{"id":"bgbl1-1956-40-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":40,"date":"1956-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1956-08-23T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["743\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                  Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1956                                                                                                  Nr. 40\nTag                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n23.8.56    Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     743\n15.8.56    Sechste Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif (Kunststoffe und Kunststoffwaren) . .                                                           745\n15.8.56    Zweite Verordnung zur .Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiverordnung über\nden Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  746\n8.8,56    Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    749\n18.8.56    Zweite Verordnung über d·ie Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des\nBundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   749\n18.8.56    Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes . . .                                                             751\nIn Teil II Nr. 25, ausgegeben am 22. August 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 56 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nSchweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und\nzum deutschen Lastenausgleich. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur\nErleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. - Bekanntmachung· über den Geltungsbereich\nder Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu\ngewährenden Erleichterungen (Inkrafttreten für Pakistan).\nGesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes.\nVom 23. August 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               3. In § 17 wird hinter Nummer 14 folgende Num-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             mer 14 a eingefügt:\n,, 14 a. Regelung der Einrichtung und des Be-\nArtikel 1                                                                triebes von Anlagen zur gewerbsmäßigen\nDas Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs-                                              Herstellung und Verarbeitung von Futter-\ngesetzbl. S. 519) in der Fassung der Gesetze vom                                                 mitteln, die Träger von Ansteckungsstof-\n18. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 289), vom 10. Juli                                           fen sein können;\".\n1929 (Reichsgesetzbl. I S. 133), vom 13. November\n4. § 17 Nr. 17 erhält folgende Fassung:\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 969), der Verordnung vom\n2. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 606) und des Ge-                                ,, 17. Regelung der Herstellung, Abgabe und An-\nsetzes vom 2. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 1)                                            wendung von Mitteln, die unter Verwen-\nwird wie folgt geändert:                                                                      dung von Krankheitserregern hergestellt\nwerden und zur Verhütung, Erkennung\n1. § 12 erhält folgende Fassung:\noder Heilung von Viehseuchen bestimmt\n,,§ 12                                                          sind;\".\nWenn über den Ausbruch einer Seuche nach\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes nur                               5. In § 17 wird folgende Nummer 19 angefügt:\nmittels bestimmter an einem verdächtigen Tier                                  „ 19. Regelung der Verwertung und Desinfektion\ndurchzuführender Maßnahmen diagnostischer                                                von Speiseabfällen, die Träger von An-\nArt Gewißheit zu erlangen ist, so können diese                                           steckungsstoffen sein können.\"\nMaßnahmen von der Polizeibehörde angeordnet\nwerden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit nur                           6. Hinter § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\ndurch die Tötung und Zerlegung des verdächti-                                                                             ,,§ 17 a\ngen Tieres zu erlangen ist.\"\nZum Schutze gegen eine Seuche können Ge-\n2. § 17 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                                            meinden, Kreise oder Teile solcher Gebiete, in\n,,3. Beibringung von Ursprungs- und Gesund-                                  denen die Viehbestände von mindestens zwei\nheitszeugnissen für Vieh, das in einen an-                              Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstier-\nderen Viehbestand oder auf Weiden,                                       ärztlicher Feststellung als frei von dieser Seuche\nMärkte, Körungen, Viehversteigerungen                                    befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt\noder öffentliche Tierschauen gebracht wird;\".                            werden.","744                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nUnbeschadet der nach den sonstigen Vor-                                      § 61 a\nschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln\nIn ein Gebiet, das zum Schutz gegen die Tu-\nkönnen in Schutzgebieten die Benutzung, die\nVerwertung und der Transport der Tiere, die              berkulose des Rindviehs zum Schutzgebiet er-\nfür die Seuche empfänglich sind und aus Vieh-            klärt worden ist (§ 17 a), dürfen Rinder nur mit\nbeständen stammen, die nicht als frei von der            einer amtstierärztlichen Bescheinigung verbracht\nSeuche befunden worden sind, sowie der von               werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem\ndiesen Tieren stammenden Teile oder Erzeug-              als tuberkulosefrei amtlich anerkannten Bestand\nnisse beschränkt werden. Ferner kann das Ver-            stammen.\nbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-              Die zuständigen Behörden können Ausnahmen\nmenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzge-               zulassen, sofern die Gefahr der Ansteckung\nbiete verboten oder beschränkt werden.\"                  fremder Tiere ausgeschlossen erscheint.\"\n7. § 23 erhält folgende Fassung:\n10. In § 74 Abs. 1 werden\n,,§ 23\n1. in Nummer 1 die Worte „des § 61 Abs. 3, 4\"\n5. Durchführung oder Verbot bestimmter\ndurch „61 a Abs. 1\" ersetzt;\nImpfungen oder Maßnahmen diagnostischer Art\nbei den für die Seuche empfänglichen Tieren,             2. in Nummer 3 hinter den Worten „des § 11\ntierärztliche Behandlung der erkrankten und der              Abs, 1, 2,\" die Worte „des§ 17a Abs. 2,\" ein-\nverdächtigen Tiere sowie Beschränkungen in                   gefügt und die Worte „des § .61 Abs. 2, der\nder Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.\"                §§\" gestrichen und durch „61,\" ersetzt;\n8. § 29 erhält folgende Fassung:                            3. in Nummer 4 hinter ,,§ 17 Nr. 4\" das Komma\n,,§ 21                               und die Worte ,,§ 61 Abs. 2\" gestrichen.\n11. Amtstierärztliche oder tierärztliche Unter-\nsuchung der für die Seuche empfänglichen Tiere\nArtikel 2\nund der Gegenstände, die Träger von Anstek-\nkungsstoffen sein können.\"                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n9. Der Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe k erhält fol-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngende Fassung:                                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n„k) Tuberkulose des Rindviehs\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n§ 61                         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nWird bei Rindern Tuberkulose im Sinne des\n§ 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt, so ist die un-\nschädliche Beseitigung der Milch dieser Tiere,                              Artikel 3\nbei Euter- oder Gebärmuttertuberkulose auch die        Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver-\nTötung dieser Tiere unverzüglich anzuordnen.         kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. August 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}