{"id":"bgbl1-1956-32-15","kind":"bgbl1","year":1956,"number":32,"date":"1956-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/32#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-32-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_32.pdf#page=36","order":15,"title":"Sechste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Bullen","law_date":"1956-06-29T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nSechste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz\nüber die Körung von Bullen.\nVom 29. Juni 1956.\n§ 2\nAuf Crund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des\nTierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (WiGBI. S. 181)                           Zuchtwertklassen\nin Verbindung mit der Verordnung über die Er-                 (1) Die gekörten Bullen sind unter Berücksich-\nstreckung von Lundwirtschaftsrecht der Verwaltung          tigung von Leistungsklasse, Typ, Gesamteindruck\ndes V crei nigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder       und Abstammung in folgende Zuchtwertklassen ein-\nBaden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern           zustufen:\nund den bayerischen Kreis Lindau vom 21. Februar                      Zuchtwertklasse I = sehr gut\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) und mit Artikel 129                      Zuchtwertklasse II = gut\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des                      Zuchtwertklasse III = befriedigend\nBundesrates verordnet:                                                Zuchtwertklasse IV = genügend.\n(2) Ein Bulle darf höchstens in die seiner jewei-\nligen Leistungsklasse entsprechende          Zuchtwert-\nklasse eingestuft werden.\n§ 1\nAllgemeine                                                 § 3\nMindestanforderungen\nLeistungsklassen\nBullen dürfen nur gekört werden, wenn sie nach\nDie Leistungsklasse eines Bullen der nachstehend\nTyp und Gesarn teindruck. insbesondere nach Kör-\naufgeführten Rassen richtet sich nach der mittleren\nperbau und Geschlechtscharakter, sowie nach Ab-\nLebensleistung seines Muttertiers und seiner Groß-\nstammung und Gesundheit den Anforderungen der\nmuttertiere. Die mittlere Lebensleistung ist die\nLandestierzucht entsprechen. Bei Bullen der in § 3         durchschnittliche Tagesleistung an Milch und Fett\ngenannten Rassen müssen außerdem das Muttertier            vom Tage des ersten Abkalbens an, die durch Ver-\nund die CroßnrnUerlicre mindestens die für die             vielfältigung mit 365 auf einen Jahresdurchschnitt\nLeistungsklasse IlI vorgeschriebenen Leistungen            umger.echnet wird; dabei gelten folgende Mindest-\naufweisen.                                                 anforderungen:\nMuttertier                             Großmuttertiere\nFeit       Milch         Fett          Fett        Milch        Fett\nkq          kq          v.H.           kq          _kq         V. H.\n1. Höhenfleckv ieh\nLeistungsklasse                       145        3 500         4,00           120        3 000        3,80\nLeistungsklasse II                    125        3 100         3,80           105'       2 700        3,70\nLeistungsklasse III                   110        2 800         3,70            90        2 400        3,70\n2. Rotes Höhenvieh\nLeistungsk lusse I                    150        3 500         4,10           120        2 900        4,00\nLeistungsklasse II                    130        3 100         4,00           105        2 700        3,80\nLeistungsklasse IlI                   120        2 900         3,90            95        2 500        3,70\n3. Graubraunes I1öhenvieh\nLeistungsklasse                       145        3 600         3,90           120        3 100        3,70\nLeistungsklasse II                    125        3 200         3,70           105        2 800        3,60\nLeistungsklasse llI                   110        2 900         3,60            90        2 500        3,50\n4. Einfarbig gelbes Höhenvieh\nLeistungsklasse                       145        3 500         4,00           120        3 000        3,80\nLeistungsklasse II                    120        3 000         3,80           105        2 700         3)70\nLeistungsklasse III                   100        2 600         3,70            90        2 400         3,70\n5. Pinzgauer\nLeistungsklasse                       135        3 300         4,00           120        3 000        3,70\nLei slung'.