{"id":"bgbl1-1956-30-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":30,"date":"1956-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)","law_date":"1956-06-27T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["523\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                     Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1956                                                          Nr. 30\nTag                                                 Inhalt:                                                              Seite\n27. 6. 56  Zweites Wohnungshaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . .              523\nZweites Wohnungsbaugesetz\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz).\nVom 27. Juni 1956.\nInha.l tsverzeichnis\nTEfL J                                    Wohnraumversorgung       der         Wohnung-\nsuchenden mit geringem Einkommen . . . .                   §  27\nGrund sä lze,\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                     Wohnungen für Familien mit Kindern\nund für Alleinstehende . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 28\nWohnungsbauförderung cJls öffcnlliche Aufgabe       §\nWohnungsbau .............................. .        §  2        Zweiter Titel: Maßnahmen zur Durchführung\nder Grundsätze für den öffentlich geförder-\nMaßnahmen zur Wohnungsbm1fördcrung ..... .          §  3\nten sozialen Wohnungsbau\nZeiüicher Geltungsbc,reich für die Wohnungs-                         \\Vohnungsbauprogramme . . . . . . . . . . . . . .          § 29\nbauförderung nach djcsem Gesetz ............ .      §  4\nSicherstellung des Vorranges des Baues\nEinteilung der Wohnungen nilch ihrer Förderung      §  5             von Familienheimen und einer ausreichen-\nOffentlichc Mitlel ........ ~ .................. .  §  6             den Wohnraumversorgung der Wohnung-\nFamilienheime .............................. .      §  7             suchenden mit geringem Einkommen ....                      § 30\nFamilie und Angel1örigc ..................... .     §  8             Unterlagen für die Verteilung der öffent-\nEigenheime und Kaufci~Jenheirne ............. .     §  9             lichen Mittel durch die obersten Landes-\nbehörden ............................. .                   § 31\nKleinsiedlungen ............................ .      § 10\nBerichterstattung an den Bundesminister\nEinliegerwohnungen .- ....................... .     § 11\nfür Wohnungsbau .................... .                     § 32\nEigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh-\nnungen .................................... .       § 12        Dritter Titel: Bauherren\nGenossenschaftswohnungen ................. .        § 13             Voraussetzung für die Berücksichtigung\nder Bauherren ........................ .                   § 33\nWohnungen für Alleinstehende .............. .       § 14\nEigenleistung der Bauherren ........... .                  § 34\nWohnheime ................................ .        § 15\nEigenleistung für den Bau von Familien-\nWiederaufbau und Wiederherstellung ........ .       § 16\nheimen ............................... .                   § 35\nAusbau,und Erweiterung .................... .       § 17\nEigenleistung durch Selbsthilfe ........ .                 § 36\nVierter Titel: Betreuung der Bauherren\nTEIL II\nBetreuung der Bauherren .............. .                   § 37\nBundesmittel und Bundesbürgschaften                      Betreuungsverpüichtung zugunsten von\nBereitstellung von Bundesmitteln ............ .     § 18             Bauherren von Familienheimen ........ :                    § 38\nVerteilung der Bundesmjtlel ................. .     § 19        Fünfter Titel: Förderungsfähige Bm1vorhaben\nRückflüsse an den Bund ..................... .      § 20             Wohnungsgrößen .......... ; .......... .                   § 39\nVor- und Zwischenfinanzierung aus Bundes-                            Mindestausstattung der Wohnungen ... .                     § 40\nmitteln ...................' .................. .   § 21             Städtebauliche Voraussetzungen ....... .                   § 41\nZuständigkeit für die Bewirtschaftung von                        Sechster Titel: Bewilligung der öffentlichen\nBundesmitteln .............................. .      § 22           Mittel durch die Bewilligungsstelle\nSondervorschriften für Mittel des Ausgleichs-                        Einsatz der öffentiichen Mittel ......... .                § 42\nfonds ...................................... .      § 23\nDurchschnitts- und Höchstsätze für nach-\nUbernahme von Bundesbürgschaften                    § 24             stellige Baudarlehen .................. .                  §   43\nEinsatz des nachstelligen Baudarlehens ..                   § 44\nTEIL III\nFamilienzusatzdarlehen ............... .                   § 45\nöffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau                   Einsatz der öffentlichen Mittel zugunsten\nErster Abschnitt: Allgemeine Förderungs-                             der y\\Tohnungsuchenden mit geringem Ein-\nvorschriften                                                       kommen .............................. .                     § 46\nErster Titel: Grundsätze für den öffentlich ge-                    Mehrtilgungen und Mehraufwendungen ..                       § 47\nförderten sozialen Wohnungsbau                                  Verfahren bei der Bewilligung öffentlicher\nBegünstigter Personenkreis ........... .     § 25             Mittel für Familienheime ......... ; .•...                  §  48\nGrundsätze für die öffentliche Förderung     § 26             Vereinfachtes Bewilligungsverfahren ....                    § 49","524                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nSiebenter Titel: Bedingungen und Auflagen                                   Rechtsansprüche auf Zuteilung von Eigentums-\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel                                  wohnungen und Kaufeigentumswohnungen ..                                     § 79\nFinanzierungsbeiträge ........... .' ..... .                  § 50    Rechtsansprüche auf Zuteilung von anderen\nBaukosten ............................. ·                     § 51   Wohnungen .............................. .                                   § 80\nEigentumsbindungen .................. .                       § 52   Rechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem\nBetriebs- und Werkwohnungen ........ .                       § 53    Wohnraum ............................... .                                   § 81\nZweiter Abschnitt: Sondervorschriften\nzur Förderung der Bildung von Ein-                                                                           TEIL IV\nzeleigentum\nSteuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau\nErster Titel: Offen1.licb geförderte Kaufeigen-\nheime                                                                  Erster Abschnitt: Steuerbegünstigter\nWohnungsbau\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigen-\nheimen .... : .......................... .                    § 54    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnun-\ngen ...................................... .                                 § 82\nBewerber Jür Kaufeigenheime ......... .                       § 55\nAnerkennungsverfahren ................... .                                  § 83\nVerlrngsabschluß über das Kaufeigenheim                       § 56\nBefreiung von der Wohnraumbewirtschaftung                                    § 84\nZwei Ler Ti Lei: Offentlich geförderte Kleinsied-                           Miete für steuerbegünstigte Wohnungen: ....                                  § 85\nlungen\nZweiter Abschnitt: Frei finanzierter Woh-\nFörderung der Kleinsiedlung .......... .                      § 57\nnungsbau\nTrägerkleinsiedlungen ................ .                      § 58\nBefreiung von der Wohnraumbewirtschaftung                                    § 86\nEigensiedlungen ...................... .                      § 59\nMiete für frei finanzierte Wohnungen                                         § 87\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung ..... .                     § 60\nDdtter Titel: Offen II ich 9eJörderte Eigentums-                                                              TEIL V\nwohnungen\nFörderung des Wohnungsbaues durch besondere\nFördernnn von Km1.feincntmnswohnungen § 61                                      Maßnahmen und Vergünstigungen\nDingliche Sidwrung des öffentlichen Bau-\nErster Abschnitt: Prämien für Wohnbau -\ndarlehens bei I:i~J<ml:umswohnungen ..... · § 62\nsparer\nVierter Ti tel: Pörderung der Eigentumsbil-                                 Aufbringung der Mittel für Wohnungsbau-\ndung beim 13au von Mietwohnungen                                         prämien .................................. .                                 § 88\nBcrnliche Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 63  Zweiter Abschnitt: Baulandbereitstellung\nVerkaufsverpflichtung bei Ein- und Zwei-                              Bes;haffung von Bauland ................. : .                                § 89\nfamilienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 64\nBaulanderschließung ...................... .                                 § 90\nAuflagen beim Bau von Mehrfamilien-\nhäusern .............................. .                      § 65  Dritter Abschnitt: Förderung bauwirt-\nAnwendungsbereich der Vorschriften für                                schaftlicher Maßnahmen\nMietwohnungen ...................... ;                                Maßnahmen zur Baukostensenkung ........ .                                    § 91\n§ 66\nVierter Abschnitt: Steuer- und Gebühren-\nDritter Abschnitt:    Sonstige Förderungs-\n. maßnahmen                                                                    vergünstigungen\nGrundsteuervergünstigung ................ .                                  § 92\nFörderung von Wohnungen für die Landwirt-\nschaft .................................... .                       § 67\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung                                  § 93\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergün-\nFörderung von Wohnheimen .............. .                           § 68                                                                                 § 94\nstigung .................................. .\nVierter Abschnitt: Vorzeitige Rückzah-                                        Bescheinigung für die Einkommensteuerver-\nlung der öffentlichen Mittel                                                günstigung ............................· ... .                               § 95\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens .... .                       § 69    Steuer- und Gebührenvergünstigungen ..... .                                  § 96\nTragung des Ausfalls ..................... .                        § 70  Fünfter Abschnitt: Vergünstigungen in der\nFreistellung .............................. .                       § 71    Wohnraumbewirtschaftung bei vor-\nhandenem Wohnraum\nFünfter Abschnitt: Mieten und Belastun-                                       Freibauen ................................ .                                 § 97\n1\ngen für öffentli ch geförderte Woh-\nnungen                                                                      Freikauf .................................. .                                § 98\nZulässige Miete und Belastung ............ .                        § 72\nMiet- und Lastenbeihilfen ................. .                       § 73                                     TEIL VI\nTragung der Miet- und Lastenbeihilfen .... .                        § 74        Ergänzungs-, Durchführungs- und Dberleitungs-\nvorschriften\nSechster Abschnitt: Wohn räum b e wir t-\ns c h a f tun g für öffentlich geförderte                                 Erster Abschnitt: Ergänzungs vors c hr if t en\nWohnungen                                                                   Gleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 99\nAnwendung des Wohnraumbewirtschaftungs-                                     Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses\ngesetzes .................................. .                       § 75    Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • § 100\nZuteilung der Wohnungen ................ .                          § 76    Sondervorschriften für die Stadtstaaten . •· . . .                           § 101\nZuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen                           § 77    Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 102\nRechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnun-                                   Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen\ngen in Familienheimen ................... .                         § 78    bei Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   § 103","Nr. 30 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                                    525\nZweiter Abschnilt: Durchführungs -                                                                          TEIL VII\nvorschriflen\nÄnderung anderer Gesetze\nVorschriften über den Einsatz von Kapital-                                      Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsge-\nmarktmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 104\ns.etzes ........................ : ....... ·...... . § 114\nErmächtigung der Bundesregierung zum Erlaß                                      Änderung des Mieterschutzgesetzes .......... .       § 115\nvon Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . .                   § 105\nÄnderung des Ersten Bundesmietengesetzes .. .        § 116\nErmächtigung der Landesregierungen zum Er-\nÄnderung des Gesetzes und der Durchführungs-\nlaß von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . .                       § 106\nverordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nZustimmung des Bundesrates zu Rechtsver-                                        nungswesen ................................ .        § 117\nordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 107 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ...... .       § 118\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes .           § 119\nDritter Abschnitt: Uberleilungs-\nvorschriften                                                                    Änderung des Gesetzes über Gebührenbefrei-\nungen beim Wohnungsbau .................. .          § 120\nAllgemeine Uberleilungsvorschrift . . . . . . . . . .                     § 108 Änderung des Gesetzes zur Förderung des Berg-\nUberleitungsvoi:schriflen für öffentlich geför-                                 arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau               § 121\nderte Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigen-                                   Änderung der Reichsversicherungsordnung ... .        § 122\nheime und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . .                        § 109\n§ 123\nÄnderung des Kleinsiedlungsrechts .......... .\nUberleitungsvorschriflen für die Grundsteuer-                                   Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes              § 124\nvergünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 110\nUberleitungsvorschriften für die gesetzliche\nTEIL VIII\nUnfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 111\nVerweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 112\nSchlußvorschriften\nWeitergeltung der Durchführungsvorschriften                                     Geltung in Berlin ........................... .      § 125\nzum Ersten Wohnungsbaugesetz ·. . . . . . . . . . . .                     § 113 Inkrafttreten ................................ .     § 126\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       (4) Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             der Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohn-\nraumbeschaffung für die Vertriebenen, Kriegssach-\ngeschädigten und die übrigen Bevölkerungsgruppen\nTEIL I\ndienen, die ihre Wohnungen unverschuldet ver-\nGrundsätze, Geltungsbereich und                                           loren haben.\nBegriffsbestimmungen                                                  (5) Mit diesen Zielen sind in den Jahren 1957\n§                                              bis 1962 möglichst 1,8 Millionen Wohnungen des\nsozialen Wohnungsbaues zu schaffen.\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-\nbände haben den Wohnungsbau unter besonderer                                                                  § 2\nBevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach                                                           Wohnungsbau\nGröße, Ausstattung und Miete oder Belastung für\ndie breiten Schichten des Volkes bestimmt und ge-                                     (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn-\neignet sind (sozialer Wohnungsbau),·- als vordring-                                raum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter\nliche Aufgabe zu fördern.                                                          oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder\ndurch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das\nbäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum\nZiel, die Wohnungsnot, narnenllich auch der Woh-\nist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.\nnungsuchenden mit geringem Einkommen, zu be-\nseitigen und zugleich weite Kreise des Volkes                                         (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohn-\ndurch Bildung von Einzeleigentum, besonders in                                     raum der folgenden Arten:\nder Form von Familienheimen, mit dem Grund und\na) Familienheime in der Form von Eigen-\nBoden zu verbinden. Sparwille und Tatkraft aller\nheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-\nSchichten des Volkes sollen hierzu angeregt wer-\nlungen;·\nden. In ausreichendem Maße sind solche Woh-\nnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun-                                         b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-\nden Familienlebens, namentlich für kinderreiche                                               wohnungen;\nFamilien, gewährleisten ..                                                                 c) Genossenschaftswohnungen;\n(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen soll                                           d) Mietwohnungen;\nder Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau zer-                                              e) Wohnteile ländlicher Siedlungen;\nstörter oder Wiederherstellung beschädigter Ge-\nf) sonstige Wohnungen;\nbäude unter Beachtung einer gesunden städtebau-\nlichen Gestaltung und Auflockerung bevorzugt ge-                                          g) Wohnheime;\nfördert werden.                                                                           h) einzelne Wohnräume.","526                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 3                                                      § 5\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung                  Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\n(1) Die Förderung .des Wohnungsbaues erfolgt              (1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne\ninsbesondere durch                                        dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen,\na) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68, 73   bei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1\nund 74),                                       zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen\nentstehenden Gesamtkosten oder zur _Deckung der\nb) Dbernahme von Bürgschaften (§ 24),              laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für\nc) Gewährung von Prämien für Wohnbau-              Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder\nsparer (§ 88),                                 Tilgungen eingesetzt sind.\nd) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),          (2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses\ne) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91),          Gesetzes sind neugeschaffene. Wohnungen, die nicht\nf) Beitragsvergünstigung fo der Unfallver-        öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften\nsicherung (§ 122),                             der §§ 82 und 83 als steuerbegüD:stigt anerkannt\ng) Steuer- und        Gebührenvergünstigungen      sind.\n(§§ 92 bis 96),                                   (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses\nh) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzah-        Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die\nlung öffentlicher Mittel (§§ 69 bis 71),       weder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt\nanerkannt sind.\ni) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaf-\ntung (§§ 75 bis 81, 84, 86, 97 und 98),                                   § 6\nk) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72,                           Offentlidle Mittel\n85 und 87).\n(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden\n(2) Je n_ach der Art der Förderung ist der Woh-        und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förde-\nnungsbau                                                  rung des Baues von Wohnungen für die breiten\na) öffentlich geförderter sozialer Wohnungs-       Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach\nbau (§§ 25 bis 81),                            dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe\nbestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent-\nb) steuerbegünstigter Wohnungsbau          (§§ 82  liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffent-\nbis 85) oder\nlichen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen\nc) frei finanzierter     Wohnungsbau       (§§ 86  Wohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25\nund 87).                                       bis 68 und der §§ 73 und 74 zu verwenden.\n(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses\n§ 4                           Gesetzes gelten insbesondere\na) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als\nZeitlidler Geltungsbereidl                           Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel\nfür die Wohnungsbauförderung nadl diesem Gesetz                     des Ausgleichsfonds oder die mit einer\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt                      ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen\nsich im Anschluß an den zeitlicheJJ. Geltungsbereich                 Haushalten ausgewiesenen Mittel,\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor-                      b) die als Prämien an Wohnbausparer ge-\nschriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif-                  währten Mittel,\nten des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in                   c) die in öffentlichen Haushalten gesondert\ndem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach                       ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für\nAnwendung\nAngehörige des öffentlichen Dienstes, .