{"id":"bgbl1-1956-36-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":36,"date":"1956-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Wehrpflichtgesetz","law_date":"1956-07-21T00:00:00Z","page":651,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["651\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                                 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1956                                                                                              Nr.36\nTag                                                                                  Inhalt:                                                                            Seite\n21. 7. 56 Wehrpflichtgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       651\n21. 7. 56 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht                                                                                                662\nWehrpflichtgesetz.\nVom 21. Juli 1956.\nUbersicht\nABSCHNITT I                                                                                    ABSCHNITT IV\nWehrpflicht                                                                  Beendigung des Wehrdienstes\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                 §§                und Verlust des Dienstgrades                                               §§\nAllgemeine Wehrpflicht ...................... .                                            Beendigungsgründe ...............................                                        28\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . .                                      2\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 29\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . .                            3\nAusschluß aus der Bunde1swehr und Verlust des\n2. Vvehrdienst                                                                                Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   30\nArten des Wehrdienstes                                                                  4 Wiederaufnahme de:s Verfahrens ............ , .... .                                     31\nGrundwehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5\nWehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst                                        7                                ABSCHNITT V\nWehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . . . .                             8\nRechtsmittel\n3. Wehrdienstausnahmen\nDauernde Dienstuntauglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9 Rechtsweg ................ , ..... , ..... , .. • •.,. • • •                             32\nAusschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10  Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . .                                 33\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       11 Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren                                    34\nZurückstellungen vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . .                            12  Anfechtungsklage gegen den Musterungs- und den\nUnabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 13 Einberufungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           35\nABSCHNITT II\nWehrersatzwesen                                                                                      ABSCHNITT VI\n1. Wehrersatzbehörden .. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14            Ubergangs- und Schlußvorschriften\n2. Erfa,ssung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    15\nAngehöri,ge der früheren Wehrmacht und Wehr-\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                                pflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nZweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  16  Verzicht auf einen Dienstgrad ................ ; . . . . 37\nDurchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         17  Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\nMusterungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               18  Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . . . 39\nVerfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               19  Zeitweiliger Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\nZurückstellungsantrctge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20  Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nEinberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      21  Bundesgrenzschutz und Polizei in den Ländern . . . . . . 42\nVerfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               22  Wehrpflichtige im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . . .                                      23  Zustellung und Vorführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44\n5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               24  Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nStadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nABSCHNITT III                                                      Ubergangsvorschriften für Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . 47\nVorschriften für Kric~D:::;dicnstvcrweigerer                                            Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen 48\nWirkungen der Kriogsdicmstvcrwoi~Jenmg . . . . . . . . .                                   25  Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26  Zeitpunkt der ersten Musterungen und Einberufungen 50\nZiviler Ersatzdienst und wu.flcnloser Dienst . . . . . . . .                               27  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51","652                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (2) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Le-\nbensjahr vollendet. Bei Offizieren und Unteroffizie-\nren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem sie das\nABSCHNITT I                         sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-\ngesetzes bleibt unberührt.\nWehrpflicht\n(3) Im Verteidigungsfalle endet die Wehrpflicht\nmit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige\n1. Umfang der Wehrpflicht                      das sechzigste Lebensjahr vollendet.\n§ 1\nAllgemeine Wehrpflicht\n2. Wehrdienst\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom voll-\nendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne                                  § 4\ndes Grundgesetzes sind und                                             Arten des Wehrdienstes\n1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-\n(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende\nbereich dieses Gesetzes haben oder             Wehrdienst umfaßt\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nGebietes des Deutschen Reichs nach dem\nStand vom 31. DezE-!rnber 1937 (Deutschland)          2. Wehrübungen (§ 6),\nhaben und entweder                                    3. im Verteidigungsfalle den unbefristeten\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen               Wehrdienst.