{"id":"bgbl1-1956-38-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":38,"date":"1956-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/38#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_38.pdf#page=16","order":4,"title":"Achte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1956-07-31T00:00:00Z","page":722,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["722                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAchte Verordnung\nüber ZolJtarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl*).\nVom 31. Juli 1956.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes                        Stellungnahme ge,geben worden ist, mit Zustim-\nzur Andcrung des Zolltarifs (Durchführung des                            mung des Bundestages:\nGemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-                                                             § 1\nschaft für kohl(1 und Stahl) vorn 24. November 1955                          Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 72H) verordnet die Bundes-                         zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom\nrcgi erung, nachdem d(!m Bundesrat Gelegenheit zur                       1. Januar 1956 wie folgt geändert:\nl. In der Tari fnum nwr 2601 erhält die Uberschrift folgende Passung:\n26 01    1  Metallurgiscbe Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\n2. Die Tarifnummer 2701 erhält folgende Fassung:\n27 01        Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlidie aus Steinkohle gewon-\nnene feste Brennstoffe:\nA. ---- Steinkohle (EG) ...................................... · · · · • ·                      frei           frei\nB ··- andere (EG)                                                                               frei           frei\n3. Die Allgemeinen Anmerkungen zu Kap. 73 (Eisen und Stahl) erhalten folgende Fassung:\nAllgemeine Anmerkungen.\n1. Es qolten folgende ßegriffsbestimmunqen:\nn) Roheisen (Nr. 7301):\nRoheisen ist Eisen, das qewichtsrnäßig 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff\nf!ri1lüilt und a11ßerdem eines oder mehrere der folgenden Legierunqs-\nPlenwnte mit den angegebenen Anteilen enthalten kann:\nweniger als 15 °/~ Phosphor,\n8 °./o oder weni!Jer Silizium,\n6 °/o oder weniger Manqan,\n30 °/o oder wr:niger Chrom,\n40 °/o oder weniger Wolfram,\n10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z.B. Nickel, Kup-\nfer, Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän) insgesamt.\nEiscnleqiernnqf,n, die qewichtsmäßiq 1,9 0/o oder mehr Kohlenstoff ent-\nlrn Hen und die charakteristischen Merkmale von Stahl aufweisen (sogen.\nnichtv(:rformbarer Stahl), sind je nach ihrer Beschaffenheit als Stahl zu\ntarifieren.\nb) l. Spiegeleisen (Nr. 7301):\nSpiegeleis(~n ist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 6 0/o, aber\nnicht mehr als 30 0/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffs-\nbP,stirnrnung der Anmerknng 1 a entspricht.\n2. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 7301):\nI Tii.rnatitroheisen ist Roheisen, das gewichtsmäßig bis zu 0,50 0/o\nPhosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der An-\nmerkung 1 a angegebener, Höchstmengen enthalten kann.\n3. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (Nr. 7301)\nist Roheisen, das gewichtsmäßig mehr als 0,50 0/o und weniger\nals 15 0/o Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der\nAnmerkung 1 a angegebenen Höchstmengen enthalten kann.\nI Jiimatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem\ngewichtsmäßig eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente\nbis zu den anqeqebenen Höchstmengen enthalten:\n0,30 0/o Nickel,\n0,20 0/o Chrom,\n0,30 -O/o Kupfer,\n0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z.B. Aluminium,\nTitan, Vanadin. Molybdän, Wolfram).\nPhosphorhaltifJes Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem\nGehalt an Phosphor von gewichtsmäßig 15 0/o oder mehr gehört zu\nNr. 2892 (Phosphide).