{"id":"bgbl1-1956-35-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":35,"date":"1956-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_35.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Verhütung des Auftretens und zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden","law_date":"1956-07-20T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1956                         649\nVerordnung zur Verhütung des Auftretens\nund zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden.\nVom 20. Juli 1956.\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie                                    § 3\nAbs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen         Ist ein Grundstück des Befalls mit dem Kartoffel-\nin der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308)       nematoden verdächtig oder besteht die Gefahr, daß\nund des § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die        es vom Kartoffelnematoden befallen wird, kann die\nErstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal-         Behörde anordnen, daß\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die\n1. Kartoffeln oder Tomaten nur im Abstand von\nLänder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Ho-                mindestens drei Jahren auf diesem Grundstück\nhenzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom               angebaut werden dürfen,\n12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) in Verbindung\n2. Kartoffelmietenplätze erst irh dritten Jahr nach\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit\nEntfernung der Mieten mit Kartoffeln oder To-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nmaten bebaut oder wieder für die Anlage von\nKartoffelmieten benutzt werden dürfen.\n§ 1\n§ 4\n(1) Auf Grundstücken, die vom Kartoffelnemato-\nden (Heterodera rostochiensis) befaJlen sind, ist der      Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 und gegen\nAnbau von Kartoffäln und Tomaten sowie die An-           Anordnungen nach § 2 und § 3 werden nach § 13\nlage von Kartoffelmieten verboten. Rückstände von        des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen ge-\nKartoffel- und Tomatenpflanzen sind auf befallenen       ahndet.\nGrundstücken unverzüglich nach der Ernte zu ver-                                   § 5\nnichten. Die Grundstücke sind von wildwachsenden           Die Befugnis der obersten Landesbehörden für\nKartoffel- und Tomatenpflanzen freizuhalten.             Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, durch\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Be-      Rechtsverordnung auf Grund des § 1 Abs. 1 der\nhörde) kann im Einzelfall für nicht befallene Teile      Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach\ndem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die\neines Grundstücks Ausnahmen von Absatz 1 zulas-\nobersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (Bun-\nsen, soweit diese Grundstücksteile und Nachbar-\ndesgesetzbl. S. 94) in_ Verbindung mit § 2 des Ge-\ngrundstücke hierdurch nicht gefährdet werden.            setzes zum Schutze der Kulturpflanzen weiter-\ngehende Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffel-\n§ 2                           nematoden und zur Verhütung seiner Ausbreitung\nzu erlassen und diese Befugnis auf nachgeordnete\nDie Behörde kann, soweit dies zur Bekämpfung           Dienststellen weiter zu übertragen, bleibt unberührt.\ndes Kartoffelnematoden oder zur Verhütung seiner         Den obersten Landesbehörden wird ferner die Be-\nAusbreitung erforderlich ist,                            fugnis übertragen, zur Bekämpfung des Kartoffel-\nnematoden und zur Verhütung seiner Ausbreitung\n1. anordnen, daß Kartoffeln von einem befallenen      Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Ge-\nGrundstück oder aus einem Betrieb, zu dem         setzes zum Schutze der Kulturpflanzen zu erlassen\nein befallenes Grundstück gehört, nicht als       und diese Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen\nPflanzkartoffeln verwendet werden dürfen,         weiter zu übertragen.\n2. untersagen, daß                                                               § 6\na) auf einem befallenen Grundstück oder in          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\neinem Betrieb, zu dem ein befallenes Grund-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nstück gehört, Knollen- oder Zwiebelgewächse,   setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung\nBäume, Sträucher oder sonstige Nutz- oder      über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-\nZiergewächse, die bewurzelt in den Verkehr     wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\ngebracht werden sollen, angebaut oder an-      15. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\ngezogen werden,                                Berlin.\n• b) in einer Baumschule, zu der ein befallenes                               § 7\nGrundstück gehört, Kartoffeln oder Tomaten        Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nangebaut werden.                               kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1956.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Fursten\nLübke"]}