{"id":"bgbl1-1956-40-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":40,"date":"1956-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_40.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif (Kunststoffe und Kunststoffwaren)","law_date":"1956-08-15T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1956                            745\nSechste Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif\n(Kunststoffe und Kunststoffwaren).\nVom 15. August 1956.\nAuf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes\nvorn 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-\nordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDas Kapitel 39 des Zolltarifs ist nach den Bestim-\nmungen der Anlage auszulegen und anzuwenden.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnmu 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am zehnten Tage nach\nihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. August 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Balke\nAnlage\n(zu § 1)\nAllHemeine Erläuterungen zu Kapitel 39 des Zolltarifs.\n1. Zu den Nummern 3901 bis 3906 gehören nur              2. Erzeugnisse aus Stoffen der Nummern 3901 bis\nErzeugnisse in folgenden Formen:                         3906, in anderen Formen oder weiter bearbeitet\nals in Ziffer 1 angegeben, gehören zu Nr. 3907,\na) flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, ein-           es sei denn, daß sie in anderen Nummern ge-\nschließlich der Emulsionen, Dispersionen und          nauer erfaßt sind. Dies gilt auch, wenn es sich\nLösungen (siehe jedoch Allgemeine Anmer-              nicht um Fertigwaren handelt.\nkung a zu Kapitel 39 und nachstehende\nZiffer 4);                                         3. Die zu diesem Kapitel gehörenden Erzeugnisse\nkönnen auch Zusätze von anderen Stoffen ent-\nb) Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und           halten (z. B. Füll- und Farbstoffe sowie Gerüst-\nPulver (einschließlich der Preßmassen) und            stoffe).\ndergleichen;\n4. Lösungen von Kunststoffen, ausgenommen Kol-\nc) künstliches Roßhaar und Katgutnachahmun-              lodium, in flüchtigen organischen Lösungs-\ngen, mit einem Durchmesser von mehr als               mitteln, gehören zu Nr. 3212 oder 3214-B, wenn\n1 mm; nahtlose Därme, Schläuche und Rohre,            der Anteil des Lösungsmittels 50 °/o des Gewichts\nStäbe, Stangen und Profile; alle diese auch           der Lösung übersteigt; sind ihnen anorganische\nauf Längen geschnitten, auch mit Oberflächen-·        Farbkörper oder organische Farbstoffe zugesetzt,\nbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet;          so gehören sie ohne Rücksicht auf den Gehalt an\nd) Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder sowie          flüchtigen    organischen     Lösungsmitteln      zu\nStreifen mit einer Breite von mehr als 5 mm;          Nr. 3212 oder 3214-B.\nalle diese ungeformt oder nur quadratisch 5. Flüssig im Sinne der Ausnahmevorschrift der\node r rechteckig geschnitten, auch kaschie,rt,\n1\nAllgemeinen Anme1rkung a zu diesem Kapitel\nauch mit Oberflächenbearbeitung (z.B. be-             sind nur solche Polymerisate, die bei einer\ndruckt, beflockt), jedoch nicht weiter bearbei-       Temperatur von + 15 bis + 20° C tropfbar\ntet; diese Erzeugnisse können auch Fertig-            flüssig sind. Polymerisate, di,e bei dieser Tempe-\nwaren sein;                                           ratur klebrig oder fad-enziehend sind, bleiben in\ne) Abfälle und Bruch.                                    diesem Kapitel."]}