\n•) Die nad:1stehend vr;rkiindele Verordn,rnCJ tritt an die Stelle der inhaltlich mit Ihr übereinstimmenden Verordnung vom 23. Dezember 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 878). nachdem die in § 1 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs vom 24. November 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 728) vorqesehcrw verlahrensmiißiqe Behandlung des Verordnuu9sentwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetzgebenden\nKörperschaften du1cl1qefiihrl. worden ist.","Nr. 38 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                     723\nc) Ferro!eqforungen (Nr. 7302):\nFcrroleqicrungen sind rohe C11ßwaren, die skh praktisch weder zum\nVVc1lzen noch zum Schmieden ('ignen, als Zusätze bei der Eisen- und\nSLahlhcrslcllung vc!rwendet werden, und die gewichtsmäßig eines\noder mr!l1n're der folqenden Lcgierunqselemente mit den angegcbe-\nll<)ll AnlC'i!en enthall0n:\nmehr als 8 °/o Silizium,\nmehr als 30 0/o Mangan,\nmehr als :10 °/o Chrom,\nmr!hr als 40 °/o Wolfram,\nnwl1r als insqc!sr1mt 10 °/o am:lere Leuierunqselemente (z.B. Alu-\nminium, Titan, Vanadin, Molybdän, Niob, jedoch aut-\nqenommen Kupfer).\nDr-r Cc·sr1rn!nntci1 der Nichtciscnleqierunqselemente darf jedoch bei\ni;c,rrosi]i:i:iumleqierunqen nicht mehr als 96 0/o, bei Ferromangan-\nlcqierunqcn ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen\nl;r~rroleqiNlmqcn nicht mehr als 90 0/o betragen.\nd) Legierter Sta.hl (Nr. 7315):\nLcqiertcr Stahl ist Stahl, der qewichtsmäßig eines oder mehrere der\nfolqende:n Leqicrunqselemen1e mit den angegebenen Anteilen ent-\nhült:\nmehr als 2 °/o Mangan und Silizium insgesamt,\n2 °/o oder mehr Mangan,\n2 °/o oder mehr Silizium,\n0,50 0/o oder mehr Nickel,\n0,50 0/o oder mehr Chrom.\n0,10 0/o oder mehr Molybdän,\n0,10 0/o oder mehr Vanadin,\n0,30 0/o oder mehr Wolfram,\n0,30 0/o oder mehr Kobalt,\n0,30 0/o oder mehr Aluminium,\n0,40 0/o oder mehr Kupfer,\n0,10 °/o oder mehr Blei,\n0, 12 0/o oder mehr Phosphor,\n0,10 0/o oder mehr Schwefel,\n0,20 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,\n0,10 °/o oder mehr von jedem anderen Legierungselement.\nHierunter fallen insbesondere:\nl e g i er t er S t a h l , a 11 g e m e i n • B au s t a h l \" gen an n t , der ge-\nwich tsmä ßig weniger als 0,60 3/o Kohlenstoff enthält und dessen Ge-\nsamtgehalt an Legierungselementen außerdem bei Vorhandensein\nvon mindestens zwei Legierungselementen gewichtsmäßig insgesamt\n8 0/o und bei Vorhandensein von nur einem Legierungselernent ge-\nwichtsmäßig 5 0/o nicht übersteigt, und\nlegierter So ri der s t a h 1 (anderer als legierter Stahl, der all-\ngemein „Baustahl\" genannt wird), dessen Gehalt an Legierungs-\nelementen bei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungs-\nelementen gewichtsmäßig geringer als 40 0/o und bei Vorhandensein\nvon nur einem Legierungselement gewichtsmäßig geringer als 20 0/o\nist.\nBei der Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der zwei\nvorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel, Phosphor,\nSilizium und Manqan nicht als Legierungselemente, sofern ihr An-\nteil gewichtsmäßig geringer ist als der im ersten Absatz der An-\nmerkung 1 d angegebene.\ne) Qualitätskohlenstoiistahl (Nr. 7315):\nQualitätskoh]cnstoffstahl ist Stahl, der qewichtsmäßig 0,6 0/o oder\nmehr Kohlenstoff und weniger als je 0,04 0/o Schwefel oder Phosphor\nbzw. weniger als 0,07 0/o Schwefel und Phosphor insgesamt enthält.\nf) Rohluppen und Rohschienen (Nr. 1306):\nRohluppcn und Rohschienen sind Waren, die zum Walzen, Schmie-\nden oder Umsd1melzen bestimmt sind und\nentweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und\ndadurch von Schlacken befreit sind,\noder aus Paketen aus zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus\nPuddeleisen durch Walzer. unter hoher Temperatur zusammen-\ngeschweißt sind.