{"id":"bgbl1-1956-38-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":38,"date":"1956-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie","law_date":"1956-08-07T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["707\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                   A usgegebcn zu Bonn am 8. August 1956                                                                                                      Nr. 38\nTag                                                             r n h a I t:                                                                                    Seite\n1.8.56  Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl\nerzeugenden Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   707\n31. 7. 56 Bunde~aufbahnverordnung . . . ................. ... ......... ... .... .. .. ........ .... .....                                                          712\n2. 6.56 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          721\n31. 7. 56 Achte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europüischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 722\n31. 7. 56 Erste Verordnung zur Durchführung der Arbeitslosenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       727\n27. 7.56  Verordnung über die Bildung von Weinbaubezirken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   728\n31. 7. 56 Verordnung zur Verhütung der Einschleppung des Weißen Bärenspinners . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       733\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            734\nIn 1eil II Nr. 23, ausgegeben am 26. Juli 1956, sind veröffentlicht: GeseLl zu den am 22. März 1956 in Bonn unter-\nzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche\nVermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lasten-\nausgleich. -- Viert.es Nachtrngshaushaltsgesetz 1955. - Haushaltsgesetz 1956. - Bekanntmachung zur Konvention\nder Vereinten Nationen über Todeserklärung Verschollener (Erklärung Pakistans gemäß Artikel 1 Abs. 2). - Be-\nkanntmachung über die Wiederm1wendung des preußisch-luxemburgischen Vertrags wegen Verhütung und Bestra-\nfung der Forst-, Jagd- und Fischereifrevel. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Verein-\nheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen für die Schweiz und Finnland.\nIn Teil II Nr. 24, aus~Jegcbcn am 1. A uqust 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Dritten Protokoll vom 15. Juli\n1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland\nund Dänemark). - Gesetz zu dem Vierten Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allge-\nmeinen Zoll- und I landclsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen}. - Gesetz zu dem Fünften Pro-\ntokoll vom 15. Juli 1955 über Zl1sätzlichc Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundes-\nrepublik Deutschland und Schweden). --· Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche\nAuslandsschulden. - Bekanntrnachunq über die \\Niederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Be-\nkanntmachunn über die ·Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung\nder Seehäfen im Verhä.llnis zu dem Irak. -- Bekanntmachunq über die Wiederanwendung des internationalen Ab-\nkommens zur Bekärnpfunq der Falschmünzerei im Verhältnis zu Mexiko. - Bekanntmachung zur Ergänzung der\nBekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr im Ver-\nhältnis zu Australien.\nGesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie.\nVom 7. August 1956.\nDer Bundestag hal das folgende Gesetz beschlos-                               nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mit-\nsen:                                                                            bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-\nArtikel 1                                                räten und Vorständen der Unternehmen des Berg-\nbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Indu-\nMitbestimmung in herrschenden Unternehmen                                       strie vom 21. Mai 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 347-\n§ 1                                                (Mitbestimmungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht\nhaben, regelt sich nach den Vorschriften dieses Ge-\n(1) Die Mitbestimrnuqg der Arbeitnehmer in den\nsetzes.