\na) im öffentlich geförderten sozialen Woh-                 d) die in Haushalten der Gemeinden und Ge-\nnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum,                    meindeverbände ausgewiesenen Mittel zur\nfür den die öffentlichen Mittel erstmalig                 Unterbringung von solchen Obdachlosen,\nnach dem 31. Dezember 1956 bewilligt                      die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit\nworden sind oder bewilligt werden,                        und Ordnung von den Gemeinden und Ge-\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten                meindeverbänden unterzubringen sind,\nWohnungsbau auf neugeschaffenen Wohn-                  e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem\nraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugs-                  öffentlichen Haushalt für Zwecke der Vor-\nfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.               und Zwischenfinanzierung des Wohnungs-\nbaues zur Verfügung gestellten Mittel,\n(2) Ist über einen Antrag auf Bewilligung öffent-\nlicher Mittel bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes               f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unver-\nzinslichen Darlehen, für die Steuervergün-\nnoch nicht entschieden, so kann der Antragsteller\nverlangen, daß über seinen Antrag erst nach dem                      stigungen nach § 7 c des Einkommensteuer-\ngesetzes gewährt werden,\n31. Dezember 1956 entsprechend den Vorschriften\ndieses Gesetzes entschieden wird; das gleiche gilt                g) die Grundsteuervergünstigungen.\nfür Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Ge-           (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere\nsetzes bis zum 31. Dezember 1956 eingereicht              als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mittel\nwerden.                                                   für die Förderung des Wohnungsbaues zur Verfü-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                          527\ngung gestellt werden, dürfen sie in der Regel nur                                 § 10\nfür den Bau von Wohnungen verwendet werden,                                 Kleinsiedlungen\ndie für den nach § 25 begünstigten Personenkreis\nbestimmt sind und die Mindestausstattung nach               (1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die\n§ 40 aufweisen.\naus einem Wohngebäude mit angemessenem Wirt-\n§ 7\nschaftsteil und angemessener Landzulage besteht\nund die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein-\nFamilienheime                       richtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-\n(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-         siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend\nheime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und            gartenbaumäßiger Nutzung des Landes und Klein-\nGrundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,         tierhaltung eine fühlbare Ergänzung seines sonsti-\ndem Eigentümer· und seiner Familie oder einem An-        gen Einkommens zu bieten. Das Wohngebäude kann\ngehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen.         neben der für den Kleinsiedler bestimmten Woh-\nZu einem Familienheim in der Form des Eigenheims         nung eine Einliegerwohnung enthalten.\noder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein\nGarten oder sonstiges nutzbares Land gehören.               (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die\nvon dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum\n(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft,      stehenden Grundstück geschaffen worden ist.\nwenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung ent-\nsprechend genutzt wird. Das Familienheim verliert           (3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied-\nseine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte     lung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung\nder Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen            geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigen-\nals Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder          tum zu übertragen. Nach der Ubertragung des\nberuflichen Zwecken, dient.                              Eigentums steht die Kleinsiedlung einer. Eigensied-\nlung gleich.\n§ 8                                                   § 11\nFamilie und Angehörige                                  Einliegerwohnungen\n(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum         Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen-\nFamilienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-       heim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-\nstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zu-          lung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge-\nsammenführung der Familie, in den Familienhaus-          schlossene zweite Wohnung, die gegenüber der\nhalt aufgenommen werden sollen.                          Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.\n(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes\ngelten folgende Personen:                                                         § 12\na) der Ehegatte;                                                 Eigentumswohnungen\nbJ Verwandte in gerader Linie und Verwandte                  und Kaufeigentumswohnungen\nzweiten und dritten Grades in der Seiten-\nlinie;                                            (1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung,\nan der Wohnungseigentum nach den Vorschriften\nc) Verschwägerte in gerad~r Linie und Ver-\ndes Ersten Teiles des Wohnungseigehtumsgesetzes\nschwägerte zweiten Grades in der Seiten-\nvom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) be-\nlinie;\ngründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Be-\nd) durch Annahme an Kindes Statt in gerader       wohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine\nLinie miteinander verbundene Personen;        Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte\ne) Pflegeeltern und Pflegekinder.                 Eigentumswohnung im Sinne des vorliegenden Ge-\n(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder     setzes.-\nmehr Kindern, für die Kinderermäßigung nach § ·32            (2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh-\nAbs. 4 Nr. 2 bis 4 oder § 39 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 des      nung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung\nEinkommensteuergesetzes zusteht oder gewährt              geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als\nwird.                                                    eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen.\n§ 9\nEigenheime und Kaufeigenheime                                         § 13\n(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer\nGenossensdtaftswohnungen\nnatürlichen Person stehendes Grundstück mit einem\nWohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen               Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,\nenthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen              die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-\ndurch den Eigentümer oder seine Angehörigen be-           form der Genossenschaft geschaffen worden und\nstimmt ist.                                              dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsver-\ntrages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen\n(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit\nzu werden.\neinem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Woh-\nnungen enthält und von einem Bauherrn mit der                                      § 14\nBestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewer-'                   Wohnunge_n für Alleinstehende\nber als Eigenheim zu übertragen.                             Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-\n(3) 'Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite          nung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und·\nWohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder              Ausstattung zum Bewohnen durch eine allein le-\neine Einliegerwohnung sein.                               bende Person bestimmt ist.","528                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 15                                                     TEIL II\nWohnheime                                Bundesmittel und Bundesbürgschaften\nAls Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten                                  § 18\nHeime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-\nstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet                  Bereitstellung von Bundesmitteln\nsind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.                     (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung\ndes von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge-\nförderten sozialen Wohnungsbaues. Im Rechnungs-\n§ 16\njahr 1957 stellt der Bund hierfür einen Betrag von\nWiederaufbau und Wiederherstellung             mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bun-\n(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist      deshaushalt zur Verfügung; vom Rechnungsjahr\ndas Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf         1958 ab stellt der Bund jährlich einen Betrag im\ndie Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses         Bundeshaushalt zur Verfügung, der sich, vorbehalt-.\nGebäudes oder durch Bebauung von Trümmerflächen.       lieh der Vorschriften des § 88 Abs. 3, gegenüber\nEin Gebäude gilt als zerstört, wenn ein außer-         dem vorbezeichneten Betrage je Rechnungsjahr um\ngewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb        70 Millionen Deutsche Mark verringert.\ndes Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer            (2) Mittel, die der Bund nach §§ 20 und 88 oder\nRaum nicht mehr vorhanden ist.                         auf Grund eines anderen Gesetzes für den Woh-\n(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu-     nungsbau zur Verfügung zu stellen hat, sind auf\ndes ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande-       den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht\nrem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Bau-          anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen\nmaßnahmen, durch die die Schäden ganz oder             Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern\nteilweise beseitigt werden; hierzu gehören auch        geförderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das\nBaumaßnahmen, durch die auf die Dauer zu Wohn-         gleiche gilt für Mittel, die der Bund in besonderen\nzwecken nicht mehr benutzbarer Wohnraum wieder         Ausgabetiteln des Bundeshaushalts für die Erfül-\nauf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Ge-          lung eigener Aufgaben oder zur Durchführung von\nbäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhn-       Sonderwohnungsbauprogrammen zur Verfügung\nliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des          stellt.\nKellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum           (3) Leistungen des Bundes für die Wohnraum-\nnur noch teilweise vorhanden ist.                      versorgung\n(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn            a) der Flüchtlinge aus der sowjetisch be-\nein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil                setzten Zone und dem sowjetisch besetzten\nzerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude-                 Sektor Berlins, die im Notaufnahmeverfah-\nteil sich in einem Zustand befindet, der aus                      ren aus Rechts- oder Ermessensgründen\nGründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine                    aufgenommen und zugewiesen werden, rnit\ndauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Be-                   Ausnahme der Flüchtlinge, die auf Grund\nnutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es                  des Artikels 11 Abs. 2 des Grundgesetzes we-\nunerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird.                gen des Vorhandenseins einer ausreichen-\nden Lebensgrundlage aufgenommen werden,\n(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder be-               und mit Ausnahme der alleinstehenden\nschädigt, wenn die Schäden durch Mängel der Bau-                  Personen bis zum vollendeten vierund-\nteile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witte-                zwanzigsten Lebensjahr sowie nach Abzug\nrungseinwirkung entstanden sind.                                  der wieder zurückgewanderten Flüchtlinge,\nb) der Vertriebenen, die nach § 31 des Bun-\n§ 17                                      desvertriebenengesetzes umzusiedeln sind,\nder Personen, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nAusbau und Erweiterung                             Bundesvertrie benengesetzes als Vertrie-\n(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehen-                   bene gelten, sowie der aus dem Ausland\nden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch                  zurückgeführten Vertriebenen, jeweils mit\nAusbau des Dachgeschosses oder durch eine unter                   Ausnahme der alleinstehenden Personen,\nwesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwand-                  c) der Personen, die aus Anlaß der Frei-\nlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage                  machung von Liegenschaften für Vertei-\nund Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken                    digungszwecke in Ersatzwohnraum unter-\ndienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines                       zubri:qgen sind,\nbestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesent-\nd) der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,\nlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von                         deren Wohnungsfürsorge dem Bund obliegt,\nWohnräumen, die infolge Änderung der Wohn-\nge-W-ohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet      ergeben sich aus dem Jahreshaushaltsplan des\nsind, zur Anpassung an die veränderten Wohn-           Bundes.\ngewohnheiten.                                                                     § 19\n(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines be-                       Verteilung der Bundesmittel\nstehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohn-             (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau verteilt\nraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch         die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf\nAnbau an das Gebäude.                                  die Länder. Die Verteilung erfolgt im Einvernehmen","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                        529\nmit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen           des Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Landes\nzuständigen obersten Landesbehörden. Das Einver-       Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs-\nnehmen ist gegeben, wenn sämtliche obersten Lan-       politik, Wohnungsunternehmen und anderen Unter-\ndesbehörden sich mit dem Verteilungsvorschlag des      nehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben,\nBundesministers für Wohnungsbau einverstanden          den Wohnungsbau zu fördern.\nerklärt haben. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt,       (4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des\nso macht der Bundesminister für Wohnungsbau un-        Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei\nverzüglich einen Vermittlungsvorschlag. Stimmen        bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs-\nnicht sämtliche obersten Landesbehörden diesem         gesetzbl. I S. 251) in der Fassung des Änderungs-\nVermittlungsvorschlag innerhalb einer vom Bundes-      gesetzes vom 22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91)\nminister für Wohnungsbau gesetzten angemessenen        bleiben· unberührt.\nFrist zu, so entscheidet dieser unter Berücksichtigung\ndes Wohnungsbedarfs in den Ländern nach pflicht-          (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nmäßigem Ermessen über die Verteilung der Mittel.       für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem\nDie Vorschriften des § 23 dieses Gesetzes und des      Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und\n§ 11 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-      354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung          Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrund-\nvom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 358)       schulden für den Wohnungsbau gewährt worden\nbleiben unberührt.                                     sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des\n(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er-      Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des\nmächtigt, zum Zwecke einer planmäßigen Vorberei-       Ausgleichsfonds.\ntung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs--                              § 21\nbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 1 Satz 2                     Vor- und Zwischenfinanzierung\nbezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Rech-                       aus Bundesmitteln\nnungsjahres, für das der Betrag im Haushaltsplan\nzur Verfügung zu -stellen ist, vorzunehmen und die        (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er-\nAuszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zu-       mächtigt, von den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Mit-\nzusagen. Der Bundesminister für Wohnungsbau soll       teln bis zu ihrer Verwendung durch die Länder und\ndie Verteilung bis zum 1. Dezember des dem Rech-       von den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln\nnungsjahr vorangehenden Jahres vornehmen.              bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der Deutschen\nBau- und Bodenbank Aktiengesellschaft darlehns-\n(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann         weise für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-\ndie Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, ins-     rung des Baues von Familienheimen im sozialen\nbesondere hinsichtlich des zu begünstigenden Per-      Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen; die zur\nsonenkreises, der Sicherung und der Zins- und          Verfügung gestellten Mittel sollen vorzugsweise\nTilgungsbedingungen für diese Mittel, verbinden.       zur Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigen-\nDer Bund darf von dem Land für die ihm zugewie-\nleistung _verwendet werden.\nsenen Mittel keine höheren Zinsen fordern, als\ndemjenigen Anteil der im Land aufgekommenen               (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag in Höhe\nZinsen entspricht, der sich nach dem Verhältnis der    von 50 Millionen Deutsche Mark kann durch Auf-\nam Ende des Kalenderjahres ausgeliehenen Bundes-       nahme von Mitteln des Geld- und Kapitalmarktes\nmittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln errechnet.  aufgestockt werden. Die Beschaffung geeigneter\nHiervon abweichende Verwaltungsvereinbarungen          Geld- und Kapitalmarktmittel soll durch Ubernahme\nzwischen Bund und Ländern sind zulässig.               von Bürgschaften und Gewährleistungen nach den\nVorschriften des § 24 gefördert werden.\n§ 20                            (3) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen\nRückflüsse an den Bund                  sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns-       satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-        in einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich-\ngungsbeträge) aus den Dar,lehen, die der Bund zur      tigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers\nFörderung des Wohnungsbaues den Ländern oder           zurückgezahlt werden.\nsonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf-            (4) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank Ak-\ntig gewährt, sind lauf end zur Förderung von Maß-      tiengesellschaft wird für die Auswahl der Anträge\nnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu         auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfinanzie-\nverwenden.                                              rungsdarlehen ein Ausschuß gebildet.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-         (5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für\nsprechend. für die Rückflüsse aus den Darlehen, die    Wohnungsbau im Einvernehmen. mit dem Bundes-\naus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und       minister der Finanzen.\ndes ehemaligen Landes Preußen einschließlich des\nstaatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden                                 § 22\nsind, sowie für die Rückflüsse aus den durch die\nVergebung dieser Mittel begründeten Vermögens-                  Zuständigkeit für die Bewirtschaftung\nwerten.                                                                   von Bundesmitteln\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-         (1) Die nach    ihrer Zweckbestimmung für d~n\nsprechend für die dem Bund zufließenden Erträge,        Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im\nRückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen       Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-","530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nsters für Wohnungsbau einzustellen. Sollen Mittel,        (4) Die Zustimmung des Bundesministers für\ndie in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts        Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kon-\neingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet        trollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit\nwerden, so sind sie dem Bundesminister für Woh-        § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzu-\nnungsbau zur Bewirtschaftung zuzuweisen.               holen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses\nwerden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nnicht berührt.\nfür die Mittel, die von der Bundesbahn und der\nBundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber           (5) Soweit aus dem Härtefonds (§ 301 des Lasten-\nzum Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur        ausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen\nVerfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die       Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenausgleichs-\nfür den Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden            gesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungs-\noder innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt          baues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften\nsind, die überwiegend anderen als Wohnzwecken          der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.