\ng) Rohblöcke (Ingots) (Nr. 1306):\nRohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen ge-\ngossene Waren, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt sind.","724                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nh) Vorblöcke (ßlooms) und Knüppel (Nr. 7307):\nVorblöcke und Knüppel sind Halberzeugnisse mit rechteckigem oder\nquadrnlischem Querschnitt·, deren Querschnittsfläche größer als\n1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als ¼ der Breite betrllgt.\ni) Brammen und Platinen (Nr. 7307}:\nBrnmmcn und Pl,1tinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem Quer-\nschnitt, deren SUirke mi11destens 6 mm, deren Breite mindestens\n1.50 rnrn und dC'r<!n Sticirke nicht mehr als ¼ der Breite betrAgt.\nk) Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308):\nS!11 l''.I(' fiir Bleche, in Rollen, sind warmgewalzte Halberzeugnisse mit\nrechleckiqem Querschnitt, mit einer Mindeststärke von 1,5 mm, mit\nei1wr Hrc!ite von mehr c1ls 500 mm und mit einem Gewicht je Rolle\n(Bobine!) von 500 kq oder mehr.\nl) Breitflachstahl (Nr. 7309):\nBn•illl,Hhstahl ist eine Ware mit n~chteddgem Querschnitt, in einer\nRichtunq auf der Kaliberstraße oder auf der Universalstraße warm\nqcwc1 lzt, mit einer St~irkt! von mehr als 5 mm bis 100 mm und mit\nein<!r Breite von mehr als 150 mm his 1200 mm.\nm) Bilndeisen und Bandstahl (Nr. 7312):\nBandeisen und B,indstahl sind gewalzte Waren in geraden Bändern,\nHollen oder Falthunden, rnit beschnittenen oder unbeschnittenen Kan-\ntr!n, mi l rechtec:k iqem Querschnitt, mit einer Breite von höchstens\n500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch njcht mehr als\n1\n/10 dPr Breite b<:träqt.\nn) Bleche aus Eisen oder Stilhl (Nr. 7313):\nBlcclic! sind gewalzte WcHen, höchstens 125 mm stark und, bei qua-\ndratischer oder rcchtcckiqer Form, mehr als 500 mm breit (ausgenom-\nmen Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der vorstehenden An-\nmcrktrnq l k br!sclnicben sind).\nElektrobleche (Nrn. 7313 und 7315) sind Bleche mit Ummagnetisie-\nrnnqsvcrlusten je Kiloqramm von:\n2, 1 W<1 tt oder weniqn bei Blechen mit einer Stärke von nicht mehr\nc1ls 0,2 mm,\n3,fi Watt oder wcniqcr bei Bledlen mit einer Stärke von mehr als\n0,2 mm, jedoch weniqcr als 0,6 mm,\n6     V\\Ta I t oder weniger bei Blechen mit einer Stärke von 0,6 mm,\njedoch nicht mehr als 1,5 mm,\nern1il tel1 nach dem Epstcin-Verfahren, mit einem Strom von 50 Pe-\nriockn und einer Induktion von 10000 Gauss.\nZu der Nr. 7313 gehören insbesondere auch anders als quadratisch\noder rcc:hteckiq znqeschnittene, gelochte, gewellte, gerillte, geriffelte,\npol i c r1 e oder überzogene Bleche, wenn sie durch diese Bearbeitunqen\nnicht den Charnk ter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle\nde~, TcHifs erfaßt sind\no) Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. 7314):\nDraht ist eine kaltgezoqcne massive \\Vare, von beliebiqer Form des\nQuerschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm beträgt.\nDie Waren der Nrn. 7334 und 7335 können jedoch auch aus Walz~\ndraht mit den qlciclwn Abmessunqen hergestellt sein.\np) Stabeisen und Stabstahl (Nr. 7310):\nStabeisen und Stabstahl sind massive Waren, deren Querschnitt\nein Kreis, Kreist1hschnill, Oval, eine Ellipse, ein gleichschenkeliges\nDreieck, Quadrc1t, Rechteck, Semseck, Achteck oder ein regelmäßiges\nTrnpez ist und die den Begriffsb0stimmungcn in den vorstehenden\nAnmerkungen h bis o nicht voll entsprecben.\nq} Hohlbohrersfäbe (Nr. 7310):\nI-fohlbohrerstäbc sind Holilstiibe ans Stahl, zm Herstellung von Boh-\nrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, von beliebiger Form\ndes Quersdmltts, dessen größte äußere Ahmessung mehr als 15 mm,\njedoch nicht mehr als 50 mm und mindestens das Dreifache der größ-\nten inneren Abrncssung bdrägt.\nHohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-\nsprechen, gehören nach ihrer Beschaffenheit zu Nr. 7324 oder zu\nNr. 7325.