{"id":"bgbl1-1956-37-6","kind":"bgbl1","year":1956,"number":37,"date":"1956-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_37.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1956-07-21T00:00:00Z","page":675,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                          675\nVerordnung zur Erstreckung des Gesetzes\nüber die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter\nund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung\nfreier Ehen rassisch und politisch Verfolgter\nauf das Land Berlin.\nVom 25. Juli 1956.\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-                rung des Gesetzes über die Anerkennung freier\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-            Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 7. März\nblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu-           1956 (Bundesgesetzbl. I S. 104) gelten auch im Land\nstimmung des Bundesrates:                                     Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt\nwerden.\n§ 1\n§ 2\nDas Gesetz über die Anerkennung freier Ehen\nrassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(Bundesgesetzbl. S. 226) und das Gesetz zur Ände-             kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.\nVom 21. Juli 1956.\nAuf Grund des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Zoll-              2. von Behältern die Anlage 7,\ngesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529)            3. von Eisenbahnwagen die Anlage 1 zur Eisen-\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll-                  bahn-Zolloronung,\ngesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom                      4. von Schiffen die Zollverschlußordnungen für\n23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) wird ver-                   die einzelnen Flüsse.\"\nordnet:\n2. Die Anlage 6 wird durch die als Anlage A beige-\n§ 1                                fügte Neufassung ersetzt.\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz               3. Hinter der Anlage 6 wird die als Anlag·e B beige-\n(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs-              fügte Anlage 7 angefügt.\nministerialblatt S. 313) in der Passung des § 40 der\nVerordnung über das Zollverfahren im internatio-\nnalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951 (Bun-                                          § 2\ndesgestzbl. I S. 323) werden wie fo]gt geändert und              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nergänzt:                                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\n1. § 208 erhält folgende Fassung:                             setzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-\n,,§ 208                            brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 317) auch im Land Berlin.\nZollsichere Einrichtung von Fahrzeugen\nund Behältern\n§· 3\nEs gelten für die zollsichere Einrichtung\n1. von Lastkraftfahrzeugen und Anhängern die                 Diese Verordnung 'tritt am Tage nach ihr-er Ver-\nAnlage 6,                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1956.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann","676                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage A\n(§ 1 Nr. 2 der Verordnung)\nAnlage 6\n(AZO § 208)\nVorschriften\nüber die zollsichere Einrichtung der für die Beförderung von Waren\nunter Raumverschluß bestimmten Lastkraftfahrzeuge und Anhänger\nsowie ihre Zulassung\nI. Al1gemei ne Bestimmungen                 sein. Unter der Voraussetzung, daß die zur Befesti-\ngung der wesentlichen Teile der Wände, des Daches\n§ 1\nund des Bodens dienenden Bolzen von außen ange-\nFür die Beförderung von Waren unter zollamt-         bracht sind, können die anderen Bolzen auch von\nlichem Raumverschluß künnen nur solche Fahrzeuge        innen angebracht sein unter der Bedingung, daß die\nzugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet       Schraubenmutter an der Außenseite gehörig ver-\nsind, daß             ·                                 schweißt und nicht mit einem _undurchsichtigen Farb-\n1. die Zollverschlüsse äuf einfache und wirksame     anstrich überzogen wird.\nWeise angebracht werden können,                    (3) Lüftungsöffnungen sind zugelassen unter der\n2. dem zollamtlich verschlossenen Teil des Fahr-     Bedingung, daß ihre größte Weite 40 cm nicht über-\nzeugs k0ine Waren entnommen oder in ihn          schreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder\nhineingebracht werden können, ohne sichtbare     durchlochten Blech (Löcher höchstens 2 mm) ver-\nBeschädigungen zu hinterlassen oder den Zoll-    sehen und durch eine geschweißte Vergitterung aus\nverschluß zu verletzen,                          Metall geschützt sein (Maschenweite höchstens 1 cm).\n3. sie keinen verborgenen Raum enthalten, der        Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des\nzum Verslecken von Waren geeignet ist.           Fahrzeugs nicht entfernt werden können.\n(4) Lichtöffnungen sind zulässig, wenn die Fen-\nsterscheibe und das Metallgitter (Maschenweite\nII. Bauart und Einrichtung der Fahrzeuge\nhöchstens 1 cm) im Innern des Laderaumes ange-\n§ 2                          bracht sind und von außen nicht entfernt werden\nAllgemeine Vorschriften                 können.\n(1) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß\n(5) Offnungen im Boden zu technischen Zwecken,\nalle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume            z.B. zur Schmierung, zur Wagenpflege, zum Füllen\nwie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für      des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit\ndie Untersuchung durch die Zollbehörden leicht zu-      einem Deckel versehen sind, der so befestigt wer-\ngänglich sind.                                          den kann, daß ein Zugang von außen zu dem unter\nZollverschluß stehenden Raum nicht möglich ist.\n(2) Wenn zwischen Innen- und Außenwandungen\nder Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohl-\nräume bestehen, muß die innere Verkleidung fest                                  § 4\nangebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf                     Verschlußeinrichtung\nnicht ohne Hinterlussung sichtburer Spuren entfernt\nwerden können.                                             (1) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtun-\ngen der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung\n§ 3                         versehen sein, die einen einfachen und wirksamen\nLaderaum                        Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß\nentweder an die Türwände geschweißt sein, wenn\n(1) Die Wände, der Boden und das Dach des            sie aus Metall sind, oder durch mindestens zwej\nLaderaumes müssEm aus geschweißten oder geniete-       Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern an\nten Metallplatten oder aus Holzbrettern von aus-       der Innenseite des Ladera.umes vernietet sind.\nreichender Stärke bestehen, die entweder genutet\noder so zusammengefügt sind, daß kein Zwischen-            (2) Scharniere müssen so hergestellt und einge·-\nraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermög-        richtet sein, daß die Türen und anderen Abschluß-\nlicht. Di,ese Teile müssen genau zusammenpassen        einrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus\nund so befestigt sein, daß es unmöglich ist, Teile zu  ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben,\nverschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spu-      Bolzen, Stifte und andere- Befestigungsmittel müssen\nren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den       mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt\nZollverschluß zu beschädigen.                           sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die\nTüren und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer\n(2) Wesentliche Verbindungsteile wie Nägel, Bol-    von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrich-\nzen und Nieten müssen von außen angebracht sein,       tung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht\nins Innere durchgehen und dort gehörig mit Schrau-     mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu\nbenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt        heben.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                                 677\n(3) Die Türen müssen außerdem mit flachen Me-          (5) Die Schutzdecken müssen an den Wänden so\ntallstreifen eingefaßt sein, die die Türfugen verdek-  befestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung ver-\nken und einen vollständigen und wirksamen Ver-         hindert wird. Sie müssen durch Tragbügel (Plan-\nschluß gewährleisten.                                  spriegel), und zwar mindestens durch drei, wenn die\nLänge der Ladefläche mehr als 4 m beträgt, und\n(4) Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten Vor-      durch drei Längsstangen oder -latten gestützt wer-\nrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen      den. Diese Tragbügel (Planspriegel) müssen so be-\noder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausrei-     befestigt sein, daß ihre Stellung von außen nicht\nchend geschützt ist.                                   verändert werden kann.\n§ 5                          Als Befestigungsmittel dürfen verwendet werden\nKühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen                     a) entweder Stahldrahtseile von mindestens\n3 mm Durchmesser oder Hanf- oder Sisal-\n(1) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für             leinen von mindestens 8 mm Durchmesser.\nKühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen, soweit                      Jedes dieser Befostigungsmittel muß aus\nsie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind,               einem einzigen Stück bestehen und mit zwei\ndie sich aus der Zwec'k.bestimmung dieser Fahrzeuge              Metallenden versehen sein, die derart ein-\nergeben.                                                         gerichtet sind, daß sie eine sichere Anbrin-\n(2) Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne                 gung des Zollverschlusses gestatten. In die-\nund Mannlöcher von Tankwagen müssen so einge-                    sem Falle müssen die Wände mindestens\nrichtet sein, daß ein einfacher und wirksamer Zoll-              35 cm hoch und von der Schutzdecke min-\nverschluß möglich ist.                                           destens 30 cm überdeckt sein;\noder\nb) Verschlußstangen aus Eisen mit einem\n§ 6                                    Durchmesser von mindestens 8 mm. Diese\nFahrzeuge mit Schutzdecken                          Verschlußstangen müssen einschließlich des\nKopfes aus einem Stück sein und dürfen\n(1) Fahrzeuge mit Schutzdecken müssen den Vor-\nkeinen undurchsichtigen Farbanstrich ha-\nschriften der §§ 2 bis 4 insoweit entsprechen, als sie\nben. Sie müssen an einem Ende eine Durch-\nauf diese Fahrzeuge anwendbar sind.\nbohrung zur Aufnahme der Verschlußvor-\n(2) Die Schutzdecken müssen entweder aus einem                richtung, am anderen Ende einen aus Quer-\nStück oder aus ganzen Bahnen starken Gewebes ge-                 stangen bestehenden Kopf haben, dessen\nfertigt sein. Sie müssen in gutem Zustand und so                 Enden so lang sind, daß ein Drehen der\nhergerichtet sein, daß nach Anlegung der Ver-                    Verschlußstange um die eigene Achse un-\nschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hin-                möglich ist (vgl. Zeichnung 4).\nterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.           (6) Bei der Verwendung von Stahldrahtseilen\n(3) Sind die Schutzdecken aus mehreren Bahnen       oder Leinen aus Hanf oder Sisal (Absatz 5 Buch-\nzusammengesetzt, so müssen deren Ränder inein-         stabe a) ist der untere Teil der Schutzdecke, die das\nander gefaltet und durch zwei mindestens 1,5 cm        Fahrzeug und seine Ladung bedeckt, überall da, wo\nvoneinander entfernte Nähte miteinander verbun-        es praktisch möglich ist, durch unbiegsame Metall-\nden sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeich-     stangen eng an den Wänden und an der Rückwand\nnung 1 ausgeführt sein. Die eine dieserNähte, deren    des Fahrzeugs zu befestigen. Die Metallstangen\nFaden sich in der Farbe von der der anderen Naht und   müssen an der Außenseite der Schutzdecke oberhalb\nder Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur   der Befestigungsstellen in der gesamten Länge der\nauf der Innenseite sichtbar sein. Wenn an gewissen     Decke so angebracht sein, daß zwischen der Schutz-\nTeilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Uberfällen   decke einerseits und den Seitenwänden und der\nan der Rückseite und bei verstärkten Ecken) diese      Rückwand andererseits kein Zwischenraum bleibt,\nNaht aus technischen Gründen nicht ausführbar ist,     durch den irgendetwas hindurchgeschoben werden\ngenügt es, daß nur der Rand des oberen Stückes um-     kann. Die Stangen müssen mit Schrauben und Mut-\ngefaltet und entsprechend der Zeichnung 2 angenäht     tern befestigt sein, die zur Anlegung von Zollver-\nist. Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 3   schlüssen hergerichtet sind.