{"id":"bgbl1-1956-39-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":39,"date":"1956-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Zolländerungsgesetz","law_date":"1956-08-09T00:00:00Z","page":735,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["735\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                      Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1956                                                                                                   Nr. 39\nTag                                                             Inhalt:                                                                                          Seite\n9.8.56       Drittes Zolländerungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   735\n9.8.56      Gesetz über eine Kredithilfe für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       739\n7.8.56       Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 740\n7.8,56       Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        740\n11. 8, 56     Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds                                                                     742\nGesetz zur Änderung des Zollgesetzes,\ndes Zolltarifgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes\n(Drittes Zolländerungsgesetz).\nVom 9. August 1956.\nDer Bundestag hat das folgende                 Gesetz be-                            Ausnahmen zuläßt, die Dberwachungsbestim-\nschlossen:                                                                              mungen über den Bezug, die Lagerung und Ver-\nwendung des Zollguts beachtet werden.\"\nArtikel 1\nDas Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsgesetz-                                3. § 53 erhält folgend~ Fassung:\nblatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur                                                                                      ,,§ 53\nÄnderung des Zollgesetzes und der Verbrauch-                                            Zollwert, Normalpreis\nsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I                                            (1) Die Zollschuld für wertzollbare Waren\nS. 317) wird wie folgt geändert:                                                        bemißt sich nach dem Zollwert.\n1. In § 16 Abs. 4 wird hinter Satz 1 eingefügt:                                             (2) Zollwert ist der normale Preis, der für\n„Bei der Zollveredelung im Zollvormerkverkehr                                      die eingeführte Ware in dem für die Anwen-\n(§ 101) kann vom Veredeler bearbeitetes oder                                       dung der Zollvorschriften maßgebenden Zeit-\nverarbeitetes Freigut, das nach Menge, Art und                                     punkt (§ 58 Abs. 1 und 2, § 60) bei einem Ver-\nBeschaffenheit aus dem Zollgut hätte hergestellt                                   kauf unter den Bedingungen des freien Wett-\nwerden können (Ersatzgut), an die Stelle des                                       bewerbs zwischen unabhängigen Verkäufern\nZollguts treten (Zollveredelung mit Gestellung                                     und Käufern erzielt werden kann (Normalpreis).\nvon Ersatzgut).\"                                                                        (3) Bei der Feststellung des Normalpreises\nist zu unterstellen, daß\n2. In § 45 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                                                        1. die Ware dem Käufer im Hafen oder\n,, (2) Die Einfuhrzollschuld entsteht bedingt                                                    Ort der Einfuhr geliefert wird,\ndadurch, daß zollbares Zollgut zum Zollvormerk-\n2. der Verkäufer alle Kosten zu tragen\nverkehr (§ 101) abgefertigt wird. Die Zollschuld                                                     hat, die sich auf den Verkauf und auf\nwird unbedingt durch die Entnahme des Zoll-\ndie Lieferung der Ware bis zum Hafen\nguts in den freien Verkehr. Die bedingte Zoll-\noder Ort der Einfuhr beziehen,\nschuld fällt dadurch weg, daß das Zollgut wie-\ndergestellt wird. Im Zollveredelungsverkehr                                                     3. der Käufer die Eingangsabgaben zu\nmit Gestellung von Ersatzgut (§ 16 Abs. 4 Satz 2)                                                    tragen hat.