{"id":"bgbl1-1956-36-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":36,"date":"1956-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_36.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1956-07-21T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.\nVom 21. Juli 1956.\nDer Bundestag hat das            folgende  Gesetz be-          männer unverzüglich das Bundesverfassungs-\nschlossen:                                                        gericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl\nzu machen.\nArtikel 1\n(2) Das Plenum des Bundesverfassungs-\nDas Gesetz über das Bundesverfassungsgericht                   gerichts beschließt mit einfacher Mehrheit, wer\nvom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) wird                 zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. Ist\nwie folgt geändert:                                               nur ein Richter zu wählen, so hat das Bundes-\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                  verfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen;\nsind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so\n,,§ 2\nhat das Bundesverfassungsgericht doppelt so\n(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus              viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu\nzwei Senaten.                                                wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) In jeden Senat werden acht Richter ge-                    (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen,\nwählt.\"                                                      so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe,\n2. In § 3 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                 daß an die Stelle des Ältesten der Wahlmänner\n· der Präsident des Bundesrates oder sein Stell-\n,,Die Tätigkeit als Richter -des Bundesverfas-\nvertreter tritt.\nsungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschul-\nlehrer vor.\"                                                     (4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht\nvom Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen\n3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           zu wählen, bleibt unberührt.\"\n,, (1) Drei Richter jedes Senats werden aus\nder Zahl der Richter an den oberen Bundes-               7. § 14 erhält folgende Fassung:\ngerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen                                      ,,§ 14\nGerichten gewählt. Gewählt werden sollen nur                     (1) Der Erste Senat des Bundesverfassungs-\nRichter, die wenigstens drei Jahre an einem                  gerichts ist zuständig für Normenkontrollver-\noberen Bundesgericht tätig gewesen sind.\"                    fahren (§ 13 Nr 6 und 11 ), in denen über-\nwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift\n4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nmit Grundrechten oder Rechten aus Artikel 33,\n,, (1) Die Richter jedes Senats werden je zur             101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend ge-\nHälfte vom Bundestag und vom Bundesrat ge-                   macht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden\nwählt. Von den auf Zeit zu berufenden Richtern               mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden\nwerden drei vor dem einen, zwei von dem                      nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus\nanderen W,ahlorgan, von den für die Dauer                    dem Bereich des Wahlrechts.\nihres Amtes an einem oberen Bundesgericht zu\n(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungs-\nberufenden Richtern einer von dem einen, zwei\ngerichts ist zuständig in den Fällen des § 13\nvon dem anderen Wahlorgan in die Senate ge-\nNr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und 14, ferner für\nwählt.\"\nNormenkontrollverfahren und Verfassungsbe-\n5. a) § 6 erhält folgenden neuen Absatz 4:                       schwerden, die nicht dem Ersten Senat zuge-\n,,(4) Die Mitglieder des Wahlmänneraus-             wiesen sind.\nschusses sind zur Verschwiegenheit über die                (3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 be-\nihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlmänner-              stimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach\n. ausschuß bekanntgewordenen persönlichen                der Regel der Absätze 1 und 2 .\nVerhältnisse der Bewerber sowie über die                    (4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts\nhierzu im Wahlmännerausschuß gepflogenen               kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten\nErörterungen und über die Abstimmung ver-              Geschäftsjahrs die Zuständigkeit der Senate\npflichtet.\"                                            abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln,\nb) Der bisherige Absatz 4 des § 6 wird Absatz 5              wenn dies infolge einer nicht nur vorüber-\nund erhält folgende Fassung:                           gehenden Uberlastung eines Senats unabweis-\n,, (5) Zum Richter ist gewählt, wer min-             lich geworden ist. Der Beschluß wird im Bundes-\ndestens acht Stimmen auf sich vereinigt.\"               gesetzblatt bekanntgemacht.\n(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für\n6. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\nein Verfahren zuständig ist, so entscheidet dar-\n,,§ 7 a                                über ein Ausschuß, der aus dem. Präsidenten,\n(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach                 dem Stellvertreter des Präsidenten und vier\ndem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen                 Richtern besteht, von denen je zwei von jedem\nAusscheiden eines Richters die Wahl eines                    Senat für die Dauer des Geschäftsjahrs berufen\nNachfolgers auf Grund der Vorschriften des                   werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\n§ 6 nicht zustande, so hat der Älteste der Wahl-             des Vorsitzenden den Ausschlag.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956                             663\n8. § 15 erhält folgende Fassung:                           13. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,.§ 15                                 11  (2) Die Durchführung der Voruntersuchung\n(1) Der Präsident des Bundesverfassungs-                 ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in\ngerichts und sein Stellvertreter führen den Vor-            der Hauptsache zuständigen Senats zu über-\nsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem lebens-             tragen.\"\nältesten anwesenden Richter des Senats ver-             14. § 73 erhält folgenden zweiten Absatz:\ntreten.\n11  (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt ent-\n(2) Jeder Senat isl beschlußfähig, wenn min-             sprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes\ndestens sechs Richter anwesend sind. Im Ver-                bestimmt.\"\nfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es\nzu einer dem Antragsgegner nachteiligen Ent-            15. § 80 erhält folgende Fassung:\nscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von                                           ,,§ 80\nzwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im                     (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100\nübrigen entscheidet die Mehrheit der an der                 Abs. 1 des Grundgesetzes g,egeben, so holen die\nEntscheidung mitwirkenden Mitglieder des                    Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bun-\nSenats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes                desverfassungsgerichts ein.\nbestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Ver-\n(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern\nstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bun-\nvon der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Ent-\ndesrecht nicht festgestellt werden.\"\nscheidung des Gerichts abhängig ist und mit\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unver-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        einbar ist. Die Akten sind beizufüg,en.\n\"(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem              (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig\nSenat zwei Drittel seiner Richter anwesend             von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvor-\nsind.\"                                                schrift durch einen Prozeßbeteiligten.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.                       (4) Das Bundesverfassungsgericht gibt den\noberen Bundesgerichten Kenntnis von dem Vor-\n10. § 24 erhält folgende Fassung:                                lagebeschluß. Die oberen Bundesgerichte teilen\n,,§ 24                             dem Bundesverfassungsgericht mit, wie und auf\nGrund welcher Erwägungen sie das Grundges-etz\nFormwidrige, unzulässige, verspätete oder\nin der streitigen Frage bisher ausgelegt haben,\noffensichtlich unberJiündete Anträge und An-\nob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige\nträge von offensichtlich Nichtberechtigten kön-              Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung ange-\nnen durch einstimmigen Beschluß des Gerichts\nwandt haben und welche damit zusammenhän-\nverworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner                 genden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen.\nweiteren Begründung, wenn der Antragsteller                  Das obere Bundesgericht des zuständigen Ge-\nvorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit              richtszweigs kann zu dem Vorlagebeschluß eine\noder Begründetheit seines Antrags hingewiesen\nÄußerung des Senats vorlegen, der nach der\nworden ist.\"\nGeschäftsverteilung im Falle eine,r Revisions-\n11. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         einlegung zur Entscheidung über die Sache zu-\nständig wäre. Das Bundesverfassungsgericht\n,.(1) Das    Bundesverfassungsgericht entschei-\ngibt den in § 77 genannten Verfassungsorganen\ndet in geheimer Beratung nach seiner freien,\nsowie den in § 82 Abs. 3 genannten Beteiligten\naus dem Inhalt der Verhandlung und dem Er-\nKenntnis.\ngebnis der Beweisaufnahme geschöpften Dber-\nzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzu-                  (5) Handelt es sich um die Gültigkeit von Lan-\nfassen, zu begründen und von den Richtern, die              desrecht, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe ent-\nbei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie              sprechend anzuwenden, daß an die Stelle der\nist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung                  oberen Bundesgerichte die obersten Gerichte des\nstattgefunden hat, in einem dort bekanntzu-                 Landes treten.\ngebenden, nicht über drei Monate hinaus anzu-                    (6) Das Bundesverfassungsgericht kann obere\nberaumenden Termin untE-!r Mitteilung der                    Bundesgerichte oder oberste Landesgerichte er-\nwesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu               suchen, ihre Erwägungen zu einer für die Ent-\nverkünden. Der Termin zur Verkündung der                     scheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen.\nEntscheidung kann durch Beschluß des Bundes-                 Absatz 4 Satz 4 findet entsprechende Anwen-\nverfassungsgerichts verlegt werden; hierbei                  dung.\"\nkann die Frist von drei Monaten überschritten\n16. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nwerden.\"\n,, (1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten\n12. § 38 erhält folgenden Absatz 2:                               entsprechend.\"\n,, (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur\n17. Hinter § 91 wird folgender § 91 a eingefügt:\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung eine\nVonmtersuchung anordnen. Die Durchführung                                             „91 a\nder Voruntersuchung ist einem Richter des nicht                   (1) Ein aus drei Richtern bestehender Aus-\nzur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen               schuß, der von dem zuständigen Senat für die\nSenats zu übertragen.