\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses         (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-\nGesetzes hatten oder                       reserve, gediente Wehrpflichtige zur Reserve.\nb) einen Paß oder eine Staatsange-\nhörigkeitsurkunde der Bundesrepublik\n§ 5\nDeutschland besitzen oder sich auf\nandere Weise ihrem Schutz unterstellt                        Grundwehrdienst\nhaben.                                        (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes wird durch\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren     Gesetz geregelt.\nständig,en Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage\n(2) Der Grundwehrdienst beginnt in der Regel in\naußerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die\ndem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das\nAnnahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.           20. Lebensjahr vollendet. Einern Antrag, vorzeitig\nDas gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die     zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll\nStaatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.      entsprochen werden.\n(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger seinen ständigen         (3) Wehrpflichtige werden nach Ablauf des Kalen-\nAufenthalt während des Wehrdienstes innerhalb            derjahres, in dem sie das fünfundzwanzigste Le-\nDeutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Ge-          bensjahr vollenden, statt zum vollen Grundwehr-\nsetzes hinaus, so bleibt er während der für diesen       dienst zu einem verkürzten Grundwehrdienst, der\nWehrdienst festgesetzten Zeit wehrpflichtig.             sechs Monate dauert, einberufen.\n(4) Wehrpflichtige können zum verkürzten Grund-\n§ 2\nwehrdienst einberufen werden, wenn sie auf Grund\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen           der jährlichen Einberufungsanordnungen des Bun-\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-         desministers für Verteidigung nicht zum vollen\nsetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter       Grundwehrdienst herangez_ogen werden können.\nden gleichen Voraussetzungen, unter denen Deut-             (5) Wehrpflichtige, die während des Grundwehr-\nsche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverord-        dienstes Freiheitsstrafen einschließlich disziplinarer\nnung der Wehrpflicht unterworfen werden.\nArreststrafen von insgesamt mehr als 30 Tagen ver-\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung         büßt haben, müssen die verbüßte Zeit nachdienen.\nder Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie\nihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes haben.                                                                § 6\nWehrübungen\n§ 3\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                 (1) Die Gesamtdauer der Wehrübungen wird durch\nGesetz geregelt.\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst\noder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatz-            (2) Wehrpflichtige können über ihre gesetzlichen\ndienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden,  Pflichten hinaus freiwillig Wehrübungen leisten.\nvorzustellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf        Sie haben auch dann die Rechtsstellung eines Sol-\ndie geistige und körperliche Tauglichkeit unter,         daten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nsuchen zu lassen.                                        leistet.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956                             653\n§ 7                              (3) Der Bundesminister für Verteidigung kann im\nAnrechnung                         Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\nvon freiwillig geleistetem Wehrdienst\nDer auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der                                  § 11\nBundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den\nGrundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf                          Befreiung vom Wehrdienst\nWehrübungen angerechnet werden.                             (1) Vom Wehrdi,enst sind befreit\n1. ordinierte    Geistliche evangelischen   Be-\n§ 8\nkenntnisses,\nWehrdienst in fremden Streitkräften,                   2. Geistliche römisch-katholischen Bekennt-\nnisses, die die Subdiakonatsweihe empfan-\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustim-                  gen haben,\nmung des Bundesministers für Verteidigung oder\nder von ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in                 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Be-\nfremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei              kenntnisse, deren Amt dem eines ordinier-\nWehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift                  ten Geistlichen evangelischen oder eines\ndes Aufenthaltsstaates zu leisten ist.                             Geistlichen römisch-katholischen Bekennt-\nnisses, der die Subdiakonatsweihe empfan-\n(2) Der Bundesminister für Verteidigung kann im\ngen hat, entspricht,\nEinzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf\nden Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum                 4. Schwerkriegsbeschädigte,\nTeil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerechnet                 5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergeset-\nwerden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift\nzes, die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Ge-\ngeleistet worden ist oder wenn der Bundesminister\nfür Verteidigung ihm zugestimmt hat.                               wahrsamsmacht entlassen worden sind.\n(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\nWehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls\nkeine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\n3. Wehr d i e n stau s nahm e n\nSchwestern an den Folgen einer Schädigung i~\n§ 9                           Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder\ndes § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-\nDauernde DienstuntaugHchkeit\nben sind.\nZum Vvehrdienst wird nicht herangezogen,\n1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig                                § 12\ndauernd untauglich ist oder                                  Zurückstellungen vom Wehrdienst\n2. wer entmündigt ist.\n(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,\n1. wer für den Wehrdienst vorübergehend un-\n§ 10                                     tauglich ist,\nAusschluß vom Wehrdienst                          2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,\neine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach\n(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,                          § 42 b des Strafgesetzbuchs in einer Heil-\n1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zucht-                und Pflegeanstalt untergebracht ist,\nhaus oder wegen einer hochverräterischen,             3. wer unter vorläufige Vormundschaft ge-\nstaatsgefährdenden oder vorsätzlichen lan-               stellt ist.