*)\nbeschriebenen Verfahren auszuführen. Bei den Aus-         (7) An den Offnungen, die zum Beladen u,nd Ent-\nbesserungen müssen die Ränder ineinandergefaltet       laden des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden\nund durch zwei sichtbare, mindestens 1,5 cm von-       Ränder der Schutzdecke einander in genügender\neinander entfernte Nähte miteinander verbunden         Weise überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß\nsein. Die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren      durch einen außen angebrachten und entsprechend\nFadens muß sich von der Farbe des auf der Außen-       dem obigen Absatz 3 angenähten Uberfall gesichert\nseite sichtbaren Fadens und der der Schutzdecke un-    sein. Außer den in Absatz 5 vorgesehenen Befesti-\nterscheiden. Alle Nähte müssen mit der Maschine        gungsmitteln können auch Lederriemen zugelassen\ngenäht s,ein.                                          werden, wenn sie mindestens 2 cm breit und 3 mm\n(4) Die Befestigungsringe müssen so angebracht      dick sind. Diese Riemen müssen an der Innenseite\nsein, daß sie von außen nicht entfernt werden kön-     der Schutzdecke befestigt und mit Osen zur Auf-\nnen. Die Osen an den Schutzdecken müssen mit Me-       nahme des Verschlußkabels oder der Verschluß-\ntall oder Leder verstärkt sein. De,r Zwischenraum      Jeine versehen sein.\n_zwischen den Osen oder Ringen darf nicht größer\n•) Der Wortlaut dieses Absatzes entspricht den unter Nummer 12\nals 20 cm s,ein.                                          des Musters a erwähnten internationalen Vorschriften.","678                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nIII. Zulassung der Fahrzeuge und Uberwachung                  2. wenn der Antragsteller sich eines Verstoßes\nder Verschlußfähigkeit                            gegen die Zoll- oder Steuervorschriften\noder die Bestimmungen über die Ein-, Aus-\n§ 7                                    oder Durchfuhr schuldig gemacht und sich\nForm und Zuständigkeit                           dadurch seine steuerliche Unzuverlässigkeit\n(1) Fahrzeuge, die den Bestimmungen der Ab-                   herausgestellt hat.\nschnitte I und II entsprechen, werden zur Beförde-\nrung unter zollamtlichem Raumverschluß durch Er-                                 § 9\nteilung eines Verschlußanerkenntnisses (certificat\nd'agrement), das dem Muster a entspricht, zugelas-                             Prüfung\nsen. Das Verschlußanerkenntnis gibt keinen Rechts-        (1) Das nach § 7 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt\nanspruch auf Zollabfertigung mit Raumverschluß.        kann einen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes oder\n(2) Im Geltungsben~ich dieser Vorschriften wird     eine ZollsteHe mit der Prüfung des Fahrzeugs beauf-\ndas Verschlußanerkenntnis nach dem Muster a von        tragen. Es kann auf Antrag des Beteiligten das\ndem Hauptzollamt erteilt, das für den Geschäftssitz    Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug herge-\ndes Fahrzeugbesitzers oder den Standort des Fahr-      stellt oder ausgebessert wird, um die Vornahme der\nzeugs zuständig ist. Die Oberfinanzdirektionen kön-    Prüfung ersuchen; in diesem Falle gilt Satz 1 für das\nnen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks ein      ersuchte Hauptzollamt entsprechend.\nbestimmtes Hauptzollamt mit der Erteilung von             (2) Die Prüfung nehmen ein Oberbeamter und ein\nVerschlußanerkenntnissen beauftragen.                  zweiter Beamter unter Hinzuzi,ehung des Antrag-\n(3) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vor-      stellers oder seines Beauftragten vor. Sie erstreckt\nschriften werden Verschlußanerkenntnisse in be-        sich darauf, ob das Fahrzeug den Angaben des An-\nstimmten Staaten, die im Bundeszollblatt besonders     trags und den Bestimmungen in Abschnitt I und II\nbekanntgegeben werden, erteilt. Diese Verschluß-       entspricht.\nanerkenntnisse entsprechen dem Muster a, sind in          (3) Das Fahrzeug ist zur Prüfung in unbeladenem\nder Sprache des Ausstellungslandes und in fran-        Zustand und mit seinen regelmäßigen Zubehör- und\nzösischer Sprache abgefaßt und werden von den Be-      Ausrüstungsstücken vorzuführen.\nhörden des Staates ausgestellt, in dem das Fahrzeug\nregistri,ert ist. Sie sind auch im Geltungsbereich        (4) Die für die Prüfung erforderlichen Hilfe-\ndieser Vorschriften gültig.                            leistungen hat der Antragsteller auf seine Kosten\nausführen zu lassen.\n(5) Ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das\n§ 8                          Fahrzeug hergestellt oder ausgebessert worden ist,\nAnträge                         um die Vornahme der Prüfung ersucht worden, so-\nvermerkt dieses Hauptzollamt, der Oberbeamte des\n(1) Der Antrag auf Prüfung eines Fahrzeugs und      Aufsichtsdienstes oder die Zollstelle, die mit der\nErteilung des Verschlußanerkenntnisses ist von         Prüfung beauftragt worden ist, das Ergebnis der\ndem Fahrzeugbesitzer zu stellen. Dem Antrag ist        Prüfung auf beiden Stücken der Beschreibung und\neine Beschreibung mit einer Zeichnung des Fahr-        de r Zeichnung oder des Lichtbildes. Es sendet dar--\n1\nzeugs in zweifacher Ausfertigung beizufügen, aus       auf diese Unterlagen mit einer Abschrift der Prü-\nder Art und Hersteller, Zulassungs-, Motor- und        fungsverhandlung dem ersuchenden Hauptzollamt\nFahrgestellnummer des Fahrzeugs, die Beschaffen-       zu. Der Antragsteller hat diesem Hauptzollamt das\nheit (Form, Abmessungen) des Laderaums und alle        Fahrzeug vorzuführen, sobald es in seinen Besitz\nsonstigen für die zollsichere Einrichtung wesent-      gelangt und polizeilich zugelassen worden ist. Das\nlichen Merkmale ersichtlich sind. An Stelle der        Hauptzollamt prüft die Nämlichkeit des Fahrzeugs.\nZeichnung können auch Lichtbilder beigefügt wer-\nden, die das Fahrzeug in Seiten- und Rückansicht                                 § 10\ndeutlich zeigen. Wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 be-\nantragt, das Fahrzeug von dem Hauptzollamt prü-                    Ausstellung, Gültigkeitsdauer\nfen zu lass,en, in dessen Bezirk das Fahrzeug her-          und Rückgabe des Verschlußanerkenntnisses\ngesteJlt oder ausgebessert wird, und kann mit dem         (1) Wenn Bedenken gegen die Verschlußfähigkeit\nAntrag die Beschreibung des Fahrzeugs mit Zeich-       des Fahrzeugs nicht bestehen, fertigt das Hauptzoll-\nnung oder Lichtbild nicht vorgelegt werden, so ge-     amt für das Fahrzeug ein auf zwei Jahre gültiges\nnügt es, daß die Art des Fahrz,eugs angegeben wird     Verschlußanerkenntnis aus. Eine Ausfertigung der\nund der Betrieb, in dem das Fahrzeug hergestellt       mit Prüfungsvermerk versehenen Beschreibung mit\noder ausgebessert wird. In diesem FaUe sind die        Zeichnung oder Lichtbildern wird dem Anerkenntnis\nangeheftet.