{"id":"bgbl1-1956-32-10","kind":"bgbl1","year":1956,"number":32,"date":"1956-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/32#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_32.pdf#page=33","order":10,"title":"Zehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem Weizen und ausländischem Qualitätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1956/57","law_date":"1956-06-29T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956                          631\nZehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nVermahlung von inländischem Weizen und ausländischem Qualitätsweizen\nim Getreidewirtschaftsjahr 1956/57.\nVom 29. Juni 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1     vom Hundert, im Kalendervierteljahr. Oktober bis\ndes Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. No-          Dezember 1956 36 vom Hundert, in keinem Monat\nvember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu-      jedoch mehr als 40 vom Hundert der verarbeiteten\nstimmung des Bundesrates verordnet:                      Gesamtweizenmenge.\n(2) § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 findet entspre-\n§ 1\nchende Anwendung.\nInländischer Weizen                      (3) Qualitätsweizen sind\n(1) Jede Mühle hat bei der Vernrbeitung von                  1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,\nWeizen einen Anteil an inländischem Weizen zu                   2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,\nverwenden. Dieser Anteil betrürJt                               3. Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,\n1. für die Monate Juli bis September 1956\n4. in Argentinien geernteter Weizen.\nmindestens 30 vom Hundert,\n2. für die Monalc Oktober bis Dezember 1956         (4) Wird der nach Absatz 1 zulässige Anteil an\nmindestens 50 vom Hundert,    ausländischem Qualitätsweizen in einem Kalender-\n3. für die Monate Januar bis März 1957           vierteljahr unterschritten, so darf der Anteil in den\nmindestens 45 vom Hundert,    beiden nächsten Kalendervierteljahren entsprechend\n4. für die Monate April bis Juni 1957            der Mindervermahlung bis auf 35 vom Hundert, in\nmindestens 20 vom Hundert     keinem Monat jedoch auf mehr als 40 vom Hundert\nder verarbeiteten Gesarntwcizcnmenge.                    der Gesamtweizenmenge erhöht werden. Mehrver-\nmahlungen sind jeweils im folgenden kalender·\n(2) Bei der fü~rechnung der Hundertsätze nach\nvierteljahr durch entsprechende Mindervermahlun-\ni\\.bsatz 1 bleiben unberücksichtigt\ngen auszugleichen.\n1. Hartgrießweizcn (dururn), der unvermischt\nzu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei-         (5) Mindervermahlungen in den Monaten August\ntet wird,                                     1955 bis Juni 1956 (§ 2 der Neunten Durchführungs-\n2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver-\nverordnung zum Getreidegesetz) bleiben un ½erück-\nsichtigt. Mehrvermahlungen während des gleichen\narbeitet wird,\nZeitraumes sind in den Monaten Juli bis September\n3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl,\n1956 durch entsprechende Mindervermahlungen aus-\nBackschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete\nzugleichen.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Ge-\n§ 3\ntreidegesetzes verbracht werden sollen und\ninnerhalb von zwei Monaten nach der Ver-                  Sachlicher Anwendungsbereich\narbeitung verbracht werden,                      Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für\n4. Weizen, der in der Lohn- und Umtausch-        Weizen, der für andere Zwecke als für die mensch-\nmüllerei für Selbstversorger verarbeitet      liche Ernährung verarbeitet wird.\nwird,\n§ 4\n5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs-\nmaßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes-                             Mühlenstelle\nvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953            Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung\n(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird.  dieser Verordnung zu überwachen.\n(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen-\n§ 5\nmengen dürfen insoweit unterschritten werden, als\nsie in den vorhergehenden Kalendervierteljahren                            Zuwiderhandlungen\nüberschritten worden sind. Mindervermahlungen               Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1, 3 und 4 und\nsind jeweils im folgenden Kalendervierteljahr durch      gegen § 2 Abs. 1, 4 und 5 werden nach § 21 Abs. 1\nentsprechende Mehrvermahlungen auszugleichen.            des Getreidegesetzes geahndet.\n(4) Mehrvermahlungen in den Monaten Juli 1955\n§ 6\nbis Juni 1956 (§ 1 der Neunten Durchführungsver-\nordnung zum Getreidegesetz vom 18. Juli 1955 -                                land Berlin\nBundesgesetzbl. I S. 455) bleiben unberücksichtigt.         Diese Verordnung gilt für Mühlen im Geltungs-\nMinderverrnahlungen während des gleichen Zeit-           bereich des Getreidegesetzes mit Ausnahme des\nraumes sind in den Monaten Juli bis September 1956       Landes Berlin.\ndurch entsprechende Mehrvermahlungen auszu-                                         § 7\ngleichen.                                                                     Inkr af ttre ten\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.\nAusländischer Qualitätsweizen\nBonn, den 29. Juni 1956.\n(1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von\nWeizen nur einen bestimmten Anteil an ausländi-                Der Bundesminister für Ernährung,\nschem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil                    Landwirtschaft und Forsten\nbeträgt für jedes Kalendervierteljahr insgesamt 32                              Lübke"]}