\"                                       Dauer eines Geschäftsjahrs berufen wird, prüft","664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ndie Verfassungsbeschwerde vor. Jede,r Senat         22. § 99 Abs. 3 wird gestrichen.\nkann mehrere Ausschüsse berufen.\n(2) Der Ausschuß kann durch einstimmigen         23. § 100 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBeschluß die Verfassungsbeschwerde verwerfen,                 11 (1) Endet das Amt eines auf Zeit ernannten\nwenn weder von der Entscheidung die Klärung               Richters des Bundesverfassungsgerichts, so er-\neiner verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten            hält er, wenn er sein Amt wenigstens zwei\nist, noch dem Beschwerdeführer durch die Ver-             Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres\nsagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer            ein Dbergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach\nund unabwendbarer Nachteil entsteht. Einigt sich          Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der\nder Ausschuß nicht, so kann der Senat die Ver-           Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies\nfassungsbeschwerde aus diesen Gründen mit ein-            gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhe-\nt ach er Mehrheit verwerfen.                               stand nach § 99.    11\n(3) § 24 Satz 2 findet entsprechende Anwen-\ndung.\"                                                24. In § 100 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige\nAbsatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fas-\n18. § 93 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      sung:\n11(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen                11 (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Rich-\neines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit            ters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit\nder Zustellung oder formlosen Mitteilung der              seines Todes Dbergangsgeld bezog, erhalten als\nin vollständiger Form abgefaßten Entscheidung,            Sterbegeld das Dbergangsgeld, das dem Verstor-\nwenn diese nach den maßgebenden verfahrens-               benen für die auf den Sterbemonat folgenden\nrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vor-               drei Monate zugestanden hätte, und sodann\nzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die               Witwen- und Waisengeld für den Rest der Be-\nFrist mit der Verkündung der Entscheidung                 zugsdauer des Dbergangsgeldes; das Witwen-\noder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit              und Waisengeld wird aus dem Dbergangsgeld\nihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerde-            berechnet.    11\nführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine\nAbschrift der Entscheidung in vollständiger Form      25. § 101 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nnicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 da-             ,, (1) Ein auf Zeit zum Richter des Bundesver-\ndurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer              fassungsgerichts gewählter Beamter oder Rich-\nschriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle         ter scheidet mit der Ernennung aus seinem bis-\ndie Erteilung einer in vollständiger Form abge-           herigen Amt aus. Für die Dauer des Amtes als\nfaßten Entscheidung beantragt. Di,e Unterbre-             Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die\nchung dauert fort, bis die Entscheidung in voll-          in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Rich-\nständiger Form dem Beschwerdeführer von dem               ter begründeten Rechte und Pflichten. Bei unfall-\nGericht erteilt oder von Amts wegen oder von              verletzten Beamten oder Richtern bleibt der An-\neinem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt             spruch auf das Heilverfahren unberührt.\nwird.''\n(2) Endet das Amt als Richter des Bundesver-\n19. § 97 wird gestrichen.                                      fassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Rich-\n20. § 98 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       ter, wenn ihm kein anderes Amt übertragen\nwird, aus seinem Dienstverhältnis als Beamter\n11 Tritt ein für die Dauer seines Amtes an einem          oder Richter in den Ruhestand und erhält das\noberen Bundesgericht ernannter Richter des Bun-           Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt\ndesverfassungsgerichts wegen Erreichung der               unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter\nAltersgrenze       oder Zurruhes,etzung infolge           des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte.\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand, so erhält             Soweit es sich um Beamte oder Richt,er handelt,\ner Ruhegehalt auf der Grundlage der Bezüge, die           die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind,\nihm nach Maßgabe des Gesetzes über das Amts-              erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhe-\ngehalt der Mitglieder des Bundesverfassungs-              gehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge.\"\ngerichts zuletzt zugestanden haben.\"\n21. § 99 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                   26. § 101 Abs. 3 erhält folgende Sätze 2, 3 und 4:\n11(1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bun-         ,,Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bun-\ndesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand             desverfassungsgericht ruhen grundsätzlich ihre\nPflichten aus dem Dienstverhältnis als Hoch-\n1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, es sei\nschullehrer. Von den Dienstbezügen aus dem\ndenn, daß er in diesem Zeitpunkt das\nDienstverhältnis als Hochschullehrer werden\n58. Lebensjahr noch nicht vollendet\nzwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bun-\nhat und seine Wiederwahl ablehnt,            desverfassungsgerichts zustehenden Bezüge an-\n2. bei Zurruhesetzung infolge Dienst-           gerechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn\nunfähigkeit,                                 des Hochschullehrers die durch seine Vertretung\n3. bei Zurruhesetzung auf Antrag ohne           erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur\nNachweis der Dienstunfähigkeit, wenn         Höhe der angerechneten Beträge.