\ndienen sollen.\n§ 24\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nfür die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs-              Obernahme von Bundesbürgschaften\nfonds.                                                    (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nFörderung des Wohnungsbaues und der damit ver-\n§ 23                          bundenen städtebaulichen Maßnahmen, namentlich\nSondervorschriften für Mittel des            auch im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nAusgleichsfonds                     bau, Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu\neiner Höhe von 500 Millio~en Deutsche Mark zu\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-\nübernehmen. Bürgschaften und Gewährleistungen\ndarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs-\nkönnen zur Förderung des Baues gewerblicher\nfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh-\nRäume übernommen werden, wenn der Bau der ge-\nnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3\nwerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau\ndes Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohn-\nraumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenaus-gleichs-       von Wohnungen geboten erscheint.\ngesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des               (2} Uber Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf-\nBundesministers für Wohnungsbau. Die für die           ten oder Gewährleistungen nach den Vorschriften\nWohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichs-        des Absatzes 1 entscheidet der Bundesminister für\nfonds sind von den Ländern zusammen mit den            Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsonstigen von ihnen für die Förderung des sozialen     minister der Finanzen. Urkunden über Bürgschaften\nWohnungsbaues zu verwendenden öffentlichen             oder Gewährleistungen werden von der Bundes-\nMitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Be-       schuldenverwaltung nach den Vorschriften des Ge-\nachtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes        setzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung\neinzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf     des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli\nRückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen          1948 (WiGBl. S. 73) in Verbindung mit der Verord-\nnach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes         nung über die Bundesschuldenverwaltung vom\nwerden durch den Einsatz der Mittel nach den Vor-      13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) aus-\nschriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich     gestellt.\nder Vorschriften des § 70 und des § 71 Abs. 5, nicht\nberührt.\nTEIL III\n(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung         öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau\ndes Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-\nausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezem-                        Erster Abschnitt\nber eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungs-\nAllgemeine Förderungsvorschriften\njahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die\nals Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau                             ERSTER TITEL\noder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt                          Grundsätze\nwerden sollen, verteilen und die Auszahlung für          für den öffentlich geförderten sozialen\ndas Rechnungsjahr verbindlich zusagen.                                   Wohnungsbau\n(3) Verfügungen über die Verwendung von Mit-                                  § 25\nteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und all-\ngemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundes-                      Begünstigter Personenkreis\nausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320             (1) Mit den öffentlichen Mitteln ist in der Regel\nAbs. 2, § 346 und § 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-   der soziale Wohnungsbau zugunsten von Wohnung-\ngesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs-      suchenden zu fördern, die versicherungspflichtige\nbaues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah-      Arbeitnehmer sind oder deren Jahreseinkommen\nren und auf die Verteilung der Wohnungen,              die Versicherungspflichtgrenze in der Rentenver-\nbedürfen der Zustimmung des Bundesministers für        sicherung der Angestellten nicht übersteigt. Diese\nWohnungsbau; das gleiche gilt für die Darlehns-        Grenze erhöht sich um je 840 Deutsche Mark für\nbedingungen und Auflagen, unter denen die Mittel        jeden zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen-\nden Ländern gewährt werden.                            den, von ihm unterhaltenen Angehörigen. Für","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                       531\nSchwerbeschädigte erhöht sich die Grenze um wei-                  durchführen wollen. Will einer der ge-\ntere 840 Deutsche Mark. Ferner erhöht sich die                    nannten Bauherren ein Familienheim\nGrenze um weitere 360 Deutsche Mark bei kinder-                   bauen, so ist sein Bauvorhaben im Rahmen\nreichen Familien vom dritten Kind an, bei Schwer-                 d'es Vorranges der Vorschriften des Buch-\nkriegsbeschädigten und Kriegerwitwen vom zweiten                  staben a bevorzugt zu fördern.\nKind an.\n(2) Förderungsfähige Bauvorhaben von privaten\n(2) Als Jahreseinkommen im Sinne dieses Ge-          Bauherren, gemeinnützigen und freien Wohnungs-\nsetzes ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der       unternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs-\nEinkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuer-         politik, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen\ngesetzes für die vorangegangenen drei Jahre zu-         Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti-\ngrunde zu legen. Dem Kindergeld auf Grund des           gen Bauherren sind innerhalb des gleichen Förde-\nKindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (Bun-          rungsranges ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen\ndesgesetzbl. I S. 333). des Kindergeldanpassungs-       von Bauherren in gleicher Weise zu berücksichtigen.\ngesetzes vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I          Innerhalb der einzelnen Förderungsränge sind beim\nS. 17) und des Kindergeldergänzungsgesetzes vom         Einsatz von Wohnraumhilfemitteln jeweils die Bau-\n23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ähn-       herren in der im· Lastenausgleichsgesetz bestimm-\nliche Bezüge bleiben bei der Feststellung __ des        ten Rangfolge zu berücksichtigen.\nJahreseinkommens unberücksichtigt.\n§ 26                                                    § 27\nGrundsätze                           Wohnraumversorgung der Wohnungsuchenden\nfür die öffentliche Förderung                             mit geringem Einkommen\n(1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten            (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nZiele sind die öffentlichen Mittel nach folgenden       haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungsuchenden\nGrundsätzen einzusetzen:                                mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße\na) Der Neubau von Familienheimen hat den         mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung\nVorrang vor dem Neubau anderer Woh-           versorgt werden. Als Wohnungsuchende mit gerin-\nnungen nach Maßgabe der Vorschriften des      gem Einkommen gelten diejenigen, deren Jahres-\n§ 30.                                         einkommen\nb) Der Neubau von Eigentumswohnungen hat                a) bei Alleinstehenden den Betrag von 2400\nden Vorrang vor dem Neubau anderer                      Deutsche Mark,\nWohnungen in Mehrfamilienhäusern.                    b) bei Familien mit zwei Familienmitgliedern\nc) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen                     den Betrag von 3600 Deutsche Mark, zu-\nhaben, soweit eine geordnete städtebau-                 züglich 1200 Deutsche Mark für jeden\nliche Entwicklung des Gemeindegebietes es               weiteren zur Familie rechnenden Angehö-\nerfordert, der Wiederaufbau und die Wie-                rigen\nderherstellung den Vorrang vor dem Neu-       nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahresein-\nbau. Dabei sind bevorzugt Bauvorhaben         kommens sind die Jahreseinkommen des Wohnung-\nso_]~her Bauherren zu fördern, die im Zeit-   suchenden und der zur Familie rechnenden An-\npunkt der Zerstörung oder Beschädigung        gehörigen zusammenzurechnen.\nEigentümer der Grundstücke waren oder\nErben derartiger Eigentümer sind, sowie          (2) Den Wohnungsuchenden mit geringem Ein-\nvon Geschädigten, die einen Vertreibungs-     kommen stehen kinderreiche Familien, Schwer-\nschaden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lasten-  kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen mit Kindern\nausgleichsgesetzes bezeichneten Art gel-      gleich, wenn das Jahreseinkommen die in § 25 be-\ntend machen können oder Erben solcher         stimmte Grenze nicht übersteigt. Zugunsten dieser\nGeschädigter.                                 Personenkreise finden die zugunsten der Wohnung-\nsuchenden mit geringem Einkommen geltenden Vor-\nd) Bauvorhaben von Eigentümern oder deren        schriften Anwendung.\nErben, die den Wiederaufbau der zerstör-\nten Gebäude im Rahmen der örtlichen Bau-         (3) Um das in Absatz 1 bezeichnete Ziel zu er-\nplanung oder auf Grund einer Umlegung         reichen, haben die obersten Landesbehörden dafür\nnicht durchführen können und statt dessen     zu sorgen, daß bei der Förderung des Wohnungs-\nauf einem anderen Grundstück bauen            baues im Rahmen der nach § 46 erlassenen Bestim:-:\nwollen, haben den Vorrang vor dem Neu-        mungen in ausreichendem Maße neugeschaffene\nbau anderer Wohnungen, jedoch _nicht vor      Wohnungen durch die,,-Bewilligungsstellen für Woh-\ndem Neubau von Familienheimen. Den            nungsuchende mit geringem Einkommen vorbehal-\ngleichen Vorrang haben Bauvorhaben von        ten werden und daß alle Möglichkeiten nach den\nGeschädigten, die einen Vertreibungsscha-     für die Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vor-\nden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenaus-   schriften, namentlich nach § 17 a des Wohnraum-\ngleichsgesetzes bezeichneten Art geltend      bewirtschaftungsgesetzes, ausgeschöpft werden, um\nmachen können, oder von Erben solcher         diese Wohnungsuchenden in Wohnungen des Woh-\nGeschädigter, wenn sie einen Ersatzbau        nungsbestandes angemessen unterzubringen.","532                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 28                                    eine sonstige geeignete Wohnung des\nWohnungen für Familien mit Kindern                       Wohnungsbestandes für einen Wohnung-\nund für Alleinstehende                            suchenden mit geringem Einkommen frei\nwird,\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nb) alsdann mit gleichwertigem Rang einem\nständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu\nsorgen, daß eine ausreichende Zahl von Wohnun-                    möglichst großen Teil der Anträge ent-\ngen geschaffen wird, in denen genügend Wohn- und                  sprochen werden kann, die gerichtet sind\nSchlafräume für Familien mit mehreren Kindern                     aa) auf Bewilligung öffentlicher Mittel\nenthalten sind. In angemessenem Umfange sind auch                      zum Bau sonstiger Familienheime, ins-\ndie Wohnbedürfnisse von Alleinstehenden, von be.-                      besondere durch Bauherren, die nach\nrufstätigen Frauen mit Kindern und von älteren                         § 35 Abs. 2 und 3 bevorzugt zu be-\nEhepaaren zu berücksichtigen.                                          rücksichtigen sind, oder\nbb) auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nBau von sonstigen Wohnungen, die\nZWEITER TITEL                                     für Wohnungsuchende mit geringem\nMaßnahmen                                         Einkommen bestimmt sind, soweit\nzur Durchführung der Grundsätze                                  diese Wohnungsuchenden noch nicht\nfür den öffentlich geförderten sozialen                               ausreichend mit Wohnraum versorgt\nWohnungsbau                                        sind und nicht in einer nach § 17 a\ndes Wohnraumbewirtschaftungsgeset-\n§ 29                                         zes vorbehaltenen Wohnung oder\nWohnungsbauprogramme                                    einer sonstigen geeigneten Wohnung\ndes Wohnungsbestandes untergebracht\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nwerden können.\nzuständigen obersten Landesbehörden haben bis\nzum 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauf-          (2) Die von der obersten Landesbehörde bestimm-\nfolgende Kalenderjahr ein Wohnungsbauprogramm           ten Stellen haben die ihnen zugeteilten öffentlichen\nfür den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-       Mittel entsprechend der Weisung der obersten Lan-\nbau entsprechend den für diesen geltenden Grund-        desbehörde zur Befriedigung der in. Absatz 1 be-\nsätzen und unter Berücksichtigung der zu ihrer          zeichneten Anträge einzusetzen. Soweit die oberste\nDurchführung notwendigen Maßnahmen aufzustel-           Landesbehörde öffentliche Mittel mit der Weisung\nlen. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers      zugeteilt hat, sie ganz oder teilweise zugunsten\nfür Wohnungsbau ihre Programme und deren Fi-            bestimmter Personenkreise oder für bestimmte\nnanzierung so aufeinander ab, daß für das Gebiet        Zwecke zu verwenden, ist Satz 1 unter Beachtung\nder Bundesrepublik ein Gesamtprogramm entsteht,         dieser besonderen Weisung anzuwenden.\nwelches den in § 1 bezeichneten Zielen entspricht.\n(2) Die obersten Landesbehörden sollen die zur                                 § 31\nDurchführung des Wohnungsbauprogrammes not-\nUnterlagen für die Verteilung der öffentlichen Mittel\nwendigen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß\ndie öffentlichen Mittel vor Beginn der für den                    durch die obersten Landesbehörden\nWohnungsbau geeigneten Jahreszeit bewilligt               Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nwerden können.                                          ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu\n§ 30                          sorgen, daß ihnen rechtzeitig vor der Verteilung\nder öffentlichen Mittel die für die Anwendung des\nSicherstellung des Vorranges des Baues\n§ 30 erforderlichen Unterlagen vollständig vorlie-\nvon Familienheimen und einer ausreichenden\ngen, insbesondere über die noch nicht erledigten\nWohnraumversorgung der Wohnungsuchenden\nAnträge auf Förderung des Baues von\nmit geringem Einkommen\na) Familienheimen, darunter diejenigen, denen\n(1) Um den Vorrang des Neubaues von Familien-\nnach § 30 Abs. 1 Buchstabe a zur Unterbrin-\nheimen und eine ausreichende Wohnraumversor-\ngung von Wohnungsuchenden mit geringem\ngung ~er Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-\nEinkommen zunächst zu entsprechen ist,\nmen s~cherzustellen, haben die für das• Wohnungs-\nund Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-            b) sonstigen Wohnungen für Wohnungsuchende\nbehörden die Verteilung der öffentlichen Mittel                mit geringem Einkommen, die unter den Vor-\nunter Beachtung der in § 1 bestimmten Ziele und                aussetzungen des § 30 Abs. 1 Buchstabe b zu\nunter Berücksichtigung der Vorschriften des § 26               berücksichtigen sind.\nso vorzunehmen, daß\na) zunächst den Anträgen auf Bewilligung                                    § 32\nöffentlicher Mittel zum Bau von Familien-\nheimen entsprochen werden kann, wenn                Berichterstattung an den Bundesminister\ndiese für Wohnungsuchende mit geringem                           für \\Vohnungsbau\nEinkommen bestimmt sind, oder wenn               (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\ndurch den Bezug eines Familienheims eine      zuständigen obersten Landesbehörden haben dem\nnach § 17 a des Wohnraumbewirtschaf-          Bundesminister für Wohnungsbau jährlich Berichte\ntungsgesetzes vorbehaltene Wohnung oder       über die Durchführung des § 30, die danach vor-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                         533\ngenommenen Mittelverteilungen und die Auswer-                                  § 34\ntung der in § 31 bezeichneten Unterlagen zusammen                  Eigenleistung der Bauherren\nmit den Wohnungsbauprogrammen vorzulegen.\n(1) Offentliche Mittel sollen nur bewilligt wer-\n(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau stellt      den, wenn der Bauherr eine angemessene Eigen-\ndie hach Absatz 1 erstatteten Berichte unter Aus-     leistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bau-\nwertung der Erhebung nach dem Gesetz über eine        vorhabens erbringt.\nStatistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des\n(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn\nWohnungsbedarfs vom 17. Mai 1956 (Bundesge-\nkann auch durch andere Finanzierungsmittel er-\nsetzbl. I S. 427) zu einem Gesamtbericht für da;,\nbracht werden, soweit diese von der Bewilligungs-\nBundesgebiet zusammen. In dem Gesamtbericht ist\nstelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt sind<\nauch die Wohnraurnversorgung der Wohnungsuchen-\nden zu· behandeln, die in Lagern, Baracken, Bun-         (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der\nkern, Nissenhütten oder ähnlichen nicht dauernd       Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen\nfür Wohnzwecke geeigneten Unterkünften bisher                a) ein der Restfinanzierung dienendes Fami-\nuntergebracht waren oder noch untergebracht sind.               lienzusatzdarlehen nach § 45,\nb) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach\n§ 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder\nDRITTER TITEL                                ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines\nöffentlichen Haushalts,\nBauherren\nc) ein Darlehen an den Bauherrn zur Be-\n§ 33                                   schaffung von Wohnraum nach § 30 des\nKriegsgef angenenentschädigungsgesetzes.\nVoraussetzung für die Berücksichtigung\nder Bauherren                         (4) Andere Finanzierungsmittel, die der Rest-\nfinanzierung dienen, können von der Bewilligungs-\n(1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem     stelle ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-\nBauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines       leistung anerkannt werden.\ngeeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß\nder Erwerb eines derartigen Grundstücks gesic;hert\n§ 35\nist oder durch die Gewährung der öffentlichen\nMittel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das                 Eigenleistung für den Bau von\nBauvorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den                          Familienheimen\nauf Grund dieses Gesetzes für den öffentlich geför-      (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel\nderten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechts-         zum Bau eines Familienheims darf nicht wegen un-\nvorschriften · und Förderungsbestimmungen ent-        zulänglicher Eigenleistung abgelehnt· werden, wenn\nspricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungs- der Bauherr eine Eigenleistung erbringt, d_ie zum\nfähigkeit und Zuverlässiqkeit besitzt und daß Ge-     Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird.\nwähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche      Die Vorschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.\nDurchführung des .Bauvorhabens und für eine ord-\n(2) Bauherren von Familienheimen in der Form\nnungsmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht.\nvon Eigenheimen oder Eigensiedlungen, die eine\nBei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den\nEigenleistung von\nbesonderen Verhältnissen der Vertriebenen, So-\nwjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten       10 vorn Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-\nRechnung zu tragen.                                                       habens bei einer Kopfquote bis\n1500 Deutsche Mark,\n(2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch·     15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-\neinem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem                         habens bei einer Kopfquote von\ngeeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die                          über 1500 bis 1800 Deutsche Mark,\nDauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder\n22 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-\nder nachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erb-\nhabens bei einer Kopfquote von\nbaurechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann                      über 1800 bis 2500 Deutsche Mark,\nbei Vorlieg_en besonderer Gründe im Einzelfall oder\nallgemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen,     30 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-\ndaß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in                        habens bei einer Kopfquote von\nder Regel jedoch auf nic;ht weniger als 75 Jahre,                         über 2500 Deutsche Mark\nbestellt ist.                                         erbringen, sind bei der Bewilligung öffentlicher\nMittel bevorzugt zu berücksichtigen. Zur Berech-\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-\nnung der Kopfquote wird das Jahreseinkommen\nlicher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften\ndes Bauherrn und der zur Familie rechnenden An-\ndes § 45, nicht.\ngehörigen durch die Zahl der Farn_ilienmitglieder\n(4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-     geteilt.\nperschaften ·des öffentlichen Rechts sowie gewerb-       (3) Der Bauherr eines Familienheims in der Form\nliche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-  des Kaufeigenheims oder der Trägerkleipsiedlung\nneten Wohnungsunternehmens oder Organs der            ist in gleicher Weise wie ein Bauherr nach Absatz 2\nstaatlichen Wohnungspolitik bedienen.                 bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sichergestellt","534                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nist, daß der Bewerber für das Kaufeigenheim oder                      Betreuungsunternehmen zugelassen sind;\ndie Trägerkleinsiedlung zur Deckung der Gesamt-                       Unternehmen, die bis zum Inkrafttreten\nkosten des Bauvorhabens eine Leistung in der in                       dieses Gesetzes im Rahmen ihrer ordent-\nAbsatz 2 bezeichneten Höhe erbringt.                                  