\nr) Profile aus Eisen oder Stahl (Nr. 7311):\nProfile aus Eisen oder Stahl sind massive Waren, die nicht zu\nNr. 7316 gehören, den in den vorstehenden Anmerkungen h bis o\ngr,(;ebcnen Begriffsbcstimmungrm nid1t voll entsprechen und 1einen\nancl!,rcn als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt\nhahcn.\n2. Zu d(!n f'.Jrn. 7306 bis 7314 qehören nicht Waren aus legiertem Stahl oder\naus (,)11c1i1Uitskohknsloffslohl (Nr. 73i5).","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                       725\n3. Waren aus Eisen oder Stahl der Nm. 7306 bis 7315, die mit Eisen oder\nStahl anderer Art plattiert sind, werden wie Waren aus der Eisen- oder\nS!i1 h lart behandelt, die gewid,tsmäßig vorherrscht\n4A. Elck trolytisch gewonnenes Eisen ist je nach seiner Form und seinen Ab-\nmessun~Jen den entsprechenden Nummern der durch andere Verfahren\nlwrqcstellten Waren zuzuweisen.\n4. Anmerkung zu den Nrn. 7301, 7306, 7307, 7309 bis 7313 und 7316.\nDie erm/if',iqlen Zollsiitze von f:i 'l,'o und 8 0/o des Wertes für Waren im\nRi!hmen von Zollkonlingenten gelten für eine Gesarntmenqe von\n120 O(JO t im Kalendermonat Die Cesamtmenge wird in drei Zollkontin-\ngente auf~JetPilt.\nDcis Zollkontingent l umfaßt die Waren der Nrn. 7301, 7306 und 7307i\nes lit:LräHt ]:i 000 t im Kalendermonat.\nJ),,s Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nm. 7309, 7312 und 73131\nes ht·I rijqt !iO 000 t im K,ilendermonat.\nD<1s Zolll< ontin9ent 3 umfaßt die Waren der Nm. 7310, 7311 und 7316;\nes IJctr::igt '.l:'i 000 t im Kalendermonat.\nNicht dusricnutzte .tvfoni:ien können auf die Zollkontingente späterer\nKil l<!ndcrrnonale nicht übertragen werden.\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu\nbcstirnmenclt'n Zollstellen zulässig.\n5. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.\nDie ermäßiqten Zollstitze von 4 °/o des Wertes für Waren im Rahmen\nvon Zollkontingenten qelten vom 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1956\na -- für Elc!klrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster Unterabsatz) und\nder Nr 7315 Abs. ß - 6 - a - 2 für eine Gesamtmenge von 4000 t, zu-\nzüglich einer Gesc.nntmenge bis zu 1000 t aus dem im Kalenderjahr\n1955 nichtausgenutzten Zollkontingent für diese Waren, nach         nähe-\nrer Anordnung des Bundesministers der Finanzen,\nb -- für Waren aus lcqiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon qewichtsmäßiq 0,90 0/o bis 1,15 0/o, an Chrom von gewichtsmäßig\n0,50 °/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt an Molybdän von gewichts-\nm;ißi\\J 0,:'i0 0/o oder weniger (Wälzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs. B - 1 -\nb - 1 - a und b (zweiter Unterabsatz), Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs.\nB - 4 - b - 1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3\n(zweit<~r Unternbsufz) und Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) für\neine Gcsarntmenqe von 3500 t.\nDie Abfertigunq ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen\nzu bcslimmenden Zollstellen zulässig.\n4. In der Tarifnr. 7301 erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n73 01 1 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen                      1\noder dergleichen, auch in formlosen Stücken:\n5. In der Tarifnr. 7302 ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren\na) in Abs. A - 1 zwischen „von\" und „mehr\" einzufügen „gewichtsmäßig•,\nb) in Abs. H „und Ferrovanadium\" zu ersetzen durch. 1 Ferrovanadin•.\n6. Die Tarifnr. 7306 erhält folgende Fassung:\n73 06   Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), aus Eisen oder Stahl,\nformlose Stücke aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\nA-- Rohluppen, Rohschienen (EG) ••.•.....••••••.••••.••.•••••••                           frei 8\nim Rahmen des Zollkontingents                                                       6\nB- Rohblöcke (Ingots):\n1-     nicht plattiert (EG)                                                       frei 7\nim Rahmen des Zollkontingents .................