\ndesveuäterischen Handlung zu Gefängnis\nvon einem Jahr oder mehr verurteilt wor-          (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die\nden ist, es sei denn, daß der Vermerk über     sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf\ndie Verurteilung im Strafregister getilgt ist, Antrag zurückgestellt.\n2. wer   die bürgedichen Ehrenrechte oder            (3) Hat ein Wehrpflichtiger seinet Aufstellung\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffontlicher      für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Land-\nÄmter nicht besitzt,\ntag zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzu-\n3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung          stellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er\nund Besserung nach §§ 42 c bis 42 e des        für die Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag,\nStrafgesetzbuchs erkannt ist, solange diese    nur während der Parlamentsferien einberufen wer-\nMaßregeln nicht erledigt sind.                 den.\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des          (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in         Antrag zurückgestellt werden, wenn. die Heranzi.e-\nBetracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz       hung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher,\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in          insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf-\nStrafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I           licher Gründe eine besondere Härte bedeuten\nS. 161) zulässig ist oder war.                           würde. Eine solche liegt in der Regel vor,","654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehr-                            ABSCHNITT II\npflichtigen\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbe-                    Wehrersatzwesen\nd_ürftiger Angehöriger oder anderer\nhilfsbedürftiger Personen, für deren                   1. Wehrersatzbehörden\nLebensunterhalt er aus rechtlicher oder\n§ 14\nsittlicher Verpflichtung aufzukommen\nhat, gefährdet würde oder                     (1) Für die Durchführung der Aufgaben des Wehr-\nersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden\nb) für Verwandte ersten Grades besondere\nNotstände zu erwarten sind,                in bundeseigener Verwaltung Wehrersatzbehörden\nerrichtet. Sie unterstehen dem Bundesminister für\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung      Verteidigung.\nund Fortführung eines eigenen oder elter-\nlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder        (2) Die Wehrersatzbehörden gliedern sich in\nGewerbebetriebes unentbehrlich ist,                   1. das Bundes-Wehrersatzamt\n- Bundesoberbehörde-,\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\neinen bereits weitgehend geförderten Aus-             2. Bereichs-Wehrersatzämter als Abteilungen\nbildungsabschnitt unterbrechen würde.                    der Wehrbereichsverwaltungen und Bezirks-\nWehrersatzämter\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger                        - Bundesmittelbehörden-,\nferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein\n3. Kreis-Wehrersatzämter\nStrafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-\n- Bundesunterbehörden-,\nstrafe oder eine. mit Freiheitsentziehung verbundene\nMaßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten             (3) Die örtliche Zuständigkeit der Wehrersatzbe-\nist.                                                      hörden der Mittel- und Unterstufe ist den Grenzen\nder Länder und ihrer Verwaltungsbezirke anzu-\n(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,\npassen.\nNr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 darf der Wehr-\npflichtige vom vollen Grundwehrdienst höchstens so           (4) Die Stellen der Leiter der Bereichs- und Be-\nlange zurückgestellt werden, daß er noch in dem           zirks-Wehrersatzämter werden im Benehmen mit\nKalenderjahr, in dem er das fünfundzwanzigste Le-         den beteiligten Landesregierungen besetzt.\nhensjahr vollendet, ein berufen werden kann. In\nAusnahmefällen, in denen die Einberufung eine un-\nzumutbare Härte bedeuten' würde, kann er auch                                 2. Erfassung\ndarüber hinaus zurückgestellt werden.                                              § 15\n(7) Im Verteidigungsfalle treten Zurückstellungen         (1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-\nnach Absatz 2, 4 und 5 außer Kraft.                       pflichtigen Personennachweise angelegt und laufend\ngeführt.\n§ 13                              (2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor-\nderung durch die Erfassungsbehörde zur Erfassung\nUnabkömmlichstellung                    persönlich zu melden.\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs           (3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie\nfür die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-           wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Län-\ngaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen In-        dern, in denen amtsangehörige Gemeinden Melde-\nteresse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt          behörden sind, kann die Landesregierung bestim-\nwerden, wenn und solange er für die von ihm aus-          men, daß sie von den Amtern durchgeführt wird.\ngeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Dies         Um die planmäßige und reibungslose Durchführung\nsoll in der Regel erst nach dem Grundwehrdienst           der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregie-\ngeschehen. Die Bundesregierung erläßt mit Zustim-         rung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.\nmung des Bündesratcs allgemeine Verwaltungsvor-\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs-\nschriften über Crundsätze, die dem Ausgleich des\nergebnis dem Kreis-Wehrersatzamt zu.\npersonellen Kräflebedarfs zugrunde zu legen sind.\n(2) Uber die Unabkörnmlichstellung entscheidet\ndie Wehrersatzbehörde auf Antrag der zuständigen                           3. Heranziehung\nVerwaltungsbehörde. Die Zuständigkeit und das                 von ungedienten Wehrpflichtigen\nVerfahren regelt eine Rechtsverordnung, die im be-\n§ 16\nsonderen bestimmt, welche sachverständigen Stel-\nlen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu                          Zweck der Musterung\nhören und wie Meinungsverschiedenheiten zwischen\n(1) Ungedient,e Wehrpflichtige werden vor der\nder Wehrersatzbehörde und der beantragenden Ver-\nHeranziehung zum Wehrdienst gemustert.\nwaltungsbehörde unter Abwügung der verschiede-\nnen Belange auszugleichen sind. Der Arbeitgeber ist          (2) Durch die Musterung wird entschieden, welche\nverpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für         ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst\ndie Unabkömmlichstellung eines seiner Arbeitneh-          zur Verfügung stehen und sich zum Wehrdienst zu\nmer der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.         stellen haben.