~k lc1ssc) ]]              120        3 000         3,80           105        2 700        3,70\nLcistun~Jskl asse     ur              100        2 600         3,70            85        2 300        3,60","Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956                               635\nMuttertier                              Großmuttertiere\nFett        Milch         Fett            Fett       Milch       Fett\nkq          kq           v.H.             kg          kg        v.H.\n6. Vorderwälder\nLeistungsklasse                        130        3 000         4,00             110       2 700       3,80\nLeistungsklasse II                     110        2 700         3,80              90       2 300       3,70\nLeistungsklasse III                     90        2 300         3,70              80       2 000       3,70\n7. Hin l.erwäldcr\nLeis lungsk lüssc~ 1                   100        2 300         4,10              90       2 100       3,90\nLcistungskldSS(! lI                     90        2 100         3,90              75        1 900      3,80\nLeistungsklc1ssc m                      75        1 900         3,80              70        1 700      3,80\n8. Schwarzbuntes Nicd('rtingsvic~h\nLeistungsklasse                        160        4 300         3,60             140       3 900       3,50\nLeistungsklasse II                     140        3 900         3,50             125        3 600       3,40\nLeistungsklasse IJ[                    125        3 500         3,50             110        3 300       3,30\n9. Rotbuntes Nieckrungsvich\nLeistungsklasse                        160        4 300         3,60             140        3 900       3,50\nLeistungsklasse lI                     140        3 900         3,50             125        3 600       3,40\nLeistungsklasse m                      125        3 500         3,50             110        3 300       3,30\n10. Angler\nLeistungsklasse I                      170        3 600         4,50             140        3 300       4,00\nLeistungsklasse II                     150        3 400          4,30            125        3 100       4,00\nLeistungsklasse llf                    130        3 200         4,00             110        2 900       3,80\n1 l. Sborlhom\nLeistungsklasse                        120        3 200          3,50             90        2 600       3,30\nLeistungsklasse II                     100        2 700          3,30             85        2 400       3,20\nLeistungsklasse III                     80        2 300          3,30             75        2 200       3,20\n§ 4                               die Minderleistung nur durch Ausbleiben der Träch-\ntigkeit bedingt ist. Beeinträchtigte Leistungen sind\nDerechnung der mittleren lebensleistung\nin den Körunterlagen besonders zu kennzeichnen.\n(1) Bei Ersllingskühen     (Färsen) ist bei der Be-          (4) Bei Mutter- und Großmuttertieren, die min-\nrechnung der millleren Lebensleistung mindestens              destens die Anforderungen der Leistungsklasse III\ndie in der Zeit bis zum 330. Tage nach der ersten             erfüllen, ist bei der Berechnung der mittleren Le-\nAbkalbung erbrachte Leistung zu bE)rücksichtigen.\nbensleistung von der 5. bis 7. Abkalbung ein Zu-\n(2) Bei der Feststellunq der mittleren Lebens-            schlag von 200 Milchkilogramm und 8 Fettkilogramm\nleistung einer Pärse ist bei Niederungsvieh ein Zu-           und von der 8. Abkalbung ab ein Zuschlag von 300\nschlag von 10 vom Hundert und bei Höhenvieh von               Milchkilogramm und 12 Fettkilogramm hinzuzurech-\n20 vom Hundert zur tatsächlich erbrachten Milch-              nen.\nund Fettmenge hinzu zu rechnen. Bei Kühen, die das\nganze Jahr hindurch zu allen anfallenden Gespann-                                          § 5\ncnbeiten regelmäßig heranwe;zoqen worden sind (Ar-                          Einstufung in Leistungsklassen\nbeitskühe), und bei Kühen, die mindestens drei Mo-\n( 1) Bei der Einstufung in die Leistungsklasse ist,\n11i:1le im Jahr auf einer Alm gewesen sind (Almkühe),\nunbeschadet der Absätze 2 bis 5, die mittlere Le-\nwird für das betreffende Jahr ein Zuschlag von\n500 kg Milch und 20 kg Fett hinzugerechnet. Liegen\nbensleistung des Mutter- oder des Großmuttertiers\ndie Voraussetzungen für beide Arten von Zuschlä-              maßgebend, die der jeweils niedrigsten Leistungs-\n~Jen vor, ist der höhere Zuschlag maßgebend.                 klasse entspricht.\n(2) Eine Einstufung in die Leistungsklasse II ist\n(3) Bei der Errechnunq der mittleren Lebenslei-          auch zulässig, wenn das Muttertier und ein Groß-\nstnn9 bleibE!n die Er9ehnissr! eines Kalenderjahres,\nmuttertier die Voraussetzungen der Leistungs-\ndie unter 60 vorn I l111Hle:rl. cJpr bisherigen mittleren\nklasse I, das andere Großmuttertier jedoch nur die\nLPbensleist.ung an Fdl.k i logrcHn rn liegen, außer Be-\ntracht, wenn die tv1indC'rlPisl.trnr,J auf V(:rkallwn, auf\nder Leistungsklasse III erfülJt.\nMm1l- und Klaucnsf~ucltc: odc~r auf einer c.mcleren              (3) Bei der Einstufung in die Leistungsklassen II\nschweren Erk rnn knng lwru h L; dies rJilt nicht, wenn        und III gelten folgende Erleichterungen:","636                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n1. Kann wegen des vorzeitigen Todes des Muttertiers oder wegen\nveterinärpolizeilicher Sperrmaßnahmen die mittlere Lebenslei-\nstung des Muttertiers nicht ermittelt werden, so gilt die mitt-\nlere Lebensleistung seines Muttertiers als seine Leistung.\n2. Ist die mittlere Lebensleistung eines oder beider Großmutter-\ntiere nicht zu ermitteln, so ist, unbeschadet des Absatzes 5, je-\nweils die Leistung von dessen Muttertier zugrunde zu legen.\n(4) Ein Bulle kann jedoch eingestuft werden\n1. in die Leistungsklasse I. wenn das Muttertier und beide Groß-\nmuttertiere folgende Mindestleistungen und Abkalbungen auf-\nweisen:\nHöhen-\nfleckvieh,                                            Schwarz-\nEinfarbig      Grau-                                 buntes und\ngelbes      braunes     Vorder-        Hinter-      Rotbuntes     Angler\nHöhenvieh,     Höhen-        wälder        wälder     Niederungs-\nRotes        vieh                                    vieh,\nHiihenvieh,                                            Shorthorn\nPinzgaucr\nFett v. H.\n4      1    3,9    1      4      1       4    1     3,6     1    4,2\nMilch                                    Zahl der\nBis zum\nAb-\nvollendeten                                             kg                                      kalbungen\n8. Lebensjahr           17 000       17 500       14 500          12 500     22 500      19 000       5\n9. Lebensjahr           19 500       20 000       17 000          15 000     26 000      22 000       6\n10. Lebensjahr           22 000       22 500       19 500          17 500     29 500      25 000       7\n11. Lebensjahr           24 500       25 000       22 250          20 000     33 000      28 000       8\n12. Lebensjahr           27 000       27 500       24 500         22 000      36 500      31 000       8\n13. Lebensjahr           29 500       30 000       26 500         23 800      39 500      33 500       9\n14. Lebensjahr           31 500       32 500       28 000         25 300      42 500      36 000      10\n15. Lebensjahr           33 500       34 500       30 000         27 000      45 500      38 500      11\n16. Lebensjahr           35 500       36 500       32 000         28 500      48 500      41 000      12\n17. Lebensjahr           37 500       38 500       33 500         30 300      51 500      43 500      12\n18. Lebensjahr           39 500       40 500       35 000         31 800      54 500      46 000      13\n2. in die Leistungsklasse II, wenn das Muttertier die in Nummer 1\ngenannten Mindestleistungen und Abkalbungen aufweist und\nbeide Großmuttertiere mindestens die Anforderungen der Lei-\nstungsklasse III erfüllen.\n(5) Bullen des Höbenfleckviehs, des Roten, des Graubraunen und des\nEinfarbig gelben Höhenviehs, der Pinzgauer, der Vorderwälder und der\nHinterwälder Rasse sind in die Leistungsklasse III einzustufen, wenn\ndie Leistungen eines oder beider Großmuttertiere nicht zu ermitteln\nsind, das Muttertier jedoch\n1. die in Absatz 4 Nr. 1 genannten Mindestleistungen und Abkal-\nbungen aufweist oder\n2. mindestens die Anforderungen der Leistungsklasse II erfüllt."]}