{"id":"bgbl1-1956-37-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":37,"date":"1956-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger","law_date":"1956-07-24T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["667\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                     Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1956                                                                                                               Nr. 37\nTag                                                                      Inhalt:                                                                                         Seite\n24. 7.56  Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nanhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   667\n26.7.56   Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur\nAbwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       669\n26.7.56   Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die\nBefreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      670\n21. 7. 56 Zehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      671\n25. 7.56  Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und\npolitisch Verfolgter und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung\nfreier Ehen rassisch und politisch Verfolgter auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  675\n21. 7. 56 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                675\n21. 7. 56 Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr . . . . . . . . . . . . . .                                                               689\nGesetz über die Haftpflichtversicherung\nfür ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.\nVom 24. Juli 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fahr-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   zeuge der ausländischen Streitkräfte, die zum Auf-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt\n§ 1\nsind.\n§ 2\nNotwendigkeit\nund Nachweis des Versicherungsschutzes                                                                         Zugelassene Versicherer\n(1) Die Haftpflichtversicherung kann genommen\n(1) Kraftfahrzeuge (auch Fahrräder mit Hilfs-\nmotor) und Kraftfahrzeuganhänger, die im Inland                                          werden\nkeinen regelmäßigen Standort haben, dürfen im                                                         a) bei einem im Geltungsbereich dieses Ge-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes auf öffentlichen                                                            setzes zum Geschäftsbetrieb befugten Ver-\nStraßen oder Plätzen nur gebraucht werden, wenn                                                             sicherer,\nfür den Halter und den Führer zur Deckung der                                                         b) bei einem anderen .Versicherer nur dann,\ndurch den Gebrauch verursachten Personen- und                                                              wenn neben ihm ein im Geltungsbereich\nSachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den                                                          dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be-\n§§ 2 bis 6 besteht.                                                                                        fugter Versicherer oder ein Verband sol-\ncher Versicherer die Pflichten eines Haft-\n(2) Der Führer des Fahrzeugs hat eine Bescheini-                                                         pflichtversicherers nach den folgenden Vor-\ngung des Versicherers über die Haftpflichtversiche-                                                         schriften übernimmt.\nrung (Versicherungsbescheinigung) mitzuführen. Sie\nist auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prü-                                            (2) Für die Zwecke dieses Gesetzes können sich\nfung auszuhändigen.                                                                      Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndie Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben,\n(3) Besteht keine diesem Gesetz entsprechende                                         zu einer Versicherergemeinschaft zusammenschlie-\nHaftpflichtversicherung oder führt der Führer des                                        ßen. Die Satzung der Versicherergemeinschaft be-\nFahrzeugs die Versicherungsbescheinigung nicht                                           darf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für\nmit, so darf der Halter des Fahrzeugs nicht anord-                                        das Versicherungs- und Bausparwesen.\nnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes auf öffentlichen Straßen\n§ 3\noder Plätzen gebraucht wird.\nPflicht der Versicherer\n(4) Fehlt bei der Einreise eines Fahrzeugs die\nzum Vertragsschluß\nVersicherungsbescheinigung, so müssen es die\nGrenzzollstellen zurückweisen. Stellt sich der Man-                                           (1) Die Versicherer, die im Geltungsbereich die-\ngel während des Gebrauchs heraus, so kann das                                             ses Gesetzes zum Abschluß von Verträgen über die\nFahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheini-                                        Haftpflichtversicherung ·für Kraftfaq.rzeuge und An-\ngung vorgelegt wird.                                                                     hänger befugt sind, haben den Haltern und Führern","668                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil 1\nder in § 1 genannten Fahrzeuge nach den gesetz-           b) der Bundesminister für Wirtschaft ohne Zu-\nlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haft-                   stimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-\npflicht zu gewähren.                                           