{"id":"bgbl1-1956-33-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":33,"date":"1956-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_33.pdf#page=3","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)","law_date":"1956-07-04T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1956                          641\nDritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes\nund des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich).\nVom 4. Juli 1956.\nAuf Grund des § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die    dergeldergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 34\nGewährung von Kindergeld und die Errichtung von       Abs. 2 des Kindergeldgesetzes in der genannten\nFamilienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom       Fassung erhalten die in § 1 aufgeführten Personen\n13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und      Kindergeld auch für diejenigen Kinder, die ihren\nauf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergän-      Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergän-         Frankreich haben.\nzungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bun-\n§3\ndesgesetzbl. I S. 841) in Verbindung mit § 34 Abs. 3\ndes Kindergeldgesetzes verordnet die Bundesregie-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-\ngesetzes und § 21 des Kindergeldergänzungsgesetzes\n§1                          auch im Land Berlin.\nAbweichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldge-\n§4\nsetzes und von § 5 Abs. 1 des Kindergeldergänzungs-\ngesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Kinder-       Diese Verordnung tritt, soweit sie Ansprüche nach\ngeldgesetzes erhalten Personen, die ihren Wohnsitz    dem Kindergeldgesetz begründet, mit Wirkung vom\noder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben      1. Oktober 1955, soweit sie Ansprüche nach dem\nund als Grenzgänger im Geltungsbereich dieser Ge-     Kindergeldergänzungsgesetz begründet, mit Wir-\nsetze erwerbstätig sind, Kindergeld nach den Vor-     kung vom 1. Februar 1956 in Kraft.\nschriften dieser Gesetze.                             Bonn, den 4. Juli 1956.\n§2\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nAbweichend von § 34 Abs. 2 des Kindergeld-\ngesetzes in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Kinder-           Der Bundesminister für Arbeit\ngeldergänzungsgesetzes und von § 5 Abs. 1 des Kin-                       Anton Storch\nVierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes\nund des Kindergeldergänzungsgesetzes (Italien).\nVom 4. Juli 1956.\nAuf Grund des § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die    dergeldergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 34\nGewährung von Kindergeld und die Errichtung von       Abs. 2 des Kindergeldgesetzes in der genannten\nFamilienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom       Fassung erhalten italienische Staatsangehörige, die\n13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und     im Geltungsbereich dieser Gesetze als Arbeitneh-\nauf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergän-      mer beschäftigt werden, Kindergeld nach den Vor-\nzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergän-         schriften dieser Gesetze auch für diejenigen Kinder,\nzungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bun-       die ihrem Haushalt in Italien angehören und von\ndesgesetzbl. I S. 841) in Verbindung mit § 34 Abs. 3  ihnen unterhalten werden.\ndes Kindergeldgesetzes verordnet die Bundesregie-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                            §3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§1                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbweichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldge-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-\nsetzes und von § 5 Abs. 1 des Kindergeldergän-        gesetzes und § 21 des Kindergeldergänzungsgesetzes\nzungsgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des       auch im Land Berlin.\nKindergeldgesetzes erhalten italienische Staatsange-\nhörige, die im Geltungsbereich dieser Gesetze als                               §4\nArbeitnehmer beschäftigt werden, Kindergeld nach         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-\nden Vorschriften dieser Gesetze auch dann, wenn       bruar 1956 in Kraft.\nsie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt in Italien haben.                             Bonn, den 4. Juli 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§2\nBlücher\nAbweichend von § 34 Abs. 2 des Kindergeldge-\nsetzes in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Kinder-             Der Bundesminister für Arbeit\ngeldergänzungsgesetzes und von § 5 Abs. 1 des Kin-                       Anton Storch"]}