{"id":"bgbl1-1956-37-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":37,"date":"1956-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung","law_date":"1956-07-26T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1956                         669\nMark gealrndet werden. Zuständige Verwaltungs-                                    § 11\nbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über                            Inkrafttreten\nOrdnungswidrigkeiten ist die Straßenverkehrs-\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nbehörde; sie nimmt auch die Befugnisse der ober-\nVerkündung folgenden sechsten Kalendermonats 'in\nsten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2\nKraft.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 22\ndes Straßenverkehrsgesetzes gilt sinngemäß.                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 10                            Bonn, den 24. Juli 1956.\nGeltung in Berlin                                    Der Bundespräsident\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                        Theodor Heuss\ndes Dritten Uberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nBlücher\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des               Der Bundesminister für Verkehr\nDritten Uberleitungsgesetzes.                                                   Seebohm\nGesetz über die Liquidation\nder Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen\nzur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung.\nVom 26. Juli 1956.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-     vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) mit\nschlossen:                                                4 vom Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen\nder Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.\n§ 1\n(2) In der nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-\n(1) Die Liquidation der Deutschen Rentenbank           setzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen\nwird durch den Vorstand der Deutschen Rentenbank          Entschuldung zu erlassenden Tilgungs- und Aus-\ndurchgeführt..                                            losungsordnung kann bestimmt werden, daß Ab-\n(2) Der Vorstand der Deutschen Rentenbank be-          lösungsschuldverschreibungen, die mit Mitteln des\nsteht aus den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der         bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach § 10\nDeutschen     Rentenbank-Kreditanstalt       (Landwirt-   Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Abwicklung der land-\nschaftliche Zentralbank).                                wirtschaftlichen Entschuldung gebildeten Zweckver-\nmögens zu Tilgungszwecken bis zum Inkrafttreten\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-        dieses Gesetzes erworben sind, auf die nach § 37\nschaft und Forsten und der Bundesminister der Fi-         des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\nnanzen werden ermächtigt, die für die Liquidation         des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachzuholen-\nder Deutschen Rentenbank erforderlichen Maßnah-           den Verlosungen angerechnet werden.\nmen zu treffen, soweit es sich nicht um die laufen-\nden Geschäfte der Liquidation handelt. Sie können                                   §3\nsich zur Durchführung dieser Maßnahmen der Or-\nSofern die auf Entschuldungshypotheken oder für\ngane und Einrichtungen der Landwirtschaftlichen\nRentenbank bedienen.                                     Entschuldungsrenten zu erbringenden Jahresleistun-\ngen weniger als 20 Deutsche Mark betragen, kön-\nnen die mit ihrer Einziehung beauftragten Kredit-\n§2                             anstalten abweichend von Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1\n(1) Soweit die Landwirtschaftliche Rentenbank          und Artikel 29 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur\nDurchführung der landwirtschaftlichen Schulden-\nauf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Ab-\nregelung vom 24. November 1937 (Reichsgesetzbl. I\nwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom\nS. 1305) die Leistungen einmal jährlich zum 20. Ok-\n25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203) an die Stelle\ntober einziehen.\nder Deutschen Rentenbank getreten ist, sind zur Ab-\nlösung der Sammelurkunde für die Ablösungs-                                         §4\nschuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank              § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Liquidie-\nsowie zum Umtausch in Kraft gebliebener Stücke           rung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom\ndieser Art als Einzelurkunden im Sinne des § 22          30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 252) in der\nAbs. l Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung           Fassung des Sechsten Teils Kapitel III Artikel 1 der\nund Ergänzung des Wert:papierbereinigungsgesetzes        Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung"]}