•.••••                        6\n2-      plattiert (EG) ....................••.•............•••..•                  frei 9\nim Rahmen des Zollkontingents ••........•.......•..•                         8\nC- for1nlose Stück.e (EG)               .................•••••...••••...••••••            frei 8\nim Rahmen des Zollkontingents .....•••..............•.••                            6\n7. In der Tarifnr. 7307 sind in der Spalte für die Bezeichnung der Waren in der Uberschrift „ Vorge-\nwalzte Blödce\" und in Absatz A (Uberschrift) ,,Blöcke\" jeweils zu ersetzen durch „ Vorblöck.e\".\n8. In der Tarifnr. 7309 (Universaleisen uiw.) erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n13 09 1  Breitflachstahl:","726                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n9. In dt:r Tari fnr. 731 O (Stabeisen usw.) ist in der Spalte für die Bezeichnung der Waren\na) in der Ub(!rschrift,\nb) in i\\b~c1tz C,\nc) in A bsa lz D - 1 - b\n.kcdl ll<·rcJ<'Sl<~llt\" jc:w(:ils zu ersetzen durch „kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\".\n10. In clPr Tarilm. 7311 (Profile usw.)\na) E)rh~i1t die Ubcr~;clnift folgende Fassung:\n73 11      Prorile aus iJiscn oder Stahl, warrr1 gewalzt, warm stranggepreßt, ge-\nsch,nicdet, killt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandeisen\ndt:s L•:isen ()d<:r S!i1hl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Ele-\nnJ(~Tilr>n hergestellt:\nb) ist in ch·r Spalte liir die Bezeichnung der Waren\n1) in Abs<1lz A - 3 (in der Uberschrift),\n2) in Absatz A - 4 - a - 2,\n3) in Absatz A - 4 - h - 1\n.,kalt lic;rgestelll\" jeweils zu ersetzen durch \"kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\";\nc) isl in df!r Anmerkunq zu Nr. 7311 Absatz A - 1 - a „Schenkel\" zu ersetzen durch „Flanschen\",\n11. Die Tai-ifnr. 7313 (Rlc)che usw.) wird wie folgt geändert:\na) 0(:r· Absatz A f'rliült folgPrH]P Fassung:\nA -- Elektrobleche:\n1 - rnil. einem lJmrnagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder\nweniger je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG) ........ .                       frei frei\n2-     andere (EG) .................. .                                                 frei  22\nmit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75\nWatt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, unabhängig\nvon ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkontingents, bis\n30. 6. 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .        4\nandere, im Rahmen des Zollkontingents ............... .                              6\nb) In Absatz B - 5 - e - 1 ist vor „plattiert\" einzufügen „nur\".\n12. Die Tarifnr. 7315 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen A - 1 (Uberschrift). A - 1 - b •· 2 (Uberschrift), B - 1 (Uberschrift) und B - 1 - b - 2\n(Ubnschrift) ist jeweils „vorgewalzte· Blöcke\" zu ersetzen durch „Vorblöcke\".\nb) In den Absätzen A - 3 (Uberschrift), A - 3 - b (Uberschrift), B - 3 (Uberschdft) und B - 3 - b (Uber-\nschrift) ist jeweils „Universalstahl\" zu ersetzen durch „Breitflachstahl\".\nc) In den Absätzen A - 4 - c, A - 4 - d - 2, B - 4 - c und B - 4 - d - 2 ist in der Spalte für die Bezeichnung\ndPr Waren jeweils hinter „kalt hergestellt\" anzufügen „oder kalt fertiggestellt\",\nd) Absatz B - 6 - a erhält folgende Fassung:\n6-Bleche:\na - Elektrobleche:\n1 -·- mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt\noder weniger je kg, unabhängig von ihrer Stärke (EG)                        frei frei\n2 -· andere (EG)       ...................................... .                   frei  22\nmit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als\n0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt je kg, un-\nabhängig von ihrer Stärke, im Rahmen des Zollkon-\ntingents, bis 30. 6. 1956 .. , ..................••....•                         4\n§ 2\nDie Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\nder Bundesminister der Finanzen."]}