{"id":"bgbl1-1956-32-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":32,"date":"1956-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichsgesetzes","law_date":"1956-06-29T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nnuar 1952 (Badisches Gesetz- und Verordnungs-                (2) Für die Erhebung der Gerichts- und Rechts-\nblatt S. 17).                                             anwaltskosten ist das Verfahren vor dem abgeben-\n§ 19\nden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem über-\nnehmenden Gericht zu behandeln.\n(1) Die beim     Inkrafttreten dieses Gesetzes bei\nden Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren,\ndie eine Prciheitsentziehung im Sinne der §§ 1, 2                                  §  20\nAbs. 1 und des § 13 betreffen, gehen in der Lage, in         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzuständigen Cerichte über.                                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juni 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeurnayer\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Länderfimmzausgleichsgesetzes.\nVom 29. Juni 1956.\nAuf c;nmd des § 5 Abs. 4 und des § 11 Abs. 2 des       S. 817) auf folgende Hundersätze erhöht oder ver-\nGesetzes iJber den Finanzausgleich unter den Län-          mindert wird:\ndern (Uinderfinanzausgleic:hsgesetz) vom 27. April                in Baden-Württemberg              38,8 v. H.\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) wird mit Zustimmung               in Bayern                         27,6 v. H.\ndes Bundesrates verordnet:                                        in Bremen                         38,0 V. H.\nin Hamburg                        45,9 v. H.\n§ 1                                   in Hessen                         33,9 v. H.\nAusgleich                                 in Niedersachsen                  23,1 v. H.\nverschiedener Einheitsbewertung                       in Nordrhein-Westfalen            39,4 v. H.\nin Rheinland-Pfalz                18,5 v. H.\nZum Ausgleich der vc~rschicdenen Einheitsbewer-\n(2) Die Finanzämter führen die nach Absatz 1\ntung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden\n<lie nach § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten       durch den Bund vorläufig in Anspruch genommenen\nSteuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grund-          Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab.\nstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regie-             Der Bundesminister der Finanzen kann zur Verein-\nrungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im            fachung des Verwaltungsverfahrens die Abführung\nRegierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rhein-            der Einnahmen anderweitig regeln.\nland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die.Kürzung             (3) Das Land Schleswig-Holstein leistet für das\nwird der Berechnung des U:inderfinanzausgleichs           Ausgleichsjahr 1956 keine Zahlungen auf den Bun-\nvom 1. April 1955 an zugrunde gelegt; sie entfällt        desanteil an der Einkommensteuer und der Körper-\nvon dem Ausgleichsjahr ab, für das die Einheits-          schaftsteuer, sondern erhält auf den durch den Bun-\nwerte der neuen Hauptfeststellung bei der Errech-          desanteil nicht gedeckten Teil seiner vorläufigen\nnung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer (§ 5           Ausgleichszuweisung eine Vorauszahlung von 104,4\nAbs. 2 des Gesetzes) erstmals wirksam werden.             Millionen Deutsche Mark, die in Teilbeträgen von\n8,7 Millionen Deutsche Mark am 15. jedes Monats\n§ 2                            fällig ist.\nVollzug des Finanzausgleichs                                           § 3\nim Ausgleichsjahr 1956\nInkrafttreten\n(1) Zu111 vorläufiqm1 Vollzuq des Finanzm1s9leicbs\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nim Ausqlcichsjahr 1956 wird der Zahlungsverkehr\nkündung in Kraft.\nauf Grund des § 11 de.•; Ccsctzc!s in der Weise durch-\ngeführt, daß die J\\ bl icfcninu des Bunclcsanteils an     Bonn, den 29. Juni 1956.\nder Einkomniow,te11r!r lind c!cr Körperschaftsleuer\n(ArLikel 1O(i Abs.] cks Crund~Jc'setzes in der Fas-              Der Bundesminister der Finanzen\nsung vorn 2]. Dezember 19'.>:> ---- Bundesgesetzbl. I                          Schäffer"]}