{"id":"bgbl1-1956-38-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":38,"date":"1956-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_38.pdf#page=6","order":2,"title":"Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1956-07-31T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["712                                  Bundesgesetzblatt, Jalwgang 1956, Teil I\nVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung - BL V).\nVom 31. Juli 1956.\nUbersicht\n§§\nAbschnilt   I:  Allgemeines ....................................... •                                          1--11\nAbschnitt II:   Laufbahnbewerber\nl. Titel:   Gemeinsame Vorschriften ........................... .                                        12, 13\n2. Titel:  Einfacher Dienst .............. : .................. ·.. .                                    14-16\n3. Titel:  Mittlerer Dienst ................................... .                                        17-21\n4. Titel:   Gehobener Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22-27\n5. Titel:  Höherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      28-33\nAbschnitt III:  Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         34-36\nAbschnitt IV:    Dienstliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          37, 38\nAbschnitt V:     FortbHdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39\nAbschnitt VI:    Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        40-48\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes                            im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungs-\nvom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) verord-                            gruppe 4c 2,\nnet die Bundesregierung:                                                   im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungs-\ngruppe 2c 2\nABSCHNITT I                                        der Besoldungsordnung A des Bundes oder ein Amt\nin den entsprechenden Besoldungsgruppen anderer\nAllgemeines                                         Besoldungsordnungen. Die obersten Dienstbehör-\nden können im Einvernehmen mit den Bundes-\n§ 1\nministern des Innern und der Finanzen für einzelne\nGrundsatz                                        Laufbahnen eine andere Regelung treffen.\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der                          (4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Lauf- .\nBeamten ist nach Eignung, Befähigung und fach-                         bahnen für ihren Geschäftsbereich unter Mitwir-\nlicher Leistung zu entscheiden.                                        kung des Bundespersonalausschusses. Sind Ämter\neiner Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer ober-\n§ 2                                          ster Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt der\nOrdnung der Laufbahnen                                   Bundesminister des Innern die für die Ordnung\ndieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.\n(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben\nFachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-                          (5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen\nbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch                        für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung der\nVorbereitungsdienst und Probezeit.                                     Bundesminister des Innern und der Finanzen ver-\nwendet werden. /\n(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-\ngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-                                                                         § 3\nnen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit\nbestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen                                                                    Einstellung\ngelten als einander gleichwertig, wenn sie zu der-                          Einstellung ist die Begründung eines Beamten-\nselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Be-                         verhältnisses.\nfähigung für diese Laufbahnen eine im wesent-\n§ 4\nlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraus-\nsetzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn                                                 Ausschreibung und Auslese\nauch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und                               (1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-\nTätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unter-                         ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-\nweisung erworben werden kann.                                          beamtengesetzes abgesehen werden kann.\n(3) Eingangsamt der Laufbahn ist\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber\nim einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungs-                      sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem\ngruppe 10b,                                                       Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-\nim mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungs-                      beamtengesetzes vorzunehmen und von der ober-\ngruppe 8a,                                                       sten Dienstbehörde zu regeln ist.","Nr. 38 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                        713\n(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän-                               § 8\ndige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher                              Anstellung\nVorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von\nBewerbern bevorzugt einzuste11en sind.                     (1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster\nVerleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-\nordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung\n§ 5                           der Bundespräsident festgesetzt hat.\nBefähigung                           (2) Die Beamten werden im Rahmen der besetz-\nbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prü-\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung         fungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung\nfür ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorberei-         oder der Zulassung zur Ausbildung für die Lauf-\ntungsdienst und, wenn eine Prüfung vorgeschrieben       bahn angestellt. Sie dürfen, solange sie das 32., in\noder üblich ist, durch Bestehen dieser Prüfung.         den Laufbahnen des höheren Dienstes das 35. Le-\nbensjahr noch nicht vollendet haben, erst nach\n(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch\nerfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt\nLebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außer-\nwerden.\nhalb des öffenthchen Dienstes erworbene Befähi-\ngung für die Laufbahn durch den Bundespersonal-            (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt einer\nausschuß oder durch einen von ihm zu bestimmen-         Laufbahn zulässig.\nden unabhängigen Ausschuß festgestellt werden              (4) Bei einer obersten Dienstbehörde ist eine\n(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).                       Anstellung erst nach einjähriger Tätigkeit bei ihr\nzulässig.\n§ 9\n§ 6\nBeförderung\nProbezeit\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis      dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-\nauf Probe, während der sich die Beamten nach Er-        grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver-\nwerb oder nach Feststellung der Befähigung für          liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich,\nihre Laufbahn bewähren sollen.                          wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amts-\n(2) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der            bezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem\nProbezeit noch nicht festgestellt werden kann,          Endgrundgehalt übertragen wird. Unwiderrufliche\nkann die Probezeit um höchstens zwei Jahre ver-         und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten als\nlängert werden; sie darf jedoch insgesamt sechs         Bestandteile des Grundgehaltes.\nJahre nicht überschreiten. Beamte, die sich nicht          (2) Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\nbewähren, werden entlassen; sie können auch mit         dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt\nihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn       regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für\nderselben Fachrichtung übernommen werden, wenn          die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste\nsie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Inter-   Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundes-\nesse vorliegt.                                          ministern des Innern und der Finanzen unter Mit-\nwirkung des Bundespersonalausschusses.\n(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe darf in das\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit nur umgewandelt           (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\nwerden, wenn die Voraussetzungen des § 9 des                    1. während der Probezeit,\nBundesbeamtengesetzes erfüllt sind.                             2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstel-\nlung oder der letzten Beförderung, es sei\ndenn, d,aß das bisherige Amt nicht durch-\n§ 7\nlaufen zu werden brauchte,\nDienstbezeichnung vor der Anstellung                    3. innerhalb von drei Jahren vor der Alters-\ngrenze.\n(1) Während     des    Beamtenverhältnisses    auf\nProbe bis zur Anstellung (§ 8) führen die Beamten          (4) Dienstzeiten,   die nach dieser Verordnung\nin Laufbahnen                                           Voraussetzung für eine Beförderung oder für den\nAufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung\n1. des einfachen, des mittleren und des ge-\neines Amtes in der Laufbahngruppe; Dienstzeiten,\nhobenen Dienstes als Dienstbezeichnung\ndie über die Probezeit hinaus geleistet sind, sind\ndie Amtsbezeichnung des Eingangsamtes\nanzurechnen.\nihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur An-\nstellung (z.A.)\",                                                       § 10\n2. des höheren Dienstes die Dienstbezeich-                           Laufbahnwechsel\nnung „Assessor\" mit einem die Fachrich-          (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn\ntung oder die Laufbahn bezeichnenden          der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn\nZusatz.                                       besitzt.\n(2) Der Bundesminister des , Innern kann im Ein-         (2) Die durch Bestehen der Prüfung erworbene\nvernehmen mit der beteiligten obersten Dienst-          Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung\nbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.          für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden,","714                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n-- wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte         Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstel-\nVorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch be-           lung in den Vorbereitungsdienst andere Alters-\nsondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach       grenzen festsetzen und über die Mindestanforde-\nihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.               rungen in der Vorbildung hinausgehen. Neben die-\n(3) über die Anerkennung der Befähigung ent-         ser Vorbildung können weitere Kenntnisse, vor\nscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn         allem die Kenntnis fremder Sprachen und die\nzuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese        Beherrschung der Deutschen Einheitskurzschrift so-\nBefugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die       wie des Maschinenschreibens, gefordert werden.\nBefähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver-       (3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nwaltungen anerkannt werden, so entscheidet auf          sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nAntrag einer obersten Dienstbehörde der Bundes-\nsehr gut         (1)     eine besonders hervor-\npersonalausschuß.\nragende Leistung;\n(4) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine\ngut              (2)     eine erheblich über dem\nhöhere Laufbahn- gelten die §§ 21, 26 und 32.\nDurchschnitt liegende Lei-\nstung;\n§ 11\nbefriedigend (3)         eine über dem Durch-\nErleichterungen für Schwerbeschädigte                                           schnitt liegende Leistung;\n(1) Von Schwerbeschädigten darf bei der Einstel-            ausreichend      (4)     eine Leistung, die durch-\nlung nur das Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit                                         schnittlichen Anforderun-\nfür die betreffende Stelle verlangt werden.                                             gen entspricht;\n(2) Im Prüfungsverfdhren sind für Schwerbeschä-             mangelhaft       (5)     eine Leistung mit erheb-\ndigte die ihrer körperlichen Behinderung ange-                                          liehen Mängeln;\nmessenen Erleichterungen vorzusehen.                           ungenügend (6)           eine völlig unbrauchbare\nLeistung.\nABSCHNITT II                        Die Prüfungsnote „ voll befriedigend (2 bis 3)\" kann.\nfür die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war,\nLaufbahnbewerber                         weiterverwendet werden.\n1. Titel\n2. Titel\nGemeinsame Vorschriften\nEinfacher Dienst\n§ 12\n§ 14\nVorbereitungsdienst\n(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be-                   Voraussetzungen für die Einstellung\namte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der                        in den Vorbereitungsdienst\nbetreffonden Laufbahn eingestellt.                         (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn\n(2) Die Beamten führen während des Vorberei-•        des einfachen Dienstes kann eingestellt werden,\ntungsdienstes die Dienstbezeichnung ',,Anwärter\",       wer\nin Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienst-                  1. mindestens 16 und höchstens 35, als\nbezeichnung „Referendar\", je mit einem die Fach-                   Schwerbeschädigter höchstens 40 Jahre alt\nrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.                   ist und\nDer Bundesminister des Innern kann im Einver-                  2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat\nnehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde                  oder eine entsprechende Schulbildung be-\nandere Dienstbezeichnungen festsetzen.                             sitzt.\n(3) ·während des Vorbereitungsdienstes erhalten         (2) Bewerber für Laufbahnen des technischen\ndie Bearnten einen Unterhaltszuschuß nach den vom       Dienstes müssen außerdem die vorgeschrieb~nen\nBundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit         fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nadlweisen\ndem Bundesminister des Innern aufgestellten             durch Zeugnisse\nGrunds~itzen.                                                  1. über die Gesellenprüfung in einem der be-\n§ 13                                     treffenden Fachrichtung entsprechenden\nHandwerk oder über eine entsprechende\nAnsbi.ld.ungs- und Prüfungsordnungen\nFacharbeiterprüfung oder\n(l) Die für die Ordnung der Laufbahnen zustän-\n2. über eine entsprechende praktische Tätig-\ndigen oberslen Dienstbehörden erlassen unter Mit-\nkeit.\nwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-\ndungs- und Priifungsordnunqen, die sich im Rah-                                      § 15\nmen der Vorschriften dieser Verordnung halten\nVorbereitungsdienst\nmüssen. Die Neuregelungen sind den Bundes-\nministern des Innern und der Finanzen sowie dem            (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel\nBundespersonalausschuß mitzuteilen.                     sechs Monate.\n(2) Die obersten Dienstbehörden können nach             (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-\nden besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen         endung des 16. Lebensjahres können auf den Vor-\ninnerhalb der in dieser Verordnung bestimmten           bereitungsdienst angerechnet werden.","Nr.  :m - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                          715\n(3) Die olwrslen Dir'nstlH'hi'>rd<'n ki)nnen für be-           1. insoweit, als der Vorbereitungsdienst ein\nstimmte Laui!Jahnen Prüfunqf'Il vorschreiben.                        Jahr übersteigt, oder\n(4) BearnlP,   die  das Zkl dc s Vorbereitungs-\n1\n2. wenn die Ausbildung für die Laufbahn her-\ndienstes nicht erreidwn, wc:rden enllassen.                          kömmlich nicht im Beamtenverhältnis\ndurchgeführt wird oder\n§ 16                                   3. wenn der Bewerber die Voraussetzungen\nProbezeit                                    des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt.\n(1) Die Pro1wzeit dam~rl Pin .Libr. Die oben;ten\nDienstbehörden können für eine Lrnfbahn die\n§ 19\nProbezeit auf eine hinqere Ddlier fcstsctze·n, wenn\ndie Besoncforheiten der L,111 lbdhn oder sonstige                                  Prüfung\nzwingende Cründe di,•:.; erfo,d(:m.                           (1) Nach   erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist\n(2) Dienslzcilcn irn i;ffenlliclH:n Dienst nach Voll-   die Laufbahnprüfung abzulegen.\nendun9 des 16. Lelwnsjahres, die nicht schon auf              (2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-\nden Vorberei Lungsd ienst cll1~Juechnel worden sind,       stehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn\nköniwn auf die Probc:zeit ,rnuerr>chrwt werden.            die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-\nfähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes\n3. Titel                          zuerkannt werden.\nMittlerer Dienst\n§ 20\n§ 17\nProbezeit\nVoraussetzunHen für die Einstellung\nin den Vorbereitungsdienst                      (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die obersten\nDienstbehörden können für eine Laufbahn die\n(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn           Probezeit auf eine längere Dauer, höchstens jedoch\ndes mittleren Dienst.es kann ein~Jestellt werden, wer      auf drei Jahre, festsetzen, wenn die Besonderheiten\n1. a) mindestens 16 und höchstens 30 Jahre          der Laufbahn oder sonstige zwingende Gründe dies\nalt ist oder                                  erfordern.\nb) als Schwerbeschüdigler höchstens 40\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-\nJahre alt ist oder\nendung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf\nc) als Angeslellter mindestens zehn Jahre        den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,\nim öffentlichen Dienst mit Aufgaben be-       sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn\nschäftigt worden ist, die üblicherweise       die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens\nvon Beamten des mittleren Dienstes            der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-\nwahrgenommen werden, und höchstens            bahn entspro,:hen hat.\n40 Jahre alt ist\nund\n2. mindestens f>ine Volksschule mit Erfolg be-                                § 21\nsucht hat oder eine entsprechende Schul-                             Aufstiegsbeamte\nbildung besitzt.\n(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach\n(2) Bewerber     für Laufbahnen des tedmischen          der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren\nDienstes müssen außerdem clie vorgeschriebenen             Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer\nfachlichen Kenntnisse und Ferti~1keiten nachweisen         Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistun-\ndurch Zeugnisse                                            gen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen.\n1. über mindt~stens dir: Cesrdlenprüfung in         Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-\neinem der lwtreffenden Fachrichtung ent-         tes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.\nspn~chenden Handwerk oder eine ent-\nsprechende Facharbeiterprüfung oder                 (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der\nneuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit\n2. über den erfolgreichen Besuch einer Fach-\ndauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit ge-\nschule oder\nkürzt werden, als die Beamten während ihrer bis-\n3. über eine entsprechende praktische Tätig-        herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,\nkeit - in der Regel von mindestens drei          wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,\nJahren nach Beendigung der Lehrzeit              erworben haben.\n(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-\n§ 18\nstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung\nVorbereitungsdienst                      endgültig nicht bestehen, treten in die f.rühere Be-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dc1uert mindestens          schäftigung zurück.\nein Jahr.                                                     (4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes\n(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten           darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie\neiner beruflichem Tätigkeit nach Vollendung des            sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes be-\n16. Lebensjahres, die für die Ausbildung förderlich        währt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende\nsind, angerechnet werden                                   Anwendung.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n4. Titel                                                     §  25\nGehobener Dienst                                                  Probezeit\n§  22                              (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs\nVoraus.,~d:nmg für die Einstellung              Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahn-\nprüfung mit einem erheblich über dem Durchschnitt\nin den Vorbereitungsdienst\nliegenden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein\n(1) 111 den Vorbereit.t1nqsdienst einer Laufbahn        Jahr und sechs Monate gekürzt werden.\ndes g(•hnhenen Dienstes kann einuestellt werden,\nwer                                                            (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\nL a) mindestens 18 und höchstens 30 Jahre          schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet\nalt ist oder                                 worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet\nwerden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeu-\nb) als Schwerbe:schädigter höchstens 40\ntung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der\nJahre alt ist od (!r\nbetreffenden Laufbahn entsprochen ha.t; es sind je-\nc) als AngesteJlter mindestens zehn Jahre       doch mindestens ein Jahr und sechs Monate als\nim öffentlichen Dienst mit Aufgaben be-      Probezeit zu leisten.\nsd1äfligt worden ist, die üblicherweise\nvon Beamten des gehobenen Dienstes\nwalngenomrnen werden, und höchstens                                     § 26\n40 Jahre alt ist\nAufstiegsbeamte\nund\n2. mindestcms das Zeugnis über den erfolg-              (1) Beamte des mittleren Dienstes können zu\nreichen Besuch einer Mittelschule oder eine      einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen\ngleichwertige Schulbildung besitzt.              werden, wenn sie\n(2) Der Bundf~sminister       des Innern stellt fest,           1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren\nwelche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer                     zurückgelegt haben und\nMittelschule entspricht.                     ·      ·               2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bis-\n(3) Fiir den gehobenen technischen Dienst tritt                     herigen Leistungen für den gehobenen\nneben oder an die Stelle der Schulbildung nach                         Dienst geeignet erscheinen.\nAbsatz 1 Nr. 2 das Abschlußzeugnis einer vom                Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-\nBundesminister des Innern anerkannten Bau- oder             tes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.\nIngenieurschule oder anderen höheren technischen\nLehranstalt der betreffenden Fachrichtung.                     (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der\nneuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit\ndauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit\n§  23                           gekürzt werden, als die Beamten während ihrer\nVorberej tungsdienst                    bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens           wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er-\ndrei Jahre.                                                 worben haben.\n(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Vor-            (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-\naussetzung sind für den Besuch einer Bau- oder In-         stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die ,Prüfung\ngenieurschule oder einer anderen höheren tedmi-            endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-\nschen Lehranstalt, sowie für die Ausbildung förder-        schäftigung zurück.\nliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines\nStudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule               (4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes\nkönnen nach näberer Bestimmung der Ausbildungs-            darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie\nund Prüfungsordnung bis zu einem Jahr, in Lauf-            sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes\nbahnen des technischen Dienstes bis zu zwei Jahren         bewährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet ent-\nbei einem Bewerber, der die Voraussetzungen de~            sprechende Anwendung.\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt, auch darüber\nhinaus auf den Vorbereitungsdienst angerechnet\nwerden.                                                                               § 27\nBeförderung\n§ 24\nEin Amt in der Besoldungsgruppe 3 b der Besol-\nPrüfung\ndungsordnung A des Bundes oder in einer ent-\n(1) Nadi erfolgreichem        Vorbereitungsdienst ist   sprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungs-\ndie Laufbahnprüfung abzulegen.                             ordnungen oder ein Amt mit höherem Endgrund-\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-         gehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn\nstehen, werden Pntlassen. Ihnen kann jedoch, wenn          sie\ndie nachgewiesenen Kenn lnisse ausreichen, die Be-            1. 35 Jahre alt sind und\nfähigung für diP Laufbahn des mittleren Dienstes              2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von acht Jahren\nderselben Fachrichtung zuerkannt werden.                           zurückgelegt haben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                          717\n5. Titel                                                   § 32\nHöherer Dienst                                               Aufstiegsbeamte\n(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes\n§ 28                           derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobe-\nVoraussetzungen für die fönstellung             nen Dienstes verliehen werden, wenn sie\nin den Vorbereitungsdienst                         1. sich in einem Beförderungsamt befinden,\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des                  2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4} von 15 Jahren\nhöheren Dienstes kann f!i ngestcllt werden, wer                        zurückgelegt haben,\n1. nicht älter als 32,                                         3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bis-\nim technischen Dienst nicht ülter als 35,                      herigen Leistungen für den höheren Dienst\nals Schwerbc>schädi~Jler nicht älter als 40 Jahre               geeignet erscheinen,\nist und                                                     4. nicht älter als 58 Jahre sind,\n2. clc1s für seine Laufbillm vo rueschriebene Stu-             5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Lauf-\ndium an einer wis.sc!nschull lic:hen Hochschule                bahn eingeführt sind und\nmit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit                 6. die Aufstiegsprüfung bestanden haben.\nüblich, mit cjner Hochschulprlitung abgeschlos-\n(2) Die Einführungszeit dauert     mindestens drei\nsen hat.\nJahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die\nBeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon\n§ 29\nhinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Lauf-\nbahn gefordert werden, erworben haben.\nVorbereitungsdienst\n(3) Von der Aufstiegsprüfung kann bei Beamten\n(1) Der Vorlwtc!itnnqsdi(~nst dcrncrt mindestens        abgesehen werden, die\ndrei Jahre.\n1. ihre Laufbahn durchlaufen haben und\n(2) Z(!iten einn praktischen Tütigkeit, die Vor-               2. mindestens 45 Jahre alt sind.\naussetzung sind fiJ r die /\\ blegunq der für die Lauf-       Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen Lauf-\nbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hoch-              bahn wird die Befähigung für diese Laufbahn\nschulpr(ifung, und Zeite:n einer beruflichen Tätig-          zuerkannt.\nkeit, die nach Bestehen einer diest!r Prüfungen zu-\nrückgelegt und fiir die Ausbildung förderlich sind,             (4) Ein Aufstieg ist ausgesdilossen, wenn für die\nkönnen nach nüherer fü!sl.immung der Ausbildungs-            höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-\nund Prüfungsordnung bis zu einem Jahr und sechs              bildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-\nMonaten auf den Vorbr:reitun9scl ienst angerechnet           schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart\nwerden.                                                      zwingend erforderlich ist.\n§ 33\n§ 30\nBeförderungen\nPrüfung\n(1) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 b oder 2 a\n(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist          der Besoldungsordnung A des Bundes darf Beamten\ndie Laufbahnprüfung abzulegen.                               erst nach einer Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von drei Jah-\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-\nren verliehen werden.\nstehen, ·werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn             (2) Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als in\ndie nachgewiesenen Kenn tni ssc· ausreichen, die Be-         der Besoldungsgruppe 2 b der Besoldungsordnung A\nfähigung für die Laufbahn des g<'.hobenen Dienstes           des Bundes darf Beamten erst verliehen werden,\nderselben Fachrich lung zucrkann l werden.                   wenn sie\n1. 35 Jahre alt sind und\n2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von sechs Jah-\n§ 31                                     ren zurückgelegt haben.\nProbezeit                             (3) Bei   obersten Dienstbehörden darf ein Amt\n(1) Die Probc·zt~it dmH:rt drei .)dhre. Sie kann für    mit höherem Endgrundgehalt als in der Besoldungs-\nBeamte, die di(~ Laufbah npr(ifunq mit einem erheb-          gruppe 1 b de.r Besoldungsordnung A des Bundes\nlic.11 über dem Durchschnitt lieq<'ndPn Er9elmis 1Y~-        Beamten erst verliehen werden, wenn sie\nstandcn haben, bis auf die Ifo.lfie qckürzt werden.                 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfül-\nMindc~~l.cns die IIülfte d,:r Probczc:it ist bf'i Behör-               len und\nden der Außenvcrwaltunq zu h:isten.                                 2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von\n(2) Dienstzeiten im öm:ntliclwn Dlcnst nach Be-                   a) mindestens drei Jahren außerhalb einer\nstehen der Lern f iJahnprü l:rn~J sull vn auf die Probe-                   obersten Dienslbehörde des Bundes oder\nzeit anucrechnd werdc:n, wenn die TätiQlwit nach                           eines Landes und\nArt und Beckutirnu rni11df!Slens dr:r Tätiqkeit in                     b) mindestens einem Jahr bei ein.er ober-\neinem Amt dPr bc-t.reffpnd(m Lirnfbdhn entsprochen                         sten Dienstbehörde des Bundes oder\nhat; es sind j<'doch mindc1;tcn:; ci.n Jahr und sechs                      eines Landc~s\nMonate als Probezeit zu leisten.                                       zurückgelegt haben.","718                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(4) Dasselbe gilt für die Verleihung von Ämtern                          ABSCHNITT IV\nin entsprechenden Besoldungsgruppen anderer Be-\nsoldungsordnungen.                                                  Dienstliche Beurteilung\n§ 37\nABSCHNITT III                                             Allgemeines\nAndere Bewerber                           (1) Eignung und Leistung der Beamten sind min-\ndestens alle drei Jahre und beim \\Vechsel der\n§ 34                          Dienstbehörde dienstlich zu beurteilen. Die Be-\nBesondere Voraussetzungen für die Ernennung         urteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.\n(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-           (2) Die obersten Dienstbehörden können Aus-\nund Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten-          nahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei\ndienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden        Beamten, die das SO. Lebensjahr vollendet haben,\nsollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Auf-        auch von der Beurteilung beim Wechsel der Dienst-\nbehörde zulassen.\ngaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter\nVorbildungsgang und der für L~ufbahnbewerber                                      § 38\nvorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von\nihnen nicht gefordert werden.                                                    Inhalt\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken\n(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-\nauf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,\nbildung; Ausbildung oder Prüfung durch besondere\nBildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten\nRechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer         und Gesundheitszustand.\nEigenart zwingend erforderlich ist, können andere\nBewerber· nicht eingestellt werden.                        (2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge-\nsamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere\n(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt            dienstliche Verwendung abzuschließen.\nwerden,\n(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwer-\n1. wenn sie mindestens 32, in den Laufbahnen     beschädigter ist die Minderung der Arbeits- und\ndes höheren Dienstes mindestens 35 Jahre      Einsatzfähigkeit durch die Beschädigung zu berück-\nalt sind,                                     sichtigen.\n2. wenn sie nicht älter als 50 Jahre sind und\n3. wenn ihre Befähigung auf Antrag .der                              ABSCHNITT V\nobersten Dienstbehörde durch den Bundes-\npersonalausschuß oder durch einen von                             Fortbildung\nihm zu bestimmenden unabhängigen Aus-\n§ 39\nschuß festgestellt worden ist.\n(1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubil-\n(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi-        den, damit sie über die Anforderungen ihrer Lauf-\ngung regelt der Bundespersonalausschuß.                 bahn unterrichtet bleiben und auch steigenden An-\nforderungen ihres Amtes gewachsen sind.\n§ 35                             (2) Die obersten Dienstbehörden      fördern   und\nregeln die dienstliche Fortbildung.\nProbezeit\n(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen\n(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen            Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich\n1. des einfachen und des mittleren Dienstes      gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist\ndrei Jahre,                                   ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre\nFachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-\n2. des gehobenen Dienstes vier Jahre,\nten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-\n3. des höheren Dienstes fünf Jahre.              liche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonde-\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf   rer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 kann\ndie Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig-       auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirt-\nkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig-       schafts-Akademie angesehen werden.\nkeit in einem Amt .der betreffenden Laufbahn ent-\nsprochen hat; es sind jedoch in den Laufbahnen des\ngehobenen und des höheren Dienstes mindestens                               ABSCHNITT VI\nein J:ahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 36                                                    § 40\nBeförderung                                       Polizeivollzugsbeamte\nFür die Beförderung gelten die §§ 21, 26, 27, 32         Diese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen\nund 33.                                                 der Polizeivollzugsbeamten.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                            719\n§ 41                                     § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 33\nUbernahme von Beamten                               Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2\nund früheren Beamten anderer Dienstherren                     und § 33 Abs. 3 Nr. 2.\n(1) Bei der Ubernahme von Beamten und frühe-              (2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\nren Beamten anderer Dienstherren ist diese Ver-           der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Aus-\nordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte          nahmen von § 9 Abs. 3 Nr. 3 zulassen, wenn außer-\nkraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspru-         gewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung\nches in ihrer bisheriqcn Rechtsstellung übernommen        innerhalb von drei Jahren vor der Altersgrenze\nwerden. Die vor~J<'schrieben(! Probezeit gilt inso-       vorliegen.\nweit als abgelPisl.Pt, als der Beamte bei anderen            (3) W\"ird einem Beamten nach Zulassung einer\nDienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach         Ausnahme von § 8 Abs. 3 bei der Anstellung ein\nder Verleihtm9 t•incs Amtes eine Dienstzeit in der        Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als\nentsprechench~n Ldufliahn zurückgelegt hat. War           Beförderung.\ndem Beamten schon ein Amt verliehen, so gilt diese\nVerleihung eines Amtes als Anstellung; bei ande-\n§ 43\nren Bewerbern rc>chnet die Dienstzeit nach § 9\nAbs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die               Ubergangsregelung für die Einstellung\nVoraussetzung des § 34 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt war.                       in den Vorbereitungsdienst\nVvird dem BcamU•n bei der l'fbernahme ein Beför-             (1) Soweit infolge des Krieges die Voraus-\nderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über       setzungen für die Einstellung in den Vorbereitungs-\nBcförderunqcn anzuwenden.\ndienst der Laufbahnen des einfachen und des\n(2) Wer die in diesN Verordnung bestimmte              mittleren Dienstes in der Schulbildung nicht erfüllt\nVorbildung besitzt und bei einem anderen Dienst-          sind, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen\nherrn durch Bestc!hen der vorgeschriebenen oder           zulassen (§ 181 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes).\nüblichen Prüfung die Befohir1ung für eine Laufbahn\n(2) Für Heimkehrer werden die für die Einstel-\nerworben hat, besi Lzl die Bdtihigung für die ent-\nsprechende Lau lbah n im Bundesdienst. Auch ohne          lung in den Vorbereitungsdienst festgesetzten\ndiese Voraussetzunuen kmm bei Beamten, deren              Höchstaltersgrenzen um die Zeit heraufgesetzt, die\nRechtsverhäHnisse durch das Ccsetz zu Artikel 131         seit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen\ndf:s Grundgeselzes qeregell werden und die am             ist (§ 9 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni\nß. Mai 1945 angestr:llt warrm, die Befähigung für         1950 - Bundesgesetzbl. S. 221 - in der Fassung der\ndie entsprechende Lrnfbahn im Bundesdienst aner-          Gesetze vom 30. Oktober 1951 - Bundesgesetzbl. I\nkannt werden. ln Zweifelsfüllen slellen die Bundes-       S. 875,994 - und vom 17. August 1953 - Bundes-\nminister des Innern und der Finanzen fest, welche         gesetzbl. I S. 931 -).\nLaufbahnen einander entsprc~c:hen.\n(3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und\n(3) In Zweifelsfällen besti rnmen die Bundes-          berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-\nminister des Innern und der Finanzen, ob bei einer        arbeitsdienstes, die die Höchstaltersgrenzen über-\nUbernahme ein Amt üben::prungen wird.\nschritten haben, können in den Vorbereitungsdienst\neingestellt werden, wenn sie nach dem Gesetz zur\n§ 42                           Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\nAusnahmen                         131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der\nFassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\nS. 1287) entweder an der Unterbringung teilnehmen\nder obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder\noder auf den Pflichtanteil anrechenbar sind.\nfür Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:\n1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 1                             § 44\nNr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1,\nUbergangsregelung für Art und Dauer\n§ 28 Nr. 1, § 34 Abs. 3 Nr. 2,\ndes Vorbereitungsdienstes\n2. Probezeit: § 20 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1\nSatz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 35 Abs. 1,    (1) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes für Be-\nwerbe,r, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im\n3. Anstellung bei einer         obersten   Dienst-\nVorbereitungsdienst stehen, richtet sich nach den\nbehörde: § 8 Abs. 4,\nbisherigen Vorschriften. Abweichungen, die nach\n4. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung\nihnen für Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes\noder Beförderung: § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2\nzugelassen worden sind, gelten weiter.\nSatz 1,\n5. Beförderung     während der Probezeit oder         (2) Bei Einrichtung neuer Laufbahnen kann wäh-\ninnmhalb eines Jahres nach der Anstellung      rend einer Ubergangszeit von drei Jahren nach\noder der letzten Beförderung: § 9 Abs. 3       Inkrafttreten dieser Verordnung mit Zustimmung\nNr. 1 und 2,                                   des Bundespersonalausschusses bei der Anrechnung\n6. Mindestbewährungszeit und Mindestalter          auf den Vorbereitungsdienst über die in § 18 Abs. 2,\nfür Beförderungen oder für den Aufstieg~       § 23 Abs. 2 und§ 29 Abs. 2 be,stimmte Dauer hinaus-\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Nr. 1 und 2,    gegangen werden.","120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 45                               früheT gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeits-\nUbergangsregelung für die Probezeit                 dienstzeit und Mindestwehrdienstzeit unberück-\nsichtigt.\n(1) Die Probezeit darf um die Zeit gekürzt werden,\num die sich ihr Beginn infolge des Krieges ver-                 (3) Die in § 32 Abs. 1 Nr. 4 bestimmte Höchst-\nzögert hat, jedoch höchstens bis auf die Hälfte der          altersgrenze kann während einer Ubergangszeit\nProbezeit. Hierbei bleiben die früher gesetzlich             von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vernrd-\nvorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Min-            nung überschritten werden.\ndestweh rdi enstzeit unberücksichtigt.\n(2) Die Beamten auf Probe gelten bis zur An-                                       § 47\nstellung als ctußerplanmäßige Beamte im Sinne des                            Geltung im L.and Berlin\nBesoldungsrechts.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§  46                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nUbergangsregelung für Beförderungen                  beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch\ndas Ce,setz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ge-                                      § 48\nregelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt                                   Inkrafttreten\nwaren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956\nfür Beförderungen sind (§ 9 Abs. 4), anzurechnen\nin Kraft.\n1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März\n1951,                                                 (2) In diesem Zeitpunkt treten die Vernrdnung\n2. die Zeit einer Kriegsgdangenschaft nach            zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im\ndem 31. März 1951,                               . Bundesdienst vom 30. November 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1543) sowie die Reichsgrundsätze über\n3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen        Einstellung, Anstellung und Beförderung vom\nDiensl zurückgelegte Zeit, soweit die Tätig-       14. Oktober 1936 und die Verordnung über die Vor-\nkeit rwch Art und Bedeutung mindestens             bildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten\nder Tätigkeit in einem Amt der betreffen-         vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in der\nden Laufbahn entsprochen hat.                      Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951\n(2) Auf die Mindestdienstzeiten nad1 § 27 Nr. 2            (Bundesgesetzbl. I S. 87), außer Kraft. Ausbildungs-\nund § 32 Abs. 1 Nr. 2 können Zeiten des Kriegs-              und Prüfungsordnungen gelten mit den Anderungen\ndienstes und der Kriegsgefan9enschaft bis zu zwei            weiter, die sich aus dem Bundesbeamtengesetz und\nJahren angerechnet werden. Hierbei bleiben die               aus dieser Verordnung ergeben.\nBonn, den J 1. Juli 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nStrauß"]}