{"id":"bgbl1-1956-33-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":33,"date":"1956-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder","law_date":"1956-07-03T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["639\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1956                                                                                                         Nr. 33\nTag                                                               Inhalt:                                                                                         Seite\n3. 7. 56 Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke\nder ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder ......................... ; . . . . . . . . . . . .                                                     639\n3. 7. 56 Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke . . . . . . . .                                                                640\n4. 7. 56 Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-\nzungsgesetzes (Frankreich)....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             641\n4. 7. 56 Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-\nzungsgesetzes (Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   641\n3. 7. 56 Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Oberleitungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              642\nGesetz\nüber die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme\nvon Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder.\nVom 3. Juli 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        (2) Mit der Aufhebung der Inanspruchnahme von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            Wohnungen und Hotels endet auch die Inanspruch-\nnahme der darin befindlichen Einrichtungsgegen-\n§ 1                                                    stände des Eigentümers und der anderen zum Ge-\nbrauch oder zur Nutzung Berechtigten; das gleiche\nGegenstände, die durch Artikel 48 Abs. 1 des                                   gilt bei sonstigen Liegenschaften, außer in den\nVertrages über die Rechte und Pflichten auslän-                                   Fällen, in denen die weitere Benutzung der Ein-\ndischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der                                  richtungsgegenstände für die Erfüllung der Vertei-\nBundesrepublik Deutschland - Truppenvertrag -                                     digungsaufgabe der ausländischen Streitkräfte er-\n(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 321) für in Anspruch                             forderlich ist.\ngenommen erklärt und nicht freigegeben worden\nsind, gelten vorbehaltlich der folgenden Bestim-                                                                                     § 3\nmungen bis zum Inkrafttreten jeweils des Bundes-\n(1) Vorbehaltlich der endgültigen Regelung durch\nleistungsgesetzes, des Landbeschaffungsgesetzes\nund des Schutzbereichgesetzes, jedoch nicht länger                                das Bundesleistungsgesetz, das Landbeschaffungs-\nals bis zum 31. Dezember 1956 weiterhin als in An-                                gesetz und das Schutzbereichgesetz finden hinsicht-\nspruch genommen.                                                                  lich der Entschädigung für die Inanspruchnahme der\nGegenstände die §§ 14 bis 16 und 18 des Flücht-\n§ 2                                                    lings-Notleistungsgesetzes vom 9. März 1953 (Bun-\n(1) Die Inanspruchnahme ist aufzuheben, wenn                                   desgesetzbl. I S. 45) sinngemäß Anwendung.\nder Gegenstand für Zwecke der ausländischen                                            (2) Vorbehaltlich der endgültigen Regelung durch\nStreitkräfte und ihrer Mitglieder nicht mehr be-\ndie im Absatz 1 genannten Gesetze finden hinsicht-\nnötigt wird oder ausreichender Ersatz zur Verfü-\nlich der Ersatzleistung für Schäden an freigegebenen\ngung steht oder sonst der Bedarf in angemessener\nGegenständen die §§ 4 bis 13 des Gesetzes über\nWeise auf rechtsgeschäftlicher Grundlage gedeckt\nwerden kann. Sind Wohnungen Gegenstand der In-                                    die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. De-\nanspruchnahme, so ist bei den Entscheidungen nach                                 zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) sinngemäß\nSatz 1 die Inanspruchnahme solcher Wohnungen                                      Anwendung.\nbevorzugt aufzuheben, deren Eigentümer sie für\nsich, ihre Familienangehörigen und die zu ihrem                                                                                      § 4\nHausstand gehörenden Personen dringend benö-                                           Die Landesregierungen bestimmen die für die\ntigen; dem Eigentümer stehen Mieter und sonstige                                  Aufhebung der Inanspruchnahme und die Fest-\nzum Gebrauch der Wohnung Berechtigte gleich.                                      setzung der Entschädigung zuständigen Behörden."]}