lichen Geschäftstätigkeit Betreuungen durch-\n(4) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein,                   geführt haben, gelten als zugelassen, so-\ndaß sie die Kosten des Baugrundstücks deckt. Dies                     fern nicht die· oberste Landesbehörde oder\ngilt nicht für den Bau von Kleinsiedlungen.                           die von ihr bestimmte Stelle die Zulassung\nwiderruft, weil das Unternehmen es be-\nantragt hat oder weil es nicht die erforder-\n§ 36\nliche Eignung und Zuverläss!gkeit besitzt.\nEigenleistung durch Selbsthilfe\n(3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem\n(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise         Bauherrn für die Betreuungstätigkeit und, falls das\ndurch Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als       Bauvorhaben nicht zur Ausführung kommt, für die\nsichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklä-        Bearbeitung des Betreuungsantrages eine angemes-\nrung eines Betreuungsunternehmens oder der Ge-            sene Gebühr verlangen. Die für das Wohnungs-\nmeinde die Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe in          und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-\ndem. im Finanzierungsplan vorgesehenen Umfange            behörden werden ermächtigt, Rahmenbestimmungen\ngeleistet wird.                                           über die Betreuungsgebühren zu erlassen.\n(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,\ndie zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht                                       § 38\nwerden                                                      Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren\na) von dem Bauherrn selbst,                                          von Familienheimen\nb) von seinen Angehörigen,                           (1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungs-\nc) von anderen um~ntgeltlich oder auf Gegen-      unternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines\nseitigkeit.                                    Familienheims in der Form des Eigenheims oder\n(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage        der Eigensiedlung . verlangte, innerhalb des Ge-\nals Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den          bietes ihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende\nüblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart            Betreuung nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund\nwird.                                                      entgegensteht. Das Verlangen kann nur von einem\nBauwilligen gestellt werden, der nachweist, daß er\n(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigen-             Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist\nheim, einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigen-          oder daß der Erwerb eines derartigen Grundstücks\ntumswohnung und einer Genossenschaftswohnung               gesichert ist. Gegenüber einem Betreuungsunter-\nder Bewerber gleich.                                       nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder\ndes Vereins kann das Verlangen nur von einem\nVIERTER TITEL                      Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines\nBetreuung der Bauherren                      einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-\ngeleitet werden.\n§ 37\n(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Be-\nBetreuung der Bauherren                   treuung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in\n(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen       Fällen beharrlicher Weigerung von der obersten\noder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh-         Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\n. rung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines          von der Berücksichtigung bei der' Bewilligung\nBeauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe         öffentlicher Mittel ausgeschlossen werden.\nerforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.\nBei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel\nFUNFTER TITEL\nkeiner näheren Prüfung der Eignung und Zuver-\nlässigkeit.                                                         Förderungsfähige Bauvorhaben\n(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Ab-                                          § 39\nsatzes 1 sind                                                                  Wohnungsgrößen\na) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von\nzu deren Aufgaben nach ihrer Satzung die\nWohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche\nBetreuung von Bauherren gehört;\ndie nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:\nb) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, ge-\na) Familienheime mit nur einer Wohnung\nmeinnützige ländliche Siedlungsunterneh-\n120 Quadratmeter;\nmen und andere Unternehmen, insbeson-\ndere auch freie Wohnungsunternehmen im                 b) Familienheime      mit   zwei    Wohnungen\nSinne von § 11 der Einkommensteuer-                                                  160 Quadratmeter;\nDurchführungsverordnung vom 31. März                   c) eigengenutzte Eigentumswohnungen und\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die durch                 Kaufeigentumswohnungen\ndie für das Wohnungs- und Siedlungs-                                                 120 Quadratmeter;\nwesen zuständige oberste Landesbehörde                 d) andere Wohnungen\noder die von ihr bestimmte Stelle als                                  in der Regel 85 Quadratmeter.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                           535\n(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden              b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungs-\nGrenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin-                 möglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spül-\nblick auf die vorgesehene Bestimmung der Woh-                      becken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-\nnung als angemessen anzusehen ist und die es er-                   herd und Gas- oder Elektroherd sowie ent-\nmöglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu                      lüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem\nschaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere                  Speiseschrank;\nEhepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.                 c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb\nder Wohnung;\n(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits\nfest oder ist die Größe seines Haushalts bestimm-              d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete\nbar, so ist die Wohnfläche als angemessen an-                      Dusche sowie Waschbecken;\nzusehen, die es ermöglicht, daß auf jede Person,               e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb\ndie zum Haushalt gehört oder alsbald nach Fertig-                  der Wohnung;\nstellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf-                  f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleich-\ngenommen werden soll, ein Wohnraum ausreichen-                     wertiges Heizgerät für mindestens je einen\nder Größe entfällt. Darüber hinaus ist die Wohn-                   Wohn- und Schlafraum außer der Küche;\nfläche als angemessen anzusehen, die zur Berück-               g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen\nsichtigung der persönlichen und beruflichen Bedürf-                Räumen, in Küche, Wohn- und Schlaf-\nnisse des künftigen Wohnungsinhabers sowie zur                     räumen außerdem mindestens je eine\nErfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines zu-                  Steckdose;\nsätzlichen Raumes nach § 81 erforderlich ist. Bei\nh) ausreichender Keller oder entsprechender\nFamilienheimen ist auch auf den voraussichtlichen\nErsatzraum;\nkünftigen Raumbedarf der Familie Rücksicht zu\nnehmen und mindestens die sich aus Absatz 2 er-                 i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trocken-\ngebende Wohnfläche zuzubilligen.                                   raum sowie Abstellraum für Kiµderwagen\nund Fahrräder.\n(4) Eine Uberschreitung der in Absatz 1 bezeich-\n(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in\nneten Wohnflächengrenzen ist zulässig,\nAbsatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus-\na) soweit die Mehrflädle unter entsprechen-    stattung, mit Ausnahme einer besonderen Toilette,\nder Anwendung der Vorschriften des Ab-      verzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche\nsatzes 3 angemessen ist oder                kann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der\nb) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-    Einliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor-\nlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie-    gesehen ist.\nderherstellung, Ausbau oder Erweiterung        (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\noder bei der Schließung von Baulücken       zuständigen· obersten Landesbehörden oder die von\ndurch eine wirtschaftlich notwendige        ihnen bestimmten Stellen können Abweichungen\nGrundrißgestaltungoedingt ist.              von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.\n(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der\nRegel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Eine                                  § 41\nUnterschreitung ist in besonderen Fällen, nament-                   Städtebauliche Voraussetzungen\nlich bei Wiederaufbau und bei Einliegerwohnungen,\n(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-\nzulässig. Bei Wohnungen, die für _ältere Ehepaare\nhaben gefördert werden, die eine geordnete bau-\nbestimmt sind, soll jedoch eine Wohnfläche von\nliche Entwicklung des Gemeindegebietes gewähr-\n32 Quadratmetern und bei Wohnungen, die für\nleisten und in Erschließung und Auflockerung den\nAlleinstehende bestimmt sind, eine Wohnfläche von\nZielsetzungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.\n26 Quadratmetern nicht unterschritten werden.\n(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-\n(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen       haben gefördert werden, bei denen die Gemeinden\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von        an die Grundstückserschließung, insbesondere den\nihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei-         Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,\nchungen von den Wohnflächengrenzen zulassen.            als es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 ent-\n(7) Soll· ein durch Wiederherstellung, Ausbau        spricht.\noder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der\nVergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen,                               SECHSTER TITEL\nso ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze             Bewilligung der öffentlichen Mittel\ndie Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde                       durch die Bewilligungsstelle\nzu legen.\n§ 42\n§ 40\nEinsatz der öffentlichen Mittel\nMindestausstattung der Wohnungen\n(1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von   für den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamt-\nWohnungen gefördert werden, für die folgende            kosten eingesetzt werden, sind in der Regel als\nMindestausstattung vorgesehen ist:                      Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).\na) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der             (2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nach-\nWohnung;                                     stellige Finanzierung bewilligt werden.","536                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms-       Bemessung der Durchschnitts- und Höchstsätze und\nweise vorübergehend auch für die erststellige            die Bedingungen für die öffentlichen Baudarlehen\nFinanzierung· bewilligt werden, wenn die Verhält-        aufeinander ab.\nnisse des Kapitalmarktes es erfordern. Im Dar-                                    §  44\nlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß das\nder erststelligen Finanzierung dienende öffentliche              Einsatz des nathstelligen Baudarlehens\nBaudarlehen zum Zwecke der Ablösung aus Mitteln            . (1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende\ndes Kapitalmarktes gekündigt werden kann, wenn           öff entliehe Baudarlehen wird ' ohne Rücksicht auf\ndie Verhältnisse des Kapitalmarktes es gestatten.        den Rang seiner dinglichen Sicherung von der Be-\n(4) Das öffentliche Baudarlehen kann in beson-        willigungsstelle auf Grund der nach §. 43 bestimm-\nderen Fällen auch für die Restfinanzierung ~ewilligt     ten Durchschnittssätze und unter Berücksichtigung\nwerden. Dies gilt nicht für die für die Wohnraum-        der nach § 39 zulässigen Wohnfläche zur Schließung\nhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds.             der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek-\nkung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann\n(5) Offentliche Mittel können .auch einem Unter-      noch. verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs-\nnehmen darlehnsweise zur vorübergehenden Vor-            mittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige\nfinanzierung des Baues von Familienheimen, die           Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vor-\nmit öffentlichen Baudarlehen, namentlich für Woh-        .gesehen sind.. Wird durch Selbsthilfe eine höhere\nnungsuchende mit geringem Einkommen, geschaffen          als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht,\nwerden sollen, bewilligt werden.                         so darf das der nachstelligen Finanzierung dienende\n(6) Neben oder an Stelle von öffentlichen Bau-        öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt wer-\ndarlehen können öffentliche Mittel auch als Dar-         den; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen\nlehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden           nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches\nAufwendungen, als Zuschüsse zur Deckung der für          Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts\nFinanzierungsmittel zu entrichtend~n Zinsen (Zins-       gewährt wird.\nzuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der für             (2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vor-\nFinanzierungsmitt€l zu entrichtenden Zinsen oder         schriften der Absätze 3 bis ß und des § 46 Abs. 2,\nTilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilljgt werden.          zu einem niedrigen Zinssatz oder ·zinslos gewährt\nDie Darlehen oder • Zuschüsse zur Deckung der            werden.\nlaufenden Au.fwendungen, die Zinszuschüsse oder\ndie Annuitätsdarlehen können auch befristet ge-              (3) Bei der Bestimmung des Zinssatzes für das\nwährt werden.                                            Baudarlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige\nFinanzierungsmittel nicht berücksichtigt werden,, die\n§ 43                           aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, die nicht\nöffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs.· 1 sind,\nDurchschnitts- und Höchstsätze               namentlich aus Mittel.11 für die landwirtschaftliche\nfür nachstellige Baudarlehen                Siedlung, gewährt werden.                           ,\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen              (4) Wird zum Bau eines Familienheims das Bau-\nzuständigen obersten Landesbehörden bestimmen            darlehen nur zu einem Betrag beantragt, der min-\nDurchschnittssätze für die der nachstelligen Finan-      destens um ein Drittel niedriger ist als der Betrag,\nzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen: Die          der für Bauvorhaben vergleichbarer Art, Lage und\nDurchschnittssätze sollen nach der Wohnfläche ge-        Ausstattung üblicherweise gewährt wird, so soll es\nstaffelt werden, und zwar in der Weise, daß der          zinslos gewährt werden.\nDurchschnittssatz für eine Wohnung mit vier Räu- ·\nmen unter Berücksichtigung der Baukosten für Bad,            (5) Bei Familienheimen darf eine Erhöhung des\nToilette und Fll!r bestimmt wird und für Woh-            für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder\nnungen niit größerer oder kleinerer Wohnfläche           eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudar-\nZuschläge oder Abzüge vorgesehen werden. Die             lehen nicht gefordert werden.\nDurchschnittssätze sind unter Beachtung der Vor-             (6) Das Baudarlehen. soll zu ein~m gleichbleiben-\nschriften des § 46 so zu bemessen, daß die Ziel-         den Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag er-\nsetzungen des § 1 gewährleistet werden.                , sparter Zinsen erhöht, gewährt werden. Eine\n(2) Die Durchschnittssätze• für Baudarlehen zum       weitere Erhöhung' der Tilgung darf vor Ablauf der\nBau von Familienheimen sind um mindestens 10             Zeit n,icht gefordert werden,· die fÜr eine plan-\nvom Hundert höher zu bemessen als die Durch-             mäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei\nschnittssätze für Baudarlehen zum Bau von Miet-          einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.\nwohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.\n§ .45\n(3) Die obersten Landesbehörden sollen bei der\nFestsetzung der Durchschnittssätze bestimmen, bis                        Familienzusatzdarlehen\nzu welchen Beträgen diese zur Schließung der                 (1) Wird dem Bauherrn eines Familienheims in\nFinanzierungslücken überschritten werden dürfen          der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung,\n(Höchstsätze); Auf die Bestimmung der Höchstsätze        der mehr als zwei Kinder hat, ein der nachstelligen\nfinden die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ent-         Finanzierung dienendes öffentliches Baudarlehen\nsprechende Anwendung.                                    bewilligt, so ist ihm auf . Antrag ein zusätzliches\n(4) Die obersten Landesbehörden stimmen unter         öffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen)\nLeitung des Bundesministers für Wohnungsbau die          zu bewilligen. Das Familienzusatzd~rlehen beträgt","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                          537\n1500 Deutsche Mark für das dritte und jedes weitere                               § 47\nKind und ist zinslos und zu einem Tilgungssatz\nMehrtilgungen und MehrauiwE;ndungen\nvon höchstens 2 vom Hundert zu gewähren.\nBei Schwerkriegsbeschc:idigten und Kriegerwitwen            Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als\nsoll auf Antrag das Pamilienzusalzdarlehen bereits       die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech-\nvom zweiten Kind ab gcwcihrt werden. Zu berück-          nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies\nsichtigen sind diejcmigen Kinder, für die dem Bau-       der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nherrn Kincleremüi ßigu ng nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 bis 4   Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-\noder § 39 .Abs. 4 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuer-       gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.\ngesetzes zustellt oder gcwübrt wird.                     Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang mit der\nFinanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvorha-\n(2) Das der nachstelligen 1-:;inanzierung dienende    ben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung Auf-\nöffentliche Bauclürlebcm clJrf nicht deshalb gekürzt     wendungen entstehen, die nach den für die Auf-\nwerden, weil ein F<1milienzusi.llzdarlehen zu bewil-     stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-\nligen ist. Das f'amilicnzusatzclarkhen ist auf Antrag    den Grundsätzen nicht berücksichtigt werden können.\ndes Bauherrn flir die Restfinanzicnrnq oder für die\nerststellige Finanzierung zu bcw iUigcn. Auf das\n§ 48\nder erststelli~;c~n Finanziernna dienende Farnilien-\nzusatzdmlehcn finden die Vorschriften des § 42           Verfahren bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nAbs. 3 keine Anwenclunu.                                                   für Familienheime\n(3) Hat der Bauherr eines Fc1nülicnhcims in der          (1) Alle  Anträge auf Bewilligung öffentlicher\nForm des Kaufci9enheirns oder der Trägerklein-           Mittel zum Bau von Familienheimen, mit Ausnahme\nsiedlung bereits einen auf Ubcrlrngung des Ei~Jf~n-      der offensichtlich nicht förderungsfähigen Anträge,\nlums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag mit             sind von den zuständigen Stellen entgegenzuneh-\neinem geeigneten Bewerber ab,yc,schlossen und er-        men, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung\nfüllt der Bewerber die Vornusc;ctzun9en, die in Ab-      öffentliche Mittel zur Förderung der Bauvorhaben\nsatz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdar-        nicht zur Verfügung stehen. Die Anträge sind\nlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf        listenmäßig so zu erfassen, daß die Unterlagen nach\nseinen Antrag dem Bauherrn ein Familienzusatz-            § 31 zusammengestellt werden können.\ndarlehen unter entsprechender Anwendung der                  (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher\nVorschriften der A bs~itze 1 und 2 zu bewilligen.         Mittel zum Bau von Familienheimen sind von den\nzuständigen Stellen ohne Aufschub zu bearbeiten.\n§ 46                            Dem Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist\neine Entscheidung über den Antrag mitzuteilen oder\nEinsatz der öHenUichen Mittel zugunsten der            ein Bescheid über die Aussichten und die voraus-\nV✓ ohnungsuchenden mit geriirngem Einkommen\nsichtliche Vveiterbearbeitung des Antrages zu er-\n(1) Soweit Vvohnungsuchendcn mit geringem Ein-         teilen.\nkommen nach §§ '27 urrd 30 der Bezug neugeschaffe-                                 § 49\nner öffentlich geförderter Wohnungen zu tragbaren\nMieten oder Belastungen zu ermöglichen ist, hat                    Vereinfachtes Bewilligungsverfahren\ndie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-             Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbau-\ndige oberste Landesbehörde durch Verwa.ltungs-            herren kann das der nachstelligen Finanzierung\nvorschriften dafür zu sorgen, daß die sich ergeben-       dienende öffentliche Baudarlehen auf Antrag des\nden Mieten oder Belastungen durch eine oder               Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-\nmehrere der folgenden Maßnahmen tragbar werden:           berechnung oder auf Grund einer vereinfachten\na) Gewührun~J von erhöhten, der nachstelligen    Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.