\nerforderlichen Unterlagen dem Hauptzollamt, das\ndas Fahrzeug prüfen soll, rechtzeitig vor der Prü-        (2) Der Fahrz,eugbesitzer kann bis zum Ablauf\nfung vorzulegen.                                       von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem das\nVerschlußanerkenntnis ungültig wird, das Fahrzeug\n(2) Dem Antrage ist nicht stattzugeben;             dem zuständigen Hauptzollamt zu einer neuen Prü-\n1. wenn der Antragsteller das Fahrz,eug nicht   fung der Verschlußfähigkeit und zur Verlängerung\ndauernd in seinem Geschäftsbetrieb ver-      der Gültigkeitsdauer des Verschlußanerkenntnisses\nwendet,                                      um weitere zwei Jahre vorführen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                       679\n(3) Das Verschlußanerkenntnis ist zurückzugeben,                IV. Ubergangsbestimmungen\nwenn\n§ 12\n1. eine Verlängerung abgelehnt oder nicht\nrechtzeitig beantragt wird,                    Für Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnisse\nvor dem 1. April 1956 ausgestellt oder verlängert\n2. der Besitzer· des Fahrzeugs gewechselt hat,\nworden sind, gelten folgende Erleichterungen:\n3. das Fahrzeug nicht nur vorübergehend aus\n1. Bis zum 31. März 1958\ndem Verkehr gezogen wird,\na) darf der Zwischenraum zwischen den Ver-\n4. besondere Merkmale des Fahrzeugs we-                schl ußösen oder -ringen längs des unteren\nsentlich geändert werden.                           Randes der Schutzdecken 30 cm höchstens be-\n(4) Wird das Verschlußanerkenntnis einem Haupt-            tragen (§ 6 Abs. 4); in diesem Falle muß die\nzollamt vorgelegt oder zurückgegeben, von dem das             Schutzdecke die Wände mindestens 35 cm\nAnerkenntnis nicht selbst ausgefertigt ist, so be-            überdecken (§ 6 Abs. 5);\nnachrichtigt dieses Hauptzollamt die Dienststelle,        b) sind die Uberfälle bei den Offnungen zum\ndie das Anerkenntnis ausgestellt hat, von der Ver-            Beladen und Entladen (§ 6 Abs. 7) nicht er-\nlängerung oder Rückgabe des Anerkenntnisses.                  erforderlich;\nc) können vor dem 1. April 1956 zugelassene\n(5) Der Führer des Fahrzeugs hat bei der Beför-\nSchutzdecken auf eine andere als die in § 6\nderung von Waren unter Zollraumverschluß das Ver-\nAbs. 3 beschriebene Weise zusammengesetzt\nschlußanerkenntnis mitzuführen und auf Verlangen\nsein, wenn die Naht innen angebracht ist und\nden Zollbeamten vorzulegen.\nausreichende Sicherheit bietet.\n(6) Das Hauptzollamt führt über die Verschluß-      2. Bis zum 31. Dezember 1956 kann von einer zu-\nanerkenntnisse für das Kalenderjahr ein Verzeich-         sätzlichen Sicherung von Schutzdecken durch un-\nnis, das mit den Anträgen und den Zweitausferti-          biegsame Metallstangen gemäß § 6 Abs. 6 ab-\ngungen der Beschreibungen und Zeichnungen der             gesehen werden, wenn die Stahldrahtseile von\nFahrzeuge 4 Jahre lang aufbewahrt wird.                   mindestens 3 mm Durchmesser oder Hanf- oder\nSisalleinen von mindestens 8 mm Durchmesser,\ndie nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Buchstabe a\n§ 11                            als Befestigungsmittel verwendet werden, aus-\nUberwachung der Verschlußfähigkeit                reichende Sicherheit bieten und der Transport-\nunternehmer sowie seine Beauftragten steuerlich\nBei jeder Zollabfertigung der unter Raumver-            zuverlässig erscheinen.\nschluß auf dem Fahrzeug beförderten Waren ist die\nVerschlußeinrichtung des Fahrzeugs, soweit die Be-     3. Verschlußanerkenntnisse, tli,e auf Grund der An-\nlage 6 de,r Allgemeinen Zollordnung in der bis-\nladung es gestattet, zu prüfen. Ergeben sich hierbei\nher geltenden Fassung oder auf Grund der Ver-\nAnstände, die nicht sofort behoben werden können,\nordnung über das Zollveirfahren im inter-\nso wird das Verschlußanerkenntnis eingezogen und          nationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951\nbei deutschen Fahrzeugen dem Hauptzollamt, von            (Bundesgesetzbl. I S. 323) in der ursprünglichen\ndem das Anerkenntnis ausgestellt worden ist, bei          Fassung oder in der Fassung der Verordnung\nausländischen Fahrzeugen dem Bundesminister d~.r          vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 109)\nFinanzen auf dem D_ienstwege unter Darlegung der          ausgestellt worden sind, werden spätestens am\nMängel vorgelegt.                                         31. Juli 1958 ungültig.","680                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZeichnung 1\n(AZO Anlage 6)\nSchutzdecken-Ausschnitt\na) Ansicht von außen\n1\n1\n1\n:(   ~ 2.5 )\n---\nnormalett· Nc/hfoiith 1\n•\n1\nb) Ansicht von innen\n-1----.:_-,\n1           1       'V a.\n1           •\n1 ,~  20 )  !\nriormaLtti ffa hfacle~                  1\n1      forbigtr Nähfaden\n· ( n\"'\" von innen s ichtba~)\nc) Schnitt a - a\nnormaler Nähfaden\nDoppelte Kappnaht\n---------·-\nfarbiger Nähfaden                  normaler Nähfaden\nzum Zusammennähen\nder Bahnen\n(§ 6 Abs. 3 Satz 2)","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                          681\nZeichnung 2\n(AZO Anlage 6)\nSchutzdecken-Ausschnitt\na) Ansicht von außen\n-         ---   -----\n-    -   -                                                I\n.._\n.._\n'--, Q\nb) Ansicht von innen\n-    -\nforbiger Ndhfaclen\n(nuf1   von innen      sichtbar)\nc) Schnitt a-a\nfarbiger Nähfaden\n(nur von innen sichtbar)\nnormaler Nähfaden\nNaht zum Annähen\ndes oberen Stückes\n(hier eines Kopfstückes\n- § 6 Abs. 3 Satz 4)\nfarbi9er Nähfaden                   normaler Nähfaden","682                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZeichnung 3\n(AZO Anlage 6)\nAusbesserung der Schutzdecke\n(§ 6 Abs. 3 Satz 5)\na\nr-----\n1   ,- -  -\n1\na) Ansicht\nvon uußcn           '                   a:                                Nähfäden von\n1                                                     gleicher Farbe\n1  1                                                  wie die Schutzdecke\n1\n1                                           1\n1\n1                                           1\n1   L                                        _1    1\nL-     - - - - - - - -_ -        - - - - - _I\n1  -   -   - -  -   -     -  - -   -  -  -  -     - -,\nr-\nandersfarbiger\nb) Ansicht                                                              1    Faden als der\nvon innen                                                            1\nvon außen sicht-\nbare Nähfaden\n1\n1\n1                                                 1\n1 1\n1  ------------                                :J\n'- -       - - - - - - - - - _ _ _J\nnormaler Nähfaden\nc) Ansicht\nim Schnill (a - u)\nandersfarbiger Nähfaden","Nr. 37 -        Tag· der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                                683\nZeichnung 4\n{AZO Anlage 6)\nBeispiel für den Zollverschluß\neines Anhängers mit Schutzdecke und Verschlußstangen\n(§ 6 Abs. 5 Buchstabe b)\nSeitenansicht\n11\n11\nil\n11\n11\nII\nII\n11\n!)