{"id":"bgbl1-1956-31-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":31,"date":"1956-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","law_date":"1956-06-29T00:00:00Z","page":559,"pdf_page":1,"num_pages":40,"content":["559\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1956                                                                                          Nr. 31\nTag                                                  Inhalt:                                                                                         Seite\n29. 6. 56  Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer\nder nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   559\nIn Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1956, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur Änderung des\nOrtsklassenverzeichnisses. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über\ndie internationale Rechtsordnung der Seehäfen im Verhältnis zu Mexiko. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Brüsseler Protokolls über die Immunitäten der Bank für Inter1•.Altionalen Zahlungsausgleich für die Bundesrepu-\nblik Deutschland. - Berichtigung zur Bekanntmachung über den Be1tritt Belgiens zur Satzung der Schiedskommission\nfür Güter, Rechte und Interessen in Deutschland.\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.\nVom 29. Juni 1956.\nDer Bundesti.1g hat mit Zustimmung des Bundes-                                                             Artikel III\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             Uberg angsvorschriften\n1. Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz\nArtikel I                                               oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom\nNeufassung des Bundesergänzungsgesetzes                                    1. Januar 1947 bis zum 30. Dezember 1952 aus\nzur Entschädigung für Opfer                                      dem Geltungsbereich des Bundesergänzungs-\nder nationalsozialistischen Verfolgung                                 gesetzes verlegt haben, bleiben aufrecht-\nerhalten.\nDas Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung\nfür Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung                         2. Soweit in der Zeit vor Verkündung des Ände-\n(BEG) vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I                                 rungsgesetzes Fürsorgeleistungen (§ 10 Abs. 2\nS. 1387) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur                                des Bundesentschädigungsgesetzes) erstattet\nÄnderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Ent-                                  worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.\nschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Ver-                    3. (1) Ist einem Erben oder Vermächtnisnehmer\nfolgung vom 10. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 506)                          nach der erbrechtlichen Regelung des Bundes-\nerhält die Uberschrift „Bundesgesetz zur Entschädi-                             ergänzungsgesetzes durch Bescheid oder durch\ngung für Opfer der nationalsozialistischen Verfol-                              rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein An-\ngung (Bundesentschädigungsgesetz -- BEG -) \" und                                spruch auf Entschädigung zuerkannt worden, so\ndie aus der Anlage ersichtliche Fassung.                                        behält es hierbei auch dann sein Bewenden,\nwenn der Anspruch nach der erbrechtlichen\nRegelung des Bundesentschädigungsgesetzes\nArtikel II\nganz oder zum Teil einem anderen Erben oder\nBegriHsbeslimmun gen                                          Vermächtnisnehmer zustehen würde.\nIn diesem Gesetz werden bezeichnet                                           (2) Erhöht sich auf Grund des Bundesentschä-\ndigungsgesetzes der Anspruch des Verfolgten\n1. das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundes-\nund steht dieser erhöhte Anspruch nach · der\nergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer\nerbrechtlichen Regelung des Bundesentschädi-\nder nationalsozialistischen Verfolgung\ngungsgesetzes mehreren Erben zu, so muß sich\nals Änderungsgesetz,                                                  der Erbe, dem ein Teil des Anspruchs nach der\n2. das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer                              erbrechtlichen Regelung des Bundesergänzungs-\nder nationalsozialistischen Verfolgung                                   gesetzes durch Bescheid oder durch rechtskräf-\nals Bundesenlschädigungsgesetz,                                       tige gerichtliche Entscheidung zuerkannt wor-\nden ist und dem der Anspruch nach Absatz 1\n3. das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung                              insoweit verbleibt, im Verhältnis der Erben\nfür Opfer der nationalsozialistischen Verfol-                            untereinander den Wert des Erhaltenen an-\ngung                                                                     rechnen lassen; das gleiche gilt für Vermächt-\nals Bundesergänzungsgesetz.                                           nisnehmer.","560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n4. § 62 des Bundesergänzungsgesetzes tritt erst                 (3) Im Falle der Absätze 1 und 2 entscheidet\nmit der Verkündung des Änderungsgesetzes                   die nach§§ 185, 186 des Bundesentschädigungs-\naußer Kraft.                                               gesetzes zuständige Entschädigungsbehörde.\n5. Ist vor Verkündung des Änderungsgesetzes mit\nNummer 8 dieses Artikels findet entsprechende\nAnwendung.\nden in § 53 des Bundesentschädigungsgesetzes\ngenannten Nachfolgeorganisationen ein Ver-            10. (1) Stand dem Berechtigten nach dem Bundes-\ngleich über die Entschädigung für Schaden an               ergänzungsgesetz bei Ansprüchen für Schaden\nEigentum oder ftir Sdwden an Vern1ögen ver-                im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen\nfol~Jtcn- RPligions~JesP!lschaften abgeschlossen           ein Wahlrecht zu und erhöht sich auf Grund des\nworden, so sind damit auch die Ansprüche der               Bundesentschädigungsgesetzes die nicht ge-\nverfolgten Reli~Jionsgesellschaften sowie ihrer            wählte Entschädigung, so kann er diese inner-\nRechts- oder Zweckndchfolger nach §§ 142 bis               halb der Antragsfrist des§ 189 Abs. 1 des Bun-\n148 des B11ndesentsclüidigtmgsgesctzes abge-               desentschädigungsgesetzes durch Erklärung\ngolten.                                                    gegenüber der zuständigen Entschädigungs-\n6.   Wicderkelnende Leistungen auf Grund des                    behörde verlangen; Nummer 8 dieses Artikels\nBundescrgünzungsgesetzes werden solange                     findet entsprechende Anwendung.\nweilergewührl:, bis die Leistungen nach dem               (2) Ist der Verfolgte vor Abgabe der Erklä-\nBundesf~ntschäd.igunrr~gesetz bewirkt werden.               rung nach Absatz 1 innerhalb der Antragsfrist\nDies gilt auch für wiederkehrende Vorschuß-                 des § 189 Abs. 1 des Bundesentschädigungs-\nleistun~Jen. Die Wc~ilerzahlung obliegt der bis-            gesetzes verstorben, so kann die Witwe oder\nher zusliindi~Jen Entschüdigungsbehörde. Soweit            unter den Voraussetzungen des§ 17 Abs.1 Nr. 2\ndie wiedcrkehre>nden Leistungen ohne Aner-                 des Bundesentschädigungsgesetzes der Witwer\nkcnnunq ('.iner Rechtspflicht bewirkt worden               nach Maßgabe der §§ 86, 98 die nicht gewählte·\nsind, wird durch Satz 1 und 2 kein Rechtsan-               Entschädigung durch Erklärung gegenüber de1\nspruch aur diese Leistungen begründet.                     zuständigen Entschädigungsbehörde verlangen,\nwenn die Witwe oder der vVitwer selbst Ver-\n7.   (1) Eines erneuten Antrages auf Entschädigung              folgter ist oder von der Verfolgung des ver-\nnach dem Bundesentschädigungsgesetz bedarf                 storbenen Verfolgten mitbetroffen worden ist\n(~s nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung\n(3) Im Falle der Erklärung nach Absatz 1 und 2\nbereits auf Grund des Bundesergänzungs-\nsind bereits bewirkte Leistungen auf die neu\ngesetzes angemeldet worden ist. Dies gilt auch\ngewählte Entschädigung voll anzurechnen. Dies\ndann, wenn der bereits angemeldete Anspruch\ngilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen\nauf Cruncl des Bundesergänzungsgesetzes nicht\nDritten bewirkt worden sind.\nbegründd war.\n(2) Eines Antrages bedarf es jedoch in den             11. (1) Ist die Entschädigung vor Verkündung des\nF~illen, in dPnen <!in Anspruch nach dem Bun-              Anderungsgesetzes durch Vergleich, Verzicht\ndesergänzungsgesetz durch unanfechtbaren Be-                oder Abfindung geregelt worden, so kann der\nscheid oder durch rechtskräftige gerichtliche               Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des§ lfü)\nEntscheidung abgewiesen worden ist.                         Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes die\nRegelung durch Erklärung gegenüber der zu-\n(3) Wiederkehrende        Leistungen auf Grund\nständigen Entschädigungsbehörde anfechten.\ndes Bundesentschädigungsgesetzes werden von\nAmts wegr)n neu festgesetzt.                               (2) Nummer 9 Abs. 3 dieses Artikels findet\nentsprechende Anwendung,\n8. Ist bei Verkündung des Anderungsgesetzes ein\nAntrag auf Entschädigung in einem Land an-             12. Soweit vor Verkündung des Anderungsgesetzes\nhängig, so bleiben die Entschädigungsorgane                 Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid\ndieses Landes auch für die Ansprüche des An-                oder durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-\ntragstc,llcrs nach dem Bundesentschädigungs-                dung festgesetzt worden sind, behält es hierbei\ngPsetz zuständig.                                           zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.\n9.  (1) Soweit vor Verkündung des Anderungs-               13. Im Falle des § 216 des Bundesentschädigungs-\ngesetzes ein Anspruch auf Entschädigung durch               gesetzes kann die Klage frühestens am 1. April\nunanfechtbaren Bescheid oder durch rechts-                  1957 erhoben werden. Die Zulässigkeit der bei\nk rüftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt               Verkündung des Anderungsgesetzes bereits an-\noder eine Entschädigung in geringerer Höhe als              hängigen Klagen wird hierdurch nicht berührt.\nnach dPm Bundescnlschüdigungsgesetz zuer-\nkannt worden ist, kann der Berechtigte inner-.         14. Waren die Fristen nach § § 99, 101 und 102 des\nhalb der Antragsfrist des§ 189 Abs. 1 des Bun-              Bundesergänzungsgesetzes bei Verkündung des\ndesentschädigungs~Jesetzes einen neuen Antrag               Anderungsgesetzes noch nicht abgelaufen, so\ncrnf Entschädigung stellen.                                 behält es bei diesen Fristen se,in Bewenden.\n(2) Ist in einem bei Verkündung des Ande-             15. Soweit bei Verkündung des Anderungsgesetzes\nrungsgesetzes anlüingigcn Verfahren noch                    Verfahren bei anderen Gerichten als den Ent-\nkeine Entscheidung ergangen, so ist der An-                 schädigungsgerichten anhängig sind, behält es\nspruch nach den Vorschriften des Bundesent-                 hierbei sein Bewenden. Das Verfahren richtet\nschädigungsqesetzcs festzusetzen.                           sich nach den bisher geltenden Vorschriften.","Nr. ]1     Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                                    561\n1G. ln Rcchlsang<,legenhcitcn, die im Bundesent-                          zungsgesetzes in der folgenden Fassung anzu-\nschädifJungsges(:11'. gerqJc-11 sind, ist die United                  wenden:\nRestitu lion Orgi.lnizu lion ohne die Beschrän-                            „Der Bund erstattet den Ländern 90 vom\nkungen des § 1B3 Abs. 2 des Bundesentschädi-                            Hundert des ihnen durch die Leistungen an\nfJungsgcsetzPs znr Beratung und zur Vertretung                          heimatlose Ausländer und nach §§ 21. 23\nim Verfahren bei den En l.sc:hücligungsbehörden                         Abs. 2, §§ 67 bis 76 in der Zeit vom 1. Januar\nbcrech ti gt.                                                           1955 bis zum 31. März 1956 erwachsenden\n11\n17. Eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung unter Be-                            Aufwc1ndes.\nschränkunn auf die im Bundesentschädigungs-\ngesetz geregelten Rechtsangelegenheiten darf                                            Artikel IV\nvon der Verkündung des Änderungsgesetzes an\nGeltung im Land Berlin\nnicht mehr erlcilt werden. § 183 Abs. 2 des\nBundesenl.schfüligungsgesetzcs bleibt unberührt.                  Das Anderungsgesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nAbs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n18. Für die in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) auch imLandBerlin.\nzum 31. März 1956 geleisteten Entschädigungs-\nausgaben und die damit zusammenhängenden\nbis zum 31. März 1956 eingegangenen Einnah-                                               A rtike_l V\nmen verbleibt es bei der durch§ 77 des Bundes-\nInkrafttreten\nergänzungsgesetzes getroff encn Regelung. Hier-\nbei ist für die Zeit vom l. Januar 1955 bis zum                   Das Anderungsgesetz tritt. am 1. April 1956 in\n3l. März 195G § 77 Abs. 2 des Bundesergän-                    Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juni 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nD e r B u n d e s rn--i n i s t e r d e r J u s ti z\nNeumayer","562                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel I)\nBundesgesetz\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung\n(Bundesentschädigungsgesetz - BEG-)\nInhaltsübersicht\nERSTER ABSCHNITT                                           §§                                                                                        §§\nAllgemeine Vorschriilen                                                     8. Höchstbetrag der Kapitalentschädi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 bis 125\nErsler Titel: Anspruch auf En lschädigung            1 bis  12\n9. Ermächtigung der Bundesregierung\nZweit.er Titel: Ubcr~Jang und Ubertrag1mg                                    zum Erlaß von Rechtsverordnungen .                             126\ndes Anspruchs ;:rn[ Enl.schiidigtmg ..... .      13 bis  14       III. Schaden im wirtschaftlichen Fortkom-\nmen\nZWEITER ABSCHNITT                                                             1. Schaden an einer Versicherung außer-\nhalb der Sozialversicherung . . . . . . . .                    127 bis 133\nSchadenstatbestände\n2. Versorgungsschäden . . . . . . . . . . . . . . .               134 bis 137\nErster Titel: Sdwden an Lebl!IJ .......... .        15 bis 27\n3. Schaden in der Sozialversicherung . .                           138\nZwciler Titel: Sdrnden c1n Körper oder                                    4. Schaden in der Kriegsopferversorgung                           139\nC<~sundheit     .......................... .     28 bis 42\nIV. Gemeinsame Vorschriften über Vererb-\nDritter Titel: Sdwdl~ll an Freiheit                                       lichkeit und Ubertragbarkeit . . . . . . . . . .                   140\n1. Freiheitsenlzidrnn~J      ................ .  43 bis 46\nAchter Titel: Soforthilfe für Rückwanderer                              141\nJI. Freiheilslwschriinkun~J       ............. .  47 bis 50\nVierter Titel: Schfülen un Ei~Jl~nturn ...... .     51 bis 55   DRITTER ABSCHNITT\nFli11ltc~r Titel: Sclldden an Vermögen ..... .      56 bis 58     Besondere Vorschriften für juristische Per-\nsonen, Anstalten oder Personenvereinigungen                                142 bis 148\nSl!d1~;ler Titel: Sd1acfon durch Zahlung von\nSonderabqalwn, Celdstra fen, Bußen und                       VIERTER ABSCHNITT\nKosten .............................. .         59 bis 63\nBesondere Gruppen von Verfolgten\nSic•llenl.er Titel: Schc1dl!ll im beruflichen und\nim wirtschaltlichen Fortkommen\nErster Titel: Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . .              149\nI. Crundsat.z    ......................... .     64              Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertrei-\nbungsgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        150 bis 159\nIr. Schuden im berufliclwn Fortkommen\n1. Be~Jriff\nDritter Titel: Staatenlose und Flüchtlinge\n65\nim Sinne der Genfer Konvention                                       160.bis 166\n2. SclbsU1ndi~Je Berufe .............. .      66 bis 86\n3. Unsclbst.~indigc Berule                                FUNFTER ABSCHNITT\n/\\. Privater Diensl ............... .      87 bis 98     Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigte                                 167 bis 168\nB. Offentlichcr Dienst\nSECHSTER ABSCHNITT\na) Gemeinsc1me Vorschriften ... .      99 bis 101\nBefriedigung der Entschädigungsansprüche                                   169 bis 170\nb) Beamte    .................... .   102 bis 107\nc) Berufssoldaten .............. .    108          SIEBENTER ABSCHNITT\nd) Angestellte und Arbeiter ... .     109 bis 110    Härteausgleich ........................... .                               171\nc) Nichtbeamtete außerordentliche\nProfessoren und Privatdozenten                  ACHTER ABSCHNITT\nan den wisscnschaftlichenHoch-\nschulen .................... .    111            Verteilung der Entschädigungslast                                          172\nC. Dienst bei Religionsgesellschaft.en    112\nNEUNTER ABSCHNITT\n4. Schädigung in selbständiger und\nEntschädigungsorgane und Verfahren\nunselbständiger Erwerbstätigkeit . . .    113\n5. Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit                        Erster Titel: Entschädigungsorgane                                      173 bis 174\ntrotz ab~Jcschlossener Berufsilusbil-                       Zweiter Titel: Gemeinsame Verfahrensvor-\ndung ............................ .       114                                                                                       175 bis 183\nschriften ............................. .\nG. Schaden in der Ausbildung ........ .      115 bis 119\nDritter Titel: Entschädigungsbehörden                                   184 bis 207\n7. Zusammentre!Jen von Ansprüchen auf\nEntschädigung für Schaden im beruf-                         Vierter Titel: Entschädigungsgerichte                                   208 bis 227\nlichen Fortkommen mit Ansprüchen\nauf Entschüdignng für Schaden an                       ZEHNTER ABSCHNITT\nLeben, Körper oder CPsundheit .....       120 bis 122    Ubergangs- und Schlußvorschriften                                          228 bis 241","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                              563\nIn Anerkennung der Tütsachc,                                  3. der Geschädigte, der von nationalsozialisti-\ndaß Personen, die aus Cründcn politischer Gegner-                 schen Gewaltmaßnahmen betroffen worden\nschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Grün-                   ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe\nden der Rasse, des Claubens oder der Weltanschau-                     zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1\nung unter der nalionalsozialistischcn Gewaltherr-                     und 2 genannten Gründen verfolgt worden\nschaft verfolgt wordc!n sind, Unrecht geschehen ist,                  ist.\ndaß der aus Uberzcugung oder um des Glaubens                                         § 2\noder des Gevv issens w illcn gegen die nationalsozia-        ( 1) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind\nlistische Gewaltherrschaft geleistete Vviderstand ein    solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgrün-\nVerdienst um das Wohl des Deulscht~n Volkes und          den des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer\nStaates war und                                          Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches,\ndaß auch demokrntische, religiöse und wirtschaft-·    eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt\nliehe Organisationen durch die nationalsozialistische    oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP,\nGewaltherrschaft rechtswidrig geschädigt worden          ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Ver-\nsind,                                                    bände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.\nhat der Bundestag mi 1. Zustim rnung des Bundesrates        (2) Der Annahme nationalsozialistischer Gewalt-\ndas nachstehende Gesetz beschlossen:                     maßnahmen steht nicht entgegen, daß sie auf gesetz-\nlichen Vorschriften beruht haben oder in mißbräuch-\nlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen\nERSTER ABSCHNITT                        den Verfolgten gerichtet worden sind.\nAllgemeine Vorschriften                                                     § 3\nERSTER Tl TEL                         Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\nnach diesem Gesetz.\nAnspruch auf Entschädigung\n§ 4\n§ 1\n(1) Anspruch auf Entschädigung besteht,\n(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung\nist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen               1. wenn der Verfolgte\nden Nationalsozialismus oder aus Gründen der                         a) am 31. Dezember 1952 seinen Wohn-\nRasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch                          sitz oder dauernden Aufenthalt im Gel-\nnationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt                            tungsbereich dieses Gesetzes gehabt\nworden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper,                         hat;\nGesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem                  b) vor dem 31. Dezember 1952 verstorben\nberuflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fort-                          ist und seinen letzten Wohnsitz oder\nkommen erlitten hat (Verfolgter).                                          dauernden Aufenthalt im Geltungs-\n(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird                         bereich dieses Gesetzes gehabt hat;\ngleichgestellt, ,,ver durch nationalsozialistische Ge-               c) vor dem 31. Dezember 1952 ausgewan-\n,-valtmaßnahmen verfolgt worden ist,                                       dert ist, deportiert oder ausgewiesen\n1. weil er auf Grund eigener Gewissensent-                          worden ist und seinen letzten Wohn-\nscheidung sich unter Gefährdung seiner                           sitz oder dauernden Aufenthalt in Ge-\nPerson aktiv gegen die Mißachtung der                            bieten gehabt hat, die am 31. Dezem-\nMenschenwürde oder gegen die sittlich,                           ber 1937. zum Deutschen Reich gehört\nauch durch den Krieg nicht gerechtfertigte                       haben, es sei denn, daß er im Zeitpunkt\nVernichtung von Menschenleben eingesetzt                         der Entscheidung seinen Wohnsitz oder\nhat;                                                             dauernden Aufenthalt in Gebieten hat,\nmit deren Regierungen die Bundes-\n2. weil er eine vom Nationalsozialismus ab-\nrepublik Deutschland keine diplomati-\ngelehnte k ilnstlerische oder wissenschaft-\nliche Richtung vertreten hat;                                    schen Beziehungen unterhält;\nd) als Heimkehrer im Sinne des Gesetzes\n3. weil er einem Verfolgten nahegestanden\nhat.                                                             über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer\n(Heimkehrergesetz) seinen Wohnsitz\n(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt                         oder dauernden Aufenthalt im Gel-\nauch                                                                       tungsbereich dieses Gesetzes genom-\n1. der Hinterbliebene eines Verfolgten, der                         men hat oder nimmt;\nvorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in              e) Vertriebener im Sinne des § 1 des Ge-\nden Tod getrieben worden oder an den                             setzes über die Angelegenheiten der\nFolgen der Schädigung seines Körpers oder                        Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes-\nseiner Gesundheit verstorben ist;                                vertriebenengesetz) ist und seinen\n2. der Geschädigte, der eine ihm zur Last ge-                       Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nlegte Handlung in Bekämpfung der national-                       im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nsozialistisdwn Gewaltherrschaft oder in                          nommen hat oder nimmt;\nAbwehr der Verfolgung begangen hat,                        f) als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des\naber den Beweggrund dieser Handlung                              § 3 des Bundesvertriebenengesetzes an.:.\nverbergen konnte;                                                erkannt oder durch die Verordnung","SM                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nülwr die Gleichstellung von aus dem        Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 fällt,\nSaar~Jebiet verdrängten Deutschen vom      weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt·\n25. August l D53     (Bunclesgesetzbl. I   sind oder weil der Verfolgte seinen Anspruch auf\nS. 1074) cirn!rn Sowjetzonenflüchtling     Grund besonderer Rechtsvorschriften im Sinne des\ngleichgestellt ist und seinen Wohnsitz     Absatzes 1 wegen Fristversäumnis nicht mehr gel-\noder dauernden Aufentha.lt im Gel-         tend machen kann,\ntungsbereich diesPs Gesetzes genom-\n(3) Hat eine Behörde, die für Ansprüche nach Ab-\nmen hat oder nimmt;\nsatz 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für An-\n2. wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich      sprüche nach Absatz 1 zuständig ist, in einer nicht\nin einem DP-Lager im Geltungsbereich die-      mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in Absatz 1\nses Gesetzes aufgehalten hat und ent-          aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen\nweder nach dem 31. Dezember 1946 aus           der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-       für nicht anwendbar erklärt, so sind die Entschädi-\ngewandert oder als heimatloser Ausländer       gungsbehörden und die Entschädigungsgerichte an\nin die Zuständigkeit der deutschen Be-         diese Beurteilung gebunden.\nhörden übergegangen ist oder die deutsche\nStaatsangehörigkeit erworben hat.\n§ 6\n(2) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buch-\n(1) Von der Entschädigung ausgeschlossen ist,\nstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung,\nwenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk                 1. wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer\ndarauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und                     Gliederungen gewesen ist oder der natio-\nKulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Be-                     nalsozialistischen Gewaltherrschaft Vor-\nkenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraus-                    schub geleistet hat; die nominelle Mit-\nsetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach-                      gliedschaft in der NSDAP oder in einer\nund Kulturkreis.                                                     ihrer Gliederungen schließt den Anspruch\nauf Entschädigung nicht aus, wenn der\n(3) Der durch Freiheitsenlziehung bedingte Zwangs-\nVerfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib\naufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager\noder Leben den Nationalsozialismus aus\ngelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt\nim Sinne des Absatzes 1.                                             Gründen, die den Verfolgungsgründen des\n§ 1 entsprechen, bekämpft hat und des-\n(4) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche                   wegen verfolgt worden ist;\nStaaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik\n2. wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche\nDeutschland keine diplomatischen Beziehungen\nunterhält, so behandelt werden, als ob mit ihnen                     demokratische Grundordnung im Sinne des\ndiplomatische Beziehungen unterhalten würden.                        Grundgesetzes bekämpft hat;\n3. wem nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig die\n(5) Für Schaden an Grundstücken besteht der An-\nbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wor-\nspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht auf Wohn-\nden sind;\nsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn\ndas Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes                 4. wer nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig zu\nbelegen ist.                                                         Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren\n§ 5                                     verurteilt worden ist.\n(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,             (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 findet keine Anwendung,\nsoweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des               wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungs-\nSchadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere,          bereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechts-        die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit\nvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia-          Strafe bedroht oder die Aberkennung der bürger-\nlistischen Unrechts fällt. Rechtsvorschriften im Sinne    lichen Ehrenrechte oder die Verurteilung zu Zucht-\ndes Salzes 1 sind insbesondere                            hausstrafe von mehr als drei Jahren nach rechts-\ndie Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststell-   staatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist.\nbarer Vermögensgegenstände und zur Regelung               (3) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt,\nder rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlich-        wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger\nkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter      gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungs-\nRechtsträger,                                          gründe des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 eintritt. Die nach\nd ic Rechtsvorschriften für die Ubertragung von        Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Lei-\nOrg cmisationsvermögen,                                stungen können zurückgefordert werden.\ndie Rechtsvorschriften zur Regelung der Wieder-\ngutmachung nationalsoziülislischen Unrechts für\n§ 7\nAngehörige des öffentlichen Dienstes,\ndie Rechtsvorschriften zur Wieclergutmacbung              (1) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz\nnationalsozialistischen UnrPchls in der Sozialver-     oder teilweise versagt werden, wenn der Berech-\nsicherung und in der Kri(•gsopferversorgung.           tigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer\nMittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig\n(2) Anspruch aur Entschfüli9lmg besteht auch dann      unrichtige oder irreführende Angaben über Grund\nnichl, wenn der Anspruch c1uf Wiedergutmachung            oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder\ndes Schadens nur deshalb nicht unter besondere            zugelassen hat.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                           565\n(2) Der Anspruch auf Entschüdi9ung konn ganz              (2) Auf Fürsorgeleistungen an Verfolgte finden\noder teilweise cntzoq0n werden, wenn sich nach            die §§ 25, 25 a der Reichsverordnung über die Für-\nFestsetzung herausstellt, daß einer der Versagungs-       sorgepflicht keine Anwendung; das gleiche gilt im\ngründe des Absc1 lzes 1 vorliegt oder die Entscheidung    Falle der §§ 21 a, 22 für Fürsorgeleistungen, die für\nauf unrichtigen Angaben des fü,rcchtigten über die        die Zeit vor dem 1. November 1953 gewährt worden\ntatsächlichen Verhältnisse beruht.                        sind. Soweit der Verfolgte für die Zeit vor dem\n(3) Bereits bcw irk tc Leislunge11 können zurück-      1. November 1953 Leistungen aus der Arbeitslosen-\ngeforc.lcrl werden.                                       fürsorge erhalten hat, ist die Dberleitung des An-\nspruchs auf Entschädigung auf die Rechtsträger der\n§ 8                           Arbeitslosenfürsorge ausgeschlossen.\n(1)  AnsprüdH) uegcn das Dcu I sehe Reich, die            (3) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprüche\nBundesrc~publik Deutschland und die deutschen             zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt werden,\nLänder können unbeschadet der in § 5 uenannten            so ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum\nund der durch § 22B Abs. 2 aufr(~chterhaltenen Vor-       laufenden Lebensunterhalt oder zum Aufbau einer\nschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht          ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind,\nwerden, wenn sie darnuf beruhen, daß durch Maß-           insoweit abzusehen, als die Anrechnung auf spätere\nnahmen, die aus den Vcrfolgunqs~Jründen des § 1           Leistungen gewährleistet ist.\noder aus dem Grunde des § 167 Abs. 1 getroffen\nworden sind, Schaden entstanden ist.                                               § 11\n(2) Ansprüche gegen andere Körperschaften, An-            (1) Geldansprüche für die Zeit vor der Währungs-\nstalten oder Stiflllngen des öffentlichen Rechts oder     umstellung werden in Reichsmark berechnet und im\ngegen Personen des privaten Rechts werden durch           Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark umgerechnet.\ndieses c_::esetz nicht berührt. Sie gehen, soweit nach\n(2) Das Umrecb.nungsverhältnis 10: 2 gilt auch für\ndiesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das        die nach § 1O anzurechnenden Leistungen, sofern\nleistende Land über. Der Dbergang kann nicht zum\ndiese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für\nNachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.         Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften\ndieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen\n§ 9                           sind.\n(1) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über                                 § 12\ndie Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens\nRenten werden frühestens vom 1. November 1953\nund über die Anrechnung eines im Zusammenhang\nan in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt.\nmit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinn-\ngemäß.\n(2) Ein mit der Verfolgung zusammenhängendes                              ZWEITER TITEL\nEinverständnis des Verfolgten mit der schädigenden\nDbergang und Ubertragung\nMaßnahme steht dem Anspruch auf Entschädigung\ndes Anspruchs auf Entschädigung\nnicht entgegen.\n§ 13\n(3) Ist der Schaden dadurch entstcrnden, daß der\nVerfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine                (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.\nHandlung vorgenommen oder unterlassen hat, so\n(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Ver-\nsteht dies dem Anspruch auf Entschädigung nicht\nfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Er\nentgegen.\nerlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung\n(4) Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer     des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher\ngesetzlichen oder sittlichen U n ti~ r haltspfli eh t dem Entscheidung über den Anspuch verstorben ist und\nVerfolgten gewährt hat oder ge,vührt, stehen dem          ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach\nAnspruch auf Entschädigung auch dann nicht ent-           § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Der\ngegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen aus-       Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn\ngeglichen wird.                                           einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die\n(5) Für Schaden, der auch ohne die Verfolgung          nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre.\nentstanden wäre, wird kPine Entschücligung geleistet.     Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächt-\nnisnehmer ausgeschlossen wäre.\n§ 10                              (3) Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt\nund wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so\n(1) Auf die Entschädigung sind aus deutschen\ngebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen\nöffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurech-\nErben als Voraus. Auf den Voraus sind die für Ver-\nnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der\nmächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.\nnationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden\nsind. Dabei sollen Leistungen, die für einen be-\nstimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Scha-                                  § 14\ndenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt              Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten,\nwerden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeit-        verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung,\nraum oder für djcsen Tatbestand angerechnet wer-          Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmi-\nden. Fürsorgeleistungen sind nich f anzurechnen.          gung der Entschädigungsbehörde zulässig.","566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZWEITER ABSCHNITT                                2. der einem schuldlos geschiedenen Ehe-\ngatten gleichgestellte frühere Ehegatte,\nSchadens latbestände                                   dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig\nERSTER TITEL                                    erklärt worden ist;\nSchaden an Leben                                 3. Personen, deren Verbindung mit dem Ver-\nfolgte~ auf Grund des Bundesgesetzes über\n§ 15                                      die Anerkennung freier Ehen rassisch und\n(1) An~~prud1 aul Entschädigung für Schaden an                    politisch Verfolgter oder auf Grund von\nLcl)C'n bcsl<!h 1, w Pnn der Verfolgte vorsätzlich oder               Rechtsvorschriften der Länder die Rechts-\nleichtfertig q('!(itd odc'r in den Tod gQtrieben worden               wirkungen einer gesetzlichrm Ehe zuerkannt\nist. Ds genüD1, d<1ß der ursächliche Zusammenhang                     worden sind;\nzw [sehen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.                   4. die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten\n(2) Ist der Verfolgte wi.ihrend der Deportation oder               nachträglich durch eine Anordnung auf\nwührend einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses                     Grund des Bundesgesetzes über die Rechts-\nc;e~;etzes odc)r im unmittelbaren Anschluß daran ver-                 wirkungen des Ausspruchs einer nachträg-\nstorben, so wird vermutet, daß er durch national-                     lichen Eheschließung geschlossen worden ist.\nsozialistisch<-: Cewaltmaßnahrnen vorsätzlich, oder            (3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung\nleichtfertig gdö!.d oder in den Tod getriE!ben worden        auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den\nist.                                                        Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem\nverfolgten Ehegatten abgewandt hat.\n§ 16\nAls Entschüdigung werden geleistet                                                      § 18\n1. Rente,                                                  (1) Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungs-\n2. Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,           bezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit\n3. Kapitalentschädigung.                                dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung\nvergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungs-\ngruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines\n§ 17                           durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den\n(l) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:       Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundes-\nbeamten gewährt würden. Die wirtschaftliche Stel-\n1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung\nlung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Ver-\noder bis zu ihrem Tode;\nfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode\n2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheira-        zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens\ntung oder bis zu seinem Tode, sofern ihn        durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Be-\ndie Verfolgte zur Zeit des Beginns der Ver-     tracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist_ auch\nfolgung, die zum Tode geführt hat, unter-       die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichti-\nhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unter-    gen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des\nhalten würde;                                   Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe\n3. den Kindern für die Zeit, in der für sie nach   führt.\nBeamtenrecht Kinderzuschläge         gewährt\n(2) Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger\nwerden können, nach Vollendung des sech-        als 100 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach\nzehnten Lebensjahres jedoch auch dann,          Absatz 1 festzusetzen, wenn die Berücksichtigung\nwenn das Kind ein eigenes monatliches Ein-      der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen\nkommen im Sinne des Bundesbesoldungs-           dies rechtfertigt. Bei der Würdigung der wirtschaft-\nrechts von mehr als 75 Deutsche Mark hat;       lichen Verhältnisse sind auch die Beträge zu berück-\n4. den elternlosen Enkeln unter den Voraus-        sichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unter-\nsetzungen der Nummer 3, sofern sie der          läßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.\nVerfolgte zur Zeit des Beginns der Verfol-\n(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige\ngung, die zum Tode geführt hat, unterhalten\nHöhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleich-\nhat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten\nwürde;                                          barer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zu-\ngrunde zu legen.\n5. den Verwandten der aufsteigenden Linie\nfür die Dauer der Bedürftigkeit, sofern sie                                    § 19\nder Verfolgte zur Zeit des Beginns der             Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt\nVerfolgung, die zum Tode geführt hat, un-       für\nterhalten hat, oder, wenn er noch lebte,           die Witwe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 DM\nunterhalten würde;\nden Witwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 DM\n6. den Adoptivel lern unter den Voraussetzun-\ndie Vollwaise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 DM\ngen der Nummer 5.\ndie erste und zweite Halbwaise,\n(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter                     wenn keine Rente für die Witwe oder.\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2                   den Witwer gezahlt wird, je . . . . . . . . . 75 DM\ng leichgestcll t                                                  wenn eine Rente für die Witwe oder\n1. der schuldlos ges<h iedene Ehegatte;                  den Witwer gezahlt wird, je . . . . . . . . 55 DM","Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                                    567\ndie dritte und jede folgende Halbwaise                                                             § 24\nje ....... ·.........................                          50 DM\nFür die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den\nden elternlosen Enkel . . . . . . . . . . . . . . . . .          100 DM  Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an\ndie Eltern oder die Adoptiveltern zu-                                    eine Kapitalentschädigung zu.\nsammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  150 DM\neinen überlebenden Elternteil oder Adop-                                                           § 25\ntivelternteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 DM.\n(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist\nder Betrag der nach §§ 18 bis 20 errechneten Rente\n§ 20                                        zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953\n(1) Die Renten nach § 18 dürfen zusammen das                             entfällt. § 22 findet entsprechende Anwendung.\nUnfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten                              (2) Besteht für den Monat November 1953 kein\nnicht übersteigen. Ergibt sich bei der Zusammen-                            Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maß-\nrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein                            gabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapital-\nhöherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden                          entschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der\ndie einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in                          auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die\ndem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. § 19                             Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt\nbleibt unberührt.                                                           waren.\n(2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen                              (3) Für die Zeit vor der Währungsumstellung be-\nder Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt,                         trägt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende\nso kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen                             Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark\nüber den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Be-                           berechneten Monatsbetrages.\ntrag hinaus nicht gekürzt werden.\n(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die                                                   § 26\nVoraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach                                  (1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder\n§ 17 erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur                       übertragbar noch vererblich; dies gilt auch für den\n(;ine und bei Renten in verschiedener Höhe die                              Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Abfin-\nhöchste Rente gezahlt.                                                      dung im Falle der Wiederverheiratung.\n(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen\n§ 21                                        Rentenbeträge und auf die Kapitalentsd1ädigung ist\nHaben sich die Verhältnisse, die der Bemessung                           vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher\nder Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so                            Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene\ngeändert, daß die auf Grund der veränderten Ver-                            von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln\nhältnisse neu errechnete Rente um mindestens zehn                           oder seinen Eltern beerbt wird.\nvom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht,\nso ist die Rente neu festzusetzen.                                                                    § 27\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\n§   22                                      Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen\nzu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die\nDie Rente ruht, soweit und solange der Hinter-\nBerechnung der Renten und Kapitalentschädigungen\nbliebene wegen des Todes des Verfolgten aus deut-\neine Besoldungsübersicht aufstellen, welche die durch-\nschen öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge oder\nschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grund-\nsonstige laufende Leistungen erhält, die den Betrag\ngehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des\nvon 200 Deutsche Mark im Monat übersteigen. Dies\neinfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dien-\ngilt nicht, wenn die Versorgungsbezüge oder son-\nstes ausweist. Auf Grund dieser Ubersicht ist der\nstigen laufenden Leistungen auschließlich auf eigenen\nVerfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe ein-\nGeldleistungen des Verfolgten beruhen.\nzureihen. Für die Bestimmung des Hundertsatzes\ndes Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist,\n§   23                                      können Pauschsätze aufgestellt werden.\nIm Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe                            (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\noder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vier-                            durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindest-\nundzwanzigfachen Betrages df~r für den letzten Ka-                          beträge der Rente (§ 19) angemessen zu erhöhen,\nlendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen                            wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der\nRente. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig                         Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nerklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten                           erhöhen.\ndes Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem\ndie Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist,                                           ZWEITER TITEL\njedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach                            Schaden an Körper oder Gesundheit\nder Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe\noder dem Witwer auf Crund eiiws neuen, infolge der                                                    § 28\nAuflösung odPr Nichtigerklünmq der Ehe er-                                     (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,\nworbenen V ersorqunqs- oder Unterhaltsanspruchs                             wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesund-\nzustehen, sind auf die Rente anzurechnen.                                   heit nicht unerheblich · geschädigt worden ist. Es","568                                      l-311ndesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n~w11l1qt, ddß cler urs~ichlidie ZuscJ111menhang zwischen            (5) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung\nden1 Sdrnden dll Kürpc:r oder Cc\\stmdheit und der                der Erwerbsfähigkeit\nVe rl olg ung w a h rschei n li cli ist.                           von 25 bis 39 v.H.      mindestens 15\n(2) § 15 Abs. 2 find<'l Prllspr<\\chende Anwendung.                                          und höchstens 40   V. FI.\n(3) Als urwrlwhlich ~JilL ei1wSchädigung, die weder            von 40 bis 49 v.H.      mindestens 20\ndiP geisli~Je noch die köqwrliche Leistungsfähigkeit                                            und höchstens 45   V. H.\ndes VPrfolg1en n<Jchhalli~J lweinträchtigt hal und vor-             von 50 bis 59   V. H.  mindestens 25\naussidlllich auch nicht bcC'intri\\chtigen wird.                                                 und höchstens 50 v. H.\nvon 60 bis 69 v.H.      mindestens 30\n§    29\nund höchstens 55v. H.\nJ\\ls Entschtidigung werdPn ~J<'leistel\nvon 70 bis 79 v.H.     mindestens 35\nl. 1[eil verfahren,                                                                         und höchstens 60 v. H.\n2. Rente,\nvon 80 und mehr v. H. mindestens 40\n'.L Kapilalenlsch/'id igu ng,                                                                und höchstens 70 v. H\n4. Hausgeld,\ndes Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der\n5. lJrnschulun~JsbcihillP,                                    Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe\n(i. Versorgung der llinl<>riJlic>IH'nen.                      nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestan-\nden hätte.\n§  :w\n§' 32\n(1) Un1fang und Erfüllung des Anspruchs auf ein\nHeilverfahren richten sich nach den Vorschriften                    (1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente be-\nübPr diP llnlalllürsorge der Bundesbeamten.                      trägt bei  einer Beeinträchtigtmg der Erwerbsfähig-\nkeit\n(2) Der Anspruch w ircl n ichl dadurch ausgeschlos-\nvon 25    bis 39 v.H. .................. 100 DM\nsen, di:lß das lf eilverfah ren vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes durchgeführt wordPn ist.                                   von 40   bis 49 v.H. .................. 125DM\nvon 50   bis 59 v.H. .................. 150DM\n§ Tl                                 von 60    bis 69 v.H.  •••••• ft ••••••••••• 175DM\n( l) Die Rente stehl dem V crlolglen im Falle und                von 70   bis 79 v.H. .................. 200DM\nfür die Dauer einer Beeinlrüchtigung der Erwerbs-                   von 80  und  mehr v. H. ................ 250DM.\nlühigkeit urn mindestens 25 vo1.n Hundert zu.\n(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines\n(2) Die Rente ist in ein<.\\111 Humlertsatz des Dienst-        Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um min-\neinkomnwns (Crundgehalt und Wohnungsgeld) eines                  destens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Le-\nmit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen                  bensjahr vollendet hat oder vollendet, beträgt 250\nStellung vergleichbaren Bundcslwamten Piner Besol-               Deutsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das\ndun~Jsgruppe mit aufsteigenden Gehdltcrn festzu-                 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Verfolgte\nset:wn. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem                vor dem 1. Januar 1900 geboren ist; bei Frauen tritt\nDurchsdmittseinkornrnen des Verfolglen in den                    an Stelle des 1. Januar 1900 der 1. Januar 1905. Der\nlelzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn                 Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag von\ngerich !eten Verfolgung zu beurteilen; eine Minde-               250 Deutsche Mark setzt nicht voraus, daß die Minde-\nrung seines Einkommens durch vorausgegangene                     rung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert aus-\nVerfolfJlrng bleibt außer Bl~lracht. Neben der wirt-             schließlich auf der Verfolgung beruht.\nsdrn!IJichen Stellun~J ist c1uch die soziale Stellung des\nVerlol~J1en zu berücksichtigen, wenn dies zu einer\ngünsligeren Einreihung des Verfolgten in eine ver-                                        § 33\ngleichbare Beamtengruppe führt.\nDer Grad der Minderung und der Beeinträchtigung\n(3) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die             der Erwerbsfähigkeit ist danach zu beurteilen, wie\npersilnlichen und wirtschafllichen Verhältnisse des              weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben\nVerfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Ein-                 geistig und körperlich leistungsfähig ist. Der vor dem\nkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der                 Beginn der Verfolgung ausgeübt~ Beruf oder eine\nLeistungen nach dem Ceselz über die Versorgung                   vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nach-\nder Opfer des Kriegc,s (Bundesversorgungsgesetz),                weisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu be-\nder Leistungen aus der gesetzlichEm Rentenversiche-              rücksichtigen.\nrun~J und der Beträge, die er zu erw(~rben unterläßt,\nobwohl ihm dPr Erwerb zuzumuten ist, sowie cfor                                           § 34\nGrad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und\nIst die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der\nseine Belastung rni l der Sorge für unterhaltsberech-            Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte\nli~Jte Angehörige anqernessen zu berücksichtigen.\nSchädigung auch durch andere Ursachen gemindert,\n(4) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige           so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur\nHöhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beam-                   die durch die verfolgungsbedingte Schädigung her-\ntengruppen im Sinne des Absatzes 2 zugrunde zu                   beigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit\nlegen.                                                           zugrunde gelegt. § 33 Satz 2 gilt sinngemäß.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                          569\n§ 35                                                    § 40\nHaben sich die Verhältnisse, die der Bemessung         Dem Verfolgten, der zu einer Umschulung für\nder Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so       einen anderen Beruf bereit ist, können Beihilfen zu\ngeändert, daß die auf Grund der veränderten Ver-       den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn\nhältnisse neu errechnete Rente um mindestens           mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Um-\n10 vom Hundert von der festgesetzten Rente ab-         schulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen\nweicht, so ist die Rente neu festzusetzen. § 32        oder bessern wird.\nAbs. 2 bleibt unberührt.