\nFinanzienrng dienenden öffentlichen Bau·-\ndarlehen (Absatz 2);\nSIEBENTER TJTEL\nb) Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen                  Bedingungen und Auflagen\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen,        bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nvon Zinszuschüssen oder von Annuitäts-\ndarlehen (§42 Abs.6);                                                  § 50\nc) Gewährung von Miet- oder Lastenbeihilfen                      Finanzierungs bei träge\n(§ 73).\n(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun-\n(2) Hat die oberste Landesbehörde bestimmt, daß        gen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung-\ndie Tragbarkeit der sich ergebenden Mieten oder           suchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht\nBelastungen durch die Gewährung von erhöhten,             angenommen       werden.     Verlorene   Baukosten-\nder nachstelligen Finanzierung dienenden öffent-          zuschüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung-\nlichen Baudarlehen zu erzielen ist, so ist das Bau-       suchenden geleistet werden und keine Verbindlich-\ndarlehen unter Anwendung der Vorschriften des             keiten für die Wohnungsuchenden begründen, sind ·\n§ 44 der Höhe nach so einzusetzen und erforder-         · zulässig.\nlichenfalls so weit zinsfrei zu stellen, daß sich eine       (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der\nfür Wohnungsuchende mit gE:ringem Einkommen               Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder\ntragbare Miete oder Belastung ergibt.                     Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten","538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nWohnungen kann von der Bewilligungsstelle aus-                    c) dem Eigentümer oder Bewerber über die\ngeschlossen werden. Die Bewilligungsstelle kann                      Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehende\nbestimmen, daß die Annahme nur bis zu einem                          vertragliche Verpflichtungen auferlegt wer-\nlfoc:hstbclrnge zulässig ist. Bei dem Ausschluß oder                 den, die ihn in der rechtlichen oder tat-\nder Bcschri:inkung cler Annahme von Finanzierungs-                   sächlichen Verfügung über das Grundstück\nbe-ilrä~Jen ist den Erfordernissen der Finanzierung                  oder das Bauwerk in unangemessener\ndes Bauvorlwlwns Rechnung zu tragen.                                 Weise beschränken.\n(3) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau           (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Baudarlehen\nvon V✓ ohnunqen für \\Vohnungsuc:hcnde mit gerin-           zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-\nqem Einkommen darf nicht davon abhängig gemacht            siedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigen-\nwenlEm, cLc1ß die Wohnungsuchenden Mietvoraus-            tumswohnungen soll in den Darlehnsverträgen\nzahhir1ric:n od('r Mielc~rdarlchen leisten.                sichergestellt werden, daß bis zur Rückzahlung der\nöffentlichen Baudarlehen die Gebäude oder Woh-\n(4) SoW(!tl die Lcislung c:ine:s Finanzierungsbei-\nnungen nicht ohne Genehmigung der BewilligTmgs-\n1:rng(~S mich den VorsdiriHen der Absätze 1 oder 2\nstelle an Personen veräußert werden, deren Jahres-\nunzullis~_;iu ist, kunn ein qeleisteter Finanzierungs-\neinkommen die in § 25 bestimmte Grenze über-\nlwitrag HiHh ckn ullgemeirwn Vorschriften zurück-\nsteigt.\ngefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2\ncles Bürgerlichen Cesctzbuchs ist nicht anzuwenden.                                  § 53\nDer Anspruch ve:rjiihrt in (~inem Jahr von der Lei-.                    Betriebs- und Werkwohnungen\nstung an.\nSollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge-\n(5) Die Vorschriflen der Absätze 2 bis 4 finden       werblichen Betriebes zur Unterbringung von An-\nkeine Anwendung auf                                        gehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist\na) 'Mietvoruuszahlun~Jcn oder Darlehen, die       die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage\nvon Drittem zuqunsten von Wohnung-            zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen\nsuchenden neleistet werden und keine Ver-     Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-\nbindlichkeiten för clie Wohnungsuchenden      lauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst-\nbegründen;                                    oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das\ngleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach\nb) die nach dem Lastenausgleichsgesetz ge-\nGesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines\nwiihrtcn Aufbaudarlehen oder ähnliche\nbestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be-\nDarlehen aus Mitteln eines öffentlichen\nstimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver-\nHaushalts;\nfügung zu halten sind.\nc) Einzahlungen auf die in der Satzung vor-\ngeschriebenen Ccschäftsanteile· bei Woh-\nnungsunternehmen in der Rechtsform der                            Zweiter Abschnitt\nCenossenschaft oder ähnliche Mitglieds-\nbeiträge.                                      Sondervorschriften zur Förderung der Bildung\nvon Einzeleigentum\n(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem\nUmfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für                                 ERSTER TITEL\nsolche Wohnungsuchende vorbehalten, die Ceschä-              Offentlich geförderte Kaufeigenheime\ndigte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und\n§ 54\nkeine Aufbaudarlehen erhalten.\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen\n§ 51                             (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form\nBaukosten                        des Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher\nMittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau-\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin-    herr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer-\ngungen oder Auflagen verbunden werden, die der             ber auf Crund eines Kaufvertrages oder eines an-\nSenkung der Baukosten dienen.                              deren auf Ubertragung des Eigentums gerichteten\nVertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen\n§ 52                          Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat.\nEigentumsbindungen                        (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,\n(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau        daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims\nvon Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten           alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims\nEigentum·swohnungen und Kaufeigentumswohnun-               oder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der\ngen darf, unbeschadet der Vorschriften des Ab-             Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach\nsatzes 2, nicht davon abhJngig qcmacht werden, daß         Vertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In\ndem Veräußerungsvertrag ist weiter vorzusehen,\na) das Crundstück als Reichsheimstätte nach       daß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird,\ndem Reichsheimstältengesetz in der Fas-        sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus-\nsung vom 25. November 1937 (Reichsge-          setzungen erfüllt sind. Die Ubertragung des Eigen-\nsetzbl. I S. 1291) ausgegeben wird,            tums darf nicht davon abhängig gemacht werden,\nb) ein Wiederkc1ufs-, Ankaufs- oder Vorkaufs-     daß das Grundstück als Heimstätte im Sinne des\nrecht begründet wird oder                      Reichsheimstättengesetzes ausgegeben wird.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                        539\n(3) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,                         ZWEITER TITEL\ndaß die von dem Bauherrn zur Deckung der Ge-            Offentlich geförderte Kleinsiedlungen\nsamtkosten des Kaufeigenheims eingegangenen\nVerbindlichkeiten, insbesondere aus der Gewährung                             § 57\nvon öffentlichen Baudarlehen, von dem Käufer über-\nnommen werden.                                                     Förderung der Kleinsiedlung\n(4) In dem Vertrag über die Gewährung des             (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nöffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das     zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür\nDarlehen gegenüber dem Bauherrn fristlos gekün-       zu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der\ndigt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus       Form der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge-\nder Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt.      fördert wird, um siedlungswilligen Familien die\nVerbindung mit dem Grund und Boden zu ermög-\nlichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein-\n§ 55                         siedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und\nnur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche\nBewerber für Kaufeigenheime\nLebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-\n(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind     sichert erscheint.\nPersonen, bei denen die Voraussetzungen des § 25\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nim Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und\nBau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten\nbei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An-\ndes Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der\ngehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist\nLandzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu\nder Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der\nberücksichtigen. Hat die oberste Landesbehörde\nRechtsform der Genossenschaft oder des Vereins,\nkeine besonderen Höchstsätze fü.r die öffentlichen\nso soll der Bewerber Mitglied der C:enossenschaft\nBaudarlehen zum Bau von Kleinsiedlungen nach\noder des Vereins sein.\n§ 43 Abs. 3 bestimmt, so können die für den Bau\n(2) Isl das Kaufei~Jcnhcim bei der Bewilligung     von Familienheimen bestimmten Höchstsätze über-\nöffentlicher Mittel für Vvoh rrn ngsuchende mit ge-   schritten werden, soweit es zur Schließung der Fi-\nringem Einkommen oder für An~Jehörigc eines an-       nanzierungsliicke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist.\nderen Personenkreises vorbchuHcn worden, so muß       Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlunq sollen\nder Bewerber jewc!ils clic~scrn Personenkreis ange-   besondere Darlehen oder Zuschüsse in angemesse-•\nhören. Dies qiH nicht, soweit die Wohnungsbehörde     ner Höhe gewährt werden.\nnach § 17 a des Wohnraun1b(iwirü;d1aftunqsgesetzes       (3) Die obersten Landesbehörden haben im Rah-\noder nach § 7G Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes       men dE~s § 46 dafür zu sorgen, daß beim Bau von\nauf den Vorbehalt verzidllct hat.                     Kleinsiedlunge:::i für Wohnungsuchende mit gerin-\ngem Einkommen die Tragbarkeit der sich ergeben-\nden Belastung in erster Linie durch die Gewährung\n§ 5G                         von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung die-\nVertragsabschluß über das Kaufoigenhehn         n enden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird. Dabei\nkönnen die nach § 43 Abs. 3 für die öffentlichen\n(1) Der Bc1uberr darf das Verlangen eines geeig-   Baudarlehen bestimmten Höchstsätze auch dann\nneten Bewerber:,, mit ihm einen Veräußerungsver-      überschritten werden, wenn die oberste Landes-\ntrag über das Kaufoigenhcim zu angemessenen Be-       behörde besondere Höchstsätze für den Bau von\ndingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein       Kleinsiedlungen bestimmt hat.\nwichtiger Grund in der Person oder in den Verhält-\nnissen des Bewerbe:rs vorliegt.\n§ 58\n(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne\nTrägerkleinsiedlungen\nAbschluß eines Vcrüußerungsvertrages nur vermie-\nten, wenn bis zur Bezug:~[crtigkei t kein geeigneter     (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der\nBewerber den Ab:;chluß eines Vcrüußcrungsvertra-      Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur\nges verlangt lrnt.                                    einem Bauherrn be-willigt werden, der Kleinsied-\nlungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen\n(3) Hat der Bauherr das Kuufciqcnheim vermie-\nin Betracht\ntet, so geht das Verlan9en eines als Bewerber ge-\neigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs-            a) Gemeinden und Gemeindeverbände;\nvertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der               b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,\nBauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer-                   zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung der\nbers erst enU,prechcn, wenn der Mieter auf den                  Bau und die Betreuung von Kleinsiedlun-\nAbschluß des Veri:i.ußerung:wcrlrages verzichtet hat.           gen gehören;\nDer Verzicht gilt als erklärt, wenn der Miet.er nicht        c) diejenigen   gemeinnützigen    Wohnungs-\ninnerhalb eines Monuts, nc1chdem der Bauherr ihm                unternehmen, gemeinnützigen ländlichen\ndas Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt                  Siedlungsunternehmen und anderen Unter•\nhat, den Abschluß eines Vcröulkrungsvertrages ver-              nehmen, die durch die für das Wohnungs-\nlangt.                                                          und Siedlungswesen zuständige oberste","540                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nLanclcdwhörde oder die von ihr bestimmte                                               DRITTER TITEL\nStelle als Kleinsiedlungsträger zugelassen                                  Offentlich geförderte\nworden sind.                                                               Eigentumswohnungen\n(2) Sind efocm Kleinsiedlungsträger öffentliche                                                             § 61\nMiHc:l zum Bau einer Trciqerkleinsiedlung bewilligt\nworden, so d: er vc:rpllichl,;t, die Kleinsiedlung für                                  Förderung von Kaufoigentumswohnungen\nRcdrnunq eines als l<lcim;ic:cllc:r qeeiqneten, bereits                            Für die Förderung des Baues von Kaufeigentums-\nfosti,tchc!n<1(,n <H!(\\r l:i\"udl.i\\!f:n Bewerbers zu errich-                     wohnungen mit öffentlichen Mitteln gelten die Vor-\nlen, ihm z11r ,;ell).';if1nrliq(m 11~:,virl:-;diaftung zu über-                 schriften der §§ 54 bis 56 über Kaufeigenheime ent-\nfo:;:;pn ur:d ihlll scc'.1:; MonaiP nud1 J\\ncrkennung                            sprechend.\nder ~;c'.ilt1f'dii,,:dm11nc;, spi1ti,stc:n'., jPdoch zwei Jahre\nnach ß(;a,q;;1c:1 tir;l'.(;ii, da,; r:iqentum ZLl üb2rtragen.                                                        § 62\n/uif Vi::1 lcrnir,c·n <1<•:-; F.t'.\\/H·rhcr:; k~i.nn die Ubertra-\nD!~1J!.irlie Si.t~~1cr-:.rJ.1fJ l!C:3 öS~-:::1'.~;J,1~:11~:;n t!f111dart:::Ir:.c;~ts\n(Jitnu c:c.; Li,_,                   ;ll!ilS irir (dl'./l              Zeitpunkt\n•,✓' ~-; r c i i; l L~ r t ·1,t:  r1. : 11.\nhej r,1c~nlm~1'5WOhntrng;~n\n~;ou bei de,· Pördcrung des I:'~wes von Eigentums-\n(J) Ein 1:cw\\'.ilicr i:.! ,1h t<h,in:-;1ed!er t1eei~1net,\nwohnunc;jen das ö Ffror.if >1 ,,::. Baltc~a.rlehen du.rch\nvvc,rn ,:r t:d,i•J i; L, di(; 1~ :cin:;icdlt1nq rnit sdncr Fa-\nGrundr::fd! 1.ilrec;ü gGsic.h21t vr:~rden, so ic-;t von ein('3f\nr,i• i i(! ord1ut11rr;1.                      ;~u       1L:·,d1J ilm1 und wenn\nGe:::;amtbE-dz;:,;t1rnu der vVoi:nun::;.sf::igcntumsrechte ab-\n].;ein v11c:1Liry:r C:, 1;ud i;1 dc·r i'crsuo ccler ·den Vcr-\nzusehen, \\verrn bei den im. Rmige vorqerH-:,nck,n\nh,,~U.nt:;:i(:•1 clcs l\\c\"01crlH!i:•; (kr Ubcrlc1ssun9 der\nGrundpfcmdr2::.:h~2n von eirie:r Ge2.c,;ntbc]a'.:;tung ab-\nKleinsif:dluwJ u;Lq 'CJC:n:;!.::l1L. Der De,vcrbcr soll für\ngesehen ist.\ndie Durchfid11Trncr c]cs B:mvorJ1.fÜJ0ns Selbsthilfe\nleisten, sofc:rn or nic11t au:; ]l,w:;onr!crem Grunde\ndarnn qehindcr[ i:-:t. Die Vnr::chriHPn des § 55 finden                                                       VIERTER TITEL\nim übriq1,n enhp1c1hc:nde Anwendung.\nFörderung der Eigentumsbildung\nbelm Bau von Iv'Iiet1,,1chnungcn\nCP!i 'fJ dc·,r-;\n7\nv1erJ,,-:r            (h: rch                                                                                        § 63\ncr:·;,_:l?:en,\nd) wcjHJ der l;cv_r::r' •:r ;/:inl·n Verpflidltun~scn\n:tv1ietwohnungen sollen nc..ch Möglidikeit i11 I7in--\nrF:;c:n l·• Lic:r <k,n J:,1.c:ifü;icJlun1Jr~trä.9er odt3r\nd::r                                   innccr1lillb eines\nocicr Z-vrnifamilicnhtiusen1 ge:::d1J.ffe 11 urd so gebci11 t\n:Mon;::I.'-; 11i:.td1 f:dtrifUidtcr :tvfalrnung nicht\nwetden, daß eine spfüere Uberlassung als Eigen-\nnadJij()kmnrnc:n ist,                                     heime möglich ist. Soweit aus städtebäulichcn oder\nanderen Gründen Mclirfomilienhäuser geschaffen\nb) wenn der Bewerber clic Kleinsiedlung trotz                   ·werden, soll ein angerriessc~ner Teil so gebaut\nAbrnuhnung nicht orclmmg,m1äßig bewirt-                   werden, daß eine spätere Uberlassung der Wohnun-\nschaftet lwt oder                                         gen als Eigentumswohnungen möglich ist\nc) wenn im Verhalten des Bewerbers                          ein\nwichtiger Grund dafür vorliegt.                                                               § 64\nVerkaufave:rpflkhtung bei Ein- und\nZweHamilienhäusern\n§ 59\n(1) Zum Bau von Mietwohnungen, die in Ein-\nf:igcnsiedhmgcn                          oder Zweifamilienhäusern g2schaffen werden, soll\nZmn ßau eines Pamilienlwin1s in der Form der                              die Bewilligung öffentlicher Mittel an Organe der\nEigensiedlung clCtrf en öffentliche Mittel nur bewil-                            staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige und\nligt werden, wenn der fümherr m1ch § 58 Abs. 3                                   freie Wohnungsunternehmen und Bauherren, die\nSatz 1 uls Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften                           den Wohnungsbau gewerbsmäßig betreiben, mit der\ndes § 58 Abs. 3 Salz 2 sind enlsprcchend a11zuwenden                             Auflage verbunden werden, daß der Bauherr mit\neinem geeigneten Bewerber auf dessen Verlangen\neinen Veräußerungsvertrag zu angemessenen Be-\n§ 60                             dingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit\ndem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Be-\nIlcwirtsch;,:aHung der IOeinsied.lunrJ                    werber als Eigenheim zu übertragen.\n(1) Die Bundesrcqicrunu wird ermächtigt, durch                              (2) Ist die Auflage erteilt, so finden die Vorschrif-\nRechtsverordnung VorschriHen darüber zu erlassen,                                ten der §§ 54 bis 56 über Kaufeigehheime entspre-\nwelche vertraglichen Bind trngen dem Kleinsiedler                                chende Anwendung.\nzur Gewährleistung einer dauernden ordnungsmä-\n(3) Von      der Auflage soll. abgesehen werden,\nßigen Bew irtschallung der Kleinsi(?dlung aufzuerle-\ngen sind.                                                                        wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung des\nWohngebäudes die Ubertragung ausschließt oder\n(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaf-                      wenn sonst ein wichtiger Grund der Ubertragung\ntung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.                                  entgegensteht.","Nr. 30 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                                                                           541\n§ G5                                                            Wohnungsbau erläßt im Benehmen mit dem Bun-\nAuflagen beim Bau von Mehrfamilienhäusern                                                                desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten Richtlinien über den Einsatz dieser Mittel.\n(1) Zum Bau von Mictwohnung,m in Mehrfamilien-\nhäusern kann die ßew illigung öffentlicher Mittel\n§ 68\nan Orgc1nc der slaaUichcn Wobnungspolitik, qe-\nmcinnülziq(: und frcde vVohnnnqsnnlerrwhmen und                                                                                         Förderung von Wohnheimen\n(~n Euul1c1rrcn, die den \\!Vohnuit(J;,!)dU ~1ewerbsmäßig                                                            (1) Zum Bau von \\J\\/olrnheimen können öffent-\nbetn:iiH:n, mit der AuJJ.:qe VC'.r!JwHfon werden, daß                                                           liche· Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für\nden      ßdu1·,,c'rr vine             a nc1c:nic   0;:;e1!n       f1 n:t.;.i h 1            I(au foiqen-        die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von·\nt111nsvvoh 11t1n(JC:ll zu c,d1ufic1t Juli. Die dcrn Dduhcrrn                                                    Wohnungen geltenden Vorschriften bewilligt wer-\nerteilte: !\\ullwJc: '.JilL ;rnch clr.nrn <tls r:rfülit, W(:rrn                                                 den; die Vorschriftt11 des § 39 über die Wohnungs-\nein and1:1·c, \\J' ~-iq:H:l.''.1· R:,1l1Pr1 d;,: K,rnfci\\3cn!:trn1,:··                                          größen und des § 40 über die Mindestausstattung\nV,/()11r1.~1nr;c·11 ?1-n ~--;r·:i]tf'i· ~-::.r:r'.(~ qt:~-;c11i:!\":'(:n l1(_;t,\ncler vVolm,mgcn finden k_eine Anvvendunu.\n(!) Di,, u~,w·                '.,! ,;: :.t,:Jic Jid die                                                                Das lh:r nac~1std1igen FiGanziert.rng diencndE~\n~<li       1·11-~'nr \\//C;-,.-)-11   t·!::r                          ;1                                 an     öffPnlJicbc! ßuu.:~arlchen kann ohne Vorlage ei'~cr\nvVirt~chafUichk,::::iLsbcwchrrnnq oc1t~r auf Grund f~li\\c:I\nf_ • 11 ·;~.:: \",'/ ~'.· :---; )t: ,1, r1, lJci <1(: ·· vc 1·1~~ -i. 11 racl~ lr~Il '·./'1 ir t~:cl~a -f llic11k ei t~; }Jerec:1n11n g bc·,vv j 1-\nf(auiul, ;( 11 !w; i'; !il\".!cl,(,n :,iucl, ctl:; Ei9entur,1swch-\n1w1,:Jr·n nl!r:r                                  111,: zt1 iik:rlrnqen.\nVierter Abschnitt\nVorzcj tige Rückzahlung der öffentlichen M:ittel\n§  GG\n§ 69\nAbfösung des ö:Henmd12n Eam.färleh2ns\nD:c üir t:ific:!iiJrc:i q~ liird( i I•: 1·11id•Noh1Hm,;Fn gcl-                                                 (1) Der Ei(Jentürner eines Pc,milicnh.2ims in clt~r\n!cn,k;1 Von-;d,ci[l::n ir                             C.•\";,:!D:.,, mit Am;11c:11rnc~                           Forrn dc~s Eigenh<~ims oder der Eigct1siedJung qder der\nC!Ci·                                         § C';, :-:i n,1 c111C:h il 11zuvvcndcn                            vVohnungs2igerttümer eine:-.:· 2iuen~:enutzten\na11I                                              Vv'olrnu,H,:cn, (Ee zur Uber-                                 turnswohnung k.inn nach .Ablauf von zwei Jah:en\nauf Cru 11,d c1,1(::-; d('fll J'ili(:tvcrhüHnis Jlm-                                           und vor Ablauf von zwanzig Jahren s-eit fü:'.