\nII\nII\n=- = :c· =  :c- :=-c -..,:.,\n,,\n= =----~r--=\n,ljT\nn-=- = = = = = = 71 =\n11      'I    II II                II\n:- - -   -   -   - - -1\n1 1------ -- ______ )\n1 I_              ----11---,\nI-\nr-         ~   :: =: :_ _I 1____ i\n1. Bordw ündc\n2. Schutzdecke\n3. Verschlußrin~Je\n4. Osen an der Schutzdecke\n5. Waagerechte Verschlußst.angen mit Kopf an einem Ende und Durchbohrung am anderen Ende\n6. Verschlußstangen zur Sicherung der Ladeöffnungen (mit einer Ose am unteren Ende zum Aufschieben\nauf die waaqerechten Verschlußstangen)\n7. Verschlußhaken aus Rundeisen in Hufeisenform mit Splint\n8. Zollplombe","684                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nMuster a\n(AZO Anlage 6)\nVERSCHLUSSANERKENNTNIS\nCERTIFICAT D'AGREMENT\n1. Anerkenntnis Nr. _ _ _ _ __\nCertificat No\n2. darüber, daß       das nachstehend bezeichnete Fahrzeug die für die Zulassung zum internationalen Straßen-\ngüterverkehr      aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.\nattestant que     le vehicule designe ci-apres remplit les conditions requises pour· etre admis au transport\ninternational     de marchandises par la route.\n3. Gültig bis zum\nValable jusqu'au\n4. Dieses Anerkenntnis ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem\nVerkehr gezogen wird, der Besitzer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder besondere Merkmale\ndes Fahrzeugs wesentlich geändert werden\nCe certificat doit etre restitue a l'office emetteur lorsque le vehicule est reUre de la circulation, en\ncas de changement de proprietaire, a l'expiration de la duree de validite et en cas de changement\nnotable de caracteristiques essentielles du vehicule.\n5. Art:\nGenre:\n6. Name und Geschäftsanschrift des Transportunternehmers (Besitzers):\nNom et siege d'exploitation du transporteur {proprietaire): '\n7. Name oder Warenzeichen des Herstellers:\nNom ou marque du constructeur:\n8. Fahrgestellnummer:\nNumero du chassis:\n9. Motornummer:\nNumero du moteur:\n10. Amtliches Kennzeichen:\nNumero d' imma tricula tion:\n11. Das oben beschriebene Fahrzeug wurde in\nLe vehicule decrit ci-dessus a subi a\nder in Artikel 16 des Zollabkommens über den internationalen Straßengüterverkehr vorgesehenen\nPrüfung unterzogen und erfüllt die für die Zulassung zum internationalen Straßengüterverkehr erfor-\nderlichen Voraussetzungen.\nl'examen prevu a l'article 16 de la Convention douaniere sur le transport international des marchan-\ndises par Ia route et remplit les conditions requises pour etre admis au transport international de\nmarchandises par la route.\nentspricht      d    B\n12. Das oben beschriebene F a h rzeug entspricht nicht                     en estimmungen des Artikels 6 Abs. 6 der Vor-\nschriften über die Bauart und Einrichtung der für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten\nr\nF a h rzeuge. *) F o 1g1·1ch wird\nwi tl es  es nicht f\"ur d'1e L\"an d er zuge 1assen, we1ch e d'ie A nwen d ung d'ieses Ab sa t zes\nverlangen.\nrepond\nLe vehicule decrit ci-dessus - - - - - - aux conditions prevues a l'article 6, paragraphe 6, du\nne repond pas\nReglement concernant la construction et l'amenagement des vehicules destines aux transports inter-\nsera\nnationaux de marchandises par la route. En consequence, il                                                     admis dans les pays qui\nne sera pas\nexigent l'application de ce paragraphe.\n13. Anlagen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Anzahl angeben)\nAnnexes:                                                                                                                       (Indiquer le nombre)\n14.                                  .................. 19 ........ .\n15. Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden\nBehörde in .............................................................................................. ..\nSignature et cachet de l'office emetteur a .............. ..\n16. Anmerkung: Diesem Anerkenntnis müssen nach den Weisungen der ausstellenden Behörde an-\ngefertigte und von dieser Behörde beglaubigte Lichtbilder oder Zeichnungen bei-\ngefügt sein.\nN. B.: Le present certificat doit etre accompagne de photographies ou de dessins etablis\nsuivant les directives de l'office emetteur et authentifies par cet office.\n*) Siehe AZO Anlage G, § 6 Abs. 6","Nr. 37 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                         685\nAnlage B\n(§ 1 Nr. 3 der Verordnung)\nAnlage 1\n(AZO § 208)\nVorschriften über die zollsichere Einrichtung\nder für die Beförderung von Waren unter Raumverschluß\nbestimmten Behälter und ihre Zulassung\nI. Allgemeine Bestimmungen                          (4) Wenn zwischen Innen- und Außenwandungen\nder Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohl-\nFür die Beförderung von Waren unter zollamt-                räume bestehen, muß die innere Verkleidung fest\nlichem Raumverschluß können nur Behälter zuge-                  angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf\nlassen werden, die folgenden Bedingungen entspre-               nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt\nchen:\nwerden können.\n§ 1                                 (5) Behälter, die gemäß § 6 Nr. 2 zugelassen sind,\n(1) Im Sinn dieser Vorschriften ist unter der               müssen an einer der Außenwände mit einem Rah-\nBezeichnung „Behälter\" ein Beförderungsgerät (Mö-               men versehen werden, der zur Aufnahme des Ver-\nbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein                 schlußanerkenntnisses bestimmt ist. Der Rahmen\nanderes ähnliches Gerät) zu verstehen, das                     muß so angebracht sein, daß er das Verschlußaner-\nkenntnis schützt. Es muß ausgeschlossen sein, das\n1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher           Verschlußanerkenntnis aus dem Rahmen zu entfer-\ngenügend widerstandsfähig ist, um wieder-         nen, ohne den zur Sicherung des Anerkenntnisses\nholt verwendet werden zu können;\nangebrachten Zollverschluß zu verletzen. Der Rah-\n2. besonders dafür gebaut ist, die Beförde-            men muß ferner den Zollverschluß schützen.