gen über die Maßnahmen der Versicherer zur\n(2} Der Versicherer darf den Antrag auf Abschluß\nGewährleistung der Möglichkeit, Versicherungs-\neines Versicherungsvertrags nur ablehnen, wenn                 verträge nach diesem Gesetz zu schließen,\nsachliche oder örtliche Beschränkungen im Ge-             c} der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-\nschäftsplan des Versicherers dem Abschluß ent-                 mung des Bundesrates allgemeine Verwal-\ngegenstehen oder wenn der Antragsteller bei dem                tungsvorschriften.\nVersicherer bereits versichert war und dieser\na} den Versicherungsvertrag wegen Drohung                                    § 8\noder arglistiger Täuschung angefochten hat\noder                                                                  Ausnahmen\nb) vom Versicherungsvertrag wegen Verlet-           (1) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland\nzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht      kann der Bundesminister für Verkehr Einzelaus-\noder wegen Nichtzahlung der ersten Prä-       nahmen von diesem Gesetz oder den auf § 7 Buch-\nmie zurückgetreten ist oder                   stabe a beruhenden Rechtsverordnungen genehmi-\nc) den Versicherungsvertrag wegen Prämien-       gen, wenn die Entschädigung der Verkehrsopfer ge-\nverzugs oder nach Eintritt eines Versiche-    währleistet bleibt.\nrungsfalls gekündigt hat.                        (2) Zu demselben Zweck und unter derselben\nVoraussetzung kann der Bundesminister für Ver-\n§ 4                           kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nVersicherungsbedingungen                  Bundesrates nach Anhörung der zuständigen ober-\nund Mindestversicherungssummen                sten Landesbehörden allgemeine Ausnahmen von\n§ 1 Abs. 1 bis 4 oder von den Vorschriften über den\n(1} Der Versicherungsvertrag nach § 3 muß den        Inhalt von VersicherungsbP.scheinigungen genehmi-\nallgemeinen Versicherungsbedingungen entspre-           gen\nchen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.              a) für Fahrzeuge ausländischer Staaten, aus-\n(2} Die Bestimmungen über die Mindestversiche-                  ländischer Gemeinden oder anderer aus-\nrungssummen für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die                   ländischer Körperschaften des öffentlichen\nihren regelmäßigen Standort im Inland haben, gel-                  Rechts,\nten sinngemäß.                                                  b) für Fahrzeuge von Personen, die im\n§ 5                                      Dienst dieser Staaten, Gemeinden oder\nKörperschaften des öffentlichen Rechts\nBefristung der Versicherungsbescheinigung,\nstehen.\nVorauszahlung der Prämie\nDer Versicherer kann die Geltung der Versiche-                                   § 9\nrungsbescheinigung (§ 1} befristen und die Aushän-\nS trafvorschriiten,\ndigung von der Zahlung der Prämie für den an-\nOrdnungswidrigkeiten,\ngegebenen Zeitraum abhängig machen. Wird die\ngebührenpflichtige Verwarnungen\nGeltung nicht befristet, so kann der Versicherer die\nAushändigung von der Zahlung der ersten Prämie             (1) Mit Gefängnis oder mit Haft, neben denen\nabhängig machen.                                        auf Geldstrafe erkannt werden kann, oder mit Geld-\n§ 6\nstrafe allein wird bestraft, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig ein Fahrzeug im Sinne des § 1, für das\nHaitung in Ansehung von Dritten               ein nach diesem Gesetz erforderlicher Haftpflicht-\n(1} § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-        versicherungsschutz nicht besteht, im Geltungs-\nsicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.                 bereich dieses Gesetzes auf öffentlichen Wegen\noder Plätzen gebraucht oder einen derartigen Ge-\n(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die\nbrauch gestattet.\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses zur\nFolge hat, wirkt in Ansehung von Dritten nur, wenn         (2) Ordnungswidrig handelt,\ner aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich               a) wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1\noder wenn die Versicherungsbescheinigung dem                       Abs. 2 verstößt oder als Halter des Fahr-\nVersicherer zurückgegeben worden ist.                              zeugs den Verstoß duldet,\nb) wer als Führer oder Halter eines Fahr-\n§ 7\nzeugs vorsätzlich oder fahrlässig einer\nDurchführungsbestimmungen                             Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die nach\nZur Durchführung der §§ 1 bis 5 können erlassen                 § 7 Buchstabe a ergangen ist, sofern diese\nausdrücklich auf die Bußgeldbestimmung\na) der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-\ndieses Gesetzes verweist.\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nüber den Inhalt und die Prüfung der Versiche-    Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich\nrungsbescheinigungen und die beim Fehlen         begangen ist, mit einer Geldstrafe bis zu eintausend\nder Bescheinigung nötigen Sicherungsmaßnah-      Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist,\nmen,                                             mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche"]}