-:ugs-\nJichr:n er;                    l(lll'.tl r~ li L:::u                                                                                 über di8 ver-cinbuamgsc_;err~rn zu er:tdch-\n:;on{:c C(\\ ii 1 ;! G! u ri(: c:l ti'.'; ~Jt~:1,1:- ~r:J 1:•;d1afiltchen Nr1t-                                  tQrnJ,.?n Tilgunrren hinaus das öffentliche Baudar-\nz1Jnusvc~rh~~l Ln i.~;scs, \"i:(:~-,Li1) i lJi 1: s-i ncl.                                                       lehen qanz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung\nnoch nicht fälliger Leistungen abzüglich von ZvJi-\nschenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-zin-\nsen ablösen.\nDri t.ter Abs eh nitt\n(2) Hat der Bauherr eines Familienheims in der\nForm des Kaufeigenheims oder der Trägerklein-\n§ G7                                                            siedlung einen auf Ubertragung des Eigentums ge-\nrichteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem\nFördcmng von \\,Vohnungen für die Landwirtschaft\ngeeigneten Bewerber abgeschlossen, so finden die\n(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlun-                                                            Vorschriften des Absatzes 1 zugunsten des Bewer-\ngen, von Wohnuooen für Altenteiler, von Land-                                                                   bers entsprechende Anwendung, wenn er das öffent-\narbciterwohnunuen und von Wohnungen auf dem                                                                     liche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig\nLande fCLr Personen, die in der Landwirtschaft oder                                                             ablöst.\nfür die LandwirU;d1aH UHig ~;ind, kann das der nach-                                                                (3) Die Bundesregierung wird ·ermächtigt, durch\nstellinen Finanzierunq dicrwndc öffentliche Baudar-                                                             Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ab-\nlehen olme Vorlage einer Vlirtschaftlichkeitsberech-                                                            lösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu\nnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-                                                                   erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu\nschuftlichkeitsbercchmmg bcwilliqt werden.                                                                      bestimmen; der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu\n(2) Je nach .Art der in Absatz 1 bezeichneten                                                             staffeln. Die Bundesregierung kann in der Rechts-\nVvohnunqcn sind die für Pumilicnheime, Eigentums-                                                               verordnung auch die in Absatz 1 bestimmte Frist\nwohnungen, Kaufei9cnlurnswohnungen oder Miet-                                                                   von zwanzig Jahren verlängern und bestimmen, auf\nwohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß an-                                                                  welchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung\nzuwenden.                                                                                                       zugelassen wird und für welche Leistungen sie\nwenigstens erfolgen muß.\n(3) Zur Fördcnmq des Biluc:s von Wohnungen,\ndie zur Frei.rnachung von zweckentfremdeten land-                                                                                                              § 70      '\nwirtschaftlichen \\IVcrkwohnungen dienen, ist den\nnach § 18 Abs. l für dils Hedmungsjahr 1957 zur                                                                                              Tragung des ·Ausfalls\nVerfügung ge,c;tclltcn Bundcsmitleln ein Betrag bis                                                                 (1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den\nzu 50 Millionen Deulsche Mark zu entnehmen; auf                                                                 Ländern ergebende Ausfall an Rückflüss ea wird an-\ndie Verteilung diesr;r Mittel sind die Vorschriften                                                             teilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den\ndes § 19 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für                                                               Ländern getragen.","542                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Ver-         Anspruch genommen ist, frei finanzierten Wohnun-\nhältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Aus-         gen gleichgestellt. Die Vorschriften der §§ 21 und 35\ngleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die      des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes sind auch\nder obersten Landesbehörde für die Förderung des        nach der Freistellung anzuwenden.\nsozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950             (3) Die Freistellung wird hinsichtlich der Wohn-\nals öffentliche Mittel _zur Verfügung gestellt worden   raumbewirtschaftung frühestens nach der ersten Zu-\nsind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines         teilung der Wohnung wirksam. Die Freistellung ist\nRechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge-       hinsichtlich der Mietpreisbildung und des Mieter-\nbenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des        schutzes ohne Wirkung auf ein Mietverhältnis, das\nAusgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die      vor der Freistellung begründet worden ist.\nder obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe-\nfonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen             (4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die\nder Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel     Grundsteuervergünstigung und andere für die Woh-\nzur Verfügung gestellt worden sind.                     nungen gewährte Vergünstigungen.\n(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den           (5) Auf die vorzeitig zurückgezahlten Beträge der\nAusgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern         öffentlichen Baudarlehen finden die Vorschriften\nsich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs-       des § 70 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.\nfonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten\nDarlehen.\nFünfter Abschnitt\n(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach\nMieten und Belastungen für öffentlich\n§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat,\ngeförderte Wohnungen\nam Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den\nAusgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die                                   § 72\ndem in Absatz 2 bestimmten Verhällnis entsprechen.                  Zulässige Miete und Belastung\nDies gilt nicht für die m1f den Bund entfallenden\n(l) Für öffentlich geförderte Wohnungep, für die\nAnteile der Ablösungsbeträge, wenn durch Landes-\ndie öffentlichen I\\1ittel erstmalig nach dem 31. De-\ngesetz vorgeschricbm1 ist, ddß die Rückflüsse aus\nzember 1956 bewilliqt wordf:n sind, ist die Miete\nden Darlehen, die das Land zur Förderung des\npreisrnchtli;:h zulässig, die zur Dcdnmg der laufen-\nWohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt,\nden Aufwendungen erforderlich ist.\nlaufend zur Püruerunu von Maßnahmen zugunsten\ndes sozialen Wol1mm~Jsbmws zu verwenden sind.              (2) Bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässi-\ngen Miete ist von der Miete auszugehen, die sich für\n(5) Uber die Trugung des durch die Ablösung          die öffentlich geförderten \\Nohnungen des Gebäudes\nsich bei den Uindcrn crqc!Jcnden Ausfalls sowie         oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaft-\nüber die Abf üinu ng der Ablösung:~bcträge an den       lichkcitsberechnung für den Quadratmeter der vVohn-\nBund und den Ausulcid1,,fonds können zwi:ichen          fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete)\ndem Bund und <l(:n Uinclcrn Verwaltungsvereinba-        und die von der Bewilligungsstelle bei der Bewilli--\nrungen ~wtrolfon werden, in denen die Vorschrifte:n     gung der öffentlichen Mittel genehmigt worden ist.\nder Absü!:ze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen       Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn diese\nvon diesen Vors eh riflcn abqcwichen wird.              Durchschnittsmiete mitzuteilen. Auf der Grundlage\nder Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Miete\n§ 71                          für die einzelnen Wohnungen unter angemessener\nFreistenung                       Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und _Ausstattung\nzu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten muß\n(1) Hut der Digenl.ümer das zu:rn Bern einer Vvoh-\nder Durchschnittsmiete entsprechen. Der Vermieter\nnung in einem Familienheim, einer eigengenutzlen\nhat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Unter-\nEigentumswohnunu odPr einer Kaufeigentumswoh-\nlagen über die Berechnung der Einzi:!lmieten zu- ge-\nnung gewährte öffentliche Baudarlehen, ohne dazu\nwähren.\nrechtlich verpflichtet zu sein, vorzeitig zurück-\ngezahlt, so ist auf, seinen Anlraq die Wobnung von         (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete darf\nden für öffentlich geförderte Wohnungen bestehen-       für dc~n Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom\nden BindLlWJCn freizustellen. Das gleicb:~ gilt, wenn   Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht\nder Eigentümer di2s zum Bau von anderen Wohnun-         übersteigt, eine VE;rzinsung von 4 vom Hundert, für\ngen gewährte öffentliche Baudarlehen für sämtliche      den darüber hinausgehenden Betrag eine Verzin-\ngeförderten Wohnungen eines Gebäudes zurück-            sung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-\ngezahlt hat. Uber die Freistellung ent:;cheidet die     stellige Hypotheken angesetzt werden.\nGemeinde, sofern nicht die für das Wohnungs- und           (4) In den Fällen, in denen der BewilliguncsstellG\nSiedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde         eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht vorzule-\neine andere Stelle lwstirnm t. Die Frcistf:l1ung ist    gen ist, ist die Miete preisrechtlich zulässig, die der\ndem EigenWmcr schriftlich milzuleilen.                  Miete für vergleichbare öffentlich geförderte Miet-\n(2) Durch die Freistellung werden die Wohnun-        wohnungen entspricht.\ngen hinsichtlich der Wohnraumbewirlschaftung, der          (5) Erhöhen sich nach der Bewilligung- der öffent-\nMietpreisbildung und des l\\1ietcrschutzes steuer-       lichen Mittel die Aufwendungen gegenüber der\nbegünstigten oder, falls weder Grundsleu~rvergün-       Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Absatz 2 un:d\nstigung na.ch § 92 noch Einkommensteuervergünsti-       beruht die Erhöhung auf Umständen, die der Bau-\ngung nach § 7 c des Einkornmcnsteuergesetzes in         herr nicht zu vertreten hat, so ist die sich nunmehr","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 195b                         543\nergebende Miete preisrechtlich zulässig. Mieterhö-          Lage ist, die Miete oder die Belastung nach den\nhungen dieser Art, die sich bis zur Anerkennung'            Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu tragen, läng-\nder Schlußabrechnung, spätestem; jedoch bis zu zwei         stens jedoch bis 31. März 1961. Sie dürfen nicht ge-\nJahren nach Bczugsferligkeit ergeben, bedürfen der          währt werden, soweit nach fürsorgerechtlichen Vor-\nGenehmigung durch die Be;willigungsstelle.                  schriften eine Miete oder Belastung bei Gewährung\n(6) Das Nähere über die Ermittlung der Miete             der Unterstützung berücksichtigt werden kann.\nund über die Miclprcisübcrwachung bestimmt die                 (4) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nRechtsverordnung nach § l 0J Abs. 1 Buchstabe c.            zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen\n(7) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen             das Nähere zur Durchführung der Absätze 1 bis 3,\nzusUindi9en obersten Landc:Slw11örden können be-            insbesondere über die Ermittlung des Jahresein-\nstimmen, dc1ß ölicnl.liche Mille] nur för Bauvorha-         kommens, über die Größe der benötigten Wohn-\nben bewilligt werden düdc!n, bE:i denen die sich            fläche und über die für die Auszahlung der Bei-\n<:rgelwndc Du rchsc:hn i llsrn iclc oder Belastung einen    hilfen zuständig-en Behörden. Bei der Bestimmung\nbestimmten Bclrau nicht ülwrsleiDt. Der Bundes-             der benötigten Vvohnfläche darf eine Wohnfläche\nrninisler Jü r \\!\\lohn u nqc;bm1 vv1 rd ermüchtigt, Höchst- von 40 Quadratmetern für einen Haushalt rnit zwei\nsätze hierfür durch Rcchtsvcrordmm~J zu bestimmen.          Personen sowie je 10 Quadratmetern mehr für je-\nden weiteren zum Haushalt gehörenden Angehö-'\n(8) Die öJfentlid1 geforderten        Wohnungen sind\nrigen nicht unterschritten werden.\npreisgebundener Wohnraum irn Sinne des Ersten\nBunclcsmieten9esctzes.\n§ 74\n§ 73                                  Tragung der Miet- und Lastenbeihilfen\nMiet- und Lastenbeihilfen                       (1) Die für die Miet- und Lastenbeihilfen erfor-\n(1) Hat die für das Wohnun~JS- und Siedlungs-            derlichen Mittel werden den dem Land, dem Ge-\nwesen zusttindige oberste Landesbehörde nach § 46           meindeverband oder der Gemeinde für die Förde-\nbestimmt, daß die Tragbarkeit der sich ergebenden           rung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung\nMieten oder Belastungen durch Gewährung von                 stehenden öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6\nMiet- oder Lastenbeihilfen zu erzielen ist, und ist         Abs.-1 entnommen oder den Mitteln, die das Land,\neinem Wohnungsuchenclen mit geFingem Einkom-                der Gemeindeverband oder die Gemeinde hierfür\nmen eine Wohnung zugeteilt worden, für die die              gesondert zur Verfügung stellt.\nöffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember            (2) Soweit die Aufwendungen für die Miet- und\n1956 bewilligt worden sind, so wird dem Wohnungs-           Lastenbeihilfen im Rahmen des Absatzes 1 einem\ninhaber eine Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt,             Land entstanden sind, werden sie vom Bund und\ndie sich nach dem Unterschied zwischen dem für die          dem Land zu gleichen Teilen, und zwar für jedes\nbenötigte Wohnfläche der Wohnung sich ergeben-              Jahr gesondert, getragen, vom Bund jedoch nur bis\nden Teilbetrag der Miete oder Belastung und dem             zur Höhe der Hälfte der dem Bund in den Rech-\nhierfür nach Absatz 2 als tragbar anzusehenden Be-          nungsjahren 1957 bis 1960 jeweils jährlich zustehen-\ntrag bestimmt. Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird          den Zinsforderungen für_ die Darlehen, die dem\nnicht gewährt, wenn ein wichtiger Grund in der              Land nach § 14 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nPerson oder in den Verhältnissen des Wohnungs-              g-ewährt worden sind oder nach § 18 des vorliegen-\ninhabers entgegensteht.                                     den Gesetzes noch gewährt werden; in Höhe des\n(2) Für die benötigte Wohnfläche der Wohnung             demgemäß auf den Bund entfallenden Anteils ver-\nsoll in der Regel der Betrag der Miete oder Be-             mindern sich seine Zinsforderungen gegen das Land.\nlastung als tragbar angesehen werden, der folgende          Hiervon abweichende Verwaltungsvereinbarungen\nVomhundertsätze des Jahreseinkommens des Woh-               zwischen dem Bund und d~m Land sind zulässig.\nnungsinhabers und der zu seinem Haushalt gehö-\nrenden Angehörigen nicht übersteigt:\nSechster Abschnitt\nbei einer Kopfquote des Jahreseinkommens\nbis 600 Deutsche Mark                                                Wohnraumbewirtschaftung\n10 vom Hundert des Jahreseinkommens,                         für öffentlich geförderte Wohnungen\nvon über 600 bis 800 Deutsche Mark                                                § 75\n12 vom Hundert des Jahreseinkommens,\nAnwendung\nvon über 800 bis 1000 Deutsche Mark                             des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\n14 vom Hundert des Jahreseinkommens,\n(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, für die\nvon über 1000 bis 1200 Deutsche Mark\ndie öffentlichen Mittel erst111alig nach dem 31. De-\n16 vom Hundert des Jahreseinkommens,                  zember 1956 bewilligt worden sind, sind die Vor-\nvon über 1200 bis 1500 Deutsche Mark                bei  schriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\nHaushalten mit zwei oder drei Personen bis               anzuwenden, soweit sich nicht aus den Vorschriften\n1800 Deutsche Mark --                                    des vorliegenden Gesetzes etwas anderes ergibt.\n18 vom Hundert des Jahreseinkommens.\n(2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf\n(3) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden be-             Erteilung der Benutzungsgenehmigung für eine\nfristet gewährt. Sie dürfen nur für die Zeit gewährt        öffentlich geförderte Wohnung nach § 14 des Wohn-\nwerden, in der der V/ohnungsinbuber nicht in der            raumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen, wenn","544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ndie Zuteilung der Wohnung den Vorschriften oder            (2) Dem Verfügungsberechtigten sind, unbescha-\nZielen des vorliegenden Gesetzes widersprechen          det seines Anspruchs auf Zubilligung von zusätz-\nwürde oder wenn dem mit der Bewilligung der             lichem Raum nach § 81, in der von ihm ausgewähl-\nöffentlichen Mittel verfolgten besonderen Zweck         ten Wohnung nach § 10 des Wohnraumbewirtschaf-\nhinsichtlich der Belegung der Wohnung nicht Rech-       tungsgesetzes die Räume zuzubilligen, die ihm zur\nnung getragen wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraum-           angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts\nbewirlschartungsgesetzc:s findet auf öffentlich geför-  unter Berücksichtigung der persönlichen und beruf-\nderte Wohnungen keine Anwendung.                        lichen Bedürfnisse zugestanden werden können; die\nVorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 finden für die\n§ 7G                        angemessene Unterbringung des Familienhaushalts\nentsprechende Anwendung.\nZulcHung der Wohnm1gen\n(3) Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Auf-\n(1) OHcnllich gcfördcrl.e Wohnungen sind Woh-\nnahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte\nnungsuchcndcn zuzuleilen, deren Jahreseinkom-\nWohnung nicht der Genehmigung der Wohnungs-\nmen die in § 25 bc~stimrntc Crenze nicht übersteigt.\nbehörde nach § 14 Abs. 2 des Wohnraumbewirt-\n(2) Offcntlich geförderte: Wohnungen, die bei der    schaftungsgesetzes.\nBewilligung der öffentlichen Mittel für Wohnung-\n(4) Eine zweite Wohnung in einem öffentlich ge-\nsuchende mit geringem Einkommen (§ 27) vorbe-\nförderten Familienheim ist entsprechend dem Vor-\nhalten worden sind, sind diesen Wohnungsuchen-\nschlag des Verfügungsberechtigten, der in der von\nden zuzuteilen. Die Vorschriften des § 17 a des\nihm ausgewählten Wohnung des Familienheims\nWohnraum he:w i rlschaftungsgesetzes bleiben unbe-\nwohnt oder Anspruch auf deren Zuteilung nach den\nrührt.\nVorschriften des Absatzes 1 hat, zuzuteilen. Der\n(3) Die \\Nohnun~Jsbchördcn können in besonde-        Verfügungsberechtigte kann auch verlangen, daß\nren Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der           ihm selbst die Genehmigung zur Benutzung der\nAbsätze l und 2 zulassen.                               zweiten V✓ ohnung ganz oder teilweise erteilt wird,\n(4) Sind bei der BewilligLrng der öffentlichen Mit-  soweit die Räume zusammen mit den Räumen der\ntel öffentlich ~;:~förderte Wohnungen für Angehörige    von ihm ansgewählten Wohnung für ihn nach den\neines anderen als des in Absatz 2 bezeichneten Per-     Vorschriften der Absätze 2 und 3 nicht überschüssig\nsonenkreises vorbehalten worden, so dürfe0: die         sind.\nWohnungen, auch wenn die Voraussetzungen des               (5) Die von dem Verfügungsberechtigten nach\nAbsatzes 2 vorliegen, nur entsprechend diesem Vor-      den Vorschriften des Absatzes 4 beantragte Be-\nbehalt zugeteilt werden. Die Wohnungsbehörde            nutzungsgenehmigung darf nur versagt werden,\nkann nach Maß~Ja.be der vom Bundesminister für          wenn die Zuteilung an den vorgeschlagenen Woh-\nWohnungsbau nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes er-        nungsuchenden den Vorschriften des § 76, die Zu-\nteilten Auflagen oder der vom Präsidenten des           teilung an de·n Verfügungsberechtigten den Vor-\nBundesausgleichsamtes nach § 348 Abs. 3 des             schriften des § 76 Abs. 2 und 4 widersprechen\nLastenausgleichsgesetzes erlassenen Bestimmungen        würde.\nauf den Vorbehalt verzicbten.                                                     § 79\nRechtsansprüche\n§ 77                                auf Zuteilung von Eigentumswohnungen\nZuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen                        und Kaufeigentumswohnungen\nOffentlich geförderte Wohnungen, die von dem            (1) Der Bauherr einer öffentlich geförderten\nInhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt-       eigengenutzten Eigentumswohnung hat Anspruch\nschaftlichen Betriebes zur Unterbringung von Ange-      auf Zuteilung der Wohnung. Das gleiche gilt für\nhörigen des Betriebes geschaffen werden, und            denjenigen, der Anspruch auf. Ubereignung einer\nöffentlich geförderte Wohnungen, die nach Rechts-       öffentlich geförderten Kaufeigentumswohnung hat.\ngeschäft für Angehörige eines Betriebes oder einer          (2) Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\nbestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu           und 3 finden Anwendung.\nhalten sind, sind als zweckbestimmter Wohnraum\nanzuerkenfü~n, wenn der Inhaber des Betriebes zu                                  § 80\nihrer Finanzierung angemessen beigetragen hat.                       Rechtsansprüche auf Zuteilung\nvon anderen Wohnungen\n§ 78                           (1) Der Bauherr von öffentlich geförderten Miet-\nRechtsansprüche auf Zuteilung von Wohmmgen            wohnungen, dessen Jahreseinkommen die in § 25\nin Familienheimen                    bestimmte Grenze nicht übersteigt, hat Anspruch\n(1) Der Bauherr eines öffentlich geförderten Fa-     auf Zuteilung der von ihm aus diesen Mietwohnun-\nmilienheims in der Form des Eigenheims oder             gen ausgewählten Wohnung. Das gleiche gilt für\nder Eigensiedlung hat Anspruch auf Zuteilung der        den Bauherrn von Mietwohnungen, dessen Jahres-\n• von ihm ausgewählten Wohnung des Familien-              einkommen die in § 25 bestimmte Grenze übersteigt,\nheims. Das gleiche gilt für denjenigen, der Anspruch    wenn er mindestens vier offentlich geförderte Woh-\nauf Ubereignung eines öffentlich geförderten Fami-      nungen geschaffen hat.