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956                         655\n§ 17                         füllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § der Ver-\nordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat\nDurchführung der Musterung\nnichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\n(1) DieMusterungwird von den Kreis-Wehrersatz-      1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.\nämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten\nund den Landkreisen durchgeführt.\n§' 19\n(2) In jeder kreisfreien Stadt und in jedem Land-\nkreis werden ein oder mehrere Musterungsbezirke                       Verfahrensgrundsätze\ngebildet.\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das\n(3) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-    Musterungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf\nsen sind die für die Musterung erforderlichen Räume   Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.           stellen.\n(4) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor-        (2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses\nderung durch die Kreis-Wehrersatzämter zur Muste-     haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-\nrung vorzustellen.                                    zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-\nfahren ist nicht öffentlich.\n(5) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen\nvor dem Musterungsausschuß auf ihre körperliche          (3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach-\nund geistige Tauglichkeit ärztlich zu untersuchen.    verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder-\nDas Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe        lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören. Eine\ndes Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Musterungs-   Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch\nausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine     den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die Ab-\nAbschrift auszuhändigen. Der Musterungsausschuß       gabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.\nkann eine nochmalige Untersuchung durch einen\nanderen Arzt anordnen.                                   (4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-\nrungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der\n(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer     Musterungsausschuß kann insbesondere das Amts-\närztlichen Behandlung oder einer Operation im         gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver-\nSinne des § 17 Abs. 4 Satz 5 des Soldatengesetzes     ständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\ngleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des        halt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachver-\nWehrpflichtigen vorgenommen werden.                   ständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und\nVorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung\n(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Ope·-\nerfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsv,erfas-\nration im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 5 des Soldaten-\nsungsgesetzes und der Zivilprozeßordming sind\ngesetzes und nicht als Eingriffe in die körperliche\nsinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeu-\nUnversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnah-\ngen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des\nmen wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem\nAmtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über\nFinger oder einer Blutader oder eine rönt-\ndie Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeug-\ngenologische Untersuchung.\nnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die\nEntscheidung kann nicht angefochten werden.\n§ 18                            (5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein\ngesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-\nMusterungsausschuß\npflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge\n(1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen       stellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Ge-\nMustenmgsausschüsse, die bei den Kreis-Wehrer-        brauch machen. Die ,Vorschriften für die Anträge\ns~tzämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen,      und Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent-\ndie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vorzeitig zum Grund-       sprechend.\nwehrdienst herangezogen werden sollen, entschei-         (6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-\nden die Kreis-Wehrersatzämter.                        termin getroffen werden, so entscheidet der Muste-\n(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter   rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu\ndes Kreis-Wehrersatzamtes oder seinem Vertreter       laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-\nals Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Lan-   mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn\ndesregi,erung oder der von ihr bestimmten Stelle      die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-\nbenannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer    schuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und\nbesetzt.                                              ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu er-\nwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-\n(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden von den    rungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent-\nVertretungskörperschaften der · kreisfreien Städte    scheiden.\nund der Landkreise binnen zwei Monaten nach Mit-\nteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer ge-        (7) Dber das Ergebnis der Musterung erhalten\nwählt.                                                die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-\nbescheid.\n(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der\nAusübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-             (8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß\nlegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitze,r,   ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehr-\ndie nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-     pflichtigen zu erstatten.","656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956,. Teil I\n§ 20                             (2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten\nauch Wehrpflichtige, die mindestens drei Monate\nZurückstellungsanträge\nWehrdienst geleistet und dabei eine Grundausbil-\n(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2      dung erhalten haben.\nund 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, späte-\nstens zwei Wochen vor der Musterung schriftlich\noder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde\ngestellt sein. Sie sind zu begründen. Ist die Frist                   5. Wehr über w a c h u n g\nversiiumt oder tritt der Zurückstellungsgrund nach                                 § 24\nAbli.rnf dieser Frist ein, so können Zurückstellungs-\nanträgc bei dem Kreis-Wehrersatzamt gestellt wer-           (1) Die   Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer\nden.                                                     Musterung an der Wehrüberwachung.\n(2) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen\n(2) Die fafassungsbehörde prüft, ob die Angaben,\ndie den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und     Wehrpflichtigen ausgenommen, die\nleitet das Prüfungsergebnis dem Kreis-Wehrersatz-               1. für den Wehrdienst dauernd untauglich\namt zu. Uber den Antrag entscheidet der Muste-                     sind (§ 9),\nrungsa ussch uß.                                                2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen\nsind (§ 10),\n§ 21                                  3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),\n4. als    Kriegsdienstverweigerer   anerkannt\nEinberufung\nsind und den zivilen Ersatzdienst geleistet\nUngediente Wehrpflichtige werden von denKreis-                  haben.\nWehrersatzämtern in Ausführung des Musterungs-\nbescheides zum Wehrdienst einberuf eL Ort und              (3) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen\nZeit des Dienstantritts werden durch Einberufungs-       für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im\nbescheid bekanntgegeben. Die Wehrpflichtigen haben       Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-\nsich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum           gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und\nWehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.                 solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht\nkommen.\n(4} Während der Wehrüberwachung haben die\n§ 22\nWehrpflichtigen\nVerfahrensvorschriften\n1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts\nDurch Rechtsverordnung werden nähere Bestim-                    oder ihrer Wohnung binnen einer Woche\nmungen getroffen über                                              der zuständigen Wehrersatzbehörde ihres\nWeg- und Zuzugsortes zu melden,\n1. das Verfahren bei der Musterung und bei der\nEinberufung von ungedienten Wehrpflichtigen              2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der\nsowie die Erstattung der Auslagen gemäß § 19                Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-\nAbs. 8,                                                     reichen,\n2. die   Voraussetzungen für die Berufung der                3. auf Auffordern der zuständigen Wehr-\nehrenamtlichen Beisitzer in die Musterungsaus-              ersatzbehörde sich persönlich zu melden.\nschüsse, über die Amtsdauer und die vorzeitige\nBeendigung des Amtes sowie über die Entschä-        (5) Während der Wehrüberwachung haben die\ndigung der ehrenamtlichen Beisitzer.              Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz-\nbehörde unverzüglich zu melden\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthalts-\n4. Heranzieh u n g                                ort länger als acht Wochen fernzubleiben;\nvon gedienten Wehrpflichtigen                            2. den Eintritt von Tatsachen, die eine\n§ 23                                     dauernde Dienstuntauglichkeit begründen;\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vor-\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\ngedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-                   übergehende Dienstuntauglichkeit von vor-\nbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden                   aussichtlich mindestens sechs Monaten be-\nzum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören und                   gründen;\nzu untersuchen, wenn seit dem Ausscheiden aus                   4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzun-\ndem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen                     gen für eine Zurückstellung.\nsind. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7\nAnwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich ent-             (6) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der\nsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehr-            Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Be-\ndienst in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere         satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-\nüber ihre Anhörung und Untersuchung sowie über          rechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I\nden Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechts-       S. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung den\nverordnung.                                             Seemannsämtern übertragen werden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956                          651\nABSCHNITT III                           (7) Ein.er Entscheidung über den Antrag bedarf es\nnicht., wenn und solange eine Einberufung aus an-\nVorschriften                        deren Gründen nicht in Betracht kommt.\nfür Kriegsdienstverweigerer\n§ 27\n§ 25\nZiviler Ersatzdienst\nWirkungen                                          und waffenloser Dienst\nder Kriegsdienstverweigerung\n(1) Durch den zivilen Ersatzdienst werden Auf-\nWer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung        gaben des Allgemeinwohls wahrgenommen. Seine\nan jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten           Dauer faßt im Frieden die Dauer des Grundwehr-\nwidersetzt und deshalb den Kriegsditmst mit der         dienstes und der Wehrübungen zusammen; im Ver-\nWaffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen      teidigungsfall ist der Ersatzdienst unbefristet.\nzivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu\n(2) Die Einrichtung und Organisation des zivilen\nleisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen\nErsatzdienstes sowie die Rechtsstellung der Wehr-\nDienst in der Dundeswehr herangezogen werden.\npflichtigen, die den Ersatzdienst zu leisten haben,\nregelt ein besonderes Gesetz.\n§ 26\n(3) Die Verfügbarkeit für den zivilen Ersatzdienst\nVerfahren                        wird durch die Musterung nach den Vorschriften, die\nfür die Heranziehung zum Wehrdienst gelten, ge-\n(1) Uber die Be rech tiqung, den Kriegsdienst mit\nder Waffe zu verwc~igern, wird auf Antrag entschie-     prüft.\nden.                                                       (4) Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr be-\n(2) Der Antrag ist schrifU ich oder zur Niedcr-      freit von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und\nEchrift beim Krei1;-\\N ehrersatzamt zu stellen. Er soll der Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die\nbq;ründet werden. Der Antn1u eines ungedienten          den Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe\nvVehrpflichtigcn soll vierzehn Tage vor der Muste-      vorbereitet.\nrung eingereicht werden. Er befreit nicht von der\nPflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Mu-\nsterung vorzustellen.                                                        