\nwird die Zollschuld unbedingt durch Ablauf der\nGestellungsfrist (§ 103 Abs. 2). Sie fällt dadurch\n(4)    Vv enn die zu bewertenden Waren\nweg, daß Ersatzgut gestellt und ausgeführt oder                                                 1. nach einer patentierten Erfindung oder\nzu einem Zollverkehr abgefertigt wird. Im Zoll-                                                      nach einem eingetragenen Geschmacks-\nsicherungsverkehr (§ 16 Abs. 5) wird die Zoll-                                                       oder Gebrauchsmuster hergestellt wor-\nschuld unbedingt, wenn die Voraussetzungen                                                           den sind oder\nfür die Zollbefreiung wegfallen. Sie fällt da-                                                  2. ein ausländisches Warenzeichen tragen\ndurch weg, daß das Zollgut ordnungsgemäß                                                             oder zum Verkauf unter einem solchen\nverwendet wird und, soweit der Bundesminister                                                        Warenzeichen - auch nach weiterer\nder Finanzen nicht durch Rechtsverordnung                                                            Bearbeitung - eingeführt werden,","736                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\numfaßt der Normalpreis dieser Waren den Wert                   Verkehr abgefertigt wird, und für Veredelungs-\ndes Rechts zur Benutzung des Patents, des Ge-                  gut, das aus einem Zollveredelungsverkehr im\nschmacks- oder Gebrauchsmusters oder des                       Zollvormerkverfahren (§ 101) in den freien Ver-\nWarenzeichens.•                                                kehr entnommen oder zum freien Verkehr ab-·\ngefertigt wird, bemißt sich die Zollschuld nach\n4. Nach § 53 werden folgende §§ 53 a und 53 b ein-                 den Zollvorschriften, die im Zeitpunkt des An-\n. gefügt:                                                        trags auf Abfertigung des unveredelten Zoll-\n.§ 53a                              guts zur Veredelung gelten, und nach der\nVerkauf unter den Bedingungen                                  Menge und Beschaffenheit- des unveredelten\ndes freien Wettbewerbs                                         Zollguts in diesem Zeitpunkt. Das gleiche gilt,\n(1) Ein Verkauf im Sinne des § 53 Abs. 2                   wenn in einem Zollveredelungsverkehr mit Ge-\nsetzt voraus, daß                                              stellung von Ersatzgut das Ersatzgut nicht ge-\nl. die Zahlung des Preises die einzige                 stellt oder nach der Gestellung zu einem Zoll-\nLeistung des Käufers darstellt,                     lager oder Zollvormerklager und anschließend\nzum freien Verkehr abgefertigt wird.\n2. kein Teil des Ertrages aus dem spä-\nteren Weiterverkauf oder der Verwen-                  _(2) Wird veredeltes Zollgut wiedergesteilt\ndung der Ware unmittelbar oder mittel-              und zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollver-\nbar dem Verkäufer oder einer mit ihm                kehr abgefertigt, so bemißt sich die Zollschuld\nverbundenen natürlichen oder juristi-               für die Abfälle, die bei der Herstellung des\nschen Person zugute kommt,                          veredelten Zollguts entstanden sind, nach ihrer\nMenge und Beschaffenheit und nach den Zoll-\n3. der vereinbarte Preis nicht beeinflußt\nvorschriften, die im Zeitpunkt der Wieder-\nist durch Handels-, Finanz- oder son-\nge_stellung des veredelten Zollguts gelten,\nstige Beziehungen vertraglicher oder\nwenn sich dadurch ein geringerer Zollbetrag\naußervertraglicher Art -         abgesehen        · ergibt. Fehlmengen, die durch die Veredelung\nvon den Beziehungen, die aus dem be-                des Zollguts entstehen, bleiben zollfrei, wenn\ntreffenden Verkauf selbst herrühren -               das veredelte Zollgut wiedergestellt und zur\nzwischen dem Verkäufer oder einer                   Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr ab-\nmit ihm geschäftlich verbundenen na-                gefertigt wird.\ntürlichen oder juristischen Person und\ndem Käufer oder einer mit diesem                       (3) Soweit im Zollveredelungsverkehr mit\ngeschäftlich verbundenen natürlichen                Gestellung von Ersatzgut bei tatsächlicher Be-\noder juristischen Person.                           arbeitung oder Verarbeitung des Zollguts Ab-\nfälle oder Fehlmengen entstanden wären, wird\n• (2) Zwei Personer. gelten als miteinander                     auf einen entsprechenden Teil des Zollguts Ab-\ngeschäftlich verbunden, wenn unmittelbar oder                  satz 2 sinngemäß angewandt. Dies gilt nur,\nmittelbar eine von ihnen am Geschäft der                       wenn das Ersatzgut gestellt und ausgeführt\nanderen oder ein Dritter am Geschäft beider                    wird.\"\ninteressiert ist.\n6. § 69 Abs. l Nr. 8 erhält folgende Fassung:\n§ 53b\nRedJ.nungspreis                                                .8. von Waren, die zum Bau, zur Ausbesserung\nDer Rechnungspreis soll als Bemessungs-                         und Ausrüstung von nichtzollbaren See-\ngrundlage gelten, vorbehaltlich der nach § 53                       und Flußschiffen verwendet werden, mit\nerforderlichen Berichtigungen. Die Berichti-                        Ausnahme von Kajüt- und Küchengut,•.\ngungen betreffen insbesondere die in § 53\n7. In § 69 Abs. l Nr. 17 ist an Stelle des Beistrichs\nAbs. 3 aufgeführten Kosten, alle außergewöhn-\nam Schluß ein Strichpunkt zu setzen und an-\nlichen Preisnachlässe, die Preisermäßigungen,\nzufügen:\ndie nur Alleinvertretern gewährt werden, und\njede andere Ermäßigung des üblichen Wett-                      .von Filmen und Tonträgern bildenden, wissen-\nbewerbspreises. Änderungen des üblichen Wett-                  schaftlichen oder kulturellen Charakters, die\nbewerbspreises einer Ware zwischen dem Zeit-                  von den Vereinten Nationen oder einer ihrer\npunkt des Kaufabschlusses und dem für die                     Sonderorganisationen hergestellt worden sind;\nBewertung maßgebenden Zeitpunkt schließen                     von belichteten und entwickelten Positivfilmen\ndie Anerkennung des Rechnungspreises als Be-                  und von Tonträgern für Rundfunkanstalten zur\nwertungsgrundlage nicht aus, wenn dieser Zeit-                 eigenen V~rwendung, •.\n:i:aum angemessen ist und der Rechnungspreis\n8. § 69 Abs. 1 Nr. 24 a erhält folgende Fassung:\ndem üblichen Wettbewerbspreis im Zeitpunkt\ndes Abschlusses des Kaufvertrages entspricht.•                 .24a. von Werbemitteln,Gebrauchsanweisungen,\nPreisverzeichnissen und Fahrplänen, vor-\n5. § 60 erhält folgende Fassung:                                          ausgesetzt, daß sie nicht zur entgeltlichen\nAbgabe im Zollgebiet eingehen; von Vor-\n.§ 60                                     drucken, die für Reisebüros unentgeltlich\n1: Besonderheiten für Veredelungsgut                                  eingehen; von Vordrucken ausländischer\n(1) Für Veredelungsgut, das aus einem Zoll-                       Behörden und Verbände; von Veröffent-\nveredelungsverkehr unter Zollraumverschluß                            lichungen amtlicher internationaler Orga-\noder unter Zollbewachung (§ 100) zum freien                           nisationen,•.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1956                          '13'1\n9. In § 69 Abs. 1 Nr. 34 wird das Wort „ersten\"                lung des Ersatzguts oder mit Ablauf der Ge-\ngestrichen.                                                 stellungsfrist als in den freien Verkehr getre-\nten.\"\n10. In § 69 wird am Schluß von Absatz 1 der Punkt\ndurch einen Beistrich ersetzt und folgende Er-        12. In § 109 Abs. 1 wird am Schluß der Punkt durch\ngänzung angefügt:                                           einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nmer 5 angefügt:\n„42. von Waren, die aus dem freien Verkehr\n,,5. nähere Vorschriften· über die Wertverzol-\ndes Zollgebiets au·f Grund besonderer Zu-\nlung zu erlassen.\"\nlassung zur Bearbeitung oder Verarbei-\ntung in einen Freihafen gebracht worden        13. In § 109 a wird am Schluß der Punkt durch\nsind, von den daraus hergestellten Waren             einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4\nund, mit besonderer Genehmigung, von                 angefügt:\nWaren, zu deren Herstellung an Stelle der            ,,4. für Waren, die auf Grund besonderer Zu-\naus dem freien Verkehr des Zollgebiets                    lassung aus dem freien Verkehr des Zoll-\nstammenden andere, diesen entsprechende                   gebiets zur vorübergehenden Lagerung in\nWaren verwendet worden sind, wenn die                     einen Freihafen gebracht worden sind,\nZulassung des Bearbeitungs- oder Ver-                     wenn die Zulassung der Lagerung zur wirt-\narbeitungsverkehrs zur wirtschaftlichen                   schaftlichen Ausnutzung der vorhande-\nAusnutzung der vorhandenen Anlagen des                    nen Anlagen erforderlich ist und die Lage-\nbetreffenden Freihafenbetriebs erforderlich               rung nicht zu einer Zweckentfremdung des\nist,                                                      Freihafens führt oder wenn die Lagerung\n43. von Waren, für die ein Zollveredelungs-                    der Waren in einem Freihafen zur Abwen-\nverkehr bewilligt ist, wenn im Zeitpunkt                  dung eines Notstandes geboten ist.\"\nder Abfertigung bereits auf Grund beson-\nderer Zulassung Ersatzgut (§ 16 Abs. 4                                 Artikel 2\nSatz 2) gestellt und ausgeführt worden ist\nDas Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundes-\n(Vorgriff); dies gilt jedoch insoweit nicht,\ngesetzbl. I S. 527) wird wie folgt geändert:\nals bei tatsächlicher Bearbeitung oder Ver-\narbeitung der Waren im Zollveredelungs-        1. Die §§ 5 bis 12 werden gestrichen.\nverkehr für Abfälle Einfuhrzoll erhoben        2. In § 18 werden gestrichen\nworden wäre.\"\na) in Nummer 2 hinter dem Wort „Obertarif\" der\n11. § 103 erhält folgende Fassung:                                 Beistrich und die Worte „die Wertverzollung\",\nb) die Nummer 3.\n,,§ 103\n(1) Der Zollbeteiligte kann das Zollgut wie-                               Artikel 3\ndergestellen oder ohne zollamtliche Mitwirkung\nin den freien Verkehr entnehmen. Der Bundes-             Der Zolltarif - Anlage zum Zolltarifgesetz vom\nminister der Finanzen kann die Wiedergestel-          16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) - in der\nlung und die Entnahme in den freien Verkehr           Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Ab-\nohne zollamtliche Mitwirkung durch Rechtsver-        gaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-\nordnung einschränken oder untersagen.                 