{"id":"bgbl1-1956-37-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":37,"date":"1956-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_37.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang","law_date":"1956-07-26T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["670                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nvon Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930                                     §7\n(Reichsgesetzbl. I S. 517, 592) und Artikel 18 der\nVerordnung über die Ablösungsschuldverschreibun-             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\ngen nach dem Gesetz zur Regelung der landwirt-            Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nschaftlichen Schuldverhältnisse vom 12. März 1935         Kraft.\n(Reichsgesetzbl. I S. 366) werden aufgehoben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n§ 5\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nIn § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der\nlandwirtschaftlichen Entschuldung werden die Worte\n,,im Bundesgebiet\" durch die Worte „im Geltungs-         Bonn, den 26. Juli 1956.\nbereich dieses Gesetzes\" ersetzt.\nDer Bundespräsident\n§6                                             Theodor Heuss\nDieses Gesetz sowie die §§ 10 und 11 des Ge-           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nsetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Ent-                              Blücher\nschuldung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                Der Bundesminister für Ernährung,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Für die               Landwirtschaft und Forsten\nAnwendung des § 11 Abs. 1 Buchstabe b des Ge-                                     Lübke\nsetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Ent-\nschuldung im Land Berlin tritt an die Stelle des                Der Bundesminister der Finanzen\n30. Juni 1952 der 30. September 1956.                                           Schäffer\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.\nVom 26. Juli 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-                für den Grenzübertritt anerkannt wird. Diese\nsetzes über das Paßwesen (Paßgesetz) vom 4. März               Feststellung darf nur getroffen werden, wenn\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des             die Ubernahme des Inhabers eines solchen\nGesetzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435)            Ausweises durch den Staat, der den Ausweis\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  ausgestellt hat oder als dessen Staatsangehöri-\nger der Inhaber in dem Ausweis bezeichnet\nArtikel 1                               wird, gesichert ist.\nDiese Vorschrift findet keine Anwendung auf\nDie Verordnung über Reiseausweise als Paß-\nPersonen, die beabsichtigen, im Gebiet des\nersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sicht-\nGeltungsbereichs dieser Verordnung\nvermerkszwang (Paßverordnung) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Februar 1955 (Bundes-                a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen oder\ngesetzbl. I S. 77) und der Verordnung vom 12. Mai              b) selbständig einen stehenden Gewerbe-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird wie folgt ge-                 betrieb oder einen landwirtschaftlichen Be-\nändert:                                                            trieb zu führen oder\nIn § 2 wird am Schluß der Nummer 12 der Punkt                   c) ein Gewerbe im Umherziehen oder ein\nin ein Semikolon umgewandelt und angefügt:                         Marktgewerbe zu betreiben.\"\n„ 13. Deutsche für den Grenzübertritt im Verkehr\nmit den Mitgliedstaaten des Europarates und                             Artikel 2\ndes Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC),           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwenn sie sich durch einen gültigen Personal-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nausweis nach dem Gesetz über Personalaus-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Paßgesetzes\nweise vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetz-        auch im Land Berlin.\nblatt S. 807) in der Fassung des Gesetzes vom\n25. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 508)\nausweisen;                                                              Artikel 3\n14. Angehörige der Mitgliedstaaten des Europa-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n, rates und des Europäischen Wirtschaftsrates       kündung in Kraft.\n(OEEC), die sich über ihre Person und ihre\nStaatsangehörigkeit durch einen amtlichen         Bonn, den 26. Juli 1956.\nLichtbildausweis ausweisen, wenn der Bundes-\nminister des Innern festgestellt und bekannt-             Der Bundesminister des Innern\ngemacht hat, daß der Ausweis als ausreichend                          Dr. Schröder"]}