\nAufsichtsräten und den zur gesetzlichen Vertretung\nberufenen Organen von Unternehmen in der Rechts-                                     (2) Organschaftsverhältnis im Sinne des Ab-\nform einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft                               satzes 1 ist ein auf Vereinbarung beruhendes Be-\nmit beschränk l:er Hartung oder einer bergrechtlichen                           herrschungsverhältnis, auf Grund dessen das ab-\nGewerkschaft rni t einen er Rechtspersönlichkeit, die                           hängige· Unternehmen in seiner Geschäftsführung\nauf Grund ei ncs Orga nschaftsverhältnisses ein Un-                             dem Willen des herrschenden Unternehmens unter-\nternehmen bd1errsdwn, in dem die Arbeitnehmer                                   worfen ist.","708                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956; Teil I\n§ 2                          triebsräten (Gesamtbetriebsräten) der Konzernunter-\nLiegen bei dem herrschenden Unternehmen nach         nehmen sowie den nach § 7 ·entsendungsberechtlg-\nseinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die          ten Spitzenorganisationen der Gewerkschaften mit-\nVoraussetzungen für die Anwendung des Mitbe-            zuteilen.\nstimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende\nUnternehmen das Mitbestimmungsgesetz.                                             § 5\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mit-\n§ 3                          gliedern. Er setzt sich zusammen aus\n(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen                 a) sieben Vertretern der Anteilseigner,\ndie Voraussetzungen ·für die Anwendung des Mit-                b) sieben Vertretern der Arbeitnehmer,\nbestimmungsgesetzes nach § 2 nicht vor,, wird je-              c) einem weiteren Mitglied.\ndoch der Unternehmenszweck des Kqnzerns durch\n(2) Für die Bestellung der in Absatz 1 Buch-\ndie Konzernunternehmen (§ 15 Abs. 1 und 2 des\nstabe a genannten Mitglieder gilt § 5 des Mitbestim-\nAktiengesetzes) gekennzeichnet, die unter das Mit-\nmungsgesetzes; für ihre Abberufung gelten § 81\nbestimmungsgesetz fallen, so gelten für das herr-\nAbs. 2, § 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes.\n1chende Unternehmen die §§ 5 bis 13. Ist das herr-\nschende Unternehmen eine Gesellschaft mit be-              (3) Auf das in Absatz 1 Buchstabe c genannte\nschränkter Haftung oder eine bergrechtliche Ge-         Mitglied findet§ 4 Abs. 2 des Mitbestimmungsgeset-\nwerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so         zes Anwendung. Für seine Bestellung gilt § 8 des\nfindet § 3 des Mitbestimmungsgesetzes entspre-          Mitbestimmungsgesetzes, wobei an die Stelle des\nchende Anwendung.                                       § 6 des Mitbestimmungsgesetzes die §§ 6 und . 7\n(2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird          dieses Gesetzes treten; für seine Abberufung gilt\n§ 11 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes.\ndurch die unter dasMitbestimmungsgesetz fallenden\nKonzernunternehmen gekennzeichnet, wenn diese              (4) § 4 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes findet\nKonzernunternehmen mehr als die Hälfte der Um-          Anwendung.\n1ätze sämtlicher Konzernunternehmen, jeweils ver-\nmindert um die in den Umsätzen enthaltenen Ko-                                    §6\nsten für fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebs-          (1) Unter den in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genann-\nstoffe und für Fremdleistungen, erzielen. Soweit        ten Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen sich vier\nKonzernunternehmen Umsätze erzielen, die nicht          Arbeitnehmer aus den Betrieben der Konzernunter-\nauf der Veräußerung selbsterzeugter, bearbeiteter       nehmen, darunter drei Vertreter der Arbeiter und\noder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein Fünftel       ein Vertreter der Angestellten befinden.\nder unverminderten Umsätze anzurechnen.