gesetzbl. I S. 149) und des Gesetzes zur Änderung\nvon Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben\n(2) Für die Wiedergestellung des Zollguts         auf Mineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bundesgesetz-\nund für die Gestellung des Ersatzguts bei der        blatt I S. 699) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nZollveredelung mit Gestellung von Ersatzgut\nwerden Fristen bestimmt. Das Nähere regelt           1. In Anmerkung 1 Buchstabe b zu Nr. 2710 werden\nder Bundesminister der Finanzen durch Rechts-            im ersten Satz hinter den Worten „Geltungs-\nverordnung. Er kann dabei bestimmen, daß in              bereich dieses Tarifs\" die Worte „oder in einem\neinzelnen Fällen die Fristen auch im Verwal-             Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach\ntungswege festgesetzt werden können.                     § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Frei-\nhafen\" und als zweiter Satz folgender Satz ein-\n(3) Soweit das Zollgut nicht fristgemäß wie-\ndergestellt oder seine zugestandene Behand-              gefügt:\nlung (§ 101 Abs. 1) oder sein Untergang im                ,,Der Ausfuhr steht es gleich, wenn vergütungs-\nZollvormerkverkehr nicht nachgewiesen wird,              fähige Mineralöle nach Herstellung in einem\nwird vermutet, daß es in den freien Verkehr              Freihafen aus dem Bearbeitungs- oder Verarbei-\nentnommen ist.                                           tungsverkehr unmittelbar in_ das Zollausland\noder endgültig in den Freihafen gebracht wer-\n(4) Wird aus einem Zollveredelungsverkehr\nden.\"\nveredeltes Zollgut in den freien Verkehr ent-\nnommen oder zum freien Verkehr abgefertigt,           2. Der sich hiernach ergebende Wortla,ut dieser An-\nso gelten die anteilig darauf entfallenden Ab-           merkung wird Absatz 1; folgender zweiter Ab-\nfälle als im gleichen Zeitpunkt in den freien             satz wird angefügt:\nVerkehr entnommen.                                            „Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls\n(5) Bei der ZoJlveredelung mit Gestellung              wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem\nvon Ersatzgut gilt das Zollgut mit der Gestel-           freien Verkehr des Zollgebiets ohne Gewährung","738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\neiner Zollvergütung zur vorübergehenden Lage-           lungsaufschub und die Tilgung der Steuerschuld\nrung in einen Freihafen gebracht wird. Wird es          und für das Steuerverfahren die Vorschriften für\nim Anschluß daran aus dem Lagerverkehr un-              Zölle entsprechend.\"\nmittelbür in das Zollausland oder endgültig in\nden Freihafen gebracht, so steht dies im Sinne                            Artikel 5\ndes Absatzes 1 der Ausfuhr gleich.\"                     Lieferungen im Freihafen von Gegenständen, die\nzu einem zugelassenen Bearbeitungs- oder Ver-\narbeitungsverkehr abgefertigt oder im Rahmen\nArtikel 4                         eines solchen hergestellt oder bearbeitet oder ver-\nDas Mineralölst:euergesetz in der Fassung der         arbeitet worden sind, gelten als steuerbare Liefe-\nBekanntmachung vom 21. Mai 1953 (Bundesgesetz-           rungen im Sinne des § 1 Ziff. 1 des Umsatzsteuer-\nblatt I S. 234) und des Gesetzes zur Änderung von        gesetzes, wenn diese Gegenstände gemäß § 69\nVorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf             Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes abgabenfrei ein-\nMineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I        geführt worden sind.\nS. 699) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nArtikel 6\n1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „für die Steuer-\nbefreiungen in den Fällen des § 69 des Zoll-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ngesetzes die entsprechenden Vorschriften des          des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nZollrechts\" ersetzt durch „für die Steuerbefrei-      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nungen in den Fällen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ndes Zollgesetzes die Vorschriften für Zölle ent-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nsprechend\".                                           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                        Artikel 7\n,, (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er-      Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine\nhebungsgebiet gelten für die Fälligkeit, den Zah-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen R~chte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. August 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nStrauß"]}