nphonsäuren enthaltende Zubereitungen, und zwar\n§ 2\n1. Zubereitungen mit folgenden Verbindungen:\nDi thiophosphorsäure-dikar bä thoxy ä thy 1-dim e-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nthy lester (z.B. Malathion), soweit sie nicht            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmehr als 50 Hundertteile diesPs Esters ent-              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur\nhalten,                                                  Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung\nüber den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\nThiophosphorsäure-chlornitrophenyl-dimethyl-\nauch im Land Berlin.\nester (z.B. Chlorthion), soweit sie nicht mehr\nals 50 Hundertteile dieses Esters enthalt~n,                                        § 3\nThiophospho rs ä ure-isopropy lmeth y l pyrimidy 1-        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\ndiä th y l es te r (z.B. Diazinon), soweit sie nicht     Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer\nmehr als 30 Hundertteile dieses Esters ent-             Kraft\nhalten,\n1. § 1 Nr. 2 und 3 der Polizeiverordnung zur Er-\nTrichloroxyäthyl-phosphonsäure-dimethylester                    gänzung der Polizeiverordnung über den Ver-\n(z.B. Dipterex), soweit sie nicht mehr als                     kehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom\n50 Hundertteile dieses Esters enthalten                         3. Jul] 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 427),\n2. a) Zubereitungen           mit    Thiophosphorsäure-       2. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung\näthylthioäthyl-dimethylester (z. B. Meta-                 der Anlage I der Polizeiverordnung über den\nsystox), soweit sie nicht mehr als 50 Hun-                Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom\ndertteile dieses Esters enthalten,                        13. Juli 1954 (Bundesg,esetzbl. I S. 216).\nb) Zubereitungen der übrigen insektiziden                  (2) Auf giftige Pflanzenschutzmittel, deren Ab-\nEster und Amide der Abteilung 1 Nr. 2 mit          gabebehältnisse den Vorschriften der Verordnung\nnicht mehr als 5 Hundertteilen dieser Ester         zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der\nund Amide als Stäube- oder Streumittel             Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen\noder Spritzpulver, soweit sie einen vom            Pflanzenschutzmitteln vom 13. Juli 1954 entsprechend\nGenuß abschreckenden Geruch und Ge-                gekennzeichnet und die beim Inkrafttreten dieser\nschmack aufweisen                                  Verordnung bereits im Verkehr sind, findet diese\nKresole, auch sogtmannte rohe Karbolsäure, Kresol-            Verordnung erst nach dem 30. Juni 1957 Anwendung.\nschwefelsüuren, Kresolsulfosäuren,\nBonn, den 15. August 1956.\nausgenommen:\nLösungen von Zubereitungen (Kresolseifen-                      Der Bundesminister des Innern\nlösungcn usw.), die nicht mehr als 1 Hundert-                                In Vertretung\nteil Kresol enthalten                                                           Bleek"]}