\n(2) Die Wahl der in Absatz 1 genannten Mitglie-\nder des Aufsichtsrats erfolgt qurch Wahlmänner. Die\n§ 4\nWahlmänner werden vor der Neubestellung solcher\n(1) Das nach § 3 maßgebliche Umsatzverhältnis        Aufsichtsratsmitglieder durch die nach § 6 des Be-\nhat der Abschlußprüfer des herrschenden Unter-          triebsverfassungsgesetzes wahlberechtigten Arbei-\nnehmens zu ermitteln. Wird das herrschende Unter-       ter und Angestellten in getrennten Wahlgängen ge-\nnehmen nicht in der Rechtsform einer Aktiengesell-      heim und nach den Grundsätzen der Verhältnis-\nschaft betrieben, so wird das Umsatzverhältnis von      wahl in den einzelnen Konzernunternehmen ge-\neinem in entsprechender Anwendung der §§ 136            wählt. Wird nur eine Liste eingereicht, so gelten\nund 137 des Aktiengesetzes zu bestellenden Prüfer       die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der ange-\nermittelt.                                              gebenen Reihenfolge als gewählt.\n(2) Der Prüfer hat für jedes Geschäftsjahr vor Ab-      (3) Zu Wahlmännern können nach § 1 des Be-\nlauf von fünf Monaten nach dessen Ende über das         triebsverfassungsgesetzes wählbare Arbeitnehmer\nErgebnis seiner Ermittlungen schriftlich zu berich-     des Konzernunternehmens gewählt werden; jede\nten. Der Bericht ist den Verwaltungsträgern des         Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe\nherrschendeR Unternehmens vorzulegen.                   wählen. Sdleidet ein Wahlmann aus oder ist er ver-\nhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzmann. Die\n(3) Der Prüfer hat, soweit dies für seine Ermitt-\nErsatzmänner werden der Reihe nach aus den nicht-\nlungen erforderlich ist, gegenüber sämtlichen Kon-\ngewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlags-\nzernunternehmen die ihm nach ~ 138 des Aktien-\nlisten entnommen, denen die zu ersetzenden Wahl-\ngesetzes zustehenden Rechte. § 141 des Aktienge-\nmänner angehören.\nsetzes ist anzuwenden.\n(4) In Konzernen mit nicht mehr als dreißigtau-\n(4) Hat der Aufsichtsrat Bedenken gegen die von\nsend Arbeitnehmern entfällt auf je sedlzig Arbeit-\ndem Prüfer getroffenen Feststellungen, so hat der       nehmer jeder Gruppe ein Wahlmann. Für je weitere\nPrüfer auf Verlangen des Aufsichtsrats die bean-        zweitausend Arbeitnehmer erhöht sich die Zahl von\nstandeten Feststellungen zu überprüfen und über         Arbeitnehmern, auf die ein Wahlmann entfällt, um\ndas Ergebnis zu berichten.                              eins. Soweit in einem Konzernunternehmen für eine\n(5) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Or-     Gruppe mehr als dreißig Wahlmänner zu wählen\ngan des herrschenden Unternehmens hat das festge-       sind, vermindert sich deren Zahl auf die Hälfte,\nstellte Umsatzverhältnis und die abschließende Stel-    diese Wahlmänner erhalten je zwei Stimmen. So-\nlungnahme des Aufsichtsrats unverzüglich den Be-        weit in einem Konzernunternehmen für eine Gruppe","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                           709\nmehr als einhu 11dertundzwanzi~J Wahlmänner zu             der Konzernunternehmen bekanntzugeben und im\nwählen sind, vcnnin<lerl. sich deren Zahl auf ein          Bundesanzeiger sowie in den sonstigen Gesell-\nDrittel; diese Wcthlmärnwr erhallen je drei Stim-          schaftsblättern zu veröffentlichen.\nmen. Bei der Ermittlung der Zahl der Wahlmänner\nwerden Teilzahlfm voll gezählt, wenn sie mehr als             (2) Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitneh-\ndie Hälfte der vollen Zahl betrügen. Erhält eine           mer, jede in einem Betrieb eines Konzernunterneh-\nGruppe in eincrn Konzernunternehmen nicht minde-           mens vertretene Gewerkschaft oder deren Spitzen-\nstens einen Wahlmann, so kc1nn sich jeder Ange-            organisation sowie das zur gesetzlichen Vertretung\nhörige dieser Cruppe für die Vvc1hl der anderen            berufene Organ des herrschenden Unternehmens\nGruppe anschlicd3cm.                                       können bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der\nVeröffentlichung im Bundesanzeiger die Bestellung\n(5) Auf jedes Konzern unlernch mcn entfällt min-        eines Arbeitnehmervertreters beim Arbeitsgericht\ndestens ein Wahlmann. Ist für ein Unternehmen              anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften\nnur ein Wahlmcmn zu wählen, so gilt dieser als             über das Wahlrecht, die Wählbarkeit, das Wahl-\nVertreter derjenigen Grnppe, der die Mehrheit der          verfahren (§ 6) oder das Entsendungsverfahren (§ 7)\nwahlberechtigt<~n Arbeitnehmer des Unternehmens            verstoßen worden und eine Berichtigung nicht er-\nangehört. Die Wahl erfolgt gemeinsam durch die             folgt ist, es sei denn, daß der Verstoß keinen Ein-\nwahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens.            fluß auf die Bestellung haben konnte. Für das An-\nIm übrigen gelten Absatz 2 Sä lze 2 und 3 und Ab-          fechtungsverfahren gelten §§ 10, 12 Abs. 4, §§ 80\nsatz 3 entsprechend.                                       bis 96 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend.\n(6) Zur Wahl der Wahlmänner können Betriebs-\nräte, der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitnehmer\ndes Konzernunternehmens Wahlvorschläge machen.                                       § 9\nJeder Wahlvorschlag muß mindE~stens doppelt so-               Konzernunternehmen im Sinne der §§ 6 bis 8\nviel Bewerber aufweisen, wie in ·dem Wahlgang              sind das herrschende Unternehmen und die unter\nWahlmänner zu wählen sind. Die Wahlvorschläge              seiner einheitlichen Leitung zusammengefaßten Un-\nder Arbeitnehmer müssen von mindestens einem               ternehmen (§ 15 Abs. 1 des Aktiengesetzes).\nZehntel der wahlberechtigten gruppenangehörigen\nArbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet\nsein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung                                       § 10\ndurch einhundert wahlberechtigte Gruppenangehö-\nrige.                                                         (1) Die durch die Arbeitnehmer gewählten Mit-\nglieder des Aufsichtrats können vor Ablauf der\n(7) Die Wahlmänner dc~r Arbeiter und der Ange-          Wahlzeit auf Antrag der Mehrheit der Betriebsrats-\nstellten sämtlicher Konzernunternehmen wählen              mitglieder aus den Betrieben sämtlicher Konzern-\ndie auf sie entfallenden Mitglieder des Aufsichts-         unternehmen oder von mindestens einem Fünftel\nrats in getrennten Wahlgängen geheim und nach              der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen wer-\nden Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Zeit,            den. Die Abberufung erfolgt durch Beschluß der\ndie im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschafts-       Wahlmänner derjenigen Gruppe, als deren Vertre-\nvertrag) für die von der Hauptversammlung (Ge-             ter das Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde.\nsellschaf terversa rn ml ung, Gewerken versamml ung) zu    Der Beschluß wird in geheimer Abstimmung ge-\nwählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt            faßt. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei\nist. Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande-            Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.\nren Gruppe wählen. Die Wahlvorschläge müssen\nvon mindestens einem Zehntel der Wahlmänner                   (2) Ein von einer Spitzenorganisation entsandtes\nder Gruppe unterzeichnet sein.                             Mitglied des Aufsichtsrats kann vor Ablauf der\nZeit, für die es bestellt ist, auf Antrag der Spitzen-\norganisation durch das Gericht abberufen werden,\n§ 7                            wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nDrei der in § 5 Abs. 1 Buchstabe b genannten Mit-\nglieder des Aufsichtsrats werden von den Spitzen-\norganisationen der in den Betrieben der Konzern-                                     § 11\nunternehmen vertretenen Gewerkschaften nach vor-              (1) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Mo-\nheriger Beratung mit den in diesen Betrieben ver-          nate weniger als sieben Vertreter der Anteilseigner\ntretenen Gewerkschaften und mit den Betriebs-              oder weniger als sieben Vertreter der Arbeitneh-\nräten (Gesamtbdriebsrät(!n) der Konzernunterneh-           mer an, so gilt § 89 des Aktiengesetzes entspre-\nmen für die in § 6 Abs. 7 Satz l genannte Zeit in          chend.\nden Aufsichtsral. entsandt. Die Spitzenorganisatio-\nnen sind nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in              (2) Qer Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn min-\nden Betrieben entsendungsberechtigt.                       