\nlienheims in der Form des Kaufeigenheims oder der           (2) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch\nTrägerkleinsiedlung hat. Die Vorschriften des § 76      einen Dritten einen nach seinem Einkommen und\nAbs. 2 und 4 bleiben unberührt.                         Vermögen angemessenen Finanzierung\"sbeitrag lei-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                             545\nstet, hat Anspruch auf Zuteilung der .Wohnung;        oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu\ndies gilt nicht, soweit die Leistung eines Finanzie-  entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.\nrungsbeitrages nach § 50 unzulässig ist. Ein Finan-   Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in § 39\nzierungsbeitrag ist auch ein nach dem Lasten.aus-     Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht\ngleichsgesetz einem Wohnungsuchenden gewährtes,       mehr als 20 vom Hundert überschreiten.\nan den Bauherrn weitergeleitetes Aufbaudarlehen          (2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1 ·\noder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines         ergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,\nöffentlichen Haushalts. Der Finanzierungsbeitrag\na) soweit die Mehrfläche zu einer angemesse-\nkann auch in Arbeitsleistungen bestehen; auf die\nnen Unterbringung eines Haushalts mit\nArbeitsleistungen finden die Vorschriften des § 36\nmehr als fünf Personen erforderlich ist oder\nüber die Selbsthilfe entsprechende Anwendung.\nDer Finanzierungsbeitrag soll, sofern Vermögen                 b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen\nnicht vorhanden ist,· in der Regel als angemessen                 Berücksichtigung der persönlichen oder be-\nangesehen werden, wenn er 20 vom Hundert des                      ruflichen Bedürfnisse des künftigen Woh-\nJahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt.                    nungsinhabers erforderlich ist oder\nAuf den an ein Wohnungsunternehmen in der                      c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-\nRechtsform der Genossenschaft geleisteten Finan-                  lichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie-\nzierungsbeitrag eines Mitglieds sind seine Einzah-                derherstellung, Ausbau oder Erweiterung\nlungen auf den Geschäftsanteil anzurechnen. Der                   oder bei der Schließung von Baulücken\nAntrag auf Zuteilung der Wohnung kann von dem                     durch eine wirtschaftlich notwendige Grund-\nWohnungsuchenden mit Zustimmung des Verfü-                        rißgestaltung bedingt ist.\ngungsberechtigten oder nur von dem Verfügungs-           (3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-\nberechtigten gestellt werden.                         halts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch-\n(3) Die Vorschriften des § 76 Abs. 2 und 4 finden  stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem\nAnwendung.                                            Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des\nBauvorhabens in den Haushalt aufgenommen wer-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nden soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern\nRechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung\nzulässig. Eine Verminderung der Personenzahl nach\nvon Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren\ndem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-\nWohnungsinhaber und über die für die Wohn-\nlich.\nraumbewirtschaftung sich ergebenden Folgen zu\nerlassen.                                                 (4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden\nAnwendung.\n§ 81\n(5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruf-\nRechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem      lichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer-\nWohnraum                         begünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die\nDem Bauherrn oder dem Berechtigten, der nach       Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen\n§§ 78, 79 und 80 Abs. 1 Anspruch auf Zuteilung        oder beruflichen Zwecken dient.                     ,\nder \\Vohnung hat, ist mindestens ein Raum mehr\nzuzubilligen als ihm hach § 10 des Wohnraum-                                      § 83\nbewirtschaftungsgesetzes zugestanden werden kann.                       Anerkennungsverfahren\nDas gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der\nnach § 80 Abs. 2 auf Grund eines Finanzierungsbei-        (1) Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh-\ntrages Anspruch auf Zuteilung der Wohnung hat,        nung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,\nsofern der Finanzierungsbeitrag so hoch ist, daß er   welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nden auf den zusätzlichen Raum anteilig entfallen-     zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Der\nden Baukosten entspricht.                             Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn\noder mit seiner Einwilligung von einem Dritten, der\nan der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat,\ngestellt werden.\nTEIL IV\n(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor\nSteuerbegünstigter und frei finanzierter        Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die\nWohnungsbau                        Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab-\nErster Abschnitt                    sichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vor-\nliegen.\nSteuer begünstigter Wohnungsbau\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an\n§ 82                          als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Ge-\nAnerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen         setzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.\n(1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem              (4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau-\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder be-     herr darüber belehrt werden, daß die Miete für die\nzugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte Woh-     Wohnung der Preisbindung nach den Vorschriften\nnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mit-      des § 85 unterliegt.\ntel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den        (5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die\nBau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten         Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften\noder zur Deckung der laufenden Aufwendungen           des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zu-","546                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nlässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für                              TEIL V\nden Zeitpunkt c1uszusprechen, von dem ab die zum               Förderung des Wohnungsbaues durch\nWiderruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben           besondere Maßnahmen und Vergünstigungen\nwc1ren.\n§ 84                                              Erster Abschnitt\nBefreiung von der Wohnraumbewirtschaftung                       Prämien für Wohnbausparer\nSteuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht                                 §  88\nder WohnraumbcwirtsdJüflung, soweit sich nicht aus\ndem Wohnrd u 111 bcwü tsch,ülungsgesetz etwas ande-      Aufbringung der Mittel für Wohnungsbauprämien\nres ergibt.                                                (1) Die für die Auszahlung der Prämien nach dem\n§ 85                          Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung vom\n21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) erfor„\nMiete für steuerbegünstigte Vvohnungen\nderlichen Beträge werden bis zur Höhe von 100 Mil-\n(1) F(ir stcucrlwgünstigtc Wohnungen kann eine       lionen Deutsche Mark vom Rechnungsjahr 1957 an\nvom Vermieter sdbstverantwortlich gebildete Miete       jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung ge-\nvereinbart werden.                                      stellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prä-\n(2) Ubc~rstcigt die vereinbarte Miete die zur Dek-   mienbelastung verteilt. Im übrigen werden darüber\nkung der lc1ufenden Aufwendungen erforderliche          hinausgehende, für die Auszahlung der Prämien er-\nMiete (Kostenmiete) und beruft sich der Miete;r         forderliche Beträge von den Ländern den ihnen nach\ndurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermie-      § 18 Abs. 1 zugeteilten Mitteln entnommen.\nter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung\n(2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prä-\nauf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des auf\nmien einen höheren Anteil der nach § 18 Abs. 1 zu-\ndie Erklärung folgenden Monats an die Mietverein-       geteilten Mittel, als von allen Ländern im Bundes-\nbarung insoweit und solange unwirksam, als die ver-\ndurchschnitt benötigt wird, so sind dem Land zu-\neinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies gilt\nsätzliche Mittel vom Bund in der Höhe zuzuteilen,\nnicht, soweit die vereinbarte Miete einen Betrag\nin der der Bundesdurchschnitt überschritten wird.\nnicht übersteigt, der von der Bundesregierung durch\nDer Bundesdurchschnitt berechnet sich nach dem\nRechtsverordnung bestimmt ist.\nVerhältnis, in dem der Gesamtbetrag derEntnahmen\n(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von       aller Länder gemäß Absatz 1 Satz 2 zu den ihnen\nder Miete auszugehen, die sich für die steuerbegün-     nach § 18 Abs. 1 Satz 2 zugeteilten Mitteln steht. Bei\nstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-           der Berechnung der zusätzlich benötigten Mittel ist\nschaftseinheit auf Gmnd der Wirtschaftlichkeitsbe-      jeweils von der Prämienbelastung des Rechnungs_-\nrechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche            jahres auszugehen, .das der Verteilung der Mittel\ndurchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf der   nach § 19 vorangegangen ist.\nGrundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete für\ndie einzelnen Wohnungen unter angemessener Be-             (3) In Höhe der nach Absatz 2 erforderlichen zu-\nrücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung        sätzlichen Mittel tritt die in § 18 Abs. 1 Satz 2 vor-\nzu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten        gesehene Verringerung des Betrages, der jährlich\nmuß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die danach      im Bundeshaushalt zur Verfügung zu st,ellen ist,\nfür die Wohnung des Mieters, der eine schriftliche      nicht ein. Auf die Zuteilung der zusätzlichen Mittel\nErklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich er-         sind die Vorschriften des § 19 nicht anzuwenden.\ngebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sinne            (4) In Höhe des Gesamtbetrages, der in den Rech-\ndes Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf        nungsjahren 1958 bis 1966 für Zwecke des Absat-\nVerlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu      zes 2 zusätzlich zur Verfügung gestellt worden ist,\ngewähren.                                              sind in den Rechnungsjahren 1967 und 1968 die in\n(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge-        § 20 bezeichneten Rückflüsse den allgemeinen Dek-\nbundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes-           kungsmitteln des Bundeshaushalts zuzuführen; in-\nmietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete        soweit findet § 20 keine Anwendung. Soweit vom\nnach Absatz 2 verbindlich ist.                         Rechnungsjahr 1967 ab nach § 20 zu verwendende\nMittel den Ländern zugeteilt werden, sollen die den\neinzelnen Ländern zusätzlich gewährten Mittel be-\nZweiter Abschnitt                   rücksichtigt werden.\nFrei fi'nanzierter Wohnungsbau\n§ 86\nZweiter Abschnitt\nBefreiung von der Wohnraumbewirtschaftung\nBaulandbereitstellung\nFrei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der\nWohnraumbewirtschaftung.                                                          § 89\nBeschaffung von Bauland\n§ 87\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,\nMiete für frei finanzierte Wohnungen            sonstige Körperschaften und Anstalten des öffent-\nAuf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh-      lichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich ab-\nnungen finden die Vorschriften über die Preisbil-       hängigen Unternehmen haben zur Erreichung der in\ndung keine Anwendung (Marktmiete).                      § 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                            547\ngehörende Grundstücke als Bauland für den Woh-          Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste\nnungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum            Landesbehörde. Die Mittel, die als Bauland-\noder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland      erschließungsdarlehen bewilligt werden, dürfen\nungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge-         5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För-\neignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevor-      derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung\nzugt geeignetes Bauland für den sozialen Woh-           stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.\nnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Fami-            (4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur be-\nlienheimen, zu überlassen oder als Bauland unge-        willigt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bau-\neignete Grundstücke zum Austausch gegen geeig-          land für den öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnetes Bauland bereitzustellen.                          nungsbau, insbesondere für Familienheime, nicht zur\n(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-    Verfügung steht, die Kosten der Erschließung den\ngabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine·         Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen und von\nBebauung mit Familienheimen, geeignete Grund-           der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne\nstücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrecht-        wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger Weise ge-\nlichen Bestimmungen baureif zu machen und als           tragen werden können. Für die Beschaffung und Her-\nBauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erbbau-         stellung von Verkehrsflächen, die nicht überwie-\nrecht zu überlassen.                                   gend dem Anliegerverkehr der Bewohner der Fa-\n(3) Die Gemeinden haben imRahmen einer geord-      milienheime dienen sollen, darf ein Baulanderschlie-\nneten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren         ßungsdarlehen nicht bewilligt werden.\nrechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine         (5) Werden die Grundstücke, für deren Erschlie-\nBebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in        ßung die Gemeinde ein Baulanderschließungsdar-\neinem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß         lehen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren\ndie vorrangige Förderung des Baues von Familien-        seit der Bewilligung des Darlehens mit Wohnungen\nheimen entsprechend den Vorsdniften dieses Geset-       des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues,\nzes durchgeführt werden kann.                           insbesondere mit Familienheimen, bebaut, so kann\n(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-   die Rückzahlung des Darlehens verlangt werden.\ngrundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem\nFamilienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb\nDritter Abschnitt\neines geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu\nunterstützen.                                               Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahrµen\n(5) Die in· Absatz 1 bezeichneten Körperschaften                                § 91\nsollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens erfor-\nderlkhen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem                    Maßnahmen zur Baukostensenkung\nzur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten            (1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und\nGrundpfandrecht, namentlich einer Restkaufgeld-          der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die\nhypothek, oder vor einem für die Bestellung eines       Bundesregierung\nErbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins einräumen.                  a) die Bauforschung,\n(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht herge-              b) die Schaffung von Normen für Baustoffe\nleitet werden.                                                      und Bauteile,\n§ 90                                   c) die Entwicklung von Typen für Bauten und\nBaulanderschließung                               Bauteile.\n(1) An die Baulanderschließung, namentlich den         (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nStraßenbau, sollen keine höheren Anforderungen          Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über\ngestellt werden, als es im Rahmen der Gesamtpla-                 a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,\nnung zur zweckmäßigen Erschließung unter Berück-                 b) die Anwendung von Normen des Deutschen\nsichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben not-                   Normenausschusses,\nwendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende Ab-             c) die einheitliche Regelung des Verdingungs-\ngaben.                                                              wesens.\n(2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-\nbau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-\nVierter Abschnitt\nlangen oder vereinbaren, die die Eigentümer der an-\nliegenden Grundstücke nach den für Anliegerlei-                Steuer- und Gebührenvergünstigungen\nstungen geltenden Vo.rschriften alsErschließungsbei-\n§ 92\nträge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länderre-\ngierungen werden ermächtigt, nähere Vorschriften                        Grundsteuervergünstigung\ndurch Rechtsverordnung zu erlas_sen.                        (1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Woh-\n(3) Auf Antrag k6nnen auch einer Gemeinde          nungen, die nach Absatz 2 begünstigt sind, darf die\nöffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie-    Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nac:lh\nrung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau-       dem Steuermeßbetrag erhoben werden, der maß-\nland für den öffentlich geförderten sozialen Woh-       gebend war, bevor die begünstigten Wohnungen\nnungsbau, insbesondere für Familienheime, (Bau-         geschaffen worden sind. :lie Vorschriften der §§ 13\nlanderschließungsdarlehen) bewilligt werden. Dber       und 14 des Grundsteuergesetzes und des § 225 a der\nden Antrag der Gemeinde entscheidet die für das         Abgabenordnung finden insoweit keine Anwendung.","548                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Begünstigt sind                                        (2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund-\na) öffentlich geförderte Wohnungen, für die       steuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes von\ndie öffentlichen Mittel erstmalig nach dem     zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt\n31. Dezember 1956 bewilligt worden sind;       insoweit die Vergünstigung. Dabei ist der Steuer-\nb) steuerbegünstigte Wohnungen, die nach          meßbetrag mit Wirkung vom Beginn des auf den\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden        Fortfall der Voraussetzungen für die Grundsteuer-\nsind.                                          vergünstigung folgenden Rechnungsjahrs an neu\nzu veranlagen.                                  ·\n(3) Werden auf dem Grundstück außer begün-\nstigten auch andere Wohnungen, gewerbliche und                 (3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-\nsonstige Räume geschaffen, so ist der nach Absatz 1       günstigung fallen bei steuerbegünstigten \\i\\Tohnun-\nmaßgebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu er-            gen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83\nhöhen, der auf diese Wohnungen und Räume ent-              Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem Zeit-\nfällt. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der sich       punkt an, der in dem Widerrufsbescheid bezeichnet\nergibt, wenn von dem Steuermeßbetrag, der für den          ist.\nganzen Steuergegenstand ohne die Grundsteuerver-               (4) Die Freistellung einer öffentlich geförderten\ngünstigung maßgebend wäre, der Steuermeßbetrag             Wohnung von den für diese Wohnungen bestimm-\nabgezogen wird, der maßgebend war, bevor die be-           ten Bindungen nach § 71 ist ohne Wirkung auf die\ngünstigten Wohnungen geschaffen worden sind. Der           Grundsteuervergünstigung.\nUnterschiedsbetrag ist im Verhältnis der begünstig-\nten und nichtbegünstigten Wohnungen und Räume                                        § 95\naufzuteilen.\nBescheinigung\n(4) Der Steuermeßbetrag ist mit Wirkung vom                     für die Einkommensteuervergünstigung\n· Beginn des folgenden Rechnungsjahrs an neu zu\n(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c\nveranlagen, wenn nachträglich Änderungen des\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten Voraus-\nnichtbegünstigten Teiles des Grundstücks eintreten,\nsetzungen für die Gewährung der Einkommen-\ndie zu einer Fortschreibung des Einheitswertes\nsteuervergünstigung wird von der für das Woh-\nführen. Der neue Steuermcßbetrag ist dabei · nach\nnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nden Vorschriften des Absc1tzes 3 zu ermitteln.\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gel-      ausgestellt.\nten entsprechend für nach dem 30. Juni 1956 bezugs-\n(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in\nfertig gewordene Wohnheime.\n§ 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten,\nzu bescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind\n§ 93                          und wenn vorliegt                                  ·\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung                   a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung\nder Bescheid der Bewilligungsstelle über\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 ist\ndie Bewilligung öffentlicher Mittel,\nzu gewähren, wenn vorgelegt wird\nb) bei einer anderen Wohnung der Anerken-\na) bei einer öffentlich geförderten Wohnung\nnungsbescheid nach § 82.\nder Bescheid der Bewilligungsstelle über\ndie Bewilligung öffentlicher Mittel,              (3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die\nb) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der      Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in\nAnerkennungsbescheid nach § 82,               tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich\nund unterliegt nicht der Nachprüfung durch dle\nc) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung         Finanzbehörden und Finanzgerichte.