\"\nder Richter das 62. Lebensjahr voll-\nendet und sein Amt als Richter des      27. § 105 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nBundesverfassungsgerichts wenigstens         111. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen\nacht Jahre bekleidet hat.\"                          Richter des Bundesverfassungsgerichts in den","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956                          665\nRuhestand zu versetzen oder, sofern er kei-    Entscheidung überVerfassungsbeschwerden ist jeder\nnen Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem         Senat jedoch beschlußfähig schon dann, wenn min-\nGesetz besitzt, sein Amt vorzeitig für be-     destens s,echs Richter anwesend sind.\nendet zu er klären;\".\n. 28. § 105 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:                                 Artikel 3\n,, (4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf         Solange einem Senat mehr als drei für die Dauer\nder Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglie-         ihres Amtes an einem oberen Bundesgericht ge-\nder des Gerichts.                                     wählte Richter angehören, ist im Falle des Ausschei-\ndens eines dieser Richter der Uachfolger von dem-\n(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß\nselben Bundesorgan, das den ausg,eschiedenen Rich-\nAbsatz 2 kann das Plenum des Bundesverfas-\nter gewählt hat, nach der Vorschrift de~. § 4 Abs. 2\nsungsgerichts den Richter vorläufig· seines Am-\nzu wählen. Für Richter, die im Laufe des Jahres\ntes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den\n1956 wegen Erreichung der Altersgrenze ausschei-\nRichter wegen eines Verbrechens oder Vergehens\nden, kann der Nachfolger bereits zum 1. September\ndas Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die\n1956 auf die Dauer von sieben Jahren gewählt wer-\nvorläufige Enlhebung vorn Amt bedarf der Zu-\nden; in diesem Falle erhöht sich die gesetzliche Mit-\nstimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des\ngliederzahl des Senats, dem der ausscheidende Rich-\nGerichts.\"\nter angehört, bis zum Ausscheiden des Richters ent-\nArtikel 2                         sprechend.\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 2                                   Artikel 4\nAbs. 2 und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das               Anhängige Verfahren gehen mit dem Inkrafttre-\nBundesverfassungsgericht in der Fassung dieses Ge-         ten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich be-\nsetzes werden die zwei Senate des Bundesverfas-            finden, auf den nunmehr zuständigen Senat über. In\nsungsgerichts bis zum 31. August 1956 mit je zwölf         der Zeit bis zum 31. August 1956 verbleiben j,edoch\nRichtern, vom 1. September 1956 bis 31. August 1959        Verfahren, in denen bereits eine mündliche Ver-\nnach Maßgabe des Absatzes 2 dieses Artikels mit            handlung oder eine Beratung der Entscheidung\nje zehn Richtern besetzt.                                  stattgefunden hat, in der Zuständigkeit des bisher\n(2) Als Nachfolger für die am 31. August 1956           zuständigen Senats.\nwegen Ablaufs ihrer Amtszeit ausscheidenden Rich-                                Artikel 5\nter wird je ein Richter vom Bundestag und vom Bun-\ndesrat in jeden der beiden Senate auf die Dauer               Artikel 1 Nr. 2, 22 und 26 findet auf Richter, die\nvon sieben Jahren gewählt. Als Nachfolger für die          vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Zeit ge-\nim September 1959 wegen Ablaufs ihrer Amtszeit             wählt sind, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit keine An-\nausscheidenden Richter wird je ein Richter vom Bun-        wendung.\ndestag und vom Bundesrat in jeden der beiden                                     Artikel 6\nSenate für eine Amtsdauer bis zum 31. August 1967             Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt\ngewählt.                                                   oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-\n(3) Bis zum 31. August 1956 ist § 15 Abs.2 des Ge-      gerichts durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstim-\nsetzes über das Bundesverfassungsgericht in der            mung mit diesem Gesetz begründet wird, findet die·-\nbisher geltenden Fassung anzuwenden. In der Zeit           ses Gesetz auch auf Berlin Anwendung.\nvom 1. September 1956 bis zum 31. August 1959 ist\nin Abweichung von § 15 Abs. 2 Satz 1 in der Fas-                                 Artikel 7\nsung dieses Gesetzes jeder Senat beschlußfähig, wenn          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmindestens sieben Richter anwesend sind; für die           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer","666                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang/ 1956, Teil I\nSofort lieferbar 1\nFundstellennadaweis über die Bundesgesetzgebung\nnada dem Stande vom 31. Dezember 1955\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht\naller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Obersicht.\nDer Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit\n1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-\nordmmgen sowie über sonstige Veröffentlichungen dar.\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDus ßnrH.lcsqesc1.z.bJatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II\nLaufend c I B c zu q nu1 durC\"h die Post ß c zu q s p r c i s ·. vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellqebühr).\nEin z c Ist ü c k e je a11qd<111qr,np 2~ Sr)ilcn DM 0,40 (zuzüqlic:h VP.rsandqebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qegen\nVorcinscndunq d<)s erforderlichen Bctraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesctzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}