ABSCHNITT IV\n(3) Die Entsch8idung treffen besondere Aus-\nschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstver-\nBeendigung des Wehrdienstes\nweigerer). Sie sind mit einem vom Bundesminister                 und Verlust des Dienstgrades\nfür Verteidigung bestimmten Vorsitzenden und drei\nehrenamtlichen Beisitzern besetzt; einer der Beisit-                               § 28\nzer wird von der Landesregierung oder der von ihr\nBeendigungsgründe\nbestimmten Stelle benannt. Der Vorsitzende hat im\nAusschuß beratende Stimme; er muß zum Richter-             Der Wehrdienst endet\namt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt            1. durch Entlassung (§ 29),\nsein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollen-\n2. durch Ausschluß (§ 30).\ndet haben. Die Beisitzer müssen das fünfunddreißig-\nste Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre\nAufgabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet                                   § 29\nsein. Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Land-\nkreis sind von den Vertretungskörperschaften min-                               Entlassung\ndestens zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\nihrer Heranziehung wird von dem zuständigen\nKreis-Wehrersatzamt jeweils für ein Jahr durch          Wehrdienst leistet, ist zu entlassen:\ndas Los bestimmt.                                               1. mit Ablauf der für den Wehrdienst fest-\ngesetzten Zeit,\n(4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung\ndie gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und               2. wenn sich herausstellt, daß die Vorausset-\nsein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die                  zungen des § 1 nicht erfüllt sind,\nMitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht               3. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben\ngebunden.                                                          wird,\n(5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Be-                4. wenn er als Kriegsdienstverweigerer aner-\nzirk eines oder mehrerer Kreis-Wehrersatzämter bei                 kannt ·ist und keinen Antrag auf Heranzie-\nKreis-W ehr,ersa tzäm tern gebildet.                               hung zum waffenlosen Dienst stellt,\n5. wenn er seiner Aufstellung für die \\,Vahl\n(6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4, § 19\nAbs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 22 entsprechend. Der                 zum Bundestag oder zu einem Landtag zu-\nWehrpflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel                gestimmt hat,\n(§§ 32 bis 35, 47) zu belehren.                                 6. wenn er unabkömmlich gestellt ist.","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich                             § 31\noder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen\nWiederaufnahme des Verfahrens\nAntrag kann er auch dann entlassen werden, wenn\ndie Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in-            Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wie-\nnerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-     deraufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das\nwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der     diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des\nBundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten             Dienstgrades als nicht eingetr,eten. Die Beendigung\nuntersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet       des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für\n§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-        die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil\nwehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung            des Betroffenen geltend gemacht werden.\nhinzuziehen, wenn mit cfor Geltendmachung von\nVersorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn\nder Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,\ndarüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl                             ABSCHNITT V\neinzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-\nsung entscheidende Dienststelle kann auch andere                            Rechtsmittel\nBeweise erheben.\n(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer                                  § 32\nDienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine                            Rechtsweg\nÄrztekornmission zu hören. Sie ist bei den Bereichs-\nFür Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\nWehrersatzämtern zu bilden. Die Kommission be-\ndieses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichts-\nsteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen\nFakultät einer im Bereiche des Wehrersatzamtes lie-      ordnung nach Maßgabe der §§ 33 bis 35.\ngenden Universität, vom Wehrbereichsarzt und von\ndem zur Entlassung stehenden Soldaten der über die\n§ 33\nEntlassung entscheidenden Dienststelle benannt\nwerden. Die Kornrnission bestimmt ihren Vorsitzen-           Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\nden selbst.\n(1) Uber den Widerspruch gegen den Musterungs-\n(4) Er kann entlassen werden                           bescheid entscheidet eine Musterungskammer.\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-         (2) Die Musterungskammern werden bei den\nersatzbehörde, wenn das Verbleiben im          Bezirks-Wehrersatzämtern gebildet. Sie sind mit\nWehrdienst für ihn wegen persönlicher,         einem zum Richteramt oder zum höheren Ver-\ninsbesondere häuslicher, beruflicher· oder     waltungsdienst befähigten Angehörigen der Wehr-\nwirtschaftlicher Gründe eine besondere         ersatzverwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer,\nHärte bedeuten würde,                          der von der Landesregierung oder der von ihr be-\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei    stimmten Stelle benannt wird, sowie einem ehren-\nMonaten oder mehr erkannt ist.                 amtlichen Beisitzer besetzt.\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,           (3) Uber den Widerspruch gegen den Bescheid\ndie nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-     der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer\nnennung des Soldaten zuständig wäre. Die Entlas-         entscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienst-\nsung nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der           verweigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer\nnächste Disziplinarvorgesetzte.                          Bezirks-Wehrersatzämter bei Bezirks-Wehrersatz-\nämtern gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3,\n§ 30                           4, 6 und 7 entsprechend.\nAusschluß aus der Bundeswehr                    (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden von den\nund Verlust des Dienstgrades                Vertretungskörperschaften der im Bereich des\nBezirks-\\Vehrersatzamtes      gelegenen   kreisfreien\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\nWehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausge-        Städte und Landkreise binnen zwei Monaten nach\nschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deut-       Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer ge-\nschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundge-           wählt. Soweit in Ländern für den Bereich einer\nsetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-        höh'eren Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen\nregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert        bestehen, werden die Beisitzer von diesen gewählt.