\n§ 41\n§ 36                            Ist der Verfolgte an den Folgen der Schädigung\nseines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben,\nFür die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem     so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach\nVerfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der         Maßgabe der §§ 15 bis 26 zu.\nErwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an\neine Kapitalentschädigung zu.\n§ 42\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,       zur\n§ 37                         Durchführung der §§ 28 bis 41 Rechtsverordnungen\n(1) Der Berechnung der Kapilalentschädigung ist     zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die\nder Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente     Berechnung der Renten und der Kapitalentschädi-\nzugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953     gungen eine Besoldungsübersicht aufstellen, die das\nentfällt.                                              durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt\nund Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des ein-\n(2) Besteht für den Monat November 1953 kein        fachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes,\nAnspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maß-    nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Auf\ngabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapital-        Grund dieser Ubersicht ist der Verfolgte in eine ver-\nentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der    gleichbare Beamtengruppe einzureihen.\nauf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die\nVoraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt         (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nwaren.                                                 durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindest-\nbeträge der Rente (§ 32 Abs. 1) angemessen zu er-\n(3) Für die Zeit vor der Währungsumstellung be-     höhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge\nträgt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende      der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vor-\nMonatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark      schriften erhöhen.\nberechneten Monatsbetrages.\n(4) § 32 Abs. 2 findet keine Anwendung.\nDRITTER TITEL\nSchaden an Freiheit\n§ 38\nI. Freiheitsentziehung\nDem Verfolgten steht ein Haus9eld zu, wenn er\ndurch das Heilverfahren einen Verdienstausfall er-                                § 43\nleidet und die ihm verbleibenden Einkünfte weniger         (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,\nals die Rente betragen, die ihm bei einer Beeinträch-  wenn ihm in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\ntigung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr vom        8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Dies\nHundert zu leisten wäre; hierbei ist von 55 vom        gilt auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter\nHundert des Diensteinkommens auszugehen, das           Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit\ndem Verfolgten bei einer Einreihung in eine ver-       entzogen hat und\ngleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter\n1. die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht\nam 1. Mai 1949 zustehen würde (§ 31 Abs. 5). Das\nworden ist, daß der Verfolgte die deutsche\nHausgeld ist in der Höhe des Unterschiedsbetrages\nStaatsangehörigkeit oder den Schutz des\nzwischen den dem Verfolgten verbleibenden Ein-\nDeutschen Reiches verloren hat, oder\nkünften und der nach Satz 1 zu berechnenden Rente,\njedoch nicht über die lJöhe des Verdienstausfalls               2. die Regierung des ausländischen Staates\nhinaus, zu zahlen.                                                von der nationalsozialistischen deutschen\nRegierung zu der Freiheitsentziehung ver-\nanlaßt worden ist.\n§ 39\n(2) Freiheitsentziehung sind insbesondere polizei-\n(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder   liche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die\nübertragbar noch vererblich.                           NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentra-\n(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen    tionslagerhaft und Zwangsaufenthalt in einem\nRentenbeträge, auf die Kapitalentschädigung und auf    Ghetto.\ndas Hausgeld ist vor Pestsetzung oder vor rechts-          (3) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter\nkräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich,  haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haft-\nwenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen        ähnlichen Bedingungen und Zugehörigkeit zu einer\nKindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt       Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht\nwird.                                                  gleichgea.chtet.","570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 44                            auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach\n(l) Ist die Freiheit im Zusammenhang mit einer          § 43, so entfällt insoweit der Anspruch auf Ent-\nslrafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden, so         schädigung für Freiheitsbeschränkung.\nkann die Entschädigung in Zweifelsfällen davon ab-\nhängig gemacht werden, daß die Verurteilung im                                       § 50\nWiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvor-                   Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheits-\nschriften zur Wicdergulrrldchung nationalsoziali.s-         beschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar\ntisc:lwn Unrechts in der Slrafrechtspflege aufgehobe::.1    und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaft-\noder geändert worden ist. Für die Zwecke dieses             steuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.\nGesdzes kann ein Antrag nach diesen Rechtsvor-\nschrif lcn bis zum 1. Oklobcr 1958 gestellt werden.\nVIERTER TITEL\n(2) Die Aufhebung oder die Änderung einer straf-\nSchaden an Eigentum\nw~richtlichcn Verurteilung ist durch die gerichtliche\nEn I scheid11n9 nachzuwPisf~n, durch welche die Ver-                                 § 51\nurleilunq aulwd10ben oder ~Jeündert worden ist. Im             (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\nFalle der Aufhelmng oder der Änderung kraft Ge-             für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeit-\nsclws ist eine Bescheinigung der nach den in Absatz 1       punkt der Schädigung gehörende Sache im Reichs-\ngenannten Rech tsvorsch r.i lten zuständigen Gerichte       gebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937\noder BehönlPn vorzuleg<·n.                                  zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preis-\ngegeben worden ist.\n§ 45                               (2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbeson-\ndere anzusehen, wenn\nDie Enlschiidigung nach § 43 wird als Kapital-\ncntsd1fidi~Jtln~J qcicis!cl. Sie beträgt 150 Deutsche              1. dem Verfolgten gehörende Sachen von\nMark für jcdPn vollen Monat der Freihcilsent:.de-                     Personen, die obrigkeitliche Befugnisse\nhunq. Zugrunde zu lCDCJJ sind die Kalendermonate,                     ausgeübt oder sich angemaßt haben, ver-\nwüh rPnd dcn:n die Preihcit entzogen war sowie je                     untreut oder an eine Menschenmenge ver-\nJO Tanc der Monate, in dPnen die Freiheit nur zeit-                   teilt worden sind,\nWPise entzogen war; mehrere Zeiten der Freiheits-                  2. dem Verfolgten die Freiheit unter solchen\nen lzicbung werden zusc1mn1<•ngcrechnet.                              Umständen entzogen worden ist, daß seine\nSachen ohne eine seine Interessen wah-\n§ 4(j                                     rende Aufsicht geblieben sind.\n(1) Der Anspn1d1 auf Entsdüicligung für Preiheits-          (3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\nen lzielrnng ist vor ·Festsetzung oder vor rechtskräf-      auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen hat im\nliger gerichtlicher EntsdH:idung nicht übertragbar.         Stich lassen müssen, weil er, um nationalsozialisti-\nschen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert\n(2) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor            oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat\nrechlskräfUger gerichtlicher Entscheidung nur ver-          oder weil er aus den Verfolgunusgründen des § 1\nerblich, wenn der Verfol~Jle von seinem Ehegatter;i,        ausgewiesen oder deportiert worden ist.\nseinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern\nbeerbt wird.                                                   (4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis,\nden in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische\n(3) Der Anspruch ist beim Obergang im Erbwege            deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen\nauf den I:hegaltcn, dfo Kinder, die Enkel oder die          oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszu-\nEltern des Verfolgten von cl<:r fabschaftsleuer befreit.    schließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der\nSchaden an Eigentum durch nationalsozialistische\nGewaltmaßnahmen verursacht worden ist.\nII. Preiheilsbeschränkung\n§ 47                                                     § 52\nDer Verfolg l.e hat Anspruch auf Entschädigung,             (1) Die Entschädigung nach § 51 wird in Deutscher\nwenn er in der Zeil vom ]0. Januar 1933 bis zum             Mark berechnet.\n8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter                 (2) Die Höhe der Entschädigung bemißt sich nach\nmenschenunwürdigen ß()dingungen in der Illegalität          dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in\ngelebt hat.                                                 Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses\n§ 4B                             Gesetzes. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungs-\nwert im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berück-\nDie Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalent-\nsichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der\nschädigung 9eleistPt. Sie beträgt 150 Deutsche Mark\nSchädigung.\nfür jeden vollen Moncll der Freiheitsbeschränkung.\n§ 45 Saf.z 3 findet cnlspreclwnde Anwendung.                   (3) Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemißt\nsich die Höhe der Entschädigung nach den Kosten,\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt\n§  49                            der Entscheidung zur Wiederherstellung aufzu-\nllal der Verlolgle für die Zeil., in der er d(~n Juden-  wenden wären. Das gleiche gilt im Falle der Zerstö-\nstern getragen oder unter menschenunwürdigen                rung einer Sache, wenn ihre Wiederherstellung\nßecl ing ungen in der Illegcil i Wf gelebt hat, Anspruch    möglich ist.","Nr. 31 -  T,1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                         571\n§ 53                           liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der\nSteht einer üUl Grund rückersl.ültungsrechtlicher      Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beein-\nträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch,\nVorschriften errichlcl.en Nachfolgeorganisation ein\nwenn der Schaden durch Boykott verursacht worden\nAnspruch auf Rückc'rs!.ü ttung oder auf Ubertragung\nist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt\neiner Sache nach den Rech Lsvorschriflcn zur Rück-\n500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.\nPrstattung feststeJJbarer      Vermögensgegenstände\noder nach den Rechtsvorschriften für die Ubcrtragung        (2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung\nvon Organisationsvermclgen zu, so hat diese Nach-        seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt,\nfolgeorganisation hinsichtlich dieser Sache auch den     sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder\nAnspruch auf En Lsdü:idigr1ng nach § 51. Macht der       Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungs-\nVerfolgte oder machen seine Erben vor Festsetzung        schaden in der Weise abgegolten, daß der Entschä-\ndes Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger         digung für den Schaden im Bestande seines Eigen-\ngerichtlicher En lscheidung über diesen Anspruch den     tums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom\nuleichen Entschüdigungsanspruch gellend, so geht         Hundert hinzugerechnet wird.\nder Entschädigungsanspruch der Nachfolgeorganisa-\ntion im Zeitpunkt <lE~r Geltendmachung auf den Ver-         (3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\nfolgten oder seine Erben über.                           auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren\nVorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat.\nVoraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Ver-\n§ 54\nfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt\n(1) Hat der Verfolgte durch Zerstörung, Verunstal-    gewesen ist und für den zum Transfer aufgewende-\ntung, Preisgabe zur Plünderung oder durch Imstich-       ten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages\nlassen Hausrat eingebüßt, so kann er vor Festsetzung     erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie\ndes Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger         Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen\nqerichtlicher En tsch(!idung über diesen Anspruch an     Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung\nSte1Ie der Entschädigung nach § 51 eine Pauschal-        wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmark-\nabgeltung verlangen. Diese bet:räg t, t : l in Deutsche  betrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert\nMark umgerechnet, das Eineinhalbfache des im Jahre       erhalten hat, im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark\n1932 erzielten Reineinkomrnens des Verfolgten,           umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht\nhöchstens jedoch 5000 Deutsche Mark.                     ersetzt.\n(2) Haben verfolgte Ehegatten Hausrat eingebüßt,         (4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis,\nso steht ihnen der Anspruch auf die Pauschalabgel-       den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische\ntung gemeinsam zu, ohne Rücksicht darauf, wer von        deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen\nihnen Eigentümer des Hausrats gewesen ist. Ist ein       oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszu-\nEhegatte verstorben, so steht der Anspruch auf die       schließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der\nPauschalabgeltung dem überlebenden Ehegatten zu.         Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische\nLeben die Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung        Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.\ngetrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder\nEhegatte die Hälfte der PauscbalabgPl tung verlangen.\n§ 57\n§ 55\n(1) DerVerfolgte, der aus den Verfolgungsgrün-\n(1) Die Entschädigung nach §§ 51, 54 dar.f für den    den des § 1 in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\neinzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von            8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande\n75 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt        vom 31. Dezember 1937 ausgewandert ist oder aus-\nauch, wenn dem Verfolgten teils al1ein, teils auf        gewiesen worden ist, hat Anspruch auf Ersatz der\nGrund seiner Zugehörigkeit zu einer Gesamlhands-         notwendigen Aufwendungen, die durch die Aus-\noder Bruchteilsgemeinschaft, die weder ein nicht-        wanderung oder Ausweisung entstanden sind; das\nrechtsfähiger V Prein noch eine nichtrechtsfähige        gleiche gilt für die notwendigen Aufwendungen, die\nGesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Han-       durch die Rückwanderung entstanden sind.\ndelsrechts ist, Entschädigungs,rnsprüchP zustehen.\n(2) Sind die notwendigen Aufwendungen in frem-\n(2) Werden von den in § 53 genannten Nachfolge-       der Währung entstanden, so wird die Entschädigung\norganisationen Ansprüche auf Entschädigung geltend\nnach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der\ngemacht, so gilt der Höchstbetrag des Absatzes 1 für\nEntscheidung berechnet.\ndie Entschädigung, die der Nachfolgeorganisation\nan Stelle des einzelnen Verfolgten zusteht.                  (3) Die Entschädigung nach Absatz 1 und 2 darf\nfür den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag\nFUNFTER TITEL·                       von 5000 Deulsche Mark nicht übersteigen.\nSchaden an Vermögen\n§ 58\n§ 56\n(l) Der Verfol9l.e hat Anspruch auf Enl.sch?.idigung,     Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den\nwenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande        einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von\nvom 31. Dezember 1937 belegenen Vermögen ge-             75 000 Deutsche Mark nicht (ibersteigen. Im übrigen\nschädigt worden ist. Eine Schäcliqung am Vermögen         findet§ 55 entsprechende Anwendung.","572                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nSECHSTEi{. TITEL                                              § 61\nSchaden durch Zahlung von Sonderab-                           (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\ngaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten                      für entrichtete Geldstrafen und Bußen, soweit ihm\ndiese aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf erlegt\n§ 59                          worden sind. Der Anspruch besteht nur, wenn die\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung       Geldstrafe oder die Buße im Reichsgebiet nach dem\nf~r entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Ver-       Stande vom 31. Dezember 1937 gezahlt oder bei-\nfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind.            getrieben worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener\nNutzungsschäden werden nich I ersetzt.                    im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so\n(2) Als Sondernbgaben gelten auch\nhat er den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe\noder die Buße im Vertreibungsgebiet gezahlt oder\n1. der Verlust, der dem Verfolgten aus der       beigetrieben worden ist. § 44 gilt sinngemäß.\nAufzwingung eines l-leimeinkaufsvertrages\nentstanden ist;                                  (2) § 60 findet entsprechende Anwendlmg.\n2. die Abgaben an die Deutsche Golddiskont-\n§ 62\nbank zur Erlangung c~iner Ausfuhrgenehmi-\ngung;                                            Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für\n]. die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;       gerichtliche und notwendige außergerichtliche Kosten,\nsoweit ihm die Kosten dadurch entstanden sind, daß\n4. die Zahlung von Säumniszuschlägen, Ver-\nzugszins(~n, Bankspesen und Vollstrek-        gegen ihn aus den Verfolgungsgründen des § 1 ein\nkungskosten, die aus Anlaß der Entrich-       Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren an-\nhängig gemacht worden ist. Der Anspruch besteht\ntung von Sonderabgaben entstanden sind.\nnur, wenn das Verfahren im Reichsgebiet nach dem\nAbgaben an die Deutsche Golddiskontbank und               Stande vom 31. Dezember 1937 anhängig gewesen\nEntrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonder-     ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1\na:bgalwn nur, wenn der Verfolgte aus den Verfol-          des Bundesvertriebenengesetzes, so besteht der An-\ngungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt            spruch auch dann, wenn das Verfahren im Vertrei-\ngPwesen ist.\nbungsgebiet anhängig gewesen ist. § 44 gilt sinn-\n§ 60                          gemäß.\n( J) Der Verfolgte hat den Anspruch nach § 59 auch                              § 63\ndann, wenn die Sonderabgabe ganz oder teilweise              Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den\nmillels Vermögensgegenstönden, die als solche der         in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deut-\nRückerstattung unterliegen, entrichtet worden ist.        sche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen\nDie dem Verfolgten zustehenden Rückerstattungs-           oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszu-\nansprüche gehen bis zur Höhe der nach § 59 für den        schließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der\nAnnahmewert der einzelnen entzogenen Vermögens-           Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geld-\ngegenstände zu leistenden Entschädigung auf das           strafen, Bußen und Kosten durch nationalsozialisti-\nleislPnde Land über. Ein Verzicht des Verfolgten auf      sche Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.\nden Rückerstal.tungsansprnch hat gegenüber dem\nJeisl.enclen Land keine Wirkung. Hat der Verfolgte\nSIEBENTER TITEL\nim Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so\nist der V\\Tert dieser Leistungen auf die Entschädigung               Schaden im beruflichen\nanzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen           und im wirtschaftlichen Fortkommen\nund Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrech-                               I. Grundsatz\nnung nach Regelung der rückerstattu'ngsrechtlichen\n,.';eldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und                                  § 64\ngleid1geste1lter Rechtsträger gewährt worden sind.           (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädi-\n(2) Hat der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder      gung für Schaden im beruflichen und im wirtschaft-\nteil weise aus dem Erlös eines der Rückerstattung         lichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im\nunterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet           Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember\nund ist er nach den Rechtsvorschriften zur Rück-          1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruf-\nerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände            lichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen\nzur Rückgewähr des Kaufpreises oder zur Abtre-            nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Ist\ntung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des             der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des\nnicht erlangten oder des nicht in seine freie Ver-        Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den An-\nfügung gelangten Kaufpreises verpflichtet, so wird        spruch auch dann, wenn die Verfolgung im Ver-\nder Anspruch nach § 59 insoweit im Verhältnis 10: 1       treibungsgebiet begonnen hat.\nin Deutsche Mark umgerechnet. Der Anspruch na::::h           (2) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis,\n§ 59 b<:~steht nicht, wenn der Verfolgte den der          den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische\nRückerstattung unterliegenden Vermögensgegen-             deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen\nstand zurückerhalten hat oder zurückerhält, aber          oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszu-\nweder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Wie-           schließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der\nderg utmachungsanspruch wegen des nicht erlangten         Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen\noder des nicht in seine freie Verfügunq gelangten         fortkommen durch nationalsozialistische Gewalt-\nKaufpreises abgetreten hat.                               maßnahmen verursacht worden ist.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                           573\nII. Schaden im beruflichen Fortkommen            befreit wird. Der Anspruch besteht nicht, wenn die\nPrüfung oder der Befähigungsnachweis für alle in\n1. Begriff                       diesem Beruf bisher Erwerbstätigen vorgeschrieben\n§ 65                          ist.\n§ 68\n_Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor,\nwenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeits-            (1) Verfolgte sind bei der Vergabe von öffentlichen\nkraft geschädigt worden ist.                              Aufträgen unbeschadet der Regelungen für not-\nleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen.\nDies gilt auch für Unternehmen, an denen Verfolgte\n2. Selbständige_ Berufe                 maßgeblich beteiligt sind.\n§ 66                             (2) Finanzierungsbeihilfen der öffentlichen Hand\nsollen unter der Auflage gegeben werden, daß die\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,     Empfänger dieser Hilfen sich· verpflichten, bei der\nwenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit,         Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu\neinschließlich land- und forstwirtschaftlicher oder       verfahren .\n. gewerblicher Tätigkeit, verdrängt oder in ihrer                                      § 69\nAusübung wesentlich beschränkt worden ist.\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder\n(2) Der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Ge-    zinsverbilligte Darlehen, soweit für die Wiederauf-\nschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapital-      nahme seiner früheren selbständigen oder die Auf-\ngesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der        nahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbs-\nmit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesell-        tätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich nicht\nschaft beteiligt war.                                     anderweitig beschaffen kann.\n(3) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung         (2) Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz l\nder selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Be-          auch dann, wenn er eine der dort genannten selbstän-\nschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu            digen Erwerbstätigkeiten bereits aufgenommen hat\neiner Einkommensminderung von mehr als 25 vom             und das Darlehen zur Festigung der Grundlage dieser\nHundert geführt hat.                                      Tätigkeit erforderlich ist. Das gleiche gilt für den in\nder Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit\n§ 67                          wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß ihm die    Darlehen zur vollen Entfaltung seiner früheren Er-\nWiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder         werbstätigkeit benötigt.\ndie Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen              (3) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 30000\nErwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen       Deutsch-e Mark.\nGenehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechti-\n§ 70\ngungen ermöglicht wird. Hierbei darf die Frage des\nöffentlichen Bedürfnisses nicht geprüft werden. Hängt         (1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung\ndie Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen und          mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt,\nBezugsberechtigungen von besonderen Voraussetzun-         so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur\ngen ab, so gelten diese in der Person des Verfolgten      Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.\nals gegeben, wenn er die Voraussetzungen nur des-             (2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den\nhalb nicht erfüllt, weil gegen ihn nationalsozialistische Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.\nGewaltmaßnahmen gerichtet worden sind.\n(2) Der Verfolgte, der vor dem 4. Septembef 1939                                 § 71\nnach deutschen Vorschriften als Arzt, Zahnarzt oder          Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der fol-\nDentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch          genden Bedingungen abzuschließen:\nnicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur          1. Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom\nKassenpraxis zugelassen. Der Verfolgte, der nicht zur             Hundert jährlich zu verzinsen;\nKassenpraxis zugelassen war, obwohl er die persön-\nlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt hatte,         2. das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien J ah-\nist zur Kassenpraxis zuzulassen. Der Verfolgte gilt               ren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre\nan dem Ort als zugelassen oder ist an dem Ort zu-                 zu tilgen;\nzulassen, für den er seine Niederlassung beantragt;           3. das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern,\n0\nih m ist ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungs-           insbesondere durch Sicherungsübereignung\nbezirk bereits Zugelassenen und ohne Anrechnung                   von Gegenständen, die aus dem Darlehen be-\nauf die Verhältniszahl der von ihm beantragte Tätig-              schafft werden;\nkeitsbereich zuzuweisen.                ·                    4. der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich\nüber die Verwendung des Darlehens Auskunft\n(3) Absatz 1 und 2 berühren nicht die Bestimmun-\nzu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in\ngen über die persönlichen und fachlichen Voraus-\nseine Geschäftsgebarung, insbesonq.ere in seine\nsetzungen, von denen der Zugang zu bestimmten Be-\nGeschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlech-\nrufen abhängig ist.\nterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen\n(4) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß er von             Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Dar-\neiner inzwischen eingeführten Prüfung oder von                    lehens gefährden könnte, hat er unverzüglich\neinem inzwischen eingeführten Befähigungsnachweis                 anzuzeigen;","574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n:>. <kr Darlchnsvertrn~J kann aus einem in der               (2) Ausreichend ist eine Lebensgrundlage, die dem\nPerson oder in den Verhältnissen des Dar-            Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Fami-\nlehnsnehmers licgc~nd<!n \"'.'7ichtigen Grundfrist-   lienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensfüh-\nlos gPkündigt werden.                                rung einschließlich einer angemessenen Vorsorge\nfür sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht,\ndie Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufs-\n§ 72\nausbildung in der Regel haben.\n(1) Muß der Verfolgte seine frühere oder eine               (3) Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten\ngleichwertige Erwerbstäti~Jkeit unter besonders er-          Rechtsvorschriften oder nach § 56 bereits einen Aus-\nschwerendem Bedingungen aufnehmen und können                gleich für den durch die Verdrängung oder Beschrän-\n_aus diesem Grund ertraglose Anfangsaufwendungen              kung eingetretenen Einkommensverlust erhalten\neinschließlich angemessener Lebenshaltungskosten            oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfecht-\ndurch das Darlehen nicht hinlänglich ausgeglichen           baren Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Ent-\nwerden, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Dar-        scheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so\nlehen, auf dessen Rückzahlung bei nachweisbar ord-          entfällt insoweit der Anspruch auf Kapitalentschä-\nnungsmäßiger Verwendung verzichtet werden kann.             digung.\n(2) Besonders erschwerende Bedingungen imSinne                                     § 76\ndes Absatzes 1 können insbesondere dann vorliegen,               ( 1) Ist der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit\nwenn der Verfolgte seine Erwerbstätigkeit mehr als           verdrängt worden, so wird die Kapitalentschädigung\nfünf Jahre hatte unterbrechen müssen, wenn er sie an         auf der Grundlage von drei Vierteln der Dienst-\neinem anderen Ort als dem früheren aufnehmen muß,            bezüge erredmet, die einem vergleichbaren Bundes-\nwenn er sein Geschäftsvermögen eingebüßt hat und             beamten im Zeitpunkt seiner Entlassung zugestanden\nes auch im Wege der Rückerstattung nicht in aus-             hätten. Dabei ist an Stelle des Besoldungsdienstalters\nreichendem Maße zurückerlangen kann, wenn die                des Bundesbeamten im Zeitpunkt der Entlassung\nVerfolgung den Kreis seiner Geschäftsfreunde be-             vom Lebensalter des Verfolgten bei Beginn der\nsonders stark verringert hat oder wenn ihm das in-           Schädigung auszugehen. Für die Einreihung des\nzwischen erreichte Alter die Aufnahme seiner Er-             Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe\nwerbstätigkeit in ungewöhnlichem Maße erschwert.             sind seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche\n(3) Der Höchstbetrag des zusätzlichen Darlehens          Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend. Die\nbeträgt 20 000 Deutsche Mark.                                wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnitts-\neinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jah-\n(4) § 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das          ren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen. Beruf-\nzusätzliche Darlehen stets zinslos zu gewähren ist.          liche Entwicklungsmöglichkeiten des Verfolgten, der\nerst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand,\nsind angemessen zu berücksichtigen.\n§  73\n(2) Ist der Verfolgte in der Ausübung seiner\n(1) § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4      Erwerbstätigkeit .wesentlich beschränkt worden, so\nfinden auf den überlebenden Ehegatten und die Kin-           findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß\nder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende               die Kapitalentschädigung in der Höhe festgesetzt\nAnwendung, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit              wird, die sich a.us dem Verhältnis der durch die\ndes Verfolgten wiederaufgenommen haben oder                  Beschränkung verursachten Einkommensminderung\n.wiederaufzunehmen beabsichtigen.                            zu den erreichbaren Dienstbezügen eines vergleich-\n(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle          baren Bundesbeamten ergibt. Erreichbare Dienst-\ndes Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 3          bezüge sind die Bezüge, die ein vergleichbarer\ngenannten Höchstbeträge nicht übersteigen.                   Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeit-\nraumes gehabt hätte. War das Durchschnittseinkom-\nmen, das der Verfolgte innerhalb der letzten drei\n§ 74                             Jahre vor dem Beginn der Beschränkung gehabt hat,\nhöher als die erreichbaren Dienstbezüge eines ver-\nDer Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung\ngleichbaren Bundesbeamten, so findet Absatz 1 mit\naus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner\nder Maßgabe Anwendung, daß die Kapitalentschädi-\nselbständigen Erwf~rbstätiqkeit Anspruch auf Ent-\ngung in der Höhe festgesetzt wird, die sich aus dem\nschädigung. Die Entschäcli9ung besteht in einer\nVerhältnis der durch die Beschränkung verursachten\nKapitalentschädigung oder in einer Rente.\nEinkommensminderung zu diesem Durchschnittsein-\nkommen ergibt.\n§ 75                                 (3) Zugunsten des Verfolgten wird die fehlende\n(l) Die Kapitalentschädi~Jllll~J wird nicht über den     Alters- und Hinterbliebenenversorgung des ver-\nZeitpunkt hinaus qeh~istd, in dem der Verfolgte              gleichbaren Bundesbeamten dadurch berücksichtigt,\neine ErwerbsUit.iqkeit auf~wnomrnen hat, die ihm             daß der Summe der nach Absatz 1 oder 2 errechneten\neine ausreichende Lebe:,ns~rnmdlag(~ bietet. Es wird         Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 .vom Hundert\nvennutet, daß dies erst a111 1. Januar 1947 der Fall         hinzugerechnet wird.\nwar, wenn der Ver[ol~Jle 1/,11 diesem Zeitpunkt seinen           (4) Die Gesamtzeit, während der der Verfolgte\nWohnsitz oder dauernden J\\ u fenthalt im Geltungs-           aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer\nbereich dieses Gesetzes gelwbt. hat.                         Ausübung wesentlich beschränkt war, wird als ein-","Nr. 31  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                           575\nheitlidwr Schadens:t.()itraum behandelt. Das gleiche     Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine aus-\ngilt für einwlne Z,:i Iabschni lte, während deren der    reichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versor-\nVerfol(JI.C! ans seiner ErwerbsUil.iqkeit verdrängt      gung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit\noder in ihrer J\\nstibtrng wesentlich beschr~inkt war.    gleichzuachten.\n§ 83\n§ 77\n(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei\nDritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren\nVon dem nc1ch § 7(> Abs. 1, 3 und ,4 crredrnelen Be-  Bundesbeamten errechnet. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5\ntrag ist das während des gesarnlen Entschädigungs-       findet mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem\nzeitraunws durch cHHlcrweiliqe Verwertung der            Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkraft-\nArbeitskrnft erziel!<: Einkornrnen abzuziehen, soweit    tretens dieses Gesetzes auszugehen ist.\nes zusamnwn mil. dc!tll nach § 7G crrechnelen Betrag\ndie erreichbaren Dienstbez(ige f!ines vergleichbaren         (2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt\nBundesbeamtf:n ülwrsl.eigt. § 7G Abs. 2 Satz 2 findet    600 Deutsche Mark.\nAnwendung. Dabei ist Einkommen, das vor dem                 (3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält\n1. Juli l94B erzielt worden ist, nid1t zu berücksich-    er für die Zeit vor dem l. November 1953 eine Ent-\ntigen.                                                   schädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.\n§ 7ß\n§ 84\nDie Kapilalenlsdüidigung wird nach vollen Mona-\nDas Wahlrecht nach § 81 ist bis zum Ablauf einer\nten berechnet. Zugrunde zu legen sind die Kalender-\nFrist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte\nmonate, während (foren der VPrfolgte aus seiner Er-\nim außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ab-\nwerbstätirJkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung\nlauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung\nwesentlich beschränkt war, sowie je 30 Tage der\ngegenüber der zuständigen· Entschädigungsbehörde\nMonate, in denen der Verfolgte nur zeitweise aus\nauszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem\nseiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Aus-\nder Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfecht-\nübung wesen Uich besc}nänk t war.\nbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig\ngeworden ist. Die Wahl ist endgültig.\n§ 7!)\n(1) Der Z€~itraum, für den die Kapitalentschädigung                              §  85\nqeleislet wird, endet spätestens mit dem Zeitpunkt,         (1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahl-\nin dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeits-     rechtes verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer\nfähig ist. Es wird vermutet, daß dies der Fall ist,      Wiederverheiratung und den Kindern, solange für\nwenn der Verfolgl:0. das 70. Lebensjahr vollendet hat.   sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt wer-\n(2) Absatz 1 gill nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit\nden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der\nin Höhe von mindestens 50 vom Hundert verfolgungs-       Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach Inkraft-\nbedingt ist.                                             treten dieses Gesetzes geschlossen worden ist.\n(2) Die Rente der Witwe beträgt 60 vom Hund;;rt\n§ 80                         und die Rente für jedes Kind 30 vom Hundert der\nBestehen nach Festsetzung oder nach rechtskräf-       Rente, die dem Verfolgten nach § 83 zugestanden hat.\ntiger gerichtlicher Entscheidung die Voraussetzungen    Auf die Rente sind andere Versorgungsbezüge aus\nfür die Leistung einer Kapitalentschädigung fort, so     deutschen öffentlichen Mitteln anzurechnen, soweit\nwird der der Berechnung der Kapitalentschädigung         die Versorgungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche\nnach § 76 zugrunde gele9te Jahresbetrag in monat-        Mark im Monat übersteigen.\nlichen Teilbeträgen solange weitergezahlt, bis der           (3) Die Renten nach Absatz 2 dürfen zusammen die\nHöchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123) er-\nRente des Verfolgten nicht übersteigen. Ergibt sich\nreicht ist.\nbei einer Zusammenrechnung der Renten ein höherer\n§ 81                         Betrag als die Rente des Verfolgten, so werden die\nDer Verfolgte kmm an Stelle der Kapitc1lentschä-      einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem\ndigung eine Rente wählen. Die Rente wird ohne            sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.\nRücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf         (4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Wit-\nLebenszeit geleistet.                                    wer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.\n§ 82\n§ 86\nVoraussetzung f(ir das Wahlrechl nach § 81 ist,\n(1) Ist der Verfolgte innerhalb der Frist des § 84\ndaß der Verfolg le im Zeitpunkt der Entscheidung\nverstorben, ohne das ihm zustehende Wahlrecht nach\nkeine ErwcrbsUitigkt!il. ausübt, die ihm eine ausrei-\n§ 81 ausgeübt zu haben, so kann die Witwe das\nchende Lebensgrundlage bictel, und daß ihm die\nWahlrecht ausüben. Die Frist für die Ausübung des\nAufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht\nWahlrechtes nach § 84 beginnt mit dem Tage, an\nzuzumuten ist. Die Aufnahme einer solchen Erwerbs-\ndem der Verfolgte verstorben ist.\ntätigkeit isl dem V prfolgten insbesondere dann nicht\nzuzumuten, wenn (!r im Zeitpunkt der Entscheidung            (2) Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist des § 84\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat; bei Frauen tritt an    nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, ohne\nStelle des G5. dus GO. Lebensjahr. Der Ausübung einer    das Wahlrecht ausgeübt zu haben, und lagen vor","576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nseinPm Tocle die Vora11ssPtzungen für die Ausübung                langt hat oder aus den Verfolgungsgründen des\ndes WuhlrechlPs rwch § B2 vor, so kann die Witwe                  § 1 von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlos-\ndas Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte                  sen geblieben ist;              ·\nisl od<:r von der Verfolgung rnilbetroffen war. Auf           5. der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dadurch\ndie J\\usiihun~J des Wi:lhlrechtes durch die Witwe                 verloren hat, daß der Arbeitgeber im Zuge der\nfindd § H4 enl.spn:dwnde AnwEmdung.                               Verfolgung seine Tätigkeit hat einstellen müs-\n(3) Wiihli die Witw(! die Rente, so findet§ 85Abs.1\nsen und der Arbeitnehmer wegen seines Dien-\nbis ] <'.n!sprcd1n1dc Anwc~ndung. Für die Zeit vor                stes bei diesem Arbeitgeber keine gleichwertige\ndem Tode des Verfolqten erhalten die Wilwe und\nBeschäftigung gefunden hat;\ndie KindPr ciJw l'.nlschüdigung in Höhe der Renten-           6. die Aufgaben des arbeitgebenden Verbandes\nbczü~JC eines .L:thrcs, die d<:rn Verfolgten nach § 83            im Zuge nationalsozialistischer Organisations-\nAbs.:! zu~3esta11dcn hülle. Die Entschädigung ver-                maßnahmen auf einen anderen Verband über-\nU!ilt sich nach M,;i ß~Jcibc~ des § 85 Abs. 2 Satz 1 und          geführt worden sind und der Arbeitnehmer aus\nAbs. 3 auf die Witwe und die Kinder.                              den Verfolgungsgründen des § 1 von der all-\ngemeinen Ubernahme in den Dienst dieses Ver-\n(4) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen                 bandes ausgeschlossen geblieben ist.\nSchadens im lwruflichen Fortkommen bereits Lei-\nstungen b(~wirkt worden, so sind diese auf die Rente\nund au[ die En!schüdirJung für die Zeit vor dem Tode                                  § 89\ndes V crfol~J ten voll anzurechnen. Dies gilt auch dann,      (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Einräumung\nwenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt             seines früheren oder eines· gleichwertigen Arbeits-\nworden sind.                                               platzes, es sei denn, daß er das 65. Lebensjahr voll-\nendet haf oder erwerbsunfähig ist. Die Erwerbs-\n(5) Absätze l bis 4 gellen sinngemäß für den Wit-\nunfähigkeit ist nach der geistigen und körperlichen\nwc>r unler den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.      Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen\nErwerbsleben zu beurteilen.\n3. Unselbständige Berufe                     (2) Die Verpflichtung zur Einräumung des frü-\nheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ob-\nA. Privater Dienst\nliegt jedem Arbeitgeber 1 aus dessen Dienst der\n§ 87                          Verfolgte entlassen worden oder vorzeitig ausge-\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,       schieden ist, oder dessen Rechtsnachfolger.\nwenn er im privaten Dienst durch Entlassung, vor-             (3) Der in Anspruch genommene Arbeitgeber oder\nzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine         dessen Rechtsnachfolger kann die Erfüllung des An-\nerheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschä-         spruchs auf Einräumung des früheren oder eines\ndigt worden isl.                                           gleichwertigen Arbeitsplatzes verweigern, wenn\n(2) Versetzung in einer erheblich geringer ent-                 1. er zur Erfüllung dieses Anspruchs aus zwin-\nlohnte Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn die                 genden wirtschaftlichen oder betrieblichen\nVersetzung in der Gesamtzeit der Schädigung zu                        Gründen nicht in der Lage ist;\neiner Einkommensminderung von mehr als 25 vom                      2. bei Vorhandensein mehrerer Verpflichteter\nHundnt geführt hat.                                                   ein anderer Arbeitgeber unter Berücksich-\ntigung aller Umstände nach billigem Ermes-\n§ 88\nsen zur Erfüllung des Anspruchs in erster\n§ 87 gilt sinngemäß, WE)nn                                         Linie als verpflichtet anzusehen ist.\nl. dem Verfolgten von seinem Arbeitgeber unter             (4) Ist   die Verpflichtung zur Einräumung des\nBeachtung der gesetzlichen, vertraglichen oder      früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes\ntariflichen Bestimmungen gekündigt worden.          durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechts-\nist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Um-     kräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, so\nständen des Einzelfalles das Arbeitsverhältnis      gilt das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt.\nfortgesetzt worden wäre, wenn keiner der Ver-\nfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;\n§ 90\n2. ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht erneuert\nworden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder         Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätig-\nden Umständen des Einzelfalles die Erneuerung       keit aufgenommen oder weist er nach, daß er die\nzu erwarten gewesen wäre, wenn keiner der           Voraussetzungen für die- erfolgreiche Aufnahme einer\nVerfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;         solchen Tätigk.eit erfüllt, so kann ihm nach Maßgabe\nder §§ 69, 71 ein Darlehen gewährt werden. § 72 gilt\n3. der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch Frei-\nsinngemäß.\nheitsentziehung, Berufsverbot oder dadurch\nverloren bat:, daß er, um nationalsozialistischen                              § 91\nGewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert              Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung\noder geflolu-m ist oder in der Illegalität gelebt   für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges\nJwt oder aus den Verfolgungsgründen des § 1         Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheb-\nuusgew icsen oder deportiert worden ist;            lich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist.\n4. der mbeitslose Verfolgte aus den in Nummer 3         Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädi-\ngenannten Crünclen keinen Arbeitsplatz er-          gung oder in einer Rente.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                            577\n§ 92                               (2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente be-\n(1) Auf die Kapitalentschädigung finden die §§ 75,     trägt für die Witwe oder den Witwer 60 Deutsche\n76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80 entsprechende Anwen-     Mark, für jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3\ndung.                                                     findet entsprechende Anwendung. Ergibt sich bei\n(2) Hat der Verfolgte weder Ansprüche auf Rente        einer Zusammenrechnung der Mindestbeträge der\naus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Voll-       Renten nach Satz 1 ein höherer Betrag als der Min-\nendung des 65. Lebensjahres noch Anspruch auf Ent-        destbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die\nschädigung nach §§ 134 bis 137, so wird der Summe         einzelnen Mindestbeträge der Renten in dem Ver-\nder nach Absatz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in        hältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zuein-\nHöhe von 20 vom Hundert hinzugerechnet.                   ander stehen.\n(3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß\n§  98\naußer dem durch anderweitige Verwertung der Ar-              Ist der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechtes\nbeitskraft erzielten Einkommen solche Entschädi-          verstorben, so findet § 86 entsprech(tnde Anwendung.\ngungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähn-         Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.\nliche Leistungen zu berücksichtigen sind, die der Ver-\nfolgte von einem früheren Arbeitgeber oder dessen                            B. öffentlicher Dienst\nRechtsnachfolger erhalten hat.                                            a) Gemeinsame Vorschriften\n§ 99\n§  93\n(1) Der verfolgte Angehörige des öffentlichen\nDer Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädi-\nDienstes (§§ 1, 2, 2a des Gesetzes zur Regelung der\ngung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente\n· Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nsind das Lebensalter des Verfolgten und die ihmnach\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes) hat An•\n§ 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen\nspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem\nzu berücksichtigen.\n§  94                          1. April 1950, wenn ihm auf Grund einer der folgen-\nden Maßnahmen Bezüge entgangen sind:\nVoraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist,\ndaß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das               1. bei Beamten und Berufssoldaten\n65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf                    a) Beendigung des Dienstverhältnisses auf\nnicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei                      Grund Strafurteils,\nFrauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.                   b) Entfernung aus dem Dienst,.\n§ 95                                      c) Entlassung ohne Versorgung oder mit\ngekürzter Versorgung,\n(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt\n600 Deutsche Mark.                                                   d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,\n(2) Der monatliche ·Mindestbelrag der Rente be-                   e) Versetzung in den Wartestand,\nträgt 100 Deutsche Mark.                                             f) Versetzung in ein Amt oder auf einen\n(3) Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird                       Dienstposten mit niedrigerem Endgrund-\ninsoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungs-                       gehalt;\nbezügen oder wiederkehrenden Leistungen a~s deut--                2. bei Versorgungsempfängern\nschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300 Deut-                  a) Vorenthaltung der Versorgungsbezüge,\nsche Mark im Monat übersteigt. Der Betrag von                        b) Kürzung der Versorgungsbezüge;\n300 Deutsche Mark erhöht sich bei verheirateten\nVerfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und für                   3. bei Angestellten und Arbeitern\njedes Kind, für das nach Beamtenrecht Kinderzu-                      a) Entlassung,\nschläge gewährt werden können, um 20 Deutsche                        b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-\nMark im Monat. Der Verfolgte erhält jedoch minde-                        hältnisses,\nstens den Betrag der nach § 93 errechneten Rente.\nc} Verwendung in einer Tätigkeit mit ge-\n§  96                                         ringerer Vergütung oder geringerem\nLohn;\nDas Wahlrecht nach § 93 ist bis zum Ablauf einer\nFrist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im               4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Pro-\naußereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf                     fessoren und Privatdozenten an den wis-\neiner Frist von sechs Monaten durch Erklärung                       senschaftlichen Hochschulen\ngegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde                      Entziehung der Lehrbefugnis      (venia  le-\nauszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem                   gendi).\nder Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfecht-          Es wird vermutet, daß das Dienst- oder Arbeits-\nbar oder die gerichtliche faitscheiclung rechtskräftig    verhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortgedauert\ngeworden ist. Die Wahl ist endgültig.                     hätte, wenn es ohne die Verfolgung zu diesem Zeit-\n§ 97                           punkt noch bestanden hätte.\n(1) Ist der Verfolgle nach AusC1bung des Wahl-·           (2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den\nrechte~ verstorben, so findet§ B5 entsprechende An-       Ruhestand, Vorenthaltung der Versorgungsbezüge\nwendung. Der Bcrechnunq der Rente ist die Rente           oder Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-\nzugrunde zu legen, die dem Verfolgten nach §§ 93,         satzes 1 gelten auch Maßnahmen, welche die gleiche\n95 zugestanden hat.                                       Folge kraft Gesetzes gehabt haben. Als Entlassung","578                                           Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1956, Teil I\ngellen ferner lwi VPrloltJ I PJJ Angehörigen des öffent-           von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine\nlichen Dienstes in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur              Kapitalentschädigung in Höh~ von drei Vierteln der\nRc>gclung der Wicderg u l111achung nationalsoziali-                W artestandsbezüge tritt.\nslischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\n(4) Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung\nDienst.es erwühnlcn GPbielen die Ablehnung der\neine vorgeschriebene oder übliche Laufbahnprüfung\nWeilerv<'rwendung und bei Verfolgten, deren Dienst-\nabgelegt, aber noch keine planmäßige Anstellung er-\nverhältnis mil. dPr AblPqung der den Vorbereitungs-\nlangt, so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe\ndiensl abschließenden Prüfung geendet hat, die\nAnwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschä-\nNichtübernahme als außerplanmäßiger Beanlter.\ndigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienst-\n(]) §§ 1 bis 14, h4 lind<'n Anw€~ndun~J.                       bezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei\nVierteln der Dienstbezüge der Eingangsstufe seiner\nDienstlaufbahn tritt. Dies gilt auch im Falle der\n§ 100\nNichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter (§ 99\nAnsprnch c1tlf Entschcidigung besleht nicht, wenn               Abs. 2 Satz 2).\nc>irw ~Jleidw Maßnahnw aus beamten- oder tarif-\n(5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwen-\nr<)chtlidwn GründE!n, die nicht mit nationalsozialisti-\ndung.\nschen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen,\nncich heutirwr Rechlsautlassung gerechtfertigt ge-                                            § 103\nWC'sen wäre. Di<> Verlwiratung einer verfolgten                        Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen\nAng<·hörigen des öff()nllichen Dienstes ist kein                   Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten\nbearnten- oder larifrPchtlidwr Grund im Sinne des                  worden sind (§ 99 Abs. l Nr. 2), haben Anspruch auf\nSatzPs 1.                                                          eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen\nVersorgungsbezüge.\n~    101\nlsl eirn~ Mdf'>r1dl1mP ndch § 99 Abs. 1 Nr. l und 2                                       § 104\ndt1 rch Strafu rl(•i I oder durch Dienststrafurteil aus-\n(1)  Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener\ng(!sprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge\neines verfolgten Beamten oder Versorgungsempfän-\neines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende\ngers, der als Folge einer gegen den Verfolgten ge-\nAn wenclung. Der Aufhebung des Urteils steht die\nrichteten Maßnahme (§ 99 Abs. 1 Nr. l und 2) keine\nBPs<)i I igung der lwam I c•n- od<~r versorgungsrncht-\noder nur gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat,\nlicl1Pn r~olq('l1 d('s llrlPils itn CnadPnwege gleich.