{"id":"bgbl1-1956-34-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":34,"date":"1956-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1956-07-06T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["643\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                        Ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1956                                                         Nr. 34\nTag                                               Inhalt:                                                            Seite\n6. 7.56   Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . .   643\nDieser N~mmer liegt eine zeitliche Ubersicht iiber die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1956 bei.\nVerordnung zur Durdlführung des § 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmadlung nationalsozialistisdlen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlidlen Dienstes.\nVom 6. Juli 1956.\nAuf Grund des § 31 d des Gesetzes zur Regelung                   2. Angestellte und Arbeiter, die kraft Satzung\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-                       oder Vertrages Ansprüche auf Versorgung\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in                     nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, auf\nder Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom                          Ruhevergütung oder auf Ruhelohn hatten\n23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) ver-                      oder ohne die nationalsozialistische Ver-\nordnen die Bundesminister des Innern und der                           folgung erlangt hätten,\nFinanzen:                                                           3. versorgungsberechtigte Hinterbliebene der\n§ 1                                       in Nummern 1 und 2 bezeichneten Bedien-\n(1} Versorgungszahlungen nach dieser Verord-                        steten,\nnung erhalten frühere Bedienstete jüdischer Ge-              sofern sie in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis\nmeinden oder öffentlicher Einrichtungen (Bedien-             oder in ihrer Versorgung im Zuge der national-\nstete), die im Gebiet des Deutschen Reichs nach              sozialistischen Verfolgung unmittelbar oder mittel-\ndem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in der                  bar geschädigt worden sind. Auf Personen, die\nehemaligen Freien Stadt Danzig ihren Sitz hatten,            ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-\nsowie ihre Hinterbliebenen.                                  halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\n(2} Jüdische Gemeinden sind Körperschaften, An-           haben, findet § 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die          der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nder Pflege des jüdischen Glaubens oder jüdischer             rechts für die im Ausland lebenden Angehörigen\nöffentlicher Belange dienten, unabhängig davon,               des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (Bun-\nwie im Einzelfall ihre Bezeichnung lautete.                  desgesetzbl. I S. 137) entsprechende An)Vendung.\n(3) Jüdische öffentliche Einrichtungen sind Ver-             (2) Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3\nsind\nbände von jüdischen Gemeinden, soweit sie nicht\nunter Absatz 2 fallen, einschließlich der Reichsver-                1. die Witwe des Bediensteten, sofern die\ntretung - jedoch nicht der Reichsvereinigung -                         Ehe vor dem 1. Oktober 1952 geschlossen\nwar,\nder Juden in Deutschland und sonstige in der\nRechtsform einer bürgerlichrechtlichen oder han-                    2. die ehelichen Kinder, sofern die Ehe, aus\ndelsrechtlichen Gesellschaft, einer bürgerlichrecht-                   der sie hervorgegangen sind, vor dem\nlichen Stiftung oder eines Vereins betriebene Ein-                     1. Oktober 1952 geschlossen war,\nrichtungen, die sich ausschließlich der Pflege des                  3. die vor dem 1. Oktober 1952 für ehelich\njüdischen Glaubens widmeten oder die ausschließ-                       erklärten oder an Kindes Statt angenom-\nlich jüdischen öffentlichen Belangen dienten und                       menen Kinder eines verstorbenen Bedien-\nvon einer jüdischen Gemeinde im Sinne des Ab-                          steten,\nsatzes 2 oder von der Reichsvertretung der Juden                    4. die unehelichen Kinder einer verstorbenen\nin Deutschland beauftragt oder beaufsichtigt waren                     weiblichen Bediensteten.