\nrung von Waren durch ein oder mehrere\nBeförderungsmittel ohne Umpacken der La-\ndung zu erleichtern;                                      II. Bauart und Einrichtung der Behälter\n3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine                                     § 2\nleichte Handhabung ermöglichen, insbeson-\ndere bei Umladung von einem Beförde-                  (1) Die Wände, der Boden und das Dach des\nrungsmittel auf ein anderes, und                   Behälters müssen aus Platten oder Brettern von ge-\nnügender Widerstandsfähigkeit und. von ausreichen-\n4. so gebaut ist, daß es leicht beladen und            der Stärke bestehen, die so geschweißt, genietet,\nentladen werden kann.                              genutet oder sonst zusammengefügt sind, daß kein\nDie Bezeichnung „Behälter\" schließt weder Fahr-                Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt\nzeuge noch gewöhnliche Umschließungen ein und                  ermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammen-\numfaßt nur Geräte mit einem Rauminhalt von min-                passen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist,\ndestens einem Kubikmeter.                                      Teile zu verschieben oder zu entfernen, ohne sicht-\nbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder\n(2) Der Behälter muß eine dauerhafte Aufschrift\nohne den Zollverschluß zu beschädigen.\nüber sein Eigengewicht, den Namen und die An-\nschrift des Eigentümers*) tragen und mit Erken-                    (2) Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen,\nnungszeichen und Erkennungsnummern gekenn-                      Nieten usw. müssen von außen angebracht sein, ins\nzeichnet sein; er muß ferner so gebaut und ein-                 Innere durchgehen und dort gehörig mit Schrauben-\ngerichtet sein, daß                                             muttern versehen, vernietet oder verschweißt sein.\n1. die Zollverschlüsse auf einfache und wirk-          Unter der Voraussetzung, daß die zur Befestigung\nsame Weise angebracht werden können,               der wesentlichen Teile der Wände, des Daches und\ndes Bodens dienenden Bolzen von außen angebracht\n2. dem zollamtlich verschlossenen Teil des             sind, können die anderen Bolzen auch von innen\nBehälters keine Waren entnommen oder in            angebracht sein unter der Bedingung, daß die\nihn hineingebracht werden können, ohne             Schraubenmutter an der Außenseite gehörig ver-\nsichtbare Beschädigungen zu hinterlassen           schweißt und nicht mit einem undurchsichtigen Farb-\noder den Zollverschluß zu verletzen,               anstrich überzogen wird. Entsprechend den Bestim-\n3. er keinen Raum enthält, der zum Verstek-            mungen für Eisenbahnwagen geJten für Behälter,\nken von Waren geeignet ist.                        die ausschließlich mit der Bahn befördert werden,\nfolgende Bedingungen: Wesentliche Verbindungs-\n(3) Der Behälter muß so gebaut sein, daß alle zur            teile wie Bolzen, Nieten usw. müssen wenn möglich\nAufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Ab-                    von außen angebracht sein und gehörig vernietet,\nteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die                verschraubt oder verschweißt sein. Wenn es erfor-\nUntersuchung durch die Zollbehörden leicht zugäng-              derlich ist, daß Bolzen von innen angebracht und\nlich sind.\naußen mit Schraubenmuttern versehen werden,\n•\\ Die Angabe des vollen Namens und der Anschrift einer bekann-\nmüssen die Bolzenenden über ihre Muttern ver-\nten EisenbahnverwaHunq ist nichl erforderlich                nietet oder verschweißt sein.","686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil l\n(3) Lüftungsöffnungen sind zugelassen unter der                                 § 4\nBedingung, daß ihre größte Weite 400 mm nicht                     Behälter für besondere Verwendung\nüberschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang\nzum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit          (1) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für\neinem Drahtgeflecht oder einem durcblochten Blech        Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbel-\n(größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen)         behälter und besonders für den Lufttransport ge-\nversehen und durch eine geschweißte Vergitterung         baute Behälter, soweit sie mit den technischen\naus Metall (Maschenweile höchstens 10 mm) ge-            Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweck-\nschützt sein. Cestatten sie keinen unmittelbaren         bestimmung dieser Behälter ergeben.\nZugang zum Innern des Belüillers (z.B. bei Verwen-          (2) Flanschen    (Abschlußdeckel), Leitungshähne\ndung von Lilftungskanälen mit mehrfachen Windun-         und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so ein-\ngen), müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen          gerichtet sein, daß ein einfacher und wirksamer\nversehen sein; deren Loch- und Maschenweiten             Zollverschluß möglich ist.\ndürfen 10 bzw. 20 mm (statt 3 bzw. 10 mm) betragen.\nDiese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des\nBehälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren                                      § 5\nnicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte             Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter\nmüssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durch-\nZusammenklappbare oder zerlegbare Behälter\nmesser bestehen und so hergestellt sein, daß die\nunterliegen denselben Bedingungen wie nicht.zusam-\nDrähte nicht zusammengeschoben werden können\nmenklappbare oder nicht.zerlegbare Behälter, wenn\nund daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung\ndie Verriegelungsvorrichtung, die das Zusammen-\nsichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.\nklappen oder das Zerlegen ermöglicht, durch Zoll-\n(4) Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern ihre      verschlüsse gesichert und kein Teil der Behälter\ngrößte Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen       ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben\nmit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten          werden kann.\nBlech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden\nFällen) versehen und durch eine geschweißte Ver-\ngitterung aus Metall (Maschenweite höchstens              III. Zulassung der Behälter und Uberwachung\n10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen                        der Verschlußfähigkeit\nvon der Außenseite des Behälters ohne Hinterlas-\n§ 6\nsung sichtbarer Spuren nichl entfernt werden\nkönnen.                                                                  