\nhat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe\nder nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vor-\nli)   B(•c1111ll)                      schriften sich ergebenden Hinterbliebenenbezüge\n~   102                            unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die\ndem Verfolgten nach den §§ 102, 103 zugestanden\n( 1) Der fkc1111 le, dem ,utf Crun<l einer der in § 99\nhätte.\nAbs. 1 Nr. 1 qenannl.()n Maßnahmen Dienstbf~züge\nenlyc111gpn sind, hat Anspruch auf eine Kapitalent-                    (2) Es genügt, daß der versorgungsberechtigte I-Iin-\nsc:hüdigun~J, w<·nn er                                             terbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im\n1. k<>inc Versor~Jun~Jsbezüge erhalten hat, in\nübrigen finden§§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.\nHölw von drei Vif~rteln der ihm zuletzt\ngewührten Dienstbezüge;                                                           § 105\n2. Versorgungs- oder Wartestandsbezüge er-                   Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger,\nh-alten oder ein niedrigeres Diensteinkom-             der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maß-\nnwn gehabt ha.t, insoweit als diese Bezüge             nahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden\nhinter drei Viert(~ln der ihm bis zu diesem            ist, bemißt sich die Kapitalentschädigung nach dem\nZPi l.pun k I gewtih rten Dienstbezüge zurück-        Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung.\n~Jebl ieben sind.                                     War der Beamte im Zeitpunkt einer späteren Maß-\nnahme entsprechend seiner früheren Rechtsstellung\n(2) Gt>lrnllsk ürzungen auf Grund der Verordnung\nwiederverwendet, so bemißt sich die Kapitalentschä-\ndes Reichsprüsidenten zur Sicherung von Wirtschaft\ndigung für die Folgezeit nach dem letzten Dienst-\nund Finanzen vom 1. Dezember 1930 {Reichsgesetz-\nverhältnis.\nbl. I S. 517, 522), der Zweiten Verordnung des Reichs-\n.§ 106\npräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finan-\nzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282)                   Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102\nund der Vierlen Verordnung des Reichspräsidenten                   bis l 05 sind die Vorschriften des _für die Bundes-\nzur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum                      beamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und\nSchutze dfJS inneren Friedens vorn 8. Dezember 1931                Versorgungsrechts anzuwenden. Dabei sind die\n(Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur für den                 Dienstbezüge nur insoweit zugrunde zu legen, als sie\nZeitraum berücksich!.ig 1, in dem siE! für die Reichs-             ruhegehaltfähig wären.            ·\nund Bundesbeamten gqJoltcn haben.\n(3) Befand sich der Beamte im Zeitpunkl der Schä-                                         § 107\ndigung im Wartestand (einstweiligen Ruhestand), so                     (1) Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis\nfindt~n Absülw 1 und 2 1.n it der Maßgabe Anwendung,               106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Ver-\ndaß an Stelle einer Kapi la len tschädigung in Höhe                sorgungs bez üg e, Kapitalabfindungen, Unterhalts bei-","Nr. :31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                            579\nträ~Je, Zuwendun~Jcn und ähnliche Leistungen           aus                             § 110\ndeutschen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme            von     (1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und\nLeistungen aus der Arbeitslosenversicherung            und  Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die keinen vertraglichen\nder Arbc~itsloscnfürsorge in vollem Umfange             an- Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\nzurechnen. Bezüge, die bei der Bemessung                der  Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben, sowie auf ihre\nKapitalentschädigung bereits berücksichtigt            sind Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.\n(§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10J, 104) bleiben bei der     An-\nrechnung außer Betrach1.                                       (2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten. und\nArbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abwei-\n(2) Ein Berechtigter, der durch anderweitige Ver-       chend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung\nwertung seiner Arbeilsk rafl: ein Einkommen erzielt        auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens\nhat, erhält die Kapilalenlschädigung insoweit, als          jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende\ndiese zusammen mit dem Einkommen und den in Ab-             Bezüge nach § 21 a des Gesetzes zur Regelung· der\nsatz l genannten Leistungen                                 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\n1. bei einem c\\ntlassenen, vorzeitig in den         für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.\nRuhestand oder in den Wartestand ver-\nsetzten Beamten das Diensteinkommen, das             e) Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und\nder Beamte bei Belassung im Dienst in              Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen\nregelmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte,                                  § 111\n2. bei einem Ruhe- oder Wartest.andsbeam-              (1)    Nichtbeamtete außerordentliche Professoren\nten die dem Ruhegehalt oder Wartegeld            und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hoch-\nzugrunde     liegenckn        ruhcgchaltfähigen  schulen (§ 99 Abs. 1 Nr. 4) haben Anspruch auf eine\nDienstbezü ~Jü,                                  Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der\n3. bei einer Witwe 75 vom Hundert der               Dienstbezüge, die ihnen zugestanden hätten, wenn\nDienstbezüge nach Nummer 2,                      ihnen im Zeitpunkt der Schädigung eine Diäten-\n4. bei einer Waise 40 vom Hundert. der              dozentur übertragen worden und das Gesetz über die\nDienstbezüge nach Nummer 2                       Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939\nnichl übersteigt. Dabei ist Einkommen, das vor dem          (Reichsgesetzbl. I S. 252) in diesem Zeitpunkt. bereits\nl. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht: zu berück-         in Kraft gewesen wäre.\nsichtigen.                                                     (2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende Anwendung.\nc) Berufssolclalcm                                  C. Dienst bei Religionsgesellschaften\n§ 108                                                        § 112\n(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der           §§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst\nfrüheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen ent-          von Religionsgesellschaften gestandeh haben und\nsprechende Anwendung.                                       in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf\n(2) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen             ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.\nDienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B           Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für\nist die zu § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung      die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-            bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge\nrechts für Angehöri~Je des öffentlichen Dienst.es als       auf 'Grund des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\nAnlage beigefügte Tabelle maßgebend. Die Fest-              gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\nsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besol-            gehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.\ndungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt\nsich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als         4. Schädigung in selbständiger und unselbständiger\nruhegehalt.fähige Dienstbezüge zu gelten haben, nach                              Erwerbstätigkeit\nden für Beamte geltenden Vorschriften des Reichs-                                       § 113\nbesoldungsgesetzüs ~Jemäß der Verordnung zur Durch-            ( 1) Ist der Verfolgte selbständig und unselbständig\nführung des § 20 des Gl~setzes zur Regelung der             erwerbstätig gewesen und ist er nur in einer der\nWiedergut.rnachung nalion alsozialistischen Unrechts        beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden, so\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes.                   sind für die Entschädigung nur die diesen Schaden\n(3) Zur früheren Wehnnachl gehören die Wehr-            regelnden Vorschriften maßgebend.\nmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935               (2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen\n(Reichsgesetzbl. J S. 609), die Reichswehr und die alte     als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit\nWehrmacht (Heer, Ma.rine, Schutztruppe).                    geschädigt worden, so ist für den Anspruch auf Ka-\npitalentschädigung oder auf Rente entscheidend, aus\nwelcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend\nd) Anqest.clltc und Arbeiter\ndas höhere Einkommen bezogen hat.\n§ 109\n(3) Ist das Einkommen des Verfolgten aus seiner\n§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter      selbständigen un.d seiner unselbständigen Erwerbs-\n(§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die einen vertraglichen Anspruch       tätigkeit annähernd gleich gewesen, so ist sein An-\nauf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen          spruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente wie\noder auf Ruhelohn haben, sowie auf ihre Hinter-             der eines nur selbständig Erwerbstätigen zu be-\nbliebenen entsprechende Anwendung.                          handeln;","580                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n5. Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz                                   § 118\nabgeschlossener Berufsausbildung\n(1) Will der Verfolgte die Ausbildung nicht nach-\n§ 114                           holen, so hat er als Ersatz für die fehlende Ausbil-\n(1)  Der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Be-       dung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von\nrufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1          5000 Deutsche Mark.\nkeine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätig-            (2) Hat der Verfolgte mit der Nachholung der Aus-\nkeit hat aufneh rnen können, sowie seine Hinter-           bildung begonnen, will er aber die Ausbildung nicht\nbliebenen lialwn Anspruch auf Entschädigung nach            abschließen, so sind auf die Entschädigung nach\n§§ 66 bis 86.                                              Absatz 1 die Beihilfe und Leistungen, die der Ver-\nfolgte nach anderen Gesetzen für seine Ausbildung\n(2) Ist den Umstünden nach anzunehmen, daß der\naus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. an-\nVerfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat\nzurechnen.\naufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie\nseine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung                                     § 119\nnach §§ 87, 90 bis 98.                                         (1) Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern\n(3) Die Einreihung d<'~s Verfolgten in eine vergleich- ihre erstrebte Berufsausbildung oder ihre vorberuf-\nbare Bearntenqruppe besl.irnml sich nach seiner Be-        liche Ausbildung nicht haben aufnehmen oder be-\nru rsausbildung und nach seinem mutmaßlichen Ein-          enden können, haben, solange für sie nach Beamten-\nkommen.                                                    recht Kinderzuschläge gewährt werden können,\nAnspruch auf eine Beihilfe zu den notwendigen Auf-\n(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn       wendungen, die bei der Nachholung ihrer Ausbildung\nder Verfolgte oder seine Hinterbliebenen eine Ent-         erwachsen. Der Anspruch besteht nur, soweit die\nschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107        Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind,\nerhalten.                                                  die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu\nbestreiten.\n6. Schaden in der Ausbildung                    (2) Es genügt, daß die Kinder die Voraussetzungen\n§ 115                          des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 ent-\nsprechende Anwendung.\n(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im\n(3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die\nSinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Ver-\ndem Bedarf während der Dauer der Ausbildung ent-\nfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vor-\nberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der er-         sprechen. Die Beihilfe darf für jedes Kind den Betrag\nstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene            von insgesamt 5000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\n§ 116 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nUnterbrechung erlitten hat.\n(2) § 67 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß ein                          7. Zusammentreffen\nAnspruch nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 von dem Zeit-       von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden\npunkt an besteht, in dem der Verfolgte ohne Aus-                im beruflichen Fortkommen mit Ansprüchen\nschluß von der erstrebten Ausbildung oder ohne                  auf Entschädigung für Schaden an Leben,\nderen erzwungene Unterbrechung zur Kassenpraxis                            Körper oder Gesundheit\nzugelassen worden wäre.\n§ 120\nHat der Hinterbliebene eines Verfolgten Anspruch\n§ 116                         auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Beihilfe        nach §§ 85, 86 oder§§ 97, 98 und Anspruch auf Rente\nzu den Aufwendungen, die ihm bei der Nachholung            für Schaden an Leben, so erhält er die höhere Rente\nseiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind.           in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren\nRente.\nDie Beihilfe beträgt 5000 Deutsche Mark. Nachgewie-\nsene höhere Ausbildungskosten sind bis zu einem                                     § 121\nweiteren Betrage von 5000 Deutsche Mark zu er-                (1) Hat der Verfolgte für denselben Entschädi-\nstatten.                                                   gungszeitraum Anspruch auf Kapitalentschädigung\noder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkom-\n(2) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen,\nmen sowie Anspruch auf Rente und auf Kapital-\ndie der Verfol~J le nach anderen Gesetzen für seine\nentschädigung für Schaden an Körper oder Gesund-\nAusbjldung aus deutschen öffentlichen Mitteln er-          heit, so erhält er die Entschädigung für den Schaden,\nhalten hat. § 10 bleibt unber(ihrt.                        auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller\nHöhe und 25 vom Hundert der Entschädigung für\n§ 117                           den Schaden. auf den sich der niedrigere Anspruch\ngründet.\n(1) Der Verfol~Jle hat nach erfolgreich abgeschlos-\n(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden\nsener Auslrildunq Anspruch auf ein Darlehen. § 69\nim beruflichen Fortkommen bleibt außer Betracht,\nAbs. l und 2 ~Jill sinn~Jernüß.\ndaß der Verfolgte wegen des Schadens an Körper\n(2) Der liöchsUw!.raq des Da rl(d1Pns beträgt 10 000     oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist.\nDeutsche Marle § 71 findet entsprechende Anwen-               (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der\ndung.                                                      §§ 115 bis 119.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                           581\n§ 122                            (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\n(1) Ist die Entschi:idi~Jung für den Schad<~n, auf den\ndurch Rechtsverordnung die monatlichen Höchst-\nbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1 an-\nsich der niedrigere Anspruch gründet, durch unan-\nfechtbaren Bescheid oder red1 l.sk rüftige w~richtliche     gemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und\nVersorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund\nEntsdwidnng hereits lc!s!.~Jesctzt worden, so ist diese\nEn tschctdignng in Höhe von 75 vom Hundert auf die          gesetzlicher Vorschriften erhöhen.\nEntschctdigung für dem Schaden anzurechnen, auf den\n::-iich der höhere Anspruch gründd.                              HI. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen\n(2) Absatz 1 gilt auch clann, WC!nn die Entschädigung        1. Schaden an einer Versicherung außerhalb\nfür den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch                        der Sozialversicherung\ngründet, auf andc:rc W(~isc, insbesondere durch Ver-\ngleich ocler Abiindung, qeregcH worden ist.                                           § 127\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,\nwenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugs-\n8. Höchslhctrag der Kapitalentschädigung\nberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung\n§ 123                         (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer\n(1) Die Kapitalentschfüligung für Schaden im beruf-    privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungs-\nlichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten         einrichtung außerhalb der Sozialversicherung genom-\ninsge:.;amt den Belrag von 40 000 Deutsche Mark nicht       men worden ist, ganz oder teilweise dadurch ver-\nübersteigen.                                                loren hat, daß ein satzungs- oder· bedingungsgemäß\nbestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung\n(2) Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden     oder Gef ahrtragung beeinträchtigt worden ist.\nin der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung                 (2) Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat An-\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des         spruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungs-\nöffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag ein-         nehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte\nzurechnen.                                                  Ehegatte des Verfolgten ist oder im Fülle der\ngesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder\n§ 124\nzweiten Ordnung gehören würde. Es genügt, daß\nSoweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungs-        der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4\nberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädi-        erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 ent-\ngung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in        sprechende Anwendung.\ndem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen\nVorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem                                         § 128\nRuhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen An-                  (1) Entschädigung für Schaden an einer Lebensver-\ngehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.                 sicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstand\nhat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte\n§ 125                         als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließ-\nDer Höchstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn        lich einer etwaigen Altsparerentschädigung erhält,\nKapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus          die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungs-\neinem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berech-           verhältnis zugestanden hätten oder zustehen wür-\ntigter zu zahlen sind.                                      den. Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten,\ndie auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der\nWährungsumstellung in Geltung gewesenen Vor-\n9. Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß          schriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,\nvon Rechtsverordnungen                    werden unter Anwendung der aus Anlaß der Neu-\n§ 126                         ordnurig des Geldwesens erlassenen Gesetze und\nVerordnungen berechnet.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nDurchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis             (2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergü-\n122 Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann            tungen und andere Leistungen des Versicherers an\nsie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalent-        den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten\nschädigungen und der Renten Bestimmungen über die           oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungs-\nEinreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsaus-         leistung Berechtigten werden auf die Kapitalentschä-\nbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung inner-         digung mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichs-\nhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung              markbeträge im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark\nvergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden               umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Ver-\nGehältern treffen und Tabellen für das durchschnitt-        sicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1\nliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen            ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land,\nVersorgungsbezüge der Bundesbeamten des ein-                wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge\nfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes,          nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Emp-\nnach Lebensaltersst:u[en gegliedert, aufstellen. Für        fang genommen haben. Zinsen werden nicht berech-\ndie anredrnun~JsUihigen Belrlige können Pauschsätze         net.\nbestimmt werden. Perner kann die Bundesregierung               (3) Sind auch die Ansprüche aus der Prämien-\nnähere Bei;tirmmmqcn für die Berechnung der in              reserve verlorengegangen, so erhält der Berechtigte\n§§ 93 bis 98 bezcichnelen Renten treffen.                  an Stelle der Kapitalentschädi.gung nach Absatz 1 als","582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nKapitalentschädigung die Rückvergütung, die sich im                              § 130\nZeitpunkt d~s Beginns der schädigenden Einwirkung          (1) Stehen dem Berechtigten nach den Rechtsvor-\nvon nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf         schriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermö-\ndas Versicherungsverhältnis nach den Versicherungs-     gensgegenstände und den Rechtsvorschriften zur\nbedingungen ergeben hätte, sofern dies für den Be-      Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldver-\nrechtigten günstiger ist. Der Reichsmarkbetrag der      bindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleich-\nRückvergütung ist im Verhältnis 10: 2 in Deutsche       gestellter Rechtsträger Ansprüche gegen das Deutsche\nMark umzurechnen. Leistungen des Versicherers           Reich oder ein deutsches Land zu, so kann er eine\nwerden auf die Kapitalentschädigung mit der Maß-        Entschädigung nach §§ 128, 129 nur gegen Abtretung\ngabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Ver-         dieser Ansprüche bis zur Höhe der Entschädigung\nhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umgerechnet werden.      an das leistende Land verlangen. Ein Verzicht des\nBerechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hat\n§ 129                          gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung.\n(1) Entschädigung für Schaden an einer Lebens-          (2) Hat der Berechtigte im Wege der Rückerstat-\nversicherung, die eine Rentenleistung zum Gegen-        tung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser\nstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der         Leistungen im Falle des § 128 auf die Kapitalent-\nBerechtigte als Rente die Leistungen einschließlich     schädigung und im Falle des § 129 auf die rückstän-\neiner etwaigen Altsparerentschädigung oder einer        digen Rentenleistungen und die laufende Rente voll\nLeistung nach dem Rentenaufbesserungsgesetz er-         anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen\nhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versiche-    und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrech-\nrungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen        nung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen\nwürden. Leistungen auf Grund von Verbindlich-           Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und\nkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den       gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.\nvor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen\nVorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen                                    § 131\nwären, werden unter Anwendung der aus Anlaß               Hat der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge\nder Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze        der Verfolgung nicht erfüllt, so bestimmen sich die\nund Verordnungen berechnet.                             Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den\nallgemeinen Rechtsvorschriften. Der Berechtigte\n(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergü-\ntungen oder andere Leistungen des Versicherers an       kann jedoch Entschädigung nach §§ 127 bis 130 ver-\nden Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten         langen, soweit die Verfolgung dazu geführt hat, daß\noder an einen sonst zum Empfang der Versicherungs-     er die Erfüllung eines Anspruchs auf eine Kapital-\nleistung Berechtigten werden auf die Rente mit der      oder eine Rentenleistung durch den Versicherer nicht\nMaßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im          mehr erlangen kann.\nVerhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umgerechnet wer-                               § 132\nden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung\nBerechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das          Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129\nDeutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese     behandelten Versicherungen wird keine Entschädi-\ndie Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialisti-   gung nach diesem Gesetz geleistet.\nscher Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen\n§ 133\nhaben. Zinsen werden nicht bei:echnet. Die Summe\nder anzurechnenden Beträge ist dem Versicherungs-         (1) Die Entschädigung nach §§ 127 bis 130 darf\nverhältnis entsprechend zu verrenten. Die Rente        für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die\nnach Absatz 1 ist um die so ermittelten Beträge zu     Bezugsberechtigten insgesamt 25000 Deutsche Mark\nkürzen.                                                 nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn ein\nVersicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter\n(3) An Stelle der Rente nach Absatz 1 erhält der\nan mehreren Versicherungen geschädigt worden ist.\nBerechtigte als Entschädigung die Leistungen, die er\nerhalten würde, wenn die Versicherung im Zeitpunkt        (2) Der Kapitalwert der Rente ist unter ent-\ndes Beginns der .schädigenden Einwirkung von natio-     sprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu\nnalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Ver-         errechnen.\nsicherungsverhältnis in eine beitragsfreie Versiche-\nrung umgewandelt worden wäre, sofern dies für                          2. Versorgungsschäden\nden Berechtigten günstiger ist. Leistungen des Ver-                              § 134\nsicherers werden nach Absatz 2 auf diese Rente\nangerechnet.                                               (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,\nwenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für\n(4) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn       den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder\nDei.Itsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu      als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers\nkapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten       Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht\nBetrag abzugelten.                                     gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung\n(5) Rentenleistungen, die nach dem Versicherungs-   geschädigt worden ist.\nverhältnis zu bewirken waren und seit Eintritt des         (2) Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hin-\nVersicherungsfalles rückständig sind, werden in         terbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer\neiner Summe unverzinst nachgezahlt.                    gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Ge-","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                                 583\nwaltrnaßnahme keine oder nur eine gekürzte Ver-           folgten des Nationalsozialismus in der Sozialversiche-\nsorgung erhalten hat oder erhält. Es genügt, daß          rung; Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können\nder Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 er-        bis zum Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 ge-\nfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende        stellt werden.\nAnwendung.\n§ 13:)\n4. Schaden in der Kriegsopferversorgung\n(l) Der Anspruch auf Entsc:hüdigung entfällt,\n§ 139\n1. soweit der Berechtigte von dem Versor-\ngungspflichtigen oder dessen Rechtsnach-         Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Ver-\nfolger wieder Versorgungsleistungen er-       folgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopfer-\nhält;                                         versorgung erlitten haben, richtet sich nach dem\nGesetz über die Behandlung der Verfolgten des Na-\n2. soweit durch rechtskrJftige gerichtliche Ent-\nscheidung oder wenn durch Vergleich fest-     tionalsozialismus in der Sozialversicherung und nach\ngestellt ist, daß der Versorgungspflichtige   dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozia-\noder dessen Rechtsnachfolger zu Versor-       listischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für\ngungsleistungen an den Berechtigten ver-      Berechtigte im Ausland; Anträge nach diesen Rechts-\npflichtet ist;                                vorschriften können bis zum Ablauf der Antragsfrist\ndes § 189 Abs. 1 gestellt werden.\n3. wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945\ngegenüber dem Versorgungspflichtigen oder\ndessen Rechtsnachfolger auf die Versor-                      IV. Gemeinsame Vorschriften\ngungsleistungen verzichtet hat oder für               über Vererblichkeit und Ubertragbarkeit\ndiese Leistungen abgefunden worden ist;\n4. soweit der Berechtigte auf Grund eines                                       § 140\nnach der Schädigung begründeten Dienst-          ( 1} Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Ge-\noder Arbeitsverhältnisses Versorgungslei-     setzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm\nstungen erhält.                               zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich,\n(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Ver-     wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im\nfolgte in seiner selbständigen und unselbständigen        Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der\nErwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als          ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Satz 1\nselbständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das          findet in den Fällen der §§ 104, 127 Abs. 2 und des\ngleiche gilt für die I1interbliebenen eines solchen       § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\nVerfolgten.                                                  (2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder\n§ 136                         übertragbar noch vererblich.\n( 1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die         (3) Der Anspruch auf die Summe der rückständi-\nLeistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles    gen Rentenbeträge ist vor Festsetzung oder vor\nohne die Schädigung zugestanden hätten oder zu-           rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur nach\nstehen würden.                                            Maßgabe des Absatzes 1 vererblich.\n(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November           (4) Der Anspruch auf Entschädigung als Ersatz für\n1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer          die fehlende Ausbildung ist vor Festsetzung oder vor\nRente bestanden, so erhält der Berechtigte für die        rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder\nZeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung          übertragbar noch vererblich.\nin Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.\n(5) Der Anspruch auf Darlehen und der Anspruch\n(3) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn          auf Beihilfe für Schaden in der Ausbildung sind\nDeutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu           weder übertragbar noch vererblich.\nkapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Be-\ntrage abzugelten.\n§ 137                                                   ACHTER TITEL\n(1) Die Entschädiqung nach §§ 134 bis 136 darf für             S o f o r t h i 1f e für R ü c k w a n d e r e r\nden einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebe-                                     § 141\nnen insgesamt 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(1) Der Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit\n(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entspre-       oder deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit\nchender Anwendung des BewPrtungsgesetzes zu er-           vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus den\nrechnen.                                                  Verfolgungsgründen des§ 1 ausgewandert ist, depor-\n3. Schaden in der SO't.ialversicherung         tiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten\n§ 138\ngehabt hat, die am. 31. Dezember 1937 zum Deutschen\nDie Wiedergutmachung für Schaden, den der Ver-         Reich gehört haben, hat Anspruch auf eine Sofort-\nfolgle oder seine Hinterbliebenen in der Sozialver-       hilfe in Höhe von 6000 Deutsche Mark, wenn er nach\nsicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür   dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngeltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbeson-        seinen Wohnsitz oder dauernden Auf enthalt genom-\ndc>re nach dem Gesetz über die Behandlung der Ver-        men hat oder nimmt.","584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Dü, Soforlhilf(' isl zur Hälfte mit der Entschädi-                              § 144\ngung für Schaden an Eigenturn und für Schaden an\nDer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,\nVermögen zu verrechnen.\nwenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß\n(3) Der Anspruch auf die Soforthilfe ist vor Fest-        die juristische Person, Anstalt oder Personenvereini-\nsetzung oder vor rechtskrfül.iger gerichtlicher Ent-          gung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach\nscheidun~J wPder ü bertragbm noch vererblich.                 der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusam-\nmensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsäch-\nDRITTER ABSCHNITT                          lichen Betätigung nicht verfolgt worden wäre.\nBesondere Vorschriften                                                   § 145\nfür juri sti sehe Personen, Anstalten                      (1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personen-\noder Personenvereinigungen                         vereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlos-\n§ 142                           sen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestim-\nmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung\n(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personen-\noder tatsächlichen Betätigung\nvereinigun~J (nichl:rPchtsfähiger Verein, nichtrechts-\nfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder                     1. der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\ndes Ifondelsrechts) hat Anspruch auf Entschädigung,                     Vorschub geleistet hat;\nwenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaß-                     2. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche\nnahmen geschädigt worden ist.                                           demokratische Grundordnung im Sinne des\nGrundgesetzes bekämpft hat.\n(2) Besteht eine der in Absatz 1 genannten juri-\nstischen Personen, Anstalten oder Personenvereini-              (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt,\ngungen nicht mehr und hal sie auch keinen Rechts-            wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gericht-\nnachfolger, so kann der Anspruch auf Entschädigung           licher Entscheidung der Ausschließungsgrund des\nvon derjenigen juristischen Person, Anstalt oder             Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des\nPersonenvereinigung geltend gemacht werden, die              Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können\nnach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusam-               zurückgefordert werden.\nmensetzung oder organisatorischen Stellung und                   (3) Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder\nnach ihrer tatsächlichen Betätigung als Zwecknach-           Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt\nfolger anzusehen ist. Rechtsnachfolger im Sinne des        1 oder Personenvereinigung Anwendung.\nSatzes 1 ist für Ansprüche nach § 51 auch eine auf\nGrund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errich-\ntete Nachfolgeorganisation.                                                             § 146\n( 1) Anspruch auf Entschädigung besteht nur für\n§ 143                            Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen\nund nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich\n(1) Der Anspruch auf Enlschädigung besteht nur,           dieses Gesetzes eingetreten ist.\nwenn die juristische Person, Anstalt oder Personen-\nvereinig1mg                                                     (2) Gemeinschaften, die Einrichtungen von Reli-\n1. arn 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Gel-\ngionsgesellschaften oder von diesen anerkannt sind\nund deren Angehörige sich verpflichtet haben, durch\ntungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat\noder sich dort der Ort ihrer Verwaltung           ihre Arbeit nicht für sich, sondern für die Gemein-\nbefunden hat,                                     schaft zu erwerben, können als Schaden an Vermögen\nauch den Schaden geltend machen, der der Gemein-\n2. vor dem 31. Dezember 1952 aus den Ver-            schaft durch den Ausfall der Arbeitstätigkeit ihrer\nfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder           Angehörigen entstanden ist.\nilirc Verwaltung aus Gebieten, die am\n31. Dezember 1937 zum Deutschc~n Reich               (3) Für Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähn-\ngehört haben, in das Ausland verlegt hat,         lichen Einnahmen wird eine Entschädigung nicht\nes sei denn, daß sich im Zeitpunkt der            geleistet.\nEntscheidung ihr Sitz oder ihre Verwal-                                     § 147\ntung in Gebieten befindet, mit deren Re-\ngienmgen die Bundesrepublik Deutsch-                 Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personen-\nland keine diplomatischen Beziehungen             vereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknach-\nnn terhült; § 4 Abs. 4 findet. entsprechende      folger nach den Rechtsvorschriften für die Uber-\nAnwendung.                                        tragung von Organisationsvermögen Leistungen er-\nhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung\n(2) Besleht eine juristische Person, Anstalt oder         nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen\nPersonenvereinigung nicht mehr, so ist der Anspruch          nicht ausgeglichen ist.\nauf Entschücligun~1 nur ge~Jebcn, wenn sie ihren Sitz\noder den Ort ihrer Verwaltung in Gebieten gehabt\nhat, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich                                      § 148\ngehört haben, und wenn sich der Sitz oder der Ort               (1) Die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des\nder Verwaltung eines Rechts- oder Zwecknachfolgers           § 58 gelten auch, für die Ansprüche einer juristischen\nam 31. Dezembc!r 1952 im Celtungsbereich dieses              Person, Anstalt oder Personenvereinigung           oder\nGesetzes befunden hat.                                       deren Rechts- oder Zwecknachfolger.","Nr. 31 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                            585\n(2) Zugunsten von verfolgten Religionsgesellschaf-                          § 153\nten und ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder      (1) Die Entschädigung für Schaden durch Zahlung\nZwecknachfolger gelten die Höchstbeträge des § 55     von Sonderabgaben wird nach Maßgabe der§§ 59, 60\nAbs. 1 und des § 58 für jeden einzelnen Vermögens-    geleistet. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte vor\ngegenstand, für den ein Anspruch auf Entschädigung    der allgemeinen Vertreibung in das Ausland aus-\nwegen Schadens an Ei~JE~nturn oder wegen Schadens     gewandert ist.\nan Vermögen besteht. Im Fa11e des § 146 Abs. 2 gilt\nder Höchstbetrag des § 58 für den Gesamtschaden,         (2) Die für Sonderabgaben entrichteten Beträge\nder dem einzelnen Rechtsträger entstanden ist.        werden bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt\n150 000 Reichsmark berücksichtigt. Der ermittelte\n(3) Der Höchslbelrag kann überschritten werden,    Reichsmarkbetrag wird im Verhältnis 100: 6,5 in\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Religions-\nDeutsche Mark umgerechnet.\ngesellschaften oder ihrer Einrichtungen oder deren\nRechts- oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich          (3) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor\ndieses Gesetzes erforderlich ist. Daß die Vorausset-  rechtskräftiger gerichtliche{ Entscheidung nur ver-\nzungen für eine Uberschreitung des Höchstbetrages     erblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist\nvorliegen, ist von den Religionsgesellschaften oder   oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben\nihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zweck-    der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde.\nnachfolger geltend zu machen; der den Höchstbetrag\nüberschreitende Betrag ist an die Religionsgesell-\n§ 154\nschaften oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts-\noder Zwecknachfolger zu leisten. § 142 Abs. 2 Satz 2     (1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen\nfindet keine Anwendung.                               Fortkommen wird nach Maßgabe der§§ 64 bis 66, 87,\n88, 112, 114 geleistet. Voraussetzung ist, daß der\n(4) § 55 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nVerfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das\nAusland ausgewandert ist.\nVIERTER ABSCHNITT\n(2) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalent-\nBesondere Gruppen von Verfolgten                 schädigung oder in einer Rente.\nERSTER TITEL\nGrundsatz                                                  § 155\n§ 149                           Die Kapitalentschädigung beträgt 10 000 Deutsche\nMark.\nErfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten\nsowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne                           § 156\nder Genfer Konvention und die Hinterbliebenen\n( 1) Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalent-\nsolcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht,\nschädigung eine· Rente wählen. Voraussetzung für\nso haben sie einen nach Art und Umfang beschränk-\ndas Wahlrecht ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt\nten Anspruch auf Entschädigung:.\nder Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat\noder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert\nZWEITER TITEL\narbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das\nVerfolgte                        60. Lebensjahr.\naus den Vertreibungsgebieten\n(2) § 84 findet Anwendung.\n§ 150\n(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deut-\n( 1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten,   sche Mark.\nder Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-\nbenengesetzes ist, hat Anspruch auf Entschädigung                              § 157\nfür Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden        (1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahl-\nan Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonder-    rechtes verstorben, so steht der Witwe der Anspruch\nabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkom-       auf eine Rente zu. Im Falle der Wiederverheiratung\nmen. § 4 Abs. 2 findet Anwendung.                     oder des Todes der Witwe steht der Anspruch auf\n(2) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu   eine Rente den Kindern zu, solange für sie nach\ndem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis gehört,    Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden\nhat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an         können.\nLeben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der           (2) Der Monatsbetrag der Rente beträgt für       die\nHinterbliebene zu dem in Absatz 1 bezeichneten Per-   Witwe oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für        die\nsonenkreis gehört.                                    Kinder insgesamt 150 Deutsche Mark; ist nur          ein\n§ 151                        Kind vorhanden, so beträgt der Monatsbetrag          der\nDie Entschädigung für Schaden an Körper oder       Rente 75 Deutsche Mark.\nGesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40            (3) Der Anspruch nach Absatz 1 und 2 besteht nicht,\ngeleistet.                                            wenn die Ehe nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 152                         geschlossen worden ist.\nDie Entschädigung für Schaden an Freiheit wird         (4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Wit-\nnach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.              wer unter den Voraussetzungen des§ 17 Abs. 1 Nr. 2.","586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 1.S8                          Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor\nFür die V C!rurbl ich keil und Ulwrtragbarkeit des      rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder\nAnspruchs dllf Entschüdi~Jung nach §§ 154 bis 157          übertragbar noch vererblich.\nfindet§ 140 J\\bs. 1 bis:~ c>ntspn~dwnde Anwendung.\n§ 164\n§ 159                              (1) Der Verfolgte, der zu dem in§ 160 Abs. 1 und 2\nDie Entschädi~Jl.rng Jür Schaden <111 Leben wird nach   bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkraft-\nMaßgabe der§§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch        treten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines\nauf die KapitalPntscl1füligung besieht nur für die Zeit    Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland\nvom 1. Januar 1949 c1n.                                    Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat nur An-\nspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit.\n(2) Der Hinterbliebene, der   zu dem in § 160 Abs. 3\nDRITTER TITEL\nbezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkraft-\nStaalenlose und Flüchtlinge                        treten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines\nim Sin11e der Genfer Konvention                       Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland\n§ 160                            Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat nur An-\nspruch auf Rente für Schaden an Leben.\n(1) Der Verfolgte, der bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der\n§ 165\nGenfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von\nkeinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Or-              Reicht die Entschädigung nach §§ 161 bis 164 unter\nganisation weg(m des erlittenen Schadens durch Zu-         Berücksichtigung des Vermögens und des sonstigen\nwendungen laufend b(~treut wird oder durch Kapital-        Einkommens des Verfolgten zur Bestreitung seines\nabfindung betreut worden ist, hat Anspruch auf             Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein ange-\nEntschädigung für Schaden an Körper oder Gesund-           messener Härteausgleich gewährt. Dies gilt auch\nheit und flir Sehadern an Freiheit.                        dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis\ngehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestim-\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem\nmung anderweitig vorgesehen sind.\nVerfolgten zu, cl<~r als Staatenloser oder Flüchtling\nim Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der                                   § 166\nVerfolgung f!ine neue Staatsangehörigkeit erworben\nhat. Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte als Oster-           §§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Ar-\nreicher durch die Verein itwng Osterreichs mit dem         tikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerken-\nDeutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit           nung als Flüchtlinge ausgeschlossen wären, keine\nc1rworben hatte und durch den Verlust dieser Staats-       Anwendung.\nangehörigkeit staatenlos geworden ist. .\n(3) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu\nFDNFTER ABSCHNITT\ndem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis                               Aus Gründen\nnehörte, hut Anspruch auf Entschädigung für Schaden                 ihrer Nationalität Geschädigte\nan Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn\n§ 167\nder Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 und 2 bezeich-\nneten Personenkreis gehört.                                   (1) Personen, die unter der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität\n(4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159 bestehen,\nverbleibt PS bei dieser Regelung.                          unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt\nworden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Flücht-\n§ 161\nlinge im Sinne der Genfer Konvention vom. 28. Juli\n1951 sind, haben Anspruch auf Entschädigung für\nDie Entschädigung für Schaden an Körper oder            einen dauernden Schaden an Körper oder Gesund-\nGesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1           heit.\nbis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. Der Anspruch auf die\n(2) Von der Entschädigung nach Absatz 1 ist aus-\nKapitalentschädigung b(~stehl nur für die Zeit vom\ngeschlossen, wer\nl. Januar 1949 an.\n1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein\n§ 162                                       Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen\nDie Entschädigung für Schaden an Freiheit wird                     gegen die Menschlichkeit im Sinne der\nnach Maßgabe der §§ 4J bis 50 gel eistE~l.                            internationalen Vertragswerke begangen\nhat;\n§ 163                                   2. ein schweres nichtpolitisches Verbrechen\n(1) Die Entschädigung für Schaden an Leben wird                    außerhalb des Aufnahmelandes begangen\nnach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 22,                 hat, bevor er dort als Flüchtling aufgenom-\n24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalent-                    men worden ist;\nschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar                 3. sich Handlungen hat zuschulden kommen\n1949 an.                                                              lassen, die den Zielen und Grundsätzen\n(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder                  der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.\nübertragbar noch vererblich. Der Anspruch auf die             (3) §§ 6 bis 10, 12 finden entsprechende Anwen-\nSu mme dn rückst~indiqen Renl.enhPlräge und auf die      I dung.","Nr. 31 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                                587\n§ 168                                                    SIEBENTER ABSCHNITT\n(1) Ein dauernder Schaden an Körper oderGesund-                                    Härteausgleich\nhP.it im Sinne des § 167 liegt vor, wenn die Erwerbs-\nfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Ent-                                            § 171\nscheidung noch um mindestens 25 vom Hundert                          (1) Zur Milderung von Härten kann Personen,\nbeeinträchtigt ist und sich voraussichtlich nicht we-             deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1\nsentlich bessern wird.                                            zurückzuführen ist und für die Fonds mit besonderer\n(2) Die Entschi.idigung besteht in einer Rente. Diese          Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen\nbeträgt mona llich bei einer Beeinträchtigung der                 sind, ein Härteausgleich gewährt werden. Als Lei-\nErwerbsfähigkeit                                                  stungen kommen in Betracht Beihilfen zum Lebens-\nvon 25 bis 49 v. H. . ................. 100 DM                 unterhalt, zur Durchführung eines Heilverfahrens,\nvon 50 bis 59 v. H. . ................. 120 DM                 zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau\nvon 60 bis 69 v. H. . ................. 140 DM                 und zur Berufsausbildung. Zum Existenzaufbau kön-\nnen auch Darlehen gegeben werden. Die Leistungen\nvon 70 bis 79 v. H. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 DM\nsollen in der Regel die in diesem Gesetz vorge-\nvon 80 und mehr v. I 1. ................ 200 DM.\nsehenen Höchstbeträge nicht übersteigen.\n(3) §§ 28, 33 bis 35 linden cn !.sprechende Anwen-\ndung.                                                                (2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch\nPersonen gewährt werden, die dadurch Schaden er-\n(4) Der Anspruch auf die laufende Rente und auf\nlitten haben, daß ihre Versorgungseinrichtung durch\ndü> Summe der rückständigen Rentenbeträge ist\nnationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst\nwc•dtc1r übertragbar noch vercrblich.\nworden ist, wenn sie sich infolge dieses Schadens. in\neiner Notlage befinden. Die Bundesregierung wird\nSECHSTER ABSCHNITT                                ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nBefri edi gu ng                               welche Versorgungseinrichtungen als durch national-\nsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzu-\nder Entschädigungsansprüche                              sehen sind.\n§ lG9\n(3) Ein Härteausgleich kann ferner\\ gewährt wer-\n(1) Die durch Geldleistungen        zu erfüllenden An-         den\nsprüche werden, soweit es sich nicht um wieder-                           1. Geschädigten, die ohne vorausgegangenes\nkPhrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte                            Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung\nhandelt, spi.itcstcns bis zum Ablauf des Rechnungs-                          erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933\njahrs 1962 befriedigt.                                                       (Reichsgesetzbl. l S. 529) sterilisiert worden\n(2) Die Ansprüche sind sofort fällig. Dies gilt nicht                     sind;\nfiir Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und                            2. unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen von\nwc~ien Schadens an V crmögcn sowie für Ansprüche                             Personen, die unter der nationalsozialisti-\nauf    Leistung einer Kapila1enlschädigung wegen                             schen Gewaltherrschaft der Euthanasie\nSdwdens im beruflichen und im wirtschaftlichen Fort-                         zum Opfer gefallen sind, wenn anzuneh-\nkoinmen, soweit diese /\\nsprüche den Betrag von je                           men ist, daß die Hinterbliebenen ohne die\n10 000 Deutsche Mark überslcig()n und solange der                            Tötung des Unterhaltsverpflichteten von\nBerechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet                          ihm gegenwärtig Unterhalt erhalten wür-\nhat. Diese Ansprüche werden am 1. April 1957 fällig.                         den.