\nder für das Wohnungs- und Siedlungs-\nwesen zuständigen obersten Landesbehörde\noder der von ihr bestimmten Stelle dar-                                  § 96\nüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus-               Steuer- und Gebührenvergünstigungen\nsetzungen vorliegen.\n(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\n(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs-        ten die Gewährung von Steuer- oder Gebührenver-\nbescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren           günstigungen oder von sonstigen besonderen Vor-\nüber die Gewährung der Grundsteuervergünstigung            teilen für die Kleinsiedlung davon abhängig ge-\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich     macht ist, daß die Kleinsiedlung als solche aner-\nund unterliegt nicht der Nachprüfung durch die             kannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses Ge-\nFinanzbehörden und Finanzgerichte.                         setzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle über\ndie Bewilligung öffentlicher Mittel als Anerken-\n§ 94                           nung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln geförderten\nSiedlerstellen kann die AnerkE:nnung als Kleinsied-\nBeginn und Fortfall der GmndsteuervergünsU.gung          lung durch die zuständige Bewilligungsstelle aus-\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 be-          gesprochen werden, wenn die sachlichen Voraus-\nginnt mit dem 1. April des Jahres, das auf das Ka-         setzungen für eine Bewilligung öffentlicher Mittel\nlenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh-             vorliegen.\nnung oder das Wohn heim bezugsfertig geworden                   (2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor-\nist.                                                       schriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                           549\noder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen           (4) ~estehende Vorschriften der Länder über\nanerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im          weitergehende Freibaumöglichkeiten sowie die in\nSinne von § 20 des Kapitels II des Vierten Teils der    § 4 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vorge-\nDritten Verordnung des Reichspräsidenten vom            sehenen Ermächtigungen zur Lockerung oder Auf-\n6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551 ).       hebung der Wohnraumbewirtschaftung, wenn dies\n(3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften    der Schaffung neuen Wohnraums dient, bleiben\ndie Gewährung einer Steuer- oder Gebührenver-           unberührt.\ngünstigung für die Kleinsiedlung davon abhängig                                    § 98\ngemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-\nlungsverfahren durchführt, so genügt es bei Ei.geri-                             Freikauf\nsiedlungen, deren Bau nach den Vorschriften dieses          (1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag\nGesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach        im Sinne von § 97 Abs. 3 an die Gemeinde zur För-\nAbsatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor-      derung des Wohnungsbaues leistet, kann die Zu-\nden sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1)    teilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender\nals Betreuer eingeschaltet worden ist.                  Anwendung der Vorschriften des § 97 Abs. 2 ver-\nlangen.\nFünfter Abschnilt\n(2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie-\nVergünstigun9en in der Wohnraum-              rungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne von\nbewi.rtschaftun9 bei vorhandenem Wohnraum              § 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun-\n§ 97                         gen zu verwenden.\nFreibauen\n(1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956\nbezugsfertig werdende steuerbegünstigte oder frei                               TEIL VI\nfinanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an-                             Ergänzungs-,\ngemessene anderweitige Unterbringung eines Woh-           Durchführungs- und Uberleitungsvorschriften\nnungsuchenden ermöglicht, der bisher in einer der\nWohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh-                                 Erster Abschnitt\nnung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An-\nspruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen\nErgänzungsvorschriften\nRäume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über                                     § 99\ndie freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte\nzustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen                               Gleichstellungen\nWohnung zugleich über die freigewordenen Räume              (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-\nverfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer        zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem\nZuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm        Grundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh-\nbenannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor-          nungseigentum gleich.\nschriften der §§ 11 und 17 a des Wohnraumbewirt-\nschaftungsgesetzes bleiben unberührt.                       (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getrof-\nfenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume\n(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei   entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder\nfinanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An-            Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.\nspruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume\nnach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver-\nlangen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt-                                      § 100\nschaftung unterliegenden Wohnung über den Raum\nAnwendung von Begriffsbestimmungen\nhinaus, der ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt-\ndieses Gesetzes\nschaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu-\nsätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge-               Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-\nbilligt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht         setzes die in §§ 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten Begriffe\nwerden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber             verwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen\nbewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er           zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtvor-\neine andere Wohnung bezieht.                            schriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden\nauf denjenigen entsprechende Anwendung, der\n§ 101\neinen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau\neiner nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden-               Sondervorschriften für die Stadtstaaten\nden steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-          (1) D·er Bundesminister für Wohnungsbau wird\nnung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent-      ermächtigt, für die Länder Berlin, Hamburg und\nlich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die        Bremen Abweichungen von den Bestimmungen des\nWohnung entfallenden Gesamtkosten des Bauvor-           § 26 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 zuzulassen.\nhabens beträgt und, sofern er als Darlehen oder\nMietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist         (2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg\nund für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren        gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als\ngewährt wird.                                           Gemeinden.","550                                   Bundesgesetzblatt, Jah~gang 1956, Teil I\n§ 102                                      deren Höchstsätze sowie die Aufbringung,\nRechtsweg                                     die Bewertung und den Ersatz der Eigen-\nleistung;\n. (1) Für, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus\nc) die Mietpreisbildung und die Mietpreis-\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal-\nüberwachung;\ntungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für\nStrei_tigkeiten, die sich l:rgeben aus Anträgen auf                 d) die Berechnung von Wohn- und Nutz-\nBewilligung öffentlicher Mitte], auf Ubernahme von                     flächen sowie von Wohn- und sonstigen\nBürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas-                       Gebäudeteilen.\nsung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2).             In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße\nAnwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord-\n(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus\nnung für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-\ndes Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden.\nliche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für\nStreitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund                 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nder Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen           öffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsver-\nVerträgen, aus übernommenen Bürgschaften und Ge-            ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-\nwährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen            setzes zu erlassen über\neinem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver-                    a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für\nkaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen                      den Einsatz öffentlicher Mittel, insbeson-\neinem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen                          dere solche, die der Steigerung und Er-\n(§ 37 Abs. 3).                                                         leichterung der Bautätigkeit im sozialen\nWohnungsbau oder der Verbesserung der\n(3) Soweit für bestimmte Streitigk.eiten aus die-                   Wirtschaftlichkeit der Wohnungen dienen;\nsem Gesetz andore Gerichte als die allgemeinen\nVerwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte                   b) die Voraussetzungen und Bedingungen, un-\nangerufen werden können, behält es hierbei sein                         ter denen öffentliche Mittel als Darlehen\nBewenden.                                                               oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden_\nAufwendungen, als Zinszuschüsse oder als\n§ 103\nAnnui tä tsdar lehen bewilligt werden können.\nDingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen                  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nbei Eigentumswohnungen                     Durchführung dieses Gesetzes und des § 31 a\nSollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum              des Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverordnung\nBau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so                 nähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel-\nsoll von einer Gesamtbelastung der Wohnungs-                 chen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt\neigentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht                an einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich ge-\nwichtige Gründe entgegenstehen.                              förderter, steuerbegünstigter oder frei finanzierter\nWohnung zukommt und unter welchen Vorausset-\nzungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung\nZweiter Abschnitt                       diese Eigenschaft verliert.\nDurchführungsvorschriften\n§ 106\n§ 104                                     Ermächtigung der Landesregierungen\nVorschriften                                zum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nüber den Einsatz von Kapitalmarktmitteln                 Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1\nRechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die                 und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit\nVerpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil            die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen\nihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen              Gebrauch macht\nGeschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage be-                                           § 107\nstimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen                           Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften und Satzungsbestimmungen für die                                  zu Rechtsverordnungen\nFinanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.                      Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und\ndes Bundesministers für Wohnungsbau, die auf\n§ 105                           Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen werden,\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nErmächtigung der Bundesregierung\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nDritter Abschnitt\n.. (1) J:?ie Bundesregierung wird ermächtigt, für\noffenthch geförderte und für steuerbegünstigte Woh-                          Uber lei tungsvorschrif ten\nnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur                                           § 108\nDurchführung dieses Gesetzes zu erlassen über                            Allgemeine Uberleitungsvorschrift\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und         (1) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die\nihre Sicherung sowie die Belastung und          Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes- an-\nihre Berechnung;                                zuwenden sind, finden auch die Vorschriften der\nb) die Ermittlung und Anerkennung der Ka-          §§ 109 bis 112 des vorliegenden Gesetzes unter den\npital- und Bewirtschaftungskosten und           dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                         551\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,        denen die in § 7 Abs. 2 Buchstabe b des Ersten\ndurch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß auf         Wohnungsbaugesetzes bestimmten Voraussetzungen\nöffentlich geförderte Wohnungen und Wohnräume,         nicht vorliegen, sind auf Antrag nach den Vor-\ndie nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden       schriften der §§ 82 und 83 des vorliegenden Ge-\nsind oder bezugsfertig werden und für die die          setzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzu-\nöffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957   erkennen, wenn die in § 82 in Verbindung mit § 7\nbewilligt worden sind oder bewilligt werden, auf       bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der\nAntrag des Bauherrn bestimmte Vorschriften des         Bezugsfertigkeit vorgelegen haben.\nvorliegenden Gesetzes an Stelle der entsprechen-\n(2) Für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-\nden Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes\neigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt\nanzuwenden sind. In diesem Falle finden auf diese\nanerkannt sind, ist die Grundsteuervergünstigung\nWohnungen und Wohnräume die in der Rechtsver-\nauf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 bis 94\nordnung bezeichneten Vorschriften des vorliegenden\ndes vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von zehn\nGesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst\nJahren vom 1. April des Jahres an zu gewähren,\nnur auf Wohnraum anwendbar sind, für den die\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem die An-\nöffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 be-\nerkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausge-\nwilligt worden sind oder bewilligt werden.\nsprochen worden ist.\n§ 109                            (3) Ist für Wohnheime, die bis zum 30. Juni 1956\nUberleitungsvorschriiten für öffentlich geförderte    bezugsfertig geworden sind, die Grundsteuerver-\nEigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und        günstigung bisher noch nicht gewährt worden, so\nEigentumswohnungen                    ist sie auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92\n(1) Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied-    bis 94 des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von\nlungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif-      zehn Jahren vom 1. April des Jahres an zu ge-\nten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden          währen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der\nsind, sind auf Antrag als Familienheime .anzu-         Antrag gestellt worden ist.\nerkennen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden            (4) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die\nGesetzes bestimmten Voraussetzungen entsprechen.       Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-\nOffentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf          zuwenden sind und die nach § 7 des Ersten Woh-\ndie die Vorschriften des Ersten Wohnungsbau-           nungsbaugesetzes begünstigt sind, ist auf Antrag\ngesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als          der Steuermeßbetrag für die Erhebung der Grund-\neigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,         steuer nach den Vorschriften des § 92 des vor-\n. wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten          liegenden Gesetzes neu zu veranlagen, wenn der\nVoraussetzungen entsprechen. Die Anerkennung           für den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks\nerfolgt durch die Stelle, welche die für das Woh-      rechtskräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher\nnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste           ist als der Steuermeßbetrag, der sich nach § 92 er-\nLandesbehörde bestimmt.                                gibt. Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des\n(2) Bei anerkannten Familienheimen darf von         neu veranlagten Steuermeßbetrages gilt mit Wir-\nder Anerkennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes,       kung vom Beginn des der Antragstellung folgenden\nder für das der nachstelligen Finanzierung dienende    Rechnungsjahres an für den noch nicht abgelaufenen\nöffentliche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder      Teil des Zeitraumes von zehn Jahren.\neine Verzinsung für das zinslos gewährte Bau-             (5) Auf Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-\ndarlehen nicht gefordert werden; eine Erhöhung         eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt\nder Tilgung darf, abgesehen von der Erhöhung um        anerkannt sind, finden die Vorschriften des § 85 des\nden Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit       vorliegenden Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-\nnicht gefordert werden, die für eine planmäßige        dung, daß die in § 85 Abs. 2 bezeichnete Jahresfrist\nTilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem    von dem Zeitpunkt ab zu laufen beginnt, in dem\nTilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.             der Mieter Kenntnis von der Anerkennung erlangt\n(3) Auf anerkannte Familienheime und an-            hat. Der Vermieter hat .dem Mieter unverzüglich\nerkannte eigengenutzte Eigentumswohnungen finden       die Anerkennung mitzuteilen und ihn auf die Vor-\ndie Vorschriften der §§ 69 und 70 über die Ab-          schriften des § 85 hinzuweisen.\nlösung und über die Tragung des Ausfalls An-\nwendung, soweit nach der Anerkennung Ab-\n§ 111\nlösungen erfolgen.\n(4) Auf anerkannte Familienheime finden die                         Uberleitungsvorschriiten\nVorschriften des § 78, auf anerkannte eigengenutzte             für die gesetzliche Unfallversicherung\nEigentumswohnungen die Vorschriften des§ 79 über           (1) Die Vorschriften des Artikels 2 § 3 der Ver-\nRechtsansprüche auf Zuteilung Anwendung.                ordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von\nKleingärten vom 23. Dezember 1931 / 15. Januar 1937\n§ 110                          (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) sind auf Kleinsiedlun-\nUberleitungsvorschriften                gen nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht für Un-\nfür die Grundsteuervergünstigung             fälle, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden\n(1) Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-      Gesetzes eingetreten sind.\nheime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum              (2) Für Unfälle, die nach dem Inkrafttreten des\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei        vorliegenden Gesetzes eintreten, gelten die Vor-","552                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nschritten der Reichsversicherungsordnung in der          1.    In § 3 werden hinter den Worten „dieses Ge-\nFassung des § 122 des vorliegenden Gesetzes auch                       II\nsetzes die Worte „ über die Wohnraumbewirt-\ndann, wenn es sich um den Bau von Wohnungen                    schaftung\" eingefügt.\nder in § 537 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung\nbezeichrn~ten Art handelt, auf die die Vorschriften       2. § 3 Buchstabe a erhält die folgende Fassung:\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind.\n11a) frei finanzierte und steuerbegünstigte Woh-\nnungen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten\n§ 112\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nVerweisungen                                   Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bun-\n(l) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\ndesgesetzbl. I S. 1047) und des § 5 Abs. 2 und\nten auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-                     3 sowie des § 99 Abs. 2 des Zweiten Woh-\nzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung                      nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-\nuuf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-                    milienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-\nden Gesetzes, soweit es sich handelt                                  desgesetzbl. I S. 523),     11\n•\na) im öffonllich geförderten sozialen Woh-\n3. § 5 erhält die folgende Fassung:\nnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum,\nbei den1 die öffentlichen Mittel erstmalig                                         11§ 5\nnach dem 31. D(~zember 1956 bewilligt wor-                              Sondervorschriften\nden sind oder bcw illigt werden,\nOffentlich geförderte Wohnungen im Sinne\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzier-\ndes Ersten und des Zweiten Wohnungsbau-\nten Wohnungsbau um neugeschaffenen\ngesetzes unterliegen der Wohnraumbewirtschaf-\nWohnraum, der nach dem 30. Juni 1956\ntung nach Maßgabe dