{"id":"bgbl1-1956-38-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":38,"date":"1956-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/38#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_38.pdf#page=27","order":7,"title":"Verordnung zur Verhütung der Einschleppung des Weißen Bärenspinners","law_date":"1956-07-31T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                            733\nVerordnung zur Verhütung\nder Elnschleppung des Weißen Btirenspinners.\nVom 31. Juli 1956.\nAuf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 5 und des § 11          wie für einkeimblättrige Pflanzen und deren Teile\ndes Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der       in der Zeit vorn 1. Januar bis zum 15. April und\nFassung vom 26. August 1949 (WiGBI. S. 308) und          vom 1. November bis zum 31. Dezember jedes\ndes § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über                Jahres. Im übrigen sind Pflanzen und Pflanzenteile\ndie Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Ver-        zu untersuchen, wenn ein besonderer Anhaltspunkt\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf          für den Befall besteht.\ndie Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-             (2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 erstrecken\nHohenzollern und den bayeri sehen Kreis Lindau           sich auch auf die Verpackung und das Beförderungs-\nvorn 12. Mai 1950 (Bunclesgesetzbl. S. 180) in Ver-      mittel.\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nwird im Einvernehmen 1nit dem Bundesminister der                                    § 4\nFinanzen und rnit Zustimmung des Bundesrates                § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht für die un-\nverordnet:                                               mittelbare Durchfuhr unter Zollüberwachung.\n§ 1\nPflanzen und Pflanzenteile, die vom Weißen                                        § 5\nBärenspinner (Hyphantria cunea Drury) befallen\n(1) Frisches Gemüse, für das nach § 2 ein Pflan-\noder des Befalls verdächtig sind, dürfen nicht aus\nzengesundheitszeugnis erforderlich ist, darf nur\ndem Ausland eingeführt werden.\nüber die vom Bundesminister der Finanzen im\nAmterverzeichnis der Bundeszollverwaltung in der\n§ 2                           Fassung des Nachtrags 7/56 vom 30. Juli 1956 (An-\n(1) Frischen    bedecklsamigen Pflanzen (Angio-       hang zum Bundeszollblatt Ausgabe C S. 87) ange-\nspermae) und ihren oberirdischen Teilen, die aus         gebenen Einlaßstellen für Saat-, Speise- und Indu-\nAlbanien, Bulgarien, Griechenland, Japan, Jugo-          striekartoffeln eingeführt werden.\nslawien, Kanada, Osterreich, Polen, Rumänien, der           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kleinsendungen\nTschechoslowakei, der Union der Sozialistischen          von frischem Gemüse (§ 2 Abs. 2 Nr. 4).\nSowjetrepubliken, Ungarn und den Vereinigten\nStaaten von Amerika eingeführt werden, muß\nein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis des Ur-                                     § 6\nsprungslandes darüber beigefügt sein, daß sie unter-        (1) Für die Untersuchungen nach § 3 werden Ge-\nsucht und als nicht befallen befunden worden sind.       bühren erhoben.\nDas Zeugnis muß in deutscher Sprache und in der\nSprache des Ursprungslandes abgefaßt und inner-             (2) Die Gebühren betragen für die Untersuchung\nhalb der letzten zehn Tc1~1e vor dem Verlassen des       von\nUrsprungslandes aus~Jestellt sein.                               1. Pflanzen und Pflanzenteilen außer Gemüse\nund Früchten je kg Reingewicht 0,01 Deut-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                      sche Mark,\n1. Samen,                                                2. Gemüse je kg Reingewicht 0,001 Deutsche\n2. Ananas- und Bananenfrüchte,                              Mark,\n3. als Mundvorrat mitgeführtes Obst und                  3. Früchten in loser Schüttung je kg Rein-\nGemüse,                                                  gewicht 0,0015 Deutsche Mark,\n4. Kleinsendungen bis zu 5 kg, die zum Ver-              4. verpackten Früchten\nbrauch durch den Empfänger bestimmt sind,                a) bei Apfeln je Packstück bis 35 kg Roh-\n5. einzelne Pflanzen und Pflanzenteile in                       gewicht 0,05 Deutsche Mark und über\nSträußen und Kränzen, die von Reisenden                      35 kg Rohgewicht 0,10 Deutsche Mark,\nmitgeführt werden und zum eigenen, nicht-                b) bei Zitrusfrüchten je Packstück bis 25 kg\ngewerblichen Ccbrauch bestimmt sind oder                     Rohgewicht 0,04 Deutsche Mark, über\ndie als Pfümzenschrnuck eines Verkehrs-                      25 kg bis 50 kg Rohgewicht 0,07 Deut-\nmittels dienen.                                              sche Mark und über 50 kg Rohgewicht\n0,12 Deutsche Mark,\n§ 3\nc) bei allen übrigen Fruchtarten je kg Rein-\ngewicht 0,003 Deutsche Mark,\n(1) Pflanzen und Pflanzenteile, für die nach § 2\nfür jede Sendung aber mindestens eine Deutsche\nein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, so-\nMark.\nwie Kleinsendungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) sind vor der\nZollabfertigung an der Einlaßstelle darauf zu unter-         (3) Bei gleichzeitiger Untersuchung auf andere\nsuchen, ob sie vom Weißen Bärenspinner befallen          Pflanzenschädlinge oder auf Pflanzenkrankheiten\noder des Befalls verdächtig sind. Die allgemeine         wird nur eine Gebühr, und zwar bei unterschied-\nUntersuchungspflicht entfällt für Tomatenfrüchte so-     licher Höhe die höhere erhoben."]}