{"id":"bgbl1-1956-32-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":32,"date":"1956-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen","law_date":"1956-06-29T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["599\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                   Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1956                                           Nr.32\nTag                                             Inhalt:                                             Seite\n29.6.56   Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen                              599\n29.6.56   Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichsgesetzes ................. .      602\n29.6.56   Neunte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl .................................... .      603\n29.6.56   Zweiundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................ .       604\n29.6.56   Fünfundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................ .       601\n29.6.56   Sechsundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ............................... .       609\n29.6.56   Siebenundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen .............................. .       610\n29.6.56   Achtundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................ .       611\n29.6.56   Neunundfünfzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ............................... .        630\n29.6.56   Zehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von inländischem\nWeizen und ausländischem Qualitätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1956/57 ........... .     631\n20.6.56   Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Dienstbereich des\nBundesministers für Verkehr .......................................................... .      632\n26.6.56   Verordnung über die Polizeistunde in den Nebenbetrieben der Bundesautobahnen ....... .        632\n26.6.56   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ..        633\n22.6.56   Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................... .        633\n29.6.56   Sechste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Bullen ..... .        634\n23.6.56   Berichtigung zum Fünften Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungs-\ngesetzes und zur Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes ........................... .       637\nGesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.\nVom 29. Juni 1956.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit\nschlossen:                                                  sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\n§ 1                              ergibt.\n§ 4\nDas gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentzie-\nhungen, die auf Grund Bundesrechts angeordnet                  (1} Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in des-\nwerden, bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit            sen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen\ndas Bundesrecht das Verfahren nicht abweichend              werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;\nregelt.                                                     hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\n§ 2                              tungsbereich dieses Gesetzes oder ist der gewöhn-\nliche Aufenthalt nicht feststellbar, so ist das Amts-\n(1} Freiheitsentziehung ist die Unterbringung            gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis\neiner Person gegen ihren Willen oder im Zustande            für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich\nder Willenlosigkeit in einem Gefängnis, einem Haft-         die Person bereits in Verwahrung einer Anstalt, so\nraum, einem Arbeitshaus, einer abgeschlossenen              ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die\nVerwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der           Anstalt liegt.\nFürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt\noder einem abgeschlossenen Teil einer Kranken-                 (2} Für eilige auf Grund dieses Gesetzes zu tref-\nanstalt.                                                    fende Anordnungen ist neben dem nach Absatz 1\nzuständigen Gericht auch das Gericht einstweilen\n(2} Steht die unterzubringende Person unter elter-       zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der An-\nlicher Gewalt, Vormundschaft oder wegen Ge-                 ordnung entsteht. Das Gericht hat dem nach Ab-\nschäftsunfähigkeit unter Pflegschaft, so ist der Wille      satz 1 zuständigen Gericht die Anordnung mitzu-\ndesjenigen maßgebend, dem die gesetzliche Ver-              teilen. Mit dem Eingang der Mitteilung geht die\ntretung in den persönlichen Angelegenheiten zu-             Zuständigkeit auf das nach Absatz 1 zuständige Ge-\nsteht.                                                      richt über.\n§ 3                                                        §5\nDie Freiheitsentziehung kann nur das Amts-                  (1} Das Gericht hat die Person, der die Freiheit\ngericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungs-             entzogen werden soll, mündlich zu hören. Erscheint\nbehörde anordnen. Für das Verfahren gelten die              sie auf Vorladung nicht, so kann ihre Vorführung\nVorschriften des Reichsgesetzes über die Angele-            angeordnet werden.","600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie                                  § 7\nnach ärztlichem Gutachten nicht ohne Nachteile für\n(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts fin-\nden Gesundheitszustand des Anzuhörenden ausführ-\ndet die sofortige Beschwerde statt.\nbar ist oder wenn der Anzuhörende an einer über-\ntragbaren Krankheit im Sinne der Verordnung zur            {2) Gegen eine Entscheidung, durch welche die\nBekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. De-         Freiheitsentziehung angeordnet wird, steht die Be-\nzember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721) leidet. In      schwerde den in § 6 Abs. 2 genannten Beteiligten\ndiesen Fällen ist dem Anzuhörenden, wenn er kei-        zu; gegen eine Entscheidung, durch welche der An-\nnen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen An-      trag der Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, steht\ngelegenheiten hat und auch nicht durch einen Rechts-    nur dieser die Beschwerde zu.\nanwalt vertreten wird, durch das nach § 4 zustän-          (3) Ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind\ndige Gericht ein Pfleger für das Verfahren zu be-       oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel\nstellen. Eine einstweilige Anordnung (§ 11) kann        kann ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Ver-\nbereits ergehen, bevor dem Unterzubringenden ein        treters das Beschwerderecht ausüben. Dies gilt nicht\nPfleger bestellt ist.                                   für Personen, die geschäftsunfähig sind oder das\n(3) Hat die Person, der die Freiheit entzogen        vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.\nwerden soll, einen gesetzlichen Vertreter in den           (4) Befindet sich die Person, der die Freiheit ent-\npersönlichen Angelegenheiten, so ist a-c_ch dieser,     zogen werden soll, bereits in Verwahrung einer An-\nbei Personen, die unter elterlicher Gewalt stehen,      stalt, so kann die weitere Beschwerde auch bei dem\njeder Elternteil zu hören. Ist die Person, der die      Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die\nFreiheit entzogen werden soll, verheiratet, so ist,     Anstalt liegt.\nsofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,         (5) Im Verfahren über die weitere Beschwerde\nauch der Ehegatte zu hören. Die Anhörung kann           ist eine Anhörung gemäß § 5 nicht erforderlich.\nunterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Ver-\nzögerung oder niclit ohne unverhältnismäßige Ko-\nsten möglich ist.                                                                 § 8\n(4) Die Unterbringung in einer abgeschlossenen          Die eine Freiheitsentziehung anordnende Ent-\nKrankenanstalt oder einer abgeschlossenen Kran-         scheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.\nkenabteilung darf nur nach Anhörung eines ärzt-         Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit\nlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die          der Entscheidung anordnen; § 24 Abs. 3 des Reichs-\nVerwaltungsbehörde, die den Antrag auf Unter-           gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nbringung stellt, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gut-  Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Entscheidung\nachten beifügen.                                        wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde voll-\nzogen.\n§ 6                                                     § 9\n{1) Das Gericht entscheidet über die Freiheitsent-      (l) In der Entscheidung, durch die eine Freiheits-\nziehung durch einen mit Gründen versehenen Be-          entziehung angeordnet wird, ist eine Frist bis zur\nschluß.                                                 Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, vor deren\nAblauf über die Fortdauer der Freiheitsentziehung\n(2) Die Entscheidung, durch welche die Freiheits-    von Amts wegen zu entscheiden ist.\nentziehung angeordnet wird, ist bekanntzumachen\n{2) Wird nicht innerhalb der Frist die Fortdauer\na) der Person, der die Freiheit entzogen wer-   der Freiheitsentziehung durch richterliche Entschei-\nden soll;                                    dung angeordnet, so ist der Untergebrachte freizu-\nb) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu hören-   lassen. Das Gericht ist von der Freilassung zu be-\nden Personen;                                nachrichtigen.\nc) einer Person, die das Vertrauen des Unter-\n§ 10\nzubringenden genießt, sofern die Entschei-\ndung nicht bereits nach Bu .:hstabe b einem     (1) Die Entscheidung, durch die eine Freiheitsent-\nAngehörigen bekanntzumachen ist;             ziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach\n§ 9 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen auf-\nd) der Verwaltungsbehörde, die den Antrag\nzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentzie-\nauf Freiheitsentziehung gestellt hat.\nhung weggefallen ist.\n(3) Die Entscheidung, durch welche der Antrag           (2) Anträge der nach § 6 Abs. 2 am Verfahren Be-\nder Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, ist der          teiligten auf Aufhebung der Freiheitsentziehung\nVerwaltungsbehörde und der Person, deren Unter-         sind in jedem Fall zu prüfen und zu bescheiden.\nbringung beantragt war, bekanntzumachen.\n(3) Das Gericht kann den Untergebrachten be-\n(4) Ist die Bekanntmachung an die Person, der die    urlauben; es soll die Verwaltungsbehörde und den\nFreiheit entzogen werden soll, nach ärztlichem Gut-     Leiter der Anstalt (§ 2 Abs. 1) vorher hören. Für\nachten nicht ohne Nachteile für ihren Gesundheits-      Beurlaubungen bis zu einer Woche bedarf es keiner\nzustand ausführbar, so kann sie unterbleiben. Das       Entscheidung des Gerichts. Die Beurlaubung kann\nGericht entscheidet hieriiber durch unanfechtbaren      von Auflagen abhängig gemacht werden; sie ist\nBeschluß. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.          jederzeit widerruflich.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1956                         601\n§ 11                                                 § 15\n(1) Ist ein Antrag auf Freiheitsentziehung ge-        (1) Schuldner der Gebühren sind in den Fällen\nstellt, so kann das Gericht eine einstweilige Frei-   des § 14 Abs. 2 der Untergebrachte und im Rahmen\nheitsentziehung anordnen, sofern dringende Gründe     ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem\nfür die Annahme vorhanden sind, daß die Voraus-       Unterhalt Verpflichteten, in den Fällen des § 14\nsetzungen für die Unterbringung vorliegen, und        Abs. 3 der Beschwerdeführer; sie haben, soweit sie\nüber die endgültige Unterbringung nicht rechtzeitig   gebührenpflichtig sind, auch die baren Auslagen des\nentschieden werden kann. Die einstweilige Frei-       gerichtlichen Verfahrens zu tragen.\nheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen          (2) Die Verwaltungsbehörden sind zur Zahlung\nnicht überschreiten.                                  von Gerichtsgebühren und zur Erstattung der Aus-\n(2) Für die einstweiligen Anordnungen gelten § 5   lagen des gerichtlichen Verfahrens nicht verpflichtet.\nAbs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 ent-\nsprechend. Die Anhörung der Person, der die Frei-                              § 16\nheit entzogen werden soll, kann außer im Fall des        (1) Lehnt das Gericht den Antrag der Verwal-\n§ 5 Abs. 2 auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben;    tungsbehörde auf Freiheitsentziehung ab, so hat\nsie muß jedoch unverzüglich nachgeholt werden.        es zugleich die Auslagen des Betroffenen, soweit\nsie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-\nwendig waren, der Gebietskörperschaft, der die\n§ 12\nVerwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn\nDie §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das  das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter\nVerfahren, in dem über die Fortdauer einer Frei-      Anlaß zur Stellung des Antrages nicht vorlag. Die\nheitsentziehung entschieden wird.                     Höhe der Auslagen wird auf Antrag des Betroffe-\nnen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nfestgesetzt. Für das Verfahren und die Vollstrek-\n§ 13                         kung der Entscheidung gelten die Vorschriften der\n(1) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung    Zivilprozeßordnung entsprechend.\nberuhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Frei-           (2) Die Gebühren und Auslagen der Rechts-\nheitsentziehung darstellt, hat die zuständige Ver-    anwälte bestimmen sich nach den landesrechtlichen\nwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung un-     Gebührenvorschriften. Soweit solche Vorschriften\nverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentzie-   nicht bestehen, sind die für das Strafverfahren vor\nhung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages     dem Amtsgericht geltenden Vorschriften der Reichs-\ndurch richterliche Entscheidung nach § 6 oder § 11    gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß an-\nangeordnet, so hat die Freilassung zu erfolgen.       zuwenden.\n(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde                               § 17\nim Sinne des Absatzes 1 angefochten, so wird auch        (1) § 20 der Verordnung über die Fürsorgepflicht\nhierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vor-     vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) tritt\nschriften dieses Gesetzes entschieden.                im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden\nsowie in den Ländern Bayern, Bremen und Hessen\nwieder in Kraft.\n§ 14\n(2) Bis zur einer anderweitigen gesetzlichen Re-\n(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts   gelung gelten § 7 der Ausländerpolizeiverordnung\nanderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten-    vom 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053), die\nordnung. Gebühren werden nur für die in Absatz 2      Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krank-\ngenannten Entscheidungen und für das Beschwerde-      heiten vom 1. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I\nverfahren (Absatz 3) erhoben.                         S. 1721) und§ 20 der Verordnung über die Fürsorge-\npflicht als förmliche Gesetze im Sinne des Ar-\n(2) Für die Entscheidung, die eine Freiheitsent-\ntikels 104 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nziehung (§ 6) oder ihre Fortdauer (§ 12) anordnet\noder einen nicht vom Untergebrachten selbst ge-          (3) Das Grundrecht der Freiheit der Person nach\nstellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben   Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird in-\n(§ 10), zurückweist, wird eine Gebühr von dreißig     soweit eingeschränkt.\nDeutsche Mark erhoben. Das Gericht kann jedoch\n§ 18\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-\nnisse des Zahlungspfüchtigen und der Bedeutung           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.\nund des Umfanges des Verfahrens die Gebühr bis           (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nauf fünf Deutsche Mark ermäßigen oder bis auf         Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren bei\nzweihundert Deutsche Mark erhöhen.                    Freiheitsentziehungen regeln, insoweit außer Kraft,\n(3) Für das Beschwerdeverfahren wird bei Ver-      als sie die von diesem Gesetz erfaßten Fälle be-\nwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine        treffen. Das gilt insbesondere für § 3 der Badischen\nGebühr von dreißig Deutsche Mark, bei Zurück-         Landesverordnung über den Aufbau der Verwal-\nnahme der Beschwerde eine Gebühr von zehn             tungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 5. Septem-\nDeutsche Mark erhoben.                                ber 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n1952 S. 14) und für das Badische Landesgesetz zur\n(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.         Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 9. Ja-"]}