{"id":"bgbl1-1956-4-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":4,"date":"1956-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten","law_date":"1956-02-01T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1956                                  63\na) Zu Nummern 1\nbis 3: Ein Soldat, der aus dem Bundesgrenzschutz, dem Zollgrenzdienst oder dem Polizeivollzugsdienst\nübernommen wird, erhält, wenn es für ihn günstiger ist, in seiner Besoldungsgruppe den Grund-\ngehaltssatz, der ebenso hoch oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nächsthöher ist als der\nGrundgehaltssatz, den er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinem bisherigen Amt bezogen hat.\nb) Zu Nummer 3: Bei den aus dem Unteroffiziersstand hervorgegangenen Offizieren der früheren Wehrmacht sowie\nbei den aus der mittleren Laufbahn he,rvorgegangenen Beamten des gehobenen und des höheren\nDienstes gilt die Hälfte der als Unteroffizier oder als planmäßiger Beamter des mittleren Dienstes\nabgeleisteten Dienstzeit als Offiziersdienstzeit.\nc) Zu Nummer 3: Offiziersanwärter der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Offi-\nziersausbildung werden, wenn sie als Leutnant in die Streitkräfte eingestellt werden, in der\nBesoldungsgruppe A 4 c 2 der 3. Dienstaltersstufe zugeordnet.\nd) Zu Nummer 3: Dienstzeiten in der früheren Wehrmacht als Musikmeister und in höheren Dienstgraden dieser\nLaufbahn gelten als Offiziersdienstzeiten.\ne) Zu Nummern 2\nund 3: Werden Soldaten oder planmäßige Beamte der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine\nabgeschlossene Fachausbildung Voraussetzung war, auf Grund dieser Fachausbildung als Unter-\nofJizier oder Offizier in die Streitkräfte eingestellt, so kann die zwischen der Vollendung des\n28. Lebensjahres und der Ernennung zum Unteroffizier, Offizier oder planmäßigen Beamten der\nfrüheren Wehrmacht liegende Zeit, ·höchstens jedoch 4 Jahre als Soldatendienstzeit angerechnet\nwerden. Hierbei gilt die vor der Ernennung zum Unteroffizier oder zum Beamten des mittleren\nDienstes liegende Zeit als Unteroffiziersdienstzeit, die vor der Ernennung zum Offizier oder zum\nplanmäßiqen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes liegende Zeit als Offiziersdienstzeit.\nf) Zu Nummer 3: FLir Offiziere und planmäßige Beamte der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine ab-\n(Jeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung war und die auf Grund dieser Hochschulaus-\nbildung als Offiziere in die Streitkräfte eingestellt werden, wird bei der Einstufung nach Ab-\nschnitt C von einer um 4 Jahre verbesserten Dienstzeit ausgegangen; Buchstabe e bleibt unberührt.\n§ 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Novem-\nber 1955 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nüber die Besoldung der Freiwilligen in den Streit-\nkräften vom 15. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 657) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nZweite Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung\nsowie die Uniform der freiwilligen Soldaten.\n· Vom 1. Februar 1956.\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes über die vor-                                          „Artikel 1\nläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streit-               Ich setze für die freiwilligen Soldaten folgende\nkräften vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449)              Dienstgradbezeichnungen fest:\nin Verbindung mit § 76 und § 81 Abs. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes ordne ich an:                                       I. Offiziere:\n1. Generalleutnant, Vizeadmiral;\n2. Generalmajor, Konteradmirali\nARTIKEL 1\n3. Brigadegeneral, Flottillenadmiral, General-\n(1) Artikel 1 meiner Ersten Anordnung über die                         arzt, Admiralarzt;\nDienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Ent-                         4. Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flotten-\nlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten                        arzt;\nvom 23. Juli 1955 (Bundesg,esetzbl. I S. 452) erhält                    5. Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Ober-\nfolgende Fassung:                                                          feldarzt, Flottillenarzt;","64                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n6. Major, Korvettenkapitän, Oberstabsarzt,                             einer Aufsteckschlaufe am äußeren Ende der\nMarineo berstabsarzt;                                              Schulterklappe (Ärmelansatz) zu tragen ist;\n7. Hauptmann, Kapitänleutnant, Stabsarzt,                          b) Fähnrich\nMarinestabsarzt;                                                   - wie Feldwebel - zusätzlich 1 cm breiter\n8. Oberleutnant, Oberleutnant zur See;                                 Balken aus mattierter Silbeditze, der in Form\n9. Leutnant, Leutnant zur See.                                         einer Aufsteckschlaufe am äußeren Ende der\nSchulterklappe (Ärmelansatz) zu tragen ist;\nII. Unteroffiziere:\nc) Stabsarzt\n1. Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann;                             - wie Hauptmann           -1\n2. Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann;                                 d) Obe,rstabsarzt\n3. Obexfeldwebel, Oberbootsmann;                                       - wie Major - ;\n4. Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich                        e) Oberfeldarzt\nzur See;                                                           - wie Oberstleutnant -1\n5. Stabsunteroffizier, Obermaat;\nf) Oberstarzt\n6. Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, See-                             - wie Oberst - ;\nkadett.\ng) Generalarzt\nIII. Mannschaften:                                                             - wie Brigadegeneral - .\n1. Hauptgefreiter;\n2. Marine:\n2. Obergefreiter;\na) Seekadett\n3. Gefreiter;\nje ein goldener fünfzackiger Stern mit ovaler\n4. Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzer-                            Umrandung auf den Oberarmen;\ngrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzer-\nkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker,                      b) Fähnrich zur See\nPanzerfunker, Schütze, Sanitätssoldat, Flie-                       je ein goldener schmaler Streifen, der auf den\nger, Matrose.\"                                                     Unterarmen schräg von außen oben nach innen\nunten über die halbe Ärmelbreite läuft;\n(2) In Artikel 2 wird die Klammerbezeichnung                              c) Marinestabsarzt\n,, (Kapitänleutnants)\" gestrichen.                                                  - wie Kapitänleutnant - ;\nd) Marineoberstabsarzt\nARTIKEL 2                                            - wie Korvettenkapitän - ;\nIch bestimme für die Uniform der freiwilligen                             e) Flottillenarzt\nSoldaten folgende Dienstgradabzeichen:                                              - wie Fregattenkapitän - ;\n1. Heer und Luftwaffe:                                                          f) Flottenarzt\na) Fahnenjunker                                                               - wie Kapitän zur See - ;\n--- wie Unteroffizier - zusätzlich 1 cm breiter                     g) Admiralarzt\nBalken aus mattierter Silberlitze, der in Form                           - wie Flottillenadmiral\nBonn, den 1. Februar 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nD r. S c h r ö d e r\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. -         Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nL ll u f ende r Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nB 1 n z e Ist ü c k e je 1rngefanqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglid1 Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlidJ Versandqebühren"]}