destens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\n§ 8                                                      § 12\n(1) Sobald die Namen der nach §§ 6 und 7 be-               Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftkapital\nstellten Mitglieder des Aufsichtsrats feststehen, sind     von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark\nsie durch zweiwöchigen Aushang in den Betrieben            kann durch Satzung oder GeseDschaftsvertrag be-","710                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nstimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einund-         Hauptversammlung, die innerhalb dieser Frist statt-\nzwanzig Mitgliedern besteht. §§ 5 bis 11 finden         findet, kann mit einfacher Stimmenmehrheit neue\nsinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß von            Bestimmungen anstelle der außer Kraft tretenden\nden Arbeitnehmern vier Arbeiter und zwei Ange-          beschließen.\nstellte zu wählen und von den Spitzenorganisatio-           (2) Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglie-\nnen vier Mitglieder zu entsenden sind.                  der des herrschenden Unternehmens erlischt mit\ndem, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.\n§ 13\n§ 17\nFür die Bestellung der Mitglieder des zur gesetz-\nlichen Vertretung berufenen Organs und für den              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nWiderruf ihrer BesteJlung gelten § 75 des Aktien-       Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über\ngesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Mitbestim-           1. das Verfahren für die Wahl der Wahlmänner\nmungsgesetzes. § 13 Abs. 2 des Mitbestimmungs-                (§ 6 Abs. 2 bis 6), insbesondere über\ngesetzes findet Anwendung.                                    a) die Vorbereitung der Wahl, die Bestellung\nder Wahlvorstände u:rid die Aufstellung der\nWählerlisten,\n§ 14                               b) die Errechnung der Zahl der Wahlmänner,\nFür die Beteiligung der Arbeitnehmer im Auf-              c) die Frist für die Einsichtnahme in die Wäh-\nsichtsrat herrschender Unternehmen, die nicht unter                lerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,\n§ 2 oder § 3 fallen, gilt das Betriebsverfassungsge-\nsetz.                                                         d) die Wahlvorschläge und die Frist für ihre\nEinrei eh ung,\ne) das Wahlausschreiben und die Fristen für\n§ 15                                    seine Bekanntmachung,\n(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeit-              f) die Stimmabgabe,\nnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach               g) die Feststellung des Wahlergebnisses und die\n§ 2 oder § 3 dieses Gesetzes ein Mitbestimmungs-\nFristen für seine Bekanntmachung,\nrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem\nanderen Unternehrnen zustehenden Rechte bei der              h) die Aufbewahrung der Wahlakten;\nBestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der        2. das Verfahren für die Wahl und die Abberufung\nEntlastung von Verwaltungsträgern sowie bei der               von Arbeitnehmervertretern durch die \\Vahl-\nBeschlußfassung über die Auflösung, Verschmelzung             männer, insbesondere über\nodt~r Umwandlung des anderen Unternehmens, über\ndessen FortsetzLmg nach seiner Auflösung, über die            a) die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung\nUbertragun~J seines Vermögens ·können durch das                    und die Bestellung des Wahlvorstandes,\nzur gesetzlichen Vertretung berufene Organ nur auf            b) die Wahlvorschläge und die Frist für ihre\nGrund von Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt                   Einreichung,\nwerden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehr-               c) die Ausschreibung der Wahl oder der Ab-\nheit der Stimmen der nach § 5 des Mitbestimmungs-                  stimmung und die Fristen für die Bekannt-\ngesetzes oder der nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes                  machung des Ausschreibens,\nbestellten Mitglieder; sie sind für das zur gesetz-\nlichen Verlrelung berufene Organ verbindlich.                 d) die Stimmabgabe,\ne) die Feststellung des Ergebnisses der Wahl\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beteiligung des\noder der Abstimmung und die Fristen für\nUnternehmens an dem andc~ren Unternehmen weni-\nseine Bekanntmachung,\nger als ein Viertel beträgt.\nf) die Aufbewahrung der Wahlakten oder Ab-\nstimmungsakten;\n§ 16                          3. die Feststellung der Entsendungsberechtigung\n(1) Bestimmungen der Satzung (des Gesellschafts-          einer Spitzenorganisation und die Bekannt-\nvertrags) des herrschenden Unternehmens über die              machung der Namen der Entsandten.\nZusammensetzung der Verwaltungsträger sowie ihre\nBestellung und den Widerruf ihrer Bestellung tre-\nten mit Beendigung der ersten Hauptversammlung                                   Artikel 2\n(Gesellschaf terversam ml ung,   Gewerkenversamm-\n1ung) außer Kraft, die nach Ablauf von zwei auf-\nAnwe.\\ldung und Änderung\neinanderfolgenden Geschäftsjahren, in denen die\ndes Reichsgesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nVornussetzungen des § 3 eingetreten oder wegge-\nfallen sind, abgehalten wird, spätestens jedoch mit\n§ 18\nAblauf von sieben Monaten nach dem Ende des\nletzten dieser beiden CcschMlsjahre. Dies gilt je-          (1) Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Mitbestim-\ndoch nur, soweit die Satzung wegen der Anwen-           mungsgesetzes sind auf das Verfahren des Ober-\ndung dieses Cesetzes geändert werden muß. Eine          landesgerichts die Vorschriften des Reichsgesetzes","Nr. 38--Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1956                            711\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                                 § 20\nbarkeit entsprechend anzuwenden. Gegen die Ent-             § 11 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes erhält\nacheidung des Oberlandesgerichts findet ein Rechts-      folgende Fassung:\nmittel nicht statt.\n\" (1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des\n(2)     Für das Verfahren des Oberlandesgerichts         Aufsichtsrats finden § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 4 und 5\nwerden von dem Unternehmen Gebühren nach§ 112               des Aktiengesetzes Anwendung.\"\nder Kostenordnung erhoben. § 7 der Kostenordnung\nist nicht anzuwenden.                                                           Artikel 3\nUbergangs- und Schlußvorschrlften\n§ 19                                                     § 21\n§ 145 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Ange-           (1) Maßgebend für die erstmalige Anwendung\nlegenheiten der frehvilligen Gerichtsbarkeit erhält      des § 3 auf ein herrschendes Unternehmen ist das\nfolgende Fassung:                                        ermittelte Umsatzverhältnis für das letzte vor dem\n,, (1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die\n1. Januar 1956 endende Geschäftsjahr. Die Ermitt-\nnach § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,  lung nach § 4 ist innerhalb von drei Monaten nach\n§ 338 Abs. 3, § 524 Abs. 1 und 2, § 530 Abs. 1,       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen.\n§§ 590, 685, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handels-        (2) Für die erstmalige Anwendung des § 3 auf ein\ngesetzbuchs, die nach § 25 Abs. 3, §§ 27, 30 Abs. 6   herrschendes Unternehmen, dessen erstes Geschäfts-\nund 7, § 67 Abs. 1, §§ 76, 88 Abs. 4, §§ 89, 106      jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.\nAbs. 4, § 118 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 2, § 136       ist das für dieses Geschäftsjahr ermittelte Umsatz-\nAbs. 3 bis 6, § 206 Abs. 2, § 211 Abs. 3, § 214       verhältnis maßgebend.\nAbs. 2 bis 4, § 244 Abs. 1 und 4 des Aktiengeset-        (3) Soweit wegen der Ermittlung nach Absatz 1\nzes, die nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die       oder 2 die Zusammensetzung der Verwaltungsträ-\nMitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-            ger geändert werden muß, .gilt § 16 entsprechend.\nsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden                                     § 22\nIndustrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 347) und die nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nErgänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nständen der Unternehmen des Bergbaus und der\n§ 23\nEisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. Au-\ngust 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) vom Gericht         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzu erledigenden Angelegenheiten.\"                     dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bund,esminister für Arbeit\nAnton Storch"]}