\nseinen Dienstgrad.                                       In Schleswig-Holstein werden die Beisitzer vom\nLandtag gewählt. § 18 Abs. 4 und § 22 gelten ent-\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,\nsprechend.\nwenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird                 (5) Auch der Leiter des Kreis-Wehrersatzamtes\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes    kann Widerspruch einlegen.\nbezeichneten Strafen,      Maßregeln   oder       (6) Für das Verfahren der Musterungskammern\nNebenfolgen oder\ngilt § 19 entsprechend. Der Wehrpflichtige kann mit\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Ge-       seinem Einverständnis· von der Pflicht, sich vorzu-\nfängnis von einem Jahr oder mehr.              stellen, befreit werden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956                         659\n(7) Uber den     Widerspruch gegen den Einbe-          (2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,\nrufungsbescheid      entscheidet das Bezirks-Wehr-      die in der früheren Wehrmacht gedient haben, gilt\nersatzamt.                                              § 23 entsprechend. Sie sind mit ihrem letzten frühe-\nren Dienstgrad einzuziehen. Sie unterliegen der\n(8) Der Widerspruch gegen den         Musterungs-\nWehrüberwachung von ihrer Erfassung an.\nbescheid hat aufschiebende Wirkung.\n(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehr.;\n(9) Ist der Muslerungsbescheid unanfechtbar ge-     macht Wehrdienst von mindestens drei Monaten\nworden, so ist ein Rechtsbc~helf gegen den Ein-        Dauer mit einer militärischen Grundausbildung ge-\nberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine      leistet haben, werden nur zu Wehrübungen heran-\nRechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid         gezogen.\nselbst geltend gemacht wird.\n(4) Für Wehrpflichtige, die außerhalb der frühe-\n(10) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-         ren Wehrmacht mindestens drei Monate Dienst ge-\nbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) hat keine auf-          leistet und dabei eine militärische Grundausbildung\nschiebende Wirkung.                                     erhalten haben, gilt Absatz 3 entsprechend.\n(5) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-\nbescQeid hat bei der erstmaligen Einberufung zur\n§ 34                        Bundeswehr aufschiebende Wirkung.\nBesondere Vorschriften                   (6) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli\nfür das gerichtliche Verfahren            1937 geboren sind, werden nur zum verkürzten\n(1) In   Rechtsslreitigkeiten bei der Ausführung     Grundwehrdienst und zu Wehrübungen herange-\nzogen.\ndieses Geselzes ist die Berufung gegen das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.                                          § 37\n(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts                    Verzicht auf einen Dienstgrad\nist binnen eines Monats nach Zustellung die Revi-\n(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr\nsion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,\ngedient haben, können auf ihren früheren Dienst-\nwenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne\ngrad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den\nder Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden\nuntersten Mannschaftsdienstgrad.\noder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner\nEntscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der             (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den\nRevision kann nur verweigert werden, wenn offen-       Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-\nsichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen    Wehrersatzamt zu Protokoll zu geben.\nnicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen        (3) Die Verzichterklärung      kann   nicht wider-\nwerden, wenn das Urteil von einer Entscheidung         rufen werden.\ndes Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf\ndieser Abweichung beruht. Die Beschwerde gegen                                   § 38\ndie Nichtzulassung der Revision durch das Ver-\nWiedergutmachung\nwaltungsgericht ist ausgeschlossen.\n(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die\nVerfolgte im Sinne des Bundesentschädigungs-\n§ 35                         gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni\nAnfechtungsklage gegen den Musterungs-          1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb\nund den Einberufungsbescheid              in ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,\nist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie\n(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-      bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-\nund den Einberufungsbescheid hat keine auf-            lich erreicht hätten.\nschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag\ndie aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der An-           (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nordnung ist das Bezirks-Wehrersatzamt zu hören.\n§ 39\n(2) Auch der Leiter des Bezirks-Wehrersatzamtes\nkann gegen den Musterungsbescheid Anfechtungs-                 Verleihung eines höheren Dienstgrades\nklage erheben.                                            (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen\nhöheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-\nnung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb\nABSCHNITT VI                       der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                 worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen\nwerden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\n§ 36\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von\nAngehörige der früheren Wehrmacht             dem Ergebnis einer Wehrübung abhängig gemacht\nund Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge       werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zu\n(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren       der Wehrübung mit einem vorläufigen Dienstgrad\nWehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr-         einzuberufen.\npflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll-     (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt\nenden.                                                 § 23.","660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 40                                                      § 45\nZeitweiliger Dienstgrad                                        Bußgeldvorscbrift\nWird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nLebens- und Berufserfahrung erworbenen besonde-           fahrlässig\nren Eignung für eine mili tärfachliche Verwendung vor-            1. der Aufforderung nach § 15 Abs. 2 und § 17\ngesehen, so kann ihm der für die Dienststellung                      Abs. 4, sich zur Erfassung zu melden oder\nerforderliche Dienstgrad für die Dauer der Ver-                      zur Musterung vorzustellen, nicht Folge\nwendung verliehen werden.                                            