\noder von s'olchen Stellen laufende Zuschüsse er-\nhielten.\n§ 2                                                        § 3\n(1) Anspruchsberechtigt nach dieser Verordnung               Personen, die nach dem 30. Januar 1933 aus Ver-\nsind                                                          folgungsgründen aus ihrem früheren Beruf ver-\n1. Beamte, die kraft Satzung oder Vertrages          drängt worden waren und erst danach in den\nAnsprüche auf Versorgung hatten oder              Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen\nohne die nationalsozialistische Verfolgung        Einrichtung eingetreten sind, erhalten keine Ver-\nerlangt hätten,                                   sorgungszahlungen nach dieser Verordnung.","644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 4                           für die Vollwaise monatlich mindestens fünfund-\n(1) Als Versorgungszahlungen erhalten                siebzig Deutsche Mark und höchstens zweihundert-\nfünfzig Deutsche Mark.\n1. die Bediensteten achtzig vom Hundert,\n2. die Witwen achtundvierzig vom Hundert,           (2) Vom 1. April 1956 an erhöht sich\n3. die Vollwaisen zwanzig vom Hundert und               1. der Mindestbetrag für den Bediensteten\nauf monatlich zweihundertfünfundsiebzig\n4. die Halbwaisen zwölf vom Hundert\nDeutsche Mark,\ndes für den letzten Monat an den Bediensteten ge-\n2. der Höchstbetrag\nzahlten Dienst- oder Arbeitseinkommens.\nfür den Bediensteten auf eintausendzwei-\n(2) Als Dienst- oder Arbeitseinkommen im Sinne                 hundert Deutsche Mark,\ndes Absatzes 1 gilt                                               für die Witwe auf siebenhundertzwanzig\n1. bei Beamten sowie bei Angestellten mit                  Deutsche Mark,\nBesoldung nach beamtenrechtlichen Grund-                für die Vollwaise auf dreihundert Deutsche\nsätzen das Grundgehalt, der Wohnungs-                   Mark.\ngeldzuschuß sowie sonstige Bezüge, die als\nruhegehaltfähig bezeichnet waren,             Werden nach dem 1. April 1956 weitere Zulagen (§ 4\nAbs. 6) gewährt, so erhöhen sich die Höchstbeträge\n2. bei clen übrigen Angestellten die Grund-      in demselben Verhältnis, in dem sich die Versor-\nvergütung und der Wohnungsgeldzuschuß,        gungszahlen gegenüber den bis dahin gewähr-\ndie der Berechnung der Versorgung zu-         ten erhöhen.\ngrunde zu legen waren,\n3. bei Arbeitern das Zweihundertachtfache           (3) Haben beide Ehegatten aus eigener Tätigkeit\ndes letzten Stundenlohnes.                    im Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffent-\nlichen Einrichtung Anspruch auf Versorgungszah-\n(3) Soweit das letzte Dienst- oder Arbeitseinkom-    lungen für Bedienstete, so wird die Vorschrift über\nmen nicht zu ermitteln ist, wird der Berechnung         den Mindestbetrag für Bedienstete nur einmal, und\nder Versorgungszahlungen das Dienst- oder Ar-           zwar auf die höheren Versorgungszahlungen ange-\nbeitseinkommen eines Bediensteten zugrunde ge-          wendet.\nlegt, der bei einer jüdischen Gemeinde oder öffent-\nlichen Einrichtung ähnlicher Größe und Bedeutung           (4) Auf Bedienstete, die nur nebenberuflich im\neine gleichwertige Dienststellung innehatte.            Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen\nEinrichtung standen aber aus dieser Nebentätigkeit\n(4) Stand ein Bediensteter gleichzeitig im Dienste   einen Versorgungsanspruch erworben hatten, 6ind\nmehrerer jüdischer Gemeinden oder öffentlicher          die Vorschriften über den Mindestbetrag (Abs. 1\nEinrichtungen, so wird das Dienst- oder Arbeits-        und 2) nicht anzuwenden.\neinkommen aus den einzelnen Beschäftigungsver-\nhältnissen zusammengerechnet; der Berechnung der                                  § 6\nVersorgungszahlungen ist jedoch höchstens das\n(1) Die Versorgungszahlun9en für Hinterbliebene\nDienst- oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen,\ndürfen zusammen den Betrag der Versorgungszah-\ndas dem Bediensteten zugestanden hätte, wenn er\nlungen, der dem verstorbenen Bediensteten zuste-\nin der Stelle, aus der er die höchste Vergütung\nhen würde, nicht übersteigen.\nerhielt, voll beschäftigt gewesen wäre.