Form und Zuständigkeit\nBehälter, die den Vorschriften der Abschnitte I\n§ 3                             und II entsprechen, werden zur Beförderung unter\nZollraumverschluß in folgender ·weise zugelassen:\nVerschlußeinrich tun gen\n1. Behälter, die einer Eisenbahnverwaltung, die\n(1) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen            Mitglied des Internationalen Eisenbahnverban-\nder Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen             des ist, gehören oder von ihr registriert sind,\nsein, die einen einfachen und wirksamen Zollver-               durch Anbringung des Zeichens         ltJJI auf der\nschluß ermöglicht Diese Vorrichtung muß entweder               Außenseite des Behälters. Für die Anbringung\nan die Türwände geschweißt sein,. wenn sie aus·                des Zeichens ist die Eisenbahnverwaltung zu-\nMetall sind, oder durch mindestens zwei Schrauben-             ständig, der der Behälter gehört oder bei der\nbolzen befestigt sein, deren Muttern auf der Innen-\nseite des Laderaumes vernietet oder verschweißt                er registriert ist. Das Zeichen fITTI wird für Be-\nsein müssen.                                                   hälter auch erteilt, wenn diese den erleichter-\nten Bedingungen entsprechen, die für aus-\n(2) Scharniere müssen so hergestellt und einge-             schließlich mit der Bahn beförderte Behälter\nrichtet sein, daß die Türen und anderen Abschluß-              gelten (§ 2 Abs. 2 Satz 3). Die mit diesem Zei-\neinrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus              chen versehenen Behälter sind daher nur für\nihren Angeln gehoben werden können; Schrauben,                 den Fall zur Beförderung mit Raumverschluß\nBolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen            zugelassen, daß die gesamte Beförderung mit\nmit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt              der Eisenbahn oder unter ihrer Verantwortung\nsein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die             (z.B. mit eisenbahnamtlichen oder durch die\nTüren und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer              Eisenbahn gemieteten Kraftfahrzeugen) vorge-\nvon außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrich-             nommen wird.\ntung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht\nmehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu               2. Andere Behälter durch Erteilung eines Ver-\nheben.                                                         schlußanerkenntnisses (certificat d' agrement),\ndas dem Muster a entspricht. Das Verschluß-\n(3) Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede               anerkenntnis gibt keinen Rechtsanspruch auf\nTürfuge verdeckt ist und ein vollständiger und                 Zollabfertigung mit Raumverschluß.\nwirksamer Verschluß gewährleistet wird.\na) Im Geltungsbereich dieser Vorschriften wird\n(4) Der Behälter muß mit einer geeigneten Vor-                 das Verschlußanerkenntnis nach Muster a\nrichtung zum Schutze des Zollverschlusses versehen                von dem Hauptzollamt erteilt, in dem der\noder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausrei-                Besitzer des Behälters seinen Wohnsitz oder\nchend geschützt ist.                                              Sitz hat. In unbedenklichen Fällen kann das","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                           687\nVerschlußanerkenntnis auch von dem Haupt-      sich darauf, ob der Behälter den Angaben des An-\nzollamt erteilt werden, in dessen Bezirk der   trags und den Bestimmungen in den Abschnitten I\nBehälter zum· ersten Mal unter Zollverschluß   und II entspricht.\nbefördert werden soll. Die Oberfinanzdirek-       (3) Der Behälter ist zur Prüfung in unbeladenem\ntionen können für ihren Bezirk oder Teile      Zustand und mit seinen regelmäßigen Zubehör- und\nihres Bezirks ein bestimmtes Hauptzollamt      Ausrüstungsstücken vorzuführen.\nmit der Erteilung des Verschlußanerkennt-\nnisses beauftragen. Das Verschlußanerkennt-      (4) Die für die Prüfung erforderlichen Hilfe-\nnis muß mindestens 14 cm breit und 20 cm      leistungen hat der Antragsteller auf seine Kosten\nhoch sein.                                    ausführen zu lassen.\nb) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vor-        (5) § 9 Abs. 5 der Anlage 6 der Allgemeinen Zoll-\nschriften werden Verschlußanerkenntnisse      ordnung gilt entsprechend.\nin bestimmten Staaten, die im Bundeszoll-\nblatt besonders bekanntgegeben werden,\nerteilt. Diese Verschlußanerkenntnisse ent-                             § 9\nsprechen dem Muster a, sind in der Sprache                 Ausstellung, Gültigkeitsdauer\ndes Ausstellungslandes und in französischer        und Rückgabe des Versdllußanerkenntnisses\nSprache abgefaßt und werden entweder von         (1) Wenn Bedenken gegen die Verschlußfähigkeit\nden Behörden des Staates ausgestellt, in dem\ndes Behälters nicht bestehen, fertigt das Hauptzoll-\nder Besitzer des Behälters seinen Wohnsitz\namt das Verschlußanerkenntnis für den Behälter\noder Sitz hat oder ·von den Behörden des\naus. Das Verschlußanerkenntnis ist zwischen zwei\nStaates, in dem der Behälter zum ersten       durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die d'urch\nMal unter Zollverschluß befördert wird. Sie\nKaschieren (Zusammenpressen mit hohem Druck und\nsind auch im Geltungsbereich dieser Vor-\nbei einer bestimmten Wärme) fest verbunden\nschriften gültig.\nwerden. Das Kaschieren wird für den Antragsteller\nund auf seine Kosten durch das Hauptzollamt ver-\n§ 7                         anlaßt.\nAnträge                           (2) Das Verschlußanerkenntnis muß den Behälter\nbegleiten. Es ist in den in § 1 Abs. 5 genannten\n(1) Der Antrag auf Prüfung eines Behälters und        Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluß\nErteilung des Verschlußanerkenntnisses ist von dem        so zu sichern, daß es ohne Verletzung des Zollver-\nBesitzer des Behälters zu stellen. Dem Antrag ist         schlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden\neine Beschreibung mit einer Zeichnung oder einem\nkann.\nLichtbild des Behälters beizufügen, aus der die für\ndie zollsichere Einrichtung des Behälters wesent-            (3) Das Verschlußanerkenntnis gilt zwei Jahre.\nlichen Merkmale ersichtlich sind. § 8 Abs. 1 Sätze 4         (4) Das Verschlußanerkenntnis ist· dem zuständi-\nund 5 der Anlage 6 der Allgemeinen Zollordnung            gen Hauptzollamt zurückzugeben\ngelten entsprechend.                                             1. nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer,\n(2) Dem Antrag ist nicht stattzugeben,                        2. bei einem Wechsel des Besitzers; zur Rück-\n1. wenn der Antragsteller den Behälter nicht               gabe verpflichtet ist der bisherige Besitzer\ndauernd in seinem Geschäftsbetrieb ver-                des Behälters,\nwendet,                                             3. wenn der Behälter nicht nur vorübergehend\n2. wenn der Antragsteller sich eines Versto-                aus dem Verkehr gezogen wird,\nßes gegen die Zoll- oder Steuervorschriften         4. wenn besondere Merkmale des Behälters\noder die Bestimmungen über die Ein-, Aus-              wesentlich geändert werden.\noder Durchfuhr schuldig gemacht und sich\ndadurch seine steuerliche Unzuverlässig-        (5) Wird das Verschlußanerkenntnis einem Haupt-\nzollamt zurückgegeben, von dem das Anerkenntnis\nkeit herausgestellt hat.\nnicht selbst ausgefertigt worden ist, so benachrich-\ntigt dieses Hauptzollamt die Dienststelle, die das\n§ 8                          Verschlußanerkenntnis ausgestellt hat.\nPrüfung\n§ 10\n(1) Das nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a zuständige\nHauptzollamt. kann einen Oberbeamten des Auf-                      Uberwadlung der Versdllußfähigkeit\nsichtsdienstes oder eine Zollstelle mit der Prüfung          Bei jeder Zollabfertigung der unter Raumver-\ndes Behälters beauftragen. Es kann auf Antrag des ·schluß in dem Behälter beförderten Waren ist die\nBeteiligten das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verschlußeinrichtung des Behälters, soweit die Be-\nBehälter hergestellt oder ausgebessert wird, um die ladung es gestattet, zu prüfen. Ergeben sich hierbei\nVornahme der Prüfung ersuchen; in diesem Falle bei Behältern, die gemäß § 6 Nr. 2 zugelassen\ngilt Satz 1 für das ersuchte Hauptzollamt entspre- worden sind, Anstände, die nicht sofort behoben\nchend.                                                    werden können, so wird das Verschlußanerkenntnis\n(2) Die Prüfung nehmen ein Oberbeamter und ein eingezogen und bei deutschen Behältern dem Haupt-\nzweiter Beamter unter Hinzuziehung des Antrag- zollamt, von dem das Verschlußanerkenntnis aus-\nstellers oder seines Beauftragten vor. Diese erstreckt gestellt worden ist, vorgelegt. Ergeben sich bei","688                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nanderen Behältern Anstände, so ist dem Bundes-                                                               und 4) sind nicht zwingend vorgeschrieben;\nminister der Finanzen auf dem Dienstwege unter                                                               dies gilt jedoch nicht für Lüftungsöffnun-\nDarlegung der Mängel zu berichten; von Behörden                                                              gen, die mit Lüftungskanälen mit mehr-\naußerhalb des GeJtungsbereichs dieser Anweisung                                                              fachen Windungen versehen sind;\nausgestellte Verschlußanerkenntnisse sind dem Be-                                                     2. die Vorrichtung zum Schutze des Zollver-\nricht beizufügen.                                                                                            schlusses (§ 3 Abs. 4) ist nicht zwingend\nvorgeschrieben.\nIV. Ubergangsbestimmungen                                                   (2) Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund der\n§ 11                                          Verordnung über das Zollverfahren im internatio-\nnalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951 (Bun-\n(1) Bis zum 31. Dezember 1960 gelten folgende                                         desgesetzbl. I S. 323) in der ursprünglichen Fassung\nErleichterungen:                                                                         oder in der Fassung der Verordnung vom 31. März\n1. Vergitterungen aus Metall zum Schutze der                                   1953 (Bundesgesetzbl. I S. 109) ausgestellt worden\nLüftungs- und Abflußöffnungen (§ 2 Abs. 3                                  sind, werden spätestens am 31. Juli 1958 ungültig.\nMuster a\n(AZO Anlage 7)\nVERSCHLUSSANERKENNTNIS\nCERTIFICAT D'AGREMENT\n1. Anerkenntnis Nr.\nCertificat No\n2. darüber, daß der nachstehend bezeichnete Behälter den für die Zulassung zur Beförderung unter Zoll-\nverschluß*) .                         .................. aufgestellten Bedingungen entspricht.\nattestant que Je container designe ci-apres remplit les conditions requises pour etre admis au transport\nsous scellement douanier *)\n3. Gültig bis zum .\nValable jusqu'au\n4. Dieses Anerkenntnis ist ar, die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn der Behälter aus dem\nVerkehr gezogen wird, der Besitzer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder eine wesentliche\nÄnderung besonderer Merkmale des Behälters eintritt.\nCe certificc1t doil elre restitue au service emetteur lorsque le container est retire de la circulation; en\ncas de changement de proprietaire, a l'expiration de la duree de validite et en cas de changement\nnotable de caracteristiques essentielles du container.\n5. Art des Belüilters:\nNature du conlainer:\n6. Nume und GeschäJtsanschrift des Besitzers:\nNom et sic'!ge cl'exploitation du proprietaire:\n7. Erkennungszeichen und -nummern:\nM,uques et numeros d'identification:\n8. Ei9en9ewicht:\nTare:\n9. Äußere Aus1rn1ße in Zentimetern: ..................... cm X                     .............. cm X ........................ cm\nDimensions exterieures en centimetres:\n10. Besondere Merkmale der Bauart (Art des Materials, Bauart, verstärkte Teile, vernietete oder ver-\nschweilHe Bolzen usw.):\nCarncterist.iqucs essentielles de construction (nature des materiaux, nature de la construction, parties\nrenforcees, boulons rives ou soudes, etc.):\n11. Ausgestellt in ... .                                                    (Ort) am ................................................................................ (Tag)\nEtabli a ................... .                             .......... (lieu) le ...................                 ........................................... (date) 19.......... ..\n12. Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden Behörde\nSignature et cachet du service emetteur\n*) Anmerk u n ~J : Wenn der Behälter nicht allen Bedingungen der beiden ersten Sätze des § 2 Abs. 2 der Anlage 7 zur AZO,\njedoch den Bedingungen dieses Absatzes für die Beförderung unter Zollverschluß ausschließlich mit der Eisen-\nbahn entspricht, ist hier im deutschen Text »mit der Eisenbahn\" und im französischen Text „par chemin de fer\"\ndDZll1üqcn."]}