{"id":"bgbl1-1956-39-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":39,"date":"1956-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/39#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_39.pdf#page=6","order":4,"title":"Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette","law_date":"1956-08-07T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["740                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nErlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette.\nVom 7. August 1956.\nAls Auszeichnung für Chorvereinigungen, die sich\nin langjährigem Wirken besondere Verdienste um\ndie Pflege der Chormusik und des deutschen Volks-\nliedes und damit um die Förderung des kulturellen\nLebens erworben haben, stifte ich die\nZelter-Plakette.\nDie Einzelheiten der Verleihung werden durch be-\nsondere Richtlinien festgelegt.\nBonn, den 7. August 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nRichtlinien für die Verleihung der Zeller-Plakette\n1. Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für            ist insbesondere die Tätigkeit der Chorvereini-\nChorvereinigungen bestimmt, die sich in lang-           gung in den -vor dem Antrag liegenden fünf Jah-\njährigem Wirken besondere Verdienste um di,e            ren zu würdigen.\nPflege der Chormusik und des deutschen Volks-       3. Die Verleihung der Zelter-Plakette erfolgt auf\nliedes und damit um die Förderung des kulturel-         Vorschlag des zuständigen Landeskultusministers\nlen Lebens erworben haben.                              auf Grund der Empfehlung des Empfehlungs-\nSie besteht aus einer Plakette, die auf der             ausschusses.\nVorderseite das Bildnis Zelters und auf der\nDer Vorschlag wird dem Bundespräsidenten\nRückseite den Bundesadler mit der Umschrift\ndurch den Bundesminister des Innern vorgelegt.\n,,Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied\"\nzeigt.                                              4. Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs\nForm und Größe der Zelter-Plakette sind auf             Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den\neiner Mustertafel festgelegt.                           Empfehlungsausschuß zu richten. Dabei ist tun-\n2. Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsi-\nlichst das dafür vorgesehene Formblatt zu be-\ndenten aus Anlaß des einhundertjährigen Be-             nutzen. Dem Antrag sind Unterlagen über die\nstehens einer Chorvereinigung auf deren Antrag          musikalische oder volksbildende Betätigung\nverliehen.                                              während der letzten fünf Jahre sowie über be-\nsondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Be-\nVoraussetzung für die Verleihung ist der Nach-\nweis, daß sich die Chorvereinigung in ernster           gründung des Antrages wesentlich erscheinen,\nund erfolgreicher musikalischer Arbeit der Lie-         beizufügen.\nderpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich        5. Die Anträge sind über die Chororganisation\ngegebenen Verhältnisse künstlerische oder               zu leiten, der die Chorvereinigung angehört.\nvolksbildende Verdienste erworben hat. Dabei            Die Chororganisation prüft und bescheinigt die","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1956                           741\nRichtigkeit der in dem Antrag der Chorvereini-        7. Der Ausschuß prüft die ihm zugeleiteten An-\ngung gemachten Angaben und leitet den Antrag               träge und empfiehlt dem Landeskultusminister,\nan den Ernpfehlungsausschuß weiter.                        in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz\nChorvereinigungen, die keinem Verband ange-                hat, die Chorvereinigung, die für eine Ver-\nhören, richten den Antrag an den für sie zustän-           leihung der Zelter-Plakette in Betracht kommt.\ndigen Landeskultusminister, der den Antrag                 Hierauf gestützt, schlägt de•r Landeskultus-\nnach entsprechender Vorprüfung dem Empfeh-                 minister nach Prüfung die Verleihung vor. Der\nlungsausschuß zuleitet.                                    Vorschlag wird dem Bundesminister des Innern\nzur Vorlage beim Bundespräsidenten zugeleitet.\n6. Die Arbeitsgemeinschaft deutscher Chorverbände\nbildet den Ernpfehlungsausschuß. Er besteht aus       8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehren-\ndrei Mitgliedern, die von der Arbeitsgemein-               plakette vollzieht der Bundespräsident. Die Ur-\nschaft bestellt werden; je ein Vertreter. des              kunde wird durch den zuständigen Landeskultus-\nBundesministers des Innern und der Ständigen               minister beim Jubiläum der Chorvereinigung\nKonferenz der Kultusminister der Länder treten             ausgehändigt.\nhinzu. Der Ausschuß wird zur Entscheidung über             Bei dieser Gelegenheit wird die Ehrenplakette,\ndie Anträge nach Bedarf auf Einladung der Ar-              deren Beschaffung dem Bundesminister des In-\nbeitsgemeinschaft deutscher Chorverbände tätig.            nern obliegt, überreicht.\nBonn, den 7. August 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nVorderseite                              Rückseite\nPlakette: oval, Bronze\nOriginalgröße: 16 cm hoch, 14 cm breit"]}