leistet,\n2. den in § 24 Abs. 4 und 5 begründeten\n§ 41                                      Pflichten zuwiderhandelt.\nWehrpflicht bei Zuzug                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nWer seinen ständigen Aufenthr1Jt in Deutschland         sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinein ver-        eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\nlegt hat, wird erst ein Jahr danach wehrpflichtig.        gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert\nDeutsche Mark geahndet werden.\n§ 42                               (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es\nBundesgrenzschutz\nsich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Er-\nund PoUzel in den läiukrn\nfassung handelt, das Bundes-\\Vehrersatzamt oder\n(l) WchrpflichtiDe werden w.Jluencl ihrer Zu-           die von ihm bestimmte Stelle. Das Bundes-Wehr-\ngebörigkeit zum Vollzugsdienst des Bundesgrenz-            ersatzamt oder die von ihm bestirnmte Ste!le nimmt\nschutzes oder der Polizei in den Uindern nur mit           insoweit c:.uch die                der obersten Ver-\nZustimmung des Bundesministers des Innern oder             waltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des\ndes zusUindjgen Landesministers zu Wehrübungen             Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.\nherangezogen.\n(2) WchrpilichtiDe, die bei Inkrnfüreten dieses                                    § 46\nGesetze::, dem Vollzugsdienst des Bundesgrenz-\nschutzes oder der Bereitschaftspolizei der Länder                              Stadtstaalklausel\nangehören oder innerhalb von fünf Jahren in                  Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen,\ndiesen Vollzugsdienst eintreten, werden nicht zum          welche S tcllen die Aufgaben erfüllen, die in diesem\nGrundwehrdienst herangezouen. Haben sie im Voll-           Gesetz und ,den dazu ergehenden Rechtsverordnun-\nzugsdienst mindestens zwei Jahre Dienst geleistet,         gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten\nso erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.      und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie\nSind sie vor Ablauf von zwei Jahren ausgeschieden,         deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.\nso kann der bis dahin geleistete Dienst auf den\nGrundwehrdienst angerechnet werden.\n§ 47\n§ 43                                    Ubergangsvorschriften für Rechtsmittel\nWehrpflichtige im Ausland                       (1) Bis    zum Inkrafttreten der Verwaltungs-\nErfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüber-         gerichtsordnung gelten das Gesetz über das Bun-\nwachung der im Ausland lebenden Wehrpflichtigen            desverwaltungsgericht vom 23. September 1952\nwerden durch besonderes Gesetz geregelt.                   (Bundesgesetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen\nVorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit,\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n§ 44\n(2) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen\nZustellung und Vorführung\neinen nach diesem Gesetz von einer Bundesbehörde\n(1) Die  in diesem Gesetz vorgesehenen Be-              erlassenen Verwaltungsakt sind Rechtmäßigkeit\nscheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsver-          und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in\nfahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom           einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorver-\n3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). Für das Zu-       fahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs\nstellungsverfahren bei der Erfassung gelten die Zu-        nach Maßgabe des § 33. Vorschriften, nach denen\nstellungsvorschriften der Länder. Bei minderjähri-         vor Erhebung der Anfechtungsklage erfolglos Ein-\ngen \\tVehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7        spruch oder Beschwerde gegen den Verwaltungsakt\nAbs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die          einzulegen ist, sind nicht anzuwenden. Der An-\nentsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gel-         fechtungsklage steht die Rechtsbeschwerde nach\nten insoweit nicht.                                        Artikel 13 des Württembergischen Gesetzes über\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die bei der Erfassung oder     die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876\nMusterung oder auf eine Aufforderung der Wehr-             (Re,gierungsblatt für Württemberg S. 485) gleich.\nersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24                (3) Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen,\nAbs. 4 Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die        nachdem der Verwaltungsakt dem Wehrpflichtigen\nVorführung angeordnet werden. Die Polizeibehörde           bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur\nist um Durchführung zu ersuchen.                           Niederschrift bei der Wehrersatzbehörde zu er-","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956                         661\nheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die             (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-\nFrist wird auch durch Einlegung bei der Wehr-            stimmung des Bundesrates.\nersatzbehörde, die den Widerspruchsbescheid zu er-\nlassen hat, gewahrt.                                                              § 49\nEinschränkung von Grundrechten\n§ 48\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nZuständigkeit                       (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nfür den Erlaß der Rechtsverordnungen             Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nGrundgesetzes) und der Fretzügigkeit (Artikel 11\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsver-\nAbs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe\nordnungen\ndieses Gesetzes eingeschränkt.\n1. über die Unterwerfung von Ausländern\nund Staatenlosen unter die Wehrpflicht\n§ 50\n(§ 2),\nZeitpunkt\n2. über die Zuständigkeit und das Verfahren\nder ersten Musterungen und Einberufungen\nbei der Unabkömmlichste~lung (§ 13 Abs. 2),\nDie Bundesregierung bestimmt den Tag der ersten\n3. über die Ubertragung von Aufgaben der\nMusterungen und Einberufungen.\nWehrersatzbehörde bei der Wehrüber-\nwachung auf die Seemannsämter (§ 24\nAbs. 6),                                                                § 51\n4. über das Verfahren in den Fällen der                                Inkrafttreten\n§§ 22, 23 Abs. 1 Satz 5, des § 26 Abs. 6 und      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ndes § 33 Abs. 3 und 4.                         kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAden~uer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nStrauß"]}