\n(3) Ist der Berechtigte verstorben und der An-                   (4) In besonderen Fällen können Leistungen auch\nspruch vererblich, so muß das Alterserfordernis nach              anerkannten karitativen Organisationen oder kari-\nAbsatz 2 in der Person des Erben erfüllt sein. Bei Mit-           tativ tätigen Stellen gewährt werden, wenn dies zur\nerben genügt es, daß einer von ihnen das Alters-                  Errichtung oder Unterhaltung wohltätiger Einrich-\nerfordernis erfüllt. Ist der Anspruch abgetreten, ver-            tungen zugunsten von Verfolgten erforderlich er-\npfändet oder gepfändet, so bleibt für die Fälligkeit              scheint. Dies gilt nicht für Organisationen oder\ndas Alter des ursprünglich Berechtigten maßgebend.                karitativ tätige Stellen, für die Fonds mit besonderer\nZweckbestimmung anderwei!ig vorgesehen sind.\n§ 170\n(l) Vorschüsse können gewährt werden, wenn ein                                  ACHTER ABSCHNITT\nAnspruch wegen eines bestimnllen Schadens glaub-                                        Verteilung\nhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses\nzur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist. Vor-\nder Entschädigungslast\nschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Grün-                                           § 172\nden, die einen Vorschuß als billig erscheinen lassen,                (1) Die   nach diesem Gesetz von den Ländern\ngewährt werden. Der Vorschuß kann in einer ein-                   Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,\nmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden              Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-\nBeihilfe bestehen.                                                land-Pfalz und Schleswig-Holstein zu leistenden Ent-\n(2) Der Vorschuß isl auf den bevorschußten An-                schädigungsaufwendungen werden ab 1. April 1956\nspruch anzurechnen. Ist dies nicht möglich, so kann               je zur Hälfte vom Bund und von der Gesamtheit\nder Vorschuß auch auf andere Ansprüche angerech-                  dieser Länder getragen. Die vom Land Berlin zu lei-\nrn~t oder zurückgefordert werden.                                 stenden Entschädigungsausgaben werden ab 1. April","588                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n1956 zu 60 vom Hundert vom Bund, zu 25 vom Hun-             (3) Im Falle des Absatzes 2 haben die Entschädi-\ndert von der Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten       gungsorgane nur über die Voraussetzungen des An-\nLänder und zu 15 vom Hundert vom Land Berlin             spruchs nach diesem Gesetz zu entscheiden. Diese\ngetragen.                                                Entscheidung ist für die fachlich zuständige oberste\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Länder\nBehörde und die Verwaltungsgerichte bindend. Ist\nbringen ihre nach Absatz 1 insgesamt zu tragenden        streitig, ob für den Anspruch die Voraussetzungen\nAnteile an den Entschädigungsaufwendungen nach           nach diesem Gesetz gegeben sind und hängt hiervon\ndem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl auf. Soweit die       die Entscheidung der fachlich zuständigen obersten\nEntschädigungsaufwendungen einzelner Länder den          Behörde oder der Verwaltungsgerichte ab, so ist das\nhiernach auf sie entfallenden Anteil übersteigen,        Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungs-\nerstattet der Bund diesen Ländern den Unterschieds-      organe auszusetzen.\nbetrag; soweit die Entschädigungsaufwendungen ein-\nzelner Länder den auf sie entfallenden Anteil nicht                               § 176\nerreichen, führen diese Länder den Unterschieds-             (1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts\nbetrag an den Btmd ab.                                   wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tat-\n(3) Entschädigungsaufwendungen      sind die Ent-     sachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise\nschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusam-          zu erheben.\nmenhängenden Einnahmen.                                     (2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge\n(4) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt          der Lage, in die der Antragsteller durch national-\nnach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auf Grund      sozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht\nvon Schätzungen die Höhe der vorläufigen Uber-           vollständig erbracht werden, so können die Entschä-\nweisungen und auf Grund der Rechnungsergebnisse          digungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller\ndie Höhe der endgültigen Uberweisungen und das           Umstände zugunsten des Antragstellers für fest-\nUberweisungsverfahren durch Rechtsverordnung. § 7        gestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn\nAbs. 1 Satz 1 des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom     Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben\n27. April 1955 (Bundesgesctzbl. I S. 199) und § 6 des    oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung\nVierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955          des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierig-\n(Bundesgesetzbl. I S. 189) gelten entsprechend.          keiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der\nBedeutung der Aussage stehen.\nNEUNTER ABSCHNITT                                                  § 177\nEntschädigungsorgane                           Vergleiche sind zulässig.\nund Verfahren\n§ 178\nERSTER TITEL\nFür die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz\nEntschädigungsorgane\noder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des\n§ 173                          § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende An-\nEntschädigungsorgane sind                              erkennung als Verfolgter nicht erforderlich. Die Ent-\nscheidung der für die Anerkennung zuständigen\n1. die Entschädigungsbehörden der Länder,\nBehörden ist für die Entschädigungsorgane nicht bin-\n2. die Entschädigungsgerichte.                         dend.\n§ 179\n§ 174\n(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit beson-\nDas Entschädigungsverfahren gliedert sich in\nderer Beschleunigung durchzuführen.\n1. das Verfahren bei den Entsch~idigungsbehör-\nden,                                                  (2) Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre\nalt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch\n2. das Verfahren vor den Entschädigungsgerich-\nGebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens\nten, soweit das Verfahren bei den Entschädi-\n50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang\ngungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.\nvor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.\nZWEJTER TITEL                                                 § 180\nGemeinsame Verfahrens vors c h r i.f t e n                 (1) Hat ein Verfolgter seinen letzten bekannten\n§ 175                          Aufenthalt in Gebieten, die am 31. Dezember 1937\nzum Deutschen Reich gehört haben, oder in einem\n(1) Für die nach diesem GE~selz zu treffenden Ent-\nvom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten\nscheidungen    sind   die   Entschädigungsorgane  zu-\nständig.                                                 beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt und ist\nsein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so\n(2) Dber die Erteilung der Genehmigungen, Zu-         wird vermutet, daß er am 8. Mai 1945 verstorben\nlassungen, BezugsberechUgungen und Befreiungen           ist, es sei denn, daß nach dem Verschollenheitsgesetz\nnach §§ 67, 115 Abs.2 entscheidet die fachlich zu-       oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein\nständige obE)rste Behörde.                               anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist.","Nr. '.ll Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                           589\n(2) Unter den Voruusselzm1gen des Absatzes 1        ten erster Instanz berechtigt. Die Landesjustizver-\nkann im Enlschüdigungsverfahren ein anderer Zeit-      waltung kann diese Tätigkeit untersagen, wenn sie\npunkt als der des 8. Mai 1945 festgestellt werden,     mißbräuchlich a.usgeübt wird. § 157 Abs. 2 der\nwenn nach den UmsUinden des Einzelfalles, ohne         Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.\ndaß es weiterer Ermil1Jun~Jen bedarf, ein anderer\n(2) Die Landesjustizverwaltung kann Organisa-\nZeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist.\ntionen, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der\nInteressen von Verfolgten besteht und deren Zweck\n§ 181\nnicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\n(1) Im Entschüdigungsverfdhren soll von der Vor-    gerichtet ist, die Erlaubnis erteilen, ihre Mitglieder\nlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die       in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz\nErbberechtigung auch ohne Vorhigc eines Erbscheins     geregelt sind, unentgeltlich zu beraten und im Ver-\nnachweisbar isl.                                       fahren bei den Entschädigungsbehörden unentgelt-\n(2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vor-     lich zu vertreten. Die Erlaubnis ist zu versagen,\nlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf   wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere\nAntrag des Erben einen Erbschein für den Entschädi-    wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ge-\ngungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlaß-    schäftsführung und für eine sachgemäße Beratung\ngericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem       durch hierzu geeignete Personen nicht gegeben ist.\nGesetz entschfüJigungsberechtigl ist. In dem Erb-      Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn Tatsachen\nschein ist anzu~Jeben, ob der Erbe Ehegatte des Ver-   eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine\nfolgten oder ob und wil' er mit ihm verwandt war.      Versagung der Erlaubni$ rechtfertigen würden. Die\nFür die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die     Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn gegen An-\nTodesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Ent-    ordnungen oder Auflagen der Landesjustizverwal-\nschädigungsverr ahren nach § lBO Abs. 2 ein anderer    tung wiederholt verstoßen worden ist.\nZeitpunkt des Todes fostgc!sldlt. worden ist, diese\nFeststellung nwßgebend.\nDRITTER TITEL\n(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschä-\ndigungsanspruch einschließlich des vorausgegange-                 Entschädigungsbehörden\nnen Verfahrens ist gebührenfrei. § 99 Abs. 1 Satz 2                              § 184\nder Verordnung über die Kosten in Angelegen-              ( 1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung\nheiten der fHdwilligen Gc)richtsbarkeit und der        der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungs-\nZwangsvollstreckung in das 1mbewegliche Ver-           verfahren bei diesen Behörden. Nach bisherigem\nmögen (Kostenordnunq) bleibt unberührt.                Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau\nder Entschädigungsbehörden und über das Verwal-\n§ 182\ntungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vor-\n(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschä-     schriften dieses Gesetzes anzugleichen.\ndigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb\n(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Wei-\nder Sozialversicherung sind die beteiligten Ver-\nsungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.\nsicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschä-\ndigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie\nhaben insbesondere die erforderlichen Berechnungen                               § 185\nvorzunehmen und dllS Büchern oder Akten schrift-          (1) Die Entschädigungsbehörden sind für die An-\nlich oder mündlich Auskünlle zu geben.                 meldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2, für die\n(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Ent-    Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Ge-\nscheidung über den Entschädigungsanspruch die          setz zuständig.\nzuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den           (2) Ortlich zuständig sind\nBerechnungen und Ausk ünfl(~n der beteili~Jten Ver-            1. die Entschädigungsbehörden des Landes,\nsicherungseinrichtungPn hören.                                    in dem der Verfolgte am 31. Dezember\n(3) Den Versichernngseinrichlunqen sind die erfor-            1952 seinen Wohnsitz oder dauernden\nderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung                 Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nnach Absatz 1 en l.slehen, nach Pauschsä tzen zu                  Buchstabe a);\nerstatten, die der Runclcsminisl.er für \\,Virtschaft           2. hilfswei.se:\ndurch Rechtsverordnung festsetzt; der Bundesmini-                 wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezem-\nster für Wirl.sch,tfl kann dies(~ Ermächtigung weiter             ber 1952 verstorben ist, die Entschädi-\nübertragen.                                                       gungsbehörden des Landes, in dem er sei-\n§ la3                                    nen letzten Wohnsitz oder dauernden Auf-\n(1) Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder              enthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ndauernden Aulenl.halt haben, früher bei einem deut-              stabe b);\nschen Gericht als Rechtsanwalt. zugelassen waren              3. hilfsweise:\nund deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen                   wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember\ndes § 1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten,             1952 ausgewandert ist, deportiert oder\ndie in diesem Gesetz w~regel t sind, zur Beratung                 a.usgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nund zur Vertn~tung im Verfahren bei den Entschädi-                Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz\ngungsbehörden und vor den Entschädigungsgerich-                   oder dauernden Aufenthalt gehabt hat","590                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\na) in einem Land innerhalb des Geltungs-                                     § 186\nbereichs dieses Gesc~tzes,\n§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten\ndie En lschiidigungsbehörden dieses         oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder\nLandes,                                     Zwecknachfolger mit der Maßgabe Anwendung, daß\nb) im Gebiet der sowjetisch besetzten              an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die\nZone Deutschlands,                           Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Ver-\ndie Entschädigungsbehörden des Lan-         waltung tritt.\ndes Niedersachsen,                                                   § 187\nc) im sowjetisch beselzten Sektor von\n(1) Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind\nBerlin,\ndie obersten Entschädigungsbehörden der Länder zu-\ndie Entschädigungsbehörden des Lan-        ständig.\ndes Berlin,\n(2) Ortlich zuständig   ist die oberste Entschädi-\nd) in Vertreibungsgebieten innerhalb der          gungs hehörde des Landes, dessen Entschädigungs~\nGrenzen des Deutschen Reiches nach            behörden nach §§ 185, 186 für die Entscheidung über\ndem Stande vom 31. Dezember 1937              die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind\nfür Verfolgte mit Wohnsitz oder               oder zuständig wären.\ndauPrndf~m Aufenthalt in europäischen\n(3) Ist nach Absatz 2 keine Zuständigkeit gegeben\nLändern,\nso ist die oberste Entschädigungsbehörde des Landes\ndie Entschädigungsbehörden des Lan-        örtlich zuständig, in dem der Antragsteller nach dem\ndes Nordrhein-Westfalen,\n31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder\nfür Verfolgte mit Wohnsitz oder               dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt. In\ndauerndem Aufenthalt in außereuropäi-         allen übrigen Fällen gilt § 185 Abs. 5 sinngemäß.\nsch(~n Ländern,\ndie Entschädigungsbehörden des Lan-\ndes Rheinland-Pfalz;                                                 § 188\n4. hilfsweise:                                           Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das\nfür die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis f     Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185,\ngenannten Verfolgten die Entschädigungs-           186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen\nbehörden des Landes, in dem der Verfolgte          den Arbeitgeber zu richten.\nnach dem 31. DezC'mber 1952 erstmals sei-\nnen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt                                       § 189\ngenommen hat oder nimmt;\n(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt\n5. hilfsweise:                                         Der Antrag ist bis zum 1. Oktober 1957 bei der zu-\nfür die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ver-         ständigen Entschädigungs?ehörde zu stellen.\nfolgten die Entschädigungsbehörden des\n(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt,\nLandes, in dem der Verfolgte sich am\n1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der\nwenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche\nAufenthalt in einem Du:::-chgangslager für         nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt\nAuswanderer außer Betracht bleibt.                 oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht\nworden ist.\n(3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist,\n(3) War der Antragsteller ohne sein Verschulden\nwenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Auf-\nenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zustän-             verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm\ndigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder               auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ndauernde Aufenthalt des Hinterbliebenen maß-                  zu gewähren.\ngebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104,                                   § 190\n119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.\nDer Antrag soll enthalten\n(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 5 keine Zuständigkeit           1. Angaben zur Person und zu den wirtschaft-\nnach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind                  lichen Verhältnissen,\ndie Entschädigungsbehörden des Landes zuständig,\n2. eine Darstellung des den Anspruch begründen-\nin dem das (-:;rundsliick belegen ist.\nden Sachverhalts,\n(5) In allen übrigen Fällen sind zuständig die Ent-          3. Angabe von Beweismitteln,\nschädigungsbehörden\n4. Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,\n1. des Landes Nordrhein-Westfalen für An-\n5. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller\ntwgsl.elJ0r mit Wohnsitz oder dauerndem\nschon früher einen Antrag gestellt oder einen\nAufenthalt in europifr;chen Ländern,\nAnspruch angemeldet hat,\n2. des LdrHlc)s Rheinland-Pfalz für Antrag-\nslell(:r mit Wohnsitz oder dauerndem Auf-            6. eine Erklärung über Leistungen, die im Zuge\nent.ha lt in au f:\\ereuropföschen Ländern.                der Entschädigung für Opfer der nationalsozia-\nlistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen\n(6) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in                    Mitteln oder von einem nach bürgerlichem\nErmangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zustän-                   Recht Schadensersatzpflichtigen bewirkt wor-\ndigkeit begründet.                                                   den sind,","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                           591\n7. eine Drklänmg darüber, ob und mit welchem              Ärzten, die den Verfolgten behandelt haben oder\nErfolg ein Rückerslctltungsverfahren wegen            behandeln, Auskünfte einholen· und Untersuchungs-\neines dem Anl.rngstdlcr oder seinem Rechts-            unterlagen zur Einsicht beiziehen.\nvorgänger vor der r.n lziehung gehörenden Ver-\nrnögensgPqc'nslirndcs c1nhiinqiq gemacht wor-                                  § 193\nden ist.                                                 (1) Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter\n§ 191                            können die Akten der Entschädigungsbehörde ein-\nsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Ab-\n(1) Soweit in diC>i;ern Cr~scl.z oder in den nach§ 184   schriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der\ni\\ bs. l crlasserH!n lilndc~srcch tlichen Vorschriften nicht Kosten erteilen lassen.\nAbweichendes b('sti mm!. ist, qclten für die Beweis-\nerhebung durch di(' Entschfü]iqungsbehörcle §§ 355 ff.          (2) Aus besonderen Gründen kann dem Antrag-\nder Zivilprozeßordnung sinn~Jernäß. Eine Beeidigung          steller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile\ndurch die Entschödi~Jun9slid1ördP findet nicht statt.         sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen\nund Abschriften versagt werden.\n(2) Die Entsdüidiqun~Jshchörde ist berechtigt, in\n(3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben\nentsprechender Anwendung des § 287 der Zivilpro-\nnur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht im Gel-\nzeßordrrnng die l hihe eines Schadens zu schätzen.\ntungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind.\n(3) Der Entschädigungsbehörde ist Rechts- und\nAmtshilfe zu leisten. Cebüh ren und Auslagen werden                                   § 194\nnicht erstattet, soweit die Rechts- und Amtshilfe im            Die Entschädigungsbehörde hat dem nach § 89 in\nInland geleistet wird.                                        Anspruch genommenen Arbeitgeber eine beglaubigte\n(4) Die Entschädigungsbehörde kann insbesondere           Abschrift des Antrages zuzustellen und den Arbeit-\n1. die Staatsanwaltschaft oder unmittelbar\ngeber vor der Entscheidung zu dem Anspruch, den\ndie Polizeibehörde um die Erforschung             Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der\neines Verfolgungstatbestandes ersuchen;           Ermittlungen zu hören.\n2. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der An-\n§ 195\ntragsteller, ein Zeuge oder ein Sachver-\nständiger sich aufhält, um Vernehmung des            (1) Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch\nAntragstellers, des Zeugen oder des Sach-         Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.\nverständigen ersuchen, wobei die Tat-                (2) Der Bescheid muß enthalten\nsachen und Vorgänge anzugeben sind, die                  1. die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,\nGegenstand der Vernehmung sein sollen;\n2. die Entscheidungsformel einschließlich et-\n3. eine Auslandsvertretung der Bundesrepu-                     waiger Leistungsvorbehalte und der Be-\nblik, in deren Bezirk der Antragsteller, ein                zeichnung des Fälligkeitszeitpunktes, falls\nZeuge oder ein Sachverständiger sich auf-                   der Anspruch nicht sofort· fällig ist,\nhält, um Vernehmung des Antragstellers,                  3. den Hinweis, daß Klage erhoben werden\ndes Zeugen oder des Sachverständigen er-                    kann, soweit der Anspruch abgelehnt wor-\nsuchen, wobei die Tatsachen und Vorgänge                    den ist, und die Belehrung, in welcher\nanzugeben sind, die Gegenstand der Ver-                     Form, innerhalb welcher Frist sowie bei\nnehmung sein sollen;\nwelchem Gericht die Klage zu erheben ist,\n4. die Strafregisterbehörden um unbeschränkte               4. das Datum und die Unterschrift.\nAuskunft, auch über getilgte Strafen, er-\nsuchen.                                              (3) Der Bescheid soll enthalten\n1. die Personalangaben des Antragstellers,\n(5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gelten die Vor-\nschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis                     2. die Feststellung des Sachverhalts,\ndurch Parteivernehmung, über den Zeugenbeweis,                       3. die Entscheidungsgründe.\nüber den Beweis durch Sachverständige und über das\n§ 196\nVerfahren bei der Abnahme von Eiden sinngemäß.\n(1) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.\nIst ein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Bescheid\n§ 192                            diesem zuzustellen.\n(1) Mit Einverständnis des Antragstellers kann die           (2) In den Fällen des § 86 Abs. 2 und des § 98 ist\nEnlschädigungsbehörde von öffentlichen, freien ge-            der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch\nmeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie              dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.\nKrankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaf-\ntcm und Trägern der Sozialversicherung Kran-                                           § 197\nkenpapiere, Aufzckhnungen, Krankengeschichten,                   (1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften\nSektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgen-             des Verwaltungszustellungsgesetzes.\nbilder zur Einsicht beiziehen. Die Entschädigungs-\n(2) Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Gel-\nbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufs-\ngeheimnisses Sorge zu tragen.                                 tungsbereich dieses Gesetzes, so finden auch §§ 174,\n175 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwen-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1              dung. Die Zustellung kann auch mit Postrückschein\nkann die Entschädigungsbehörde von privaten                   erfolgen.","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 198                               (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,\n(1) Ulwr diP Vc,rpflichlung dC's Arlwitgebers zur         wenn die Entschädigungsbehörde im F?lle des § 201\nI'.inrJ 11111ung d<·s ! rühercn oder eines gkichwertigen      von der Möglichkeit der Rückforderung bereits be-\nArbc:iLspliJlzes i:--;l durch bcs01Hl(•rt·n Bescheid zu        wirkter Leistungen Gebrauch machen will.\nentsdiciclcn.\n§ 205\n(2) D<~r ßpscltt!id ist auch dc111 Arbcit~Jcber zuzu-\nstcl1Pn. § 11)7 /\\l>s. l find<'! Anvvc>ndung.                     (1) Der Widerrufsbescheid ist vorläufig vollstreck-\nbar, soweit die Entscheidungsformel die Verpflich-\ntung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält.\n§ 19q\n(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den\nbt lwi Ansprüchen für Sd1ad(:n im beruflichen             Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll~\nFortkori1rnen Pin Wc1hlr<•cht gegeben, so hat die Ent-        streckung von Urteilen in bürgerlichenRechtsstreitig-\nsd1LidiqLLll~Jslwhörcle in dem Bescheid auch den An-          keiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der\nspruch clcr J lülic nach fPstzus(•t?.en, der gewählt          Entschädigungsbehörde erteilt.\nwerden kann. Dic,s ist nicht erforderlich, wenn das\n\\Vahl recht vor Untsclwidnng übf'r den Anspruch                  (3) Für Klagen, durch die Einwendungen gegen\nbereits c1usvcü bl wordPn ist.                                den Anspruch selbst geltend gemacht werden\n(§ 767 der Zivilprozeßordnung), ist das Entschädi-\ngungsgericht erster Instanz zuständig, in dessen\n§  200                           Bezirk die Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.\n(1) Die Enf.schtidigunqsbehörde bat einen zugun-\nsten      des An trngstellcrs ergangenen Bescheid zu                                     § 206\nwiderrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides\n(1) Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistun-\nherausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6\ngen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich\nAbs. 3, § 145 Abs. 2, § 167 Abs. 2 und 3 vorliegt.\ndie tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerken-\n(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Ver-            nung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich\nfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlos-              geändert, so ist die Entschädigungsbehörde befugt\nsen worden sind, entsprechende Anwendung.                      und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet,\neinen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen;\ndie Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht\n§ 201\ndabei nicht entgegen. Satz 1 gilt nur, soweit die\n(1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zu-               Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue\ngunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid                 Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minde-\nwiderrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides                rung oder Entziehung einer Rente notwendig macht.\nherausstellt, dciß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2           (2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren\nvorliegt.