{"id":"bgbl1-1956-32-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":32,"date":"1956-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_32.pdf#page=5","order":3,"title":"Neunte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1956-06-29T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956                          603\nNeunte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 29. Juni 1956.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes             2. In der Tarifnr. 7301 erhält der Absatz A folgende\nzur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-                 Fassung:\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft                  A - Hämatitroheisen (einschließlich\nfür Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-\nStahlroheisen) und phosphorhal-\ndesgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:\nhaltiges Roheisen (einschließlich\nFerrophosphor) (EG):\n§ 1\n1 - Stahlroheisen mit einem Ge-\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der                      halt an Silizium von ge-\nzur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom                              wichtsmäßig     1,5 °/o oder\n1. Juli 1956 wie folgt geändert:                                             weniger und an Mangan\nvon gewichtsmäßig mehr als\n1. Die Allgemeine Anmerkung 6 zu Kapitel 73\n1,50/o ................... . frei frei\n(Eisen und Stahl) erhält folgende Fassung:\n2 - anderes                       frei  5\n6. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.\nDie ermäßigten Zollsätze von 4 °/o des Wertes\nfür Waren im Rahmen von Zollkontingenten gel-                                     § 2\nlen vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1956\na) für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A-2 (erster      Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften er läßt\nUnterabsatz) und der Nr. 7315 Abs. B-6-a-2 für    der Bundesminister der Finanzen.\neine Gesamtmenge von 4000 t, zuzüglich einer\nGesamtmenge bis zu 1000 t aus dem im ersten\nHalbjahr 1956 nichlausgenutzten Zollkontin-\ngent für diese Wcuen, nach näherer Anord-                                    § 3\nnung des Bunde~;rninislers der Finanzen,             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nb) für \\Varen aus leqiertern Stahl mit einem Ge-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nhalt an Kohlenstoff von gewichtsmäßig 0,90 0/o\nbis 1,15°/o, an Chrom von gewichtsmäßig           setzbl. l• S. 1) -in Verbindung mit § 2 des Sechsten\n0,50°/o bis 2 11 /o, auch mit einem Gehalt an     Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung\nMolybdän von gewichtsmäßig 0,50 °/o oder          des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-\nweniger (Wülzlagerstahl) der Nr. 7315 Abs.        meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November\nB-1-b-1-a und b, Abs. B-1-b-2-a und b, Abs.\nB-4-b-l (zweiter Unterabsatz), 2 (zweiter Unter-   1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin.\nabsatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und Abs.\nB-5-a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamt-\nmenge von 4000 t.                                                            § 4\nDie Abfertigung ist nur bei den vorn Bundes-\nminister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-          Diese Verordnung tritt am Tage. nach ihrer V•r-\nstellen zuliissig.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}