\n(2) Ergibt die Summe der Zahlungen einen höhe-\n(5) Die für Staatsbeamte angeordneten Gehalts-       ren Betrag, so werden die einzelnen Zahlungen an-\nkürzungen und die nach dem 30. Januar 1933 im           teilmäßig gekürzt. Dabei ist für die Witwe vom\nZusammenhang mit der Verfolgung eingetretenen           Mindest- oder Höchstbetrag (§ 5) auszugehen, wenn\nKürzungen werden nicht berücksichtigt. Ausgleichs-      ohne die anteilmäßige Kürzung der Mindest- oder\nzahlungen und örtliche Sonderzuschläge, mit Aus-        Höchstbetrag zu zahlen wäre.\nnahme der für Berlin und Hamburg auf drei vom\nHundert festgesetzten, entfallen.                                                 § 7\n(6) Die Berechtigten erhalten zu den nach Ab-           (1) Bezieht ein Bediensteter aus einer Verwen-\nsatz 1 errechneten Versorgungszahlungen die Zu-         dung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bun-\nlagen, die jeweils für Versorgungsempfänger des         desbeamtengesetzes) oder im Dienst einer jüdischen\nBundes für den Fall festgesetzt sind, daß der Be-       Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz\nrechnung ihrer Versorgungsbezüge ein Grundgehalt        im Inland ein Einkommen, so erhält er daneben\nnicht zugrunde liegt. Die Zulagen gehören zu den        Versorgungszahlungen nach dieser Verordnung nur\nVersorgungszahlungen im Sinne der nachstehenden         insoweit, als sie zusammen mit dem Einkommen aus\nBestimmungen.                                           der Verwendung sein Dienst- oder Arbeitseinkom-\n§ 5                           men (§ 4 Abs. 2) zuzüglich der Zulage, die nach § 4\n(1) Die Versorgungszahlungen betragen                Abs. 6 zu den Versorgungszahlungen gewährt wird,\nfür den Bediensteten monatlich mindestens zwei-         nicht übersteigen. Dasselbe gilt für Hinterbliebene\nhundertfünfzig Deutsche Mark und höchstens ein-         mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in Satz 1\ntausend Deutsche Mark,                                  für den Bediensteten' festgesetzten Höchstgrenze\nfür die Witwe monatlich mindestens zweihundert-               bei Witwen     fünfundsiebzig vom Hundert und\nfünfzig Deutsche Mark und höchstens sechshundert              bei.Waisen              vierzig vom :Hundert\nDeutsche Mark,                                          dieses Betrages treten.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1956                            645\n(2) § 158 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gilt                                § 10\nentsprechend.\n(1) Die Versorgungszahlungen enden für jeden\n§ 8                          Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er\nstirbt; für Witwen und Waisen ferner mit Ablauf\n(1) Edwll<~n   aus einer Verwendung im öffent-       des Monats, in dem sie sich verheiraten.\nlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bundesbeamtenge-\nsetzes) oder i rn Dienst einer jüdischen Gemeinde          (2) Die Versorgungszahlungen für Waisen enden\noder öffentlichen Einrichtung mit Sitz im Inland an     außer in den Fällen des Absatzes 1 mit Ablauf des\nneuen V crsor~Jllll~Jsbezügen                           Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr voll-\nenden. Die Versorgungszahlungen sollen nach Voll-\n1. ein Bediensteter Ruhegehalt oder eine ähn-\nendung des achtzehnten Lebensjahres ledigen Wai-\nliche Versorgung,\nsen gewährt werden,\n2. eine Witwe ocJer Waise aus einer Verwen-\n1. die sich in Schul- oder Berufsausbildung\ndung des verstorbenen Bediensteten Wit-\nbefinden, bis zur Vollendung des vierund-\nwcngr)ld, Waisengeld oder eine ähnliche\nzwanzigsten Lebensjahres,\nVersorgung,\n2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-\n3. eine Witwe aus eigener Verwendung Ruhe-\nbrechen dauernd außerstande sind, sich\ngehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nselbst zu unterhalten, auch über das vier-\nso sind daneben die Versorgungszahlungen nach                      undzwanzigste Lebensjahr hinaus.\ndieser Verordnung nur bis zum Erreichen der in\n§ 181 Abs. 8 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen zu zahlen.\nsprechend.\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n§ 11\n1. für Bedienstete (Absatz 1 Nr. 1)\ndie Versorgungszahlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1      Die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Entschä-\nund Abs. G), erhöht um eins vom Hundert      digung für Opfer der nationalsozialistischen Ver-\nfür jedes volle Jahr der neuen Verwen-       folgung über den Ausschluß, die Verwirkung, die\ndung bis zum Höchstsatz von neunzig vom      Versagung und die Entziehung von Entschädigungs-\nHundert des Dienst- oder Arbeitseinkom-      ansprüchen werden sinngemäß angewendet. § 14\nmens (§ 4 Abs. 2) zuzüglich der Zulage nach  gilt entsprechend.\n§ 4 Absatz 6,\n2. für Witwen (Absatz 1 Nr. 2)                                             § 12\nsechzig vom Hundert,                            (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, jede Änderung\nfür Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                  der Verhältnisse, die sich auf die Versorgungszah-\nfünfundzwanzig vom Hundert                   lungen nach dieser Verordnung auswirken kann,\nder Höchstgrenze nach Nummer 1,              der Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) unverzüglich anzu-\nzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte Einkom-\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                   men oder sonstige Versorgungsbezüge (§§ 7, 8 und\ndie Versorgungszahlungen, die der Ver-       9 Nr. 2) oder Renten aus der gesetzlichen Renten-\nstorbene erhalten hat oder erhalten hätte.   versicherung (§ 9 Nr. 1) erhält. Kommt der Berech-\n(3) Erwirbt eine Bedienstete einen Anspruch auf      tigte dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so\nWitwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so er-        können ihm die Versorgungszahlungen ganz oder\nhält sie daneben die Versorgungszahlungen nach          teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.\ndieser Verordnung nur bis zum Erreichen der in             (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, der\nAbsatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Ge-       Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) anzuzeigen, wenn er die\nsamtbezüge dürfen nicht hinter dr:n ihr als Bedien-     Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Ren-\nsteten nach dieser Verordnung zustehenden Ver-          tenversicherung oder sonstiger Versorgungseinrich-\nsorgungszahlungen zurückbleiben.                        tungen beantragt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ g                                                    § 13\nAuf die Versorgungszilhlungcn nach dieser Ver-          (1) Versorgungszahlungen      nach dieser Verord-\nordnung werden an~Jerechnot                             nung werden nur auf Antrag gewährt.\n1. Rentenanspriiche aus der gci;etzlid1en Renten-       (2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1957 bei der\nversicherung,                                     Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des\n2. Ansprüche auf Versorgungslcislungen, die dem       Bundesministers des Innern - Entschädigung der\nBerechliglen g9gcn eine cleuLsche Versorgungs-    Bediensteten jüdischer Gemeinden -           zu stellen.\neinrichtung oder einen sonsli~JC'n Rechtsträger   Wird die Frist unverschuldet versäumt, so kann\nauf Grund desselben Dienst- ocler Arbeitsver-     Nachsicht gewährt werden.\nhältnisses zustehen, aus dern cln Berechtigte\nVersorgungszahlungen nach dieser Verord-                                    § 14\nnung erhiilt,\n(l) Die Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) entscheidet über\nsoweit die Ansprüche nicht auf freiwilligen Bei-        den Antrag und setzt die Versorgungszahlungen\nträgen beruhen.                                         fest. Sie ist gleichfalls für die Regelung und Aus-","646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nzahlung der festgesetzten Bezüge zuständig. Vor                    Tage, an dem es durch eingeschriebenen Brief -\nder Entscheidung über den Antrag kann der Bera-                    falls der Empfänger im außereuropäischen Ausland\ntungsausschuß für Ruhegehaltsansprüche jüdischer                   wohnt durch Luftpost - an die der Bundesstelle\nGemeindebediensteter gehört werden.                                (§ 13 Abs. 2) zuletzt mitgeteilte Anschrift bei der\n(2) Die Entscheidung ist zu begründen; aus der                  Post aufgegeben worden ist.\nBegründung muß hervorgehen, auf Grund welcher\nTatsachen und Beweismittel der Anspruch auf Ver-                                                    § 18\nsorgungszahlungen anerkannt oder ganz oder teil-                       (1) Die Richtlinien werden aufgehoben.\nweise abgelehnt wird.\n(2) Ein nach den Richtlinien gestellter Antrag\n{3) Die Entscheidung muß eine Rechtsmittelbeleh-                auf Versorgungszahlungen gilt als Antrag nach\nnmg enthalten und ist dem Antragsteller nach den                   dieser Verordnung.