\nbei den Entschädigungsbehörden oder im gericht-\n(2) Absatz l fi.ndct auf Vergleiche, die im Ver-           lichen Verfahren abgeschlossen worden sind, ent-\nfahren bei den EntschfüJigungsbehörden abgeschlos-             sprechende Anwendung.\nsen worden sind, entsprechende Anwendung.                         (3) § 323 der Zivilprozeßordnung findet keine An-\nwendung.\n§ 202                                                     § 207\nEin Leistunqsvorbehalt, der in einem zugunsten                (1) Verfahren bei den Entschädigungsbehörden\ndes Antragstdlers ergangenen Bescheid enthalten                sind gebühren- und auslagenfrei. Für offensichtlich\nist, kann auch dann goltcnd gemacht werden, wenn               unbegründete Anträge können dem Antragsteller die\ndie Vorcrnsselzungen clcr §§ 200, 201 nicht vorliegen.         Kosten auferlegt werden. Ober die Verpflichtung zur\nDer Leistun~Jsvorbchalt ist durch „Widerruf geltend            Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung\nzu rnachon.                                                    in der Hauptsache zu erkennen.\n§  203                              (2) Gebühren und Auslagen werden nicht, erstattet.\n(1) Der     Widc•rruf    ist   clnrch  Bescheid auszu-        (3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den\nsprechen.                                                      Entschädigungsbehörden sind gebührenfrei auszu-\nstellen.\n(2) Die Widcrrufsfrist betrügt sechs Monate. Sie\nbeginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungs-\nVIERTER TITEL\nbehörde von dem Widcrrufsgruncl Kenntnis erlangt\nhat.                                                                      En ts chädigungsgerich te\n§  204                                                    § 208\n(1) Will die Entschüdi9ungsbehörde im Falle des               (1) Entschädigungsgerichte sind das Landgericht\n§ 200 von der Möglichkeit der Rückforderung der                (Entschädigungskammer), das Oberlandesgericht (Ent-\nnach Eintritt r!ines V crw irkungsgrundes bewirkten            schädigungssenat), der Bundesgerichtshof (Ent~thä-\nLeistungen Gebrauch machen, so hat sie die Verpflich-          digungssena t).\ntung zur Rückzühlung dieser Leistungen in dem                     (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nWiderrnfsbcsc:heid auszusprechen.                              durch Rechtsverordnung die Entschädigungssachen","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                         593\neinem Land~Jericht U.ir die Bezirke mehrerer Land-     dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\ngerichte zuzuweisen, wenn die Zusammenfassung für      Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt im\neine sachdienliche Förderung und schnellere Erledi-    Falle des § 183.\ngung der Verfahren erforderlich ist.. Die Landesregie-    (2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zustän-\nrungen können die Ermächtigung auf die Landes-         dig, in dessen Bezirk die oberste Entschädigungs-\njustizverwaltungen übertragen. Entsprechendes gilt,    behörde des Landes ihren Sitz hat.\nwenn in einem Lande mehrere Oberlandesgerichte\nerrichtet sind.                                           (3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zustän-\ndig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung\n(3) Bei der Besetzung der Entschädigungskammern     ihren Sitz hat.\nund der Entschädigungssenate ist dem Wesen der\n§ 212\nWiedergutmachung in geE:~igneter Weise Rechnung\nzu tragen. Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer       (1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach§§ 200\nder Entschädigungskammer und der Entschädigungs-       bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller inner-\nsenate soll dem Kreis der Verfolgten angehören.        halb einer Frist von drei Monaten gegen das Land\nKlage auf Aufhebung oder Abänderung des Wider-\nrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädi-\n§ 209\ngungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.\n(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungs-\n(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.\ngerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten,\nunbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften          (3) Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßord-   Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen enthält,\nnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche        findet § 707 der Zivilprozeßordnung entsprechende\nRechtsstreitigkeiten sinngemäß.                        Anwendung.\n(2) § 114 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung                               § 213\nfindet keine Anwendung.                                   (1) Ist  ein Anspruch auf Entschädigung durch\n(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch\nder Säumnis kann das Entschädigungsgericht von         Prozeßvergleich festgesetzt und stellt sich nachträg-\nAmts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Ent-      lich heraus, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6\nscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen;          Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 167 Abs. 2 und 3 vorliegt, so\nhierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.   kann das Land vor dem für den Sitz der Entschädi-\ngungsbehörde zuständigen Landgericht Klage mit\n(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485\ndem Antrag erheben, unter Aufhebung der gericht-\nder Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn   lichen Entscheidung oder des Prozeßvergleichs den\nein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch     Anspruch auf Entschädigung abzuweisen.\nnicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachver-\nständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei      (2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch auf\ndem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die      Rückzahlung der nach Eintritt eines Verwirkungs-\nnach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde      grundes bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage\nihren Sitz hat.                                        geltend zu machen.\n(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.              (3) Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von\nsechs Monaten erhoben werden. Die Frist beginnt\n(6) Verfahren vor den      Entschädigungsgerichten  mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde\nsind auf Antrag als Feriensachen zu bezeichnen.        von dem Verwirkungsgrund Kenntnis erlangt hat.\n§ 210                                                  § 214\n(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungs-      (1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde\nbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt        der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräu-\nworden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer     mung des früheren oder eines gleichwertigen\nFrist von drei Monaten Klage gegen das Land vor        Arbeitsplatzes abgelehnt worden, so kann der An-\ndem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zustän-     tragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten\ndigen Landgericht erheben.                             gegen den Arbeitgeber vor dem für den Sitz der\n(2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen    Entschädigungsbehörde· zuständigen Landgericht\nAusland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten Klage auf Feststellung erheben, daß der Arbeitgeber\neine Frist von sechs Monaten.                          zur Einräumung des früheren oder eines gleichwer-\ntigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.\n(3) Die Fristen nach Absalz 1 und 2 sind Not-\nfristen; sie beginnen· mit der Zustellung des Be-         (2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.\nscheides.                                                  (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land\n§ 211                         gerichtlich den Streit zu verkünden.\n(1) Soweit die Enlschädigungsbehörde ermächtigt\n§ 215\nist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Ent-\nschädigungsgericht nur zu pr(ifcn, ob die Entschädi-      (1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde\ngungsbehörde die geselzlichen Grenlcn des Ermes-        die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung\nsens überschritten oder von dem Ermessen in einer      des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes","594                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nfestgestellt worden, so kann der Arbeitgeber inner-            (2) Die   Einlegung der sofortigen     Beschwerde\nhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Antrag-         hemmt die Rechtskraft des Urteils.\nsteller vor dem für di:n Silz der Entschädigungs-\n(3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet der\nbehörde zustctndigen Landgericht Klage auf Fest-\nBundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen\nstellung erheben, daß keine Verpflichtung zur\nist. Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das\nEinräumung des früheren oder eines gleichwertigen\nArbeitsplatzes b(~steht.                                    Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses\nrechtskräftig. Wird die Revision zugelassen, so ist\n(2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung.                      sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzu-\n(3) Der An lragsleller ist verpflichtet, dem Land       legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des\ngerichtlich den Streit zu verkünden.                        Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird.\nSie ist eine Notfrist.\n§ 21G                                                    § 221\nHat die Entschüdigungsbehörde binnen einer Frist            (1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, so-\nvon einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne               weit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges\nzureichenden Grund keine Entscheidung über den              oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.\nAnspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor               (2) § 566 a der Zivilprozeßordnung findet keine\ndem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zustän-         Anwendung.\ndigen Landgericht Klage erheben.\n§ 222\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden,\n§ 217\ndaß die Entscheidung auf der Verletzung landes-\nDie Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind aus-          rechtlicher Vorschriften beruht.\nschließliche Gerichtsstdnde.\n§ 223\n§  218                             In den Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an\n(1) Gegen Endurteile des Landqerichts findet ohne        Stelle der Notfrist des § 577 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nRücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes           ordnung eine Notfrist von drei Monaten. Wohnt der\ndie Berufung an das Oberlandesgericht statt.                Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland,\nso tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten\n(2) Die Berufung ist innerhalb einer Frist von\ndrei Monaten einzulegen. Wohnt der Berufungs-               eine Frist von sechs Monaten.\nkläger im außereuropäischen Ausland, so tritt für\nihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist\n§ 224\nvon sechs Monaten.                                             (1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht\nkein Anwaltszwang.\n§ 219\n(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten\n(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts fin-         besteht für das Land kein Anwaltszwang. Die Par-\ndet die Revision an den Bundesgerichtshof statt,            teien können sich auch durch einen bei einem Land-\nwenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen          gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen,\nhat.                                                        wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen\n(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn                    Sache vertreten hat.\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-           (3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor\ndeutung zu entscheiden ist;                     den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-      Rechtsanwalts im Armenrecht nicht davon ab, daß\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung         er bei dem Prozeßgericht zugelassen ist.\neine Entscheidunq des Bundesgerichtshofs           (4) In   der Revisionsinstanz besteht uneinge-\nerfordert;                                      schränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich\n3. streitig ist, ob das Land, gegen das der        die Parteien auch durch einen bei einem Oberlandes-\nAnspruch auf Entschädigung gerichtet ist        gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen\n(§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch     können.\nuenornrnen ist.                                                           § 225\n(3) Uber die Zulassung oder Nichtzulassung der              (1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten\nRevision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulas-         sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren-\nsung ist zu beqründcn.                                      und auslagenfrei.\n(4) Auf die Frist, innc~rhalb der die Revision ein-         (2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder\nzulegen ist, findet § 218 Abs. 2 entsprechende An-          Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt\nwendung.                                                    werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig,\n§ 220                           so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.\n(1) Die Nichlzulassunq der Revision kann selb-              (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streit-\nständig durch sofortige Beschwerde angefochten              wert nach § 10 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes\nwerden. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet          zu berechnen.\nentsprechende Anwendung.                                       (4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                            595\n§ 226                                                      § 230\nIst die Klage erhoben worden, weil die Entschädi-         (1) Wiederkehrende Leistungen auf Grund bis-\ngungsbehörde ohne ausreichenden Grund binnen              heriger Vorschriften werden solange weitergewährt,\nJahresfrist keine Entscheidung über den Anspruch          bis die Leistungen nach diesem Gesetz bewirkt wer-\ngetroffen hat, so sind Auslagen, die dem Kläger           den. Dies gilt auch für wiederkehrende Vorschuß-\ndurch Erfüllung einer Auflage des Entschädigungs-         leistungen. Die Weiterzahlung obliegt der bisher\ngerichtes notwendig erwachsen sind, dem beklagten         zuständigen .Stelle. Soweit die wiederkehrenden Lei-\nLand ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens        stungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht be-\naufzuerlegen.                                             wirkt worden sind, wird durch Satz 1 und 2 kein\nRechtsanspruch auf diese Leistungen begründet.\n§ 227\n(1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten          (2) Für Ansprüche auf Durchführung eines Heil-\nsind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach         verfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.\n§ 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten.\n(2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den                                    § 231\nLandgerichten und Oberlandesgerichten durch einen\nRechtsanwalt vertreten lassen, so werden die dem             ( 1) Eines erneuten Antrages auf Entschädigung\nLand erwachsenen Gebühren und Auslagen eines              nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedarf es\nRechlsanwalls nicht erstattet.                            nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits\nauf Grund bisher geltender Vorschriften oder Ver-\n(3) Für die Gebühren und Auslagen der Rechts-          waltungsanordnungen angemeldet worden ist. Dies\nanwälte sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten     gilt auch dann, wenn der bereits angemeldete An-\ngeltenden Vorschrifl.E~n entsprechend anzuwenden.         spruch nach bisher geltenden Vorschriften oder\n(4) Absätze 1 und 3 finden auf die Gebühren der in     Verwaltungsanordnungen nicht begründet oder wenn\n§ 183 Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechende          der Antrag nicht fristgerecht gestellt war.\nAnwendung.\n(2) Eines Antrages bedarf es jedoch in den Fällen,\nin denen ein Anspruch nach bisher geltendem Recht\nZEHNTER ABSCHNITT                        durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechts-\nkräftige gerichtliche Entscheidung abgewiesen .wor-\nUbergangs-                           den ist.\nund Schlußvorschriften\n§ 232\n§ 228\n( 1} Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag\n(l) Mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nGesetzes tritt das in den Ländern Bayern, Bremen,         auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen\nI--Iessen und im Gebiet des früheren Landes Württem-      Behörden nach §§ 185, 186 nicht zuständig sind, so\nberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wieder-        bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Ent-         sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch\nschädigungsgesetz) einschließlich der hierzu erlasse-     für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. Dies\nnen Rechtsverordnungen außer Kraft.                       gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 5.\n(2) Das gleiche gilt für alle sonstigen im Geltungs-     (2) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anträge\nbereich dieses Gesetzes geltenden entschädigungs-         auf Entschädigung in mehreren Ländern anhängig,\nrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz wider-        deren Behörden nach §§ 185, 186, zuständig sind, so\nsprechen. Soweit diese Vorschriften weitergehende         sind für die Entscheidung über_ Ansprüche nach\nentschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, be-\ndiesem Gesetz die Entschädigungsbehörden des\nhält es hierbei zugunsten des bisher Anspruchs-\nLandes zuständig, die nach§§ 185, 186 in erster Linie\nberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, daß\nsich die verfahrensmäßige Behandlung und die Er-          zuständig sind.\nfüllung dieser Ansprüche nach diesem Gesetz richten.                                  § 233\nDer durch die weitergehenden entschädigungsrecht-\nlichen Ansprüche erwachsende Aufwand wird von                Für die Festsetzung der nach bisherigem Recht\ndem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten            weitergehenden Ansprüche, die sich auf entschädi-\ngetragen.                                                 gungsrechtliche Vorschriften mehrerer Länder grün-\n(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allge-          den, sind zuständig,\nmeinen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf                1. wenn es sich um verschiedene Schadenstat-\ndie aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten               bestände handelt, die Entschädigungsbehörden\nan deren Stelle die entsprechenden Vorschriften                   des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige\ndieses Gesetzes.\nAnspruch gründet,\n§ 229                             2. wenn es sich um denselben Schadenstatbestand\nBei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder               handelt, die Entschädigungsbehörden des Lan-\nüber die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten                des, dessen Recht nach der Erklärung des An-\nrichtet sich die verfa.h rensrnäßige Behandlung nach             tragstellers angewandt werden soll; bei dieser\ndiesem Gesetz.                                                    Zuständigkeit behält es sein Bewenden.","596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 234                          Rechtsmittels das Rechtsmittel, das gegen eine ent-\n(1) Sowei L vor I nk rnfltrcten dieses Gesetzes nach\nsprechende Entscheidung nach diesem Gesetz ge-\nbisherigem Recht ein Antrag auf Enlschädigung durch       geben ist.\nunan l'echlbarcn Bescheid oder durch rechtskräftige         (3) Soweit gerichtliche Verfahren auf Grund die-\n9erichtliche Entscheidung ab{J(~lehnt oder eine           ses Gesetzes ihre Erledigung finden, bleiben Gebüh-\nEnl.sdiödigunu in geringerer liöh(~ als nach den Vor-     ren und Auslagen außer Ansatz. Außergerichtliche\nschrillen dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, kann      Kosten werden gegeneinander aufgehoben.\nder Bcrechtiqle innerhalb der Antrc.igsfrisl des § 189\nA hs. 1 einen nPllPn Antra~J auf Entschädigung stellen.                            § 237\n(2) W icdcrkehrende Leislu ngen auf Grund dieses          (1) In den Fällen der §§ 81, 85, 86, 93, 97, 98 wird\nC()sel1.es werdPn von Arnl.s wegen neu festgesetzt.       das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\n(3) lsl in einem bei Inkrafll.reten dieses Gesetzes    Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach\niJnhünqi~J(:11 Verwaltungsverfahren noch keine Ent-       denen ein \\tVahlrecht dieser Art nicht gegeben war,\nsch;~id ung ergangen, so ist der Anspruch nach den        eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fort-\nVo rschri llen dieses Gesetzes festzusetzen.              kommen ganz oder teilweise erhalten hat.\n(4) In clen Fällen der Absätze 1 bis 3 entscheidet       (2) Wird die Rente gewählt, so wird die Entschä-\ndiP nach §§ 185, 186 zuständige Enlschädigungs-           digung, die der Verfolgte erhalten hat, auf die Ent-\nbPhörde; §§ 232, 233 finden entsprechende An-             schädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953\nwrmdung.                                                  und auf die Rente voll angerechnet.\n§ 235\n§ 238\n(1) Isl die Enlschädigung vor Inkrafl.lreten dieses\nGesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung           Eine weitergehende Regelung der Entschädigung\ngeregeh worden, so kann der Berechtigte innerhalb         für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deut-\nder Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch      schen Gebieten außerhalb des Geltungbereichs die-\nErklärung gegenüber der zuständigen Entschädi-            ses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereini-\ngungsbehörde anfechten.                                   gung Deutschlands vorbehalten.\n(2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.\n§ 239\n§ 236                            Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Perso-\nnengruppen, deren Schädigung auf die Verfolgungs-\n(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver-     gründe des § 1 zurückzuführen ist, die aber keine\nfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich        räumliche Beziehung zum Geltungsbereich dieses\ndie Fortführnng des Verfahrens nach folgenden Vor-        Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166\nschriften:                                                anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen über die\n1. Soweit das Verfahren bei einem Gericht         Gewährung von Leistungen im Wege des Härteaus-\nunhängig ist, das auch nach diesem Gesetz      gleichs zu treffen. Der Achte und der Neunte Ab-\nzuständig ist, entscheidet dieses Gericht auf  schnitt dieses Gesetzes finden keine Anwendung.\nGrund der Vorschriften dieses Gesetzes;\n2. soweit das Verfahren bei einem Gericht                                  § 240\nanhängig ist, das nach diesem GesPtz nicht\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1\nzuständig ist, ist das Verfahren an das\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach diesem Gesetz zuständig(~ Gericht\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(:rster Instanz abzugeben.\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\n(2) Die Zulässigkeit eines Rechlsmiltels gegen die\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nvor Ink rafltreten dieses Gesetzes ergangenen Ent-\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden\nVorschriften. Kann danach bei Inkrafttreten dieses\nGes(d.zes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden, so                               § 241\nlrill an Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen        Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1956                         597\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 cks Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. ~3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-\nlich hingewiesen:\nVerkündet im        Tag des\nß<!Zt!icl1n1111q dc•r Vcrordn1111g                               Bundesanzeiger        Inkraft-\nNr.        vom        tretens\nVcrordnunq PR Nr. 5/56 zur Ändc~r1111q dor Preise der Reichs-\nliste fiir orthopüdisdw Jlillsmittel. Vom 7. Juni 1956.                             J 10       9. 6. 56     10.6.56\nVernrclnu11q der OIH,rfin,111zdirc!klion Kid über die ZulassunCJ\ndes lfcllens List/Sylt als Zollanclunnsplatz. Vom 28. Mai 1956.                     112       13.6.56       14. 6. 56\nV<!rordnunq der Obcrfi1rnnzdirek1.ion flc1rnburq über die Ancle-\nrnnq des Verlc1uls der Zol!hinrwnlinic c111 rfor Unterelbe. Vom\nrn.  Mai 1956.                                                                      112      13.6.56        14. 6.56\nVerordnung PR Nr. Gl:>fi iiber EnlqPlle für ärztliche Unter-\nsuchnnqcn auf Tauqlichkcil zur Einslcllunq als Soldat in die\nBL1ndcswehr. Vom 11.Juni 1!Vifi.                                                    112       13.6.56        1. 4. 56\nVcrordnunq PR Nr. 7/5(i tihc~r Enlqcltc clcr Arzte bei Durch-\n!iilirunq der frcic!n Jlcilflirsorqe !Lir Solchil.en der Bundeswehr.\nVolll 11. Juni 1956.                                                                112       13.6.SG       14. 6.56\nVerordnung über die I-'cslsclztrncr von Entnellen für Verkehrs-\nieislun~Jen der BinncnschilfdhtL Vorn 11. Juni 195G.                                114       15.6.56   Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nVerorduunq über eine Stc1tistik der J\\rlwitskräfte in landwirt-\nsch,dtlichcn Betrieben. Vorn 18. Juui 195b.                                         117       20. 6. 56      1. 8. 56\nVerordnung über die Pestset.zung von Entgelten für Verkehrs-\nJcistunqen clf~r Binncn.sdiillahrl. Vom 1G. Juni 1956.                              119       22. 6.56  Inkrafttreten\n·gemäß§ 4\nVerordnun~J zur Andcrunq lolsenrecht.lichcr Vorschriften. Vom\n22. Juni 195G.                                                                      121       26.6. 56       1. 7. 56\nVerordnung znr Anderunq ckr Ccbührenorclnunq für Maßnah-\nmen im StraßenvcrkPhr. Vom 20. Juni 1956.                                           122       27.6.56   Inkrafttreten\ngemäß\nArtikel 3\nVerordnung TS Nr. 2/56 über einen :Crsten Nachtrag zur An-\nderunq und Ergänzung der Verordnunq TS Nr. 5/55 über\n!Vlöbeltransporttarife. Vom 2ö. Juni rn5(i.                                         123       28.6.56        1. 7. 56","598                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nSolorl lieferbar:\nFundslellennamweis über die Bundesgesefzgebung\nnach dem Slande vom 31. Dezember 1955\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht\naller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Dbersicht.\nDer Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit\n1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Ver-\nordnungen sowie [iber sonstige Veröffentlichungen dar\nPreis: 2,50 DM zuzüglich           -,25 DM Porto und Verpackung\nLieicnzng erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 Die Bestellung ist Jediglid1 auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken.\n----------    ----------------------------------------\nIJ er ausgebe r : Der BtHHfosminisf.er der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzciqer-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln - Dr 11 c k: Bundesdruckerei, Bonn.\nDüs Bundcsqesetzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u q n11r durch die Post ß e zu q s p r c i s: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüqlich Zustellqebühr).\nEin z c Ist ü c k e je anqdanrwne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqUch Versandqcbühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qeqen\nVorTinscndunq des erforderlichen Betraqcs auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPrr~is dieser Ausqabe DM 0.80 zu7(iqlich Versandqebühren"]}