{"id":"bgbl1-1956-38-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":38,"date":"1956-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/38#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_38.pdf#page=21","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung der Arbeitslosenhilfe","law_date":"1956-07-31T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                            727\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten\nGesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Duchfüh-\nrung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. Novem-\nber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land\nBerlin.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Ver-\nordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung\ndse Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl vom 23. Dezember\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 878) außer Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nStrauß\nErste Verordnung\nzur Durchführung der ArbeitslosenhHfo.\nVom 31. Juli 1956.\nAuf Grund des § 141 Abs. 3 und des § 141 a Abs. 3                                 § 2\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nGleichstellung\nlosenversicherung in der Fassung des Gesetzes zur\nanderer Erwerbstätigkeiten\nÄnderung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom            Einer entlohnten Beschäftigung im Sinne des\n16. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) wird mit         § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen ge-            gleichgestellt\nmäß § 141 Abs. 3 und mit Zustimmung des Bundes-\n1. die im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem\nrates verordnet:                                                Stande vom 31. Dezember 1937 ausgeübte über-\nwiegend hauptberufliche Tätigkeit als Selb-\n§ 1                                     ständiger, wenn sie aus Gründen, die der Ar-\nGleichsteJlung fremder Staatsangehöriger                   beitslose nicht zu vertreten hat, nicht nur\nund Staatenloser                              vorübergehend aufgegeben werden mußte und\nder Arbeitslose darauf angewiesen ist, den\nFremde Staatsangehörige und Staatenlose, die\nLebensunterha.lt künftig berufsmäßig in der\nberufsmäßig in der Hauptsache i:lls Arbeitnehmer\nHauptsache als Arbeitnehmer zu erwerben,\ntätiq zu sein pflegen, sind Deutschen gleichgüstellt,\nwenn sie sich irn Ccltungsbcreich des Gesetzes               2. die Tätigkeit als Beamter auf Widerruf, auf\nrechtmäßig und nicht nur vorübergehend aufhalten                 Probe oder auf Zeit im Dienst des Bundes,\nund innerhalb der Jahresfrist des § 141 a Abs. 1                 e1nes Landes, eines Gemeindeverbandes, einer\nNr. 4 des Gesetzes                                               Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft\n1. Arbeitslosenunterstützung      bezogen     haben,          des öffentlichen Rechts oder einer Anstalt oder\nohne daß sie von dem Bezuu auf Grund des                   Stiftung des öffentlichen Rechts,\n§ 93 c des Ge1;etzes ausqe~;chlossen worden            3.  der in der Bundeswehr abgeleistete Dienst als\nsind, oder                                                 Berufssoldat oder Soldat auf Zeit sowie der\n2. im Geltungsbereich des Gesetzes rninde~,tens               Dienst während einer Eignungsübung, für\n26 Wochen in entlohnte,r, aber nicht nur gering-           deren Dauer der Einberufene nach § 60 Abs. 1\nfügiger Beschäftigung (§ 75 a Abs. 2 des Ge-               des Gesetzes über die Rechtsstellung der Sol•\nsetzes) ~restanden haben. § 141 a Abs. 1 Nr. 4             daten vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nBuchstabe b Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt ent-            S. 114) die Rechtsstellung eines Soldaten auf\nsprechend.                                                 Zeit hat,"]}