\nVorschriften des Verw al tu ngszustell ungsgesetzes\n(3) Die nach den Richtlinien bisher festgesetzten\nvom 3. Juli 1952 (Bundesgcsctzbl. I S. 379) zuzu-\nstellen.                                                           Versorgungszahlungen sind neu festzusetzen. Die\nNeufestsetzung gilt als Entscheidung im Sinne des\n(4) Die Bundesstelle (§ 13 Abs. 2) kann Versiche-               § 14.\nrungen an Eides Statt (§ 156 des Strafgesetzbuchs)\n(4) Die nach den Richtlinien geleisteten Zahlun-\nentgegennehmen.\ngen werden auf die Versorgungszahlungen nach\n§ 15                                    dieser Verordnung angerechnet.\n(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Verord-                     (5) Ein im Zeitpunkt der Verkündung dieser Ver-\nnung gilt die Verwaltungsgerichtsordnung. Bis zum                   ordnung anhängiger Uberprüfungsantrag (Ab-\nInkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gel-                  schnitt IV Abs. 2 der Richtlinien) gilt als Ein-\nten die bisher für das verwaltungsgerichtliche Ver-                spruch im Sinne der Verordnung Nr. 165 der Bri-\nfahren erlassenen Vorschriften.                                    tischen Militärregierung betr. Verwaltungsgerichts-\nbarkeit in der britischen Zone - MRVO Nr. 165 -\n(2) Die Fristen für die Einlegung des Einspruchs\n(Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948\nund für die Erhebung der Anfechtungsklage betra-\nS. 263); es entscheidet die Bundesstelle(§ 13 Abs. 2).\ngen drei Monate.\n(6) Eine im Uberprüfungsverfahren erlassene Ent-\n§ 16                                    scheidung gilt als Einspruchsbescheid im Sinne\n(1) Die Versorgungszahlungen werden monatlich                   der Vorschriften der MRVO Nr. 165; soweit sie im\nim voraus geleistet.                                               Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung noch\nnicht unanfechtbar war, ist sie durch Klage bei\n(2) Für die Versorgungszahlungen an Berechtigte,\ndem Verwaltungsgericht anfechtbar.\ndie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nnicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,\ngelten die devisenrechtlichen Vorschriften.                                                         § 19\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\n§ 17                                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Personen, die bisher nach den Richtlinien für                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und des Artikels V\nAbs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ge-\ndie Durchführung der Ziffer I, 9 des zwischen der\nsetzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nBundesregierung und der Conference on Jewish\nnalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nMaterial Claims against Germany, Inc., vereinbar-\nöffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bun-\nten Protokolls Nr. 1 (Richtlinien) vom 9. April 1953\ndesgesetzbl. I S. 820) auch im Land Berlin.\n(Gemeinsames Ministerialblatt 1953 S. 118) Versor-\ngungszahlungen erhalten haben, die aber nach den\nVorschriften der §§ 1 und 2 nicht anspruchsberech-                                                  § 20\ntigt sind, werden die bisherigen Zahlungen weiter-                     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1952 in\ngewährt, jedoch mit der Maßgabe, daß § 5 Abs. 3                     Kraft, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4, der §§ 7\nund 4 und §§ 7 bis 12 anzuwenden sind.                              bis 9, 14 und 15 jedoch erst am 1. April 1956.\n(2) Stehen einem Berechtigten auf Grund dieser\nVerordnung Versorgungszahlungen in geringerer                       Bonn, den 6. Juli 1956.\nHöhe zu, als er bisher nach den Richtlinien erhalten\nhat, so wird die Verminderung erst wirksam mit                               Der Bundesminister des Innern\ndem Ersten des siebenten Monats, der auf den                                                Dr. Schröder\nMonat folgt, in dem die Verminderung dem Berech-\ntigten angekündigt worden ist. Das Ankündigungs-                           Der Bundesminister der Finanzen\nschreiben gilt als zugegangen eine Woche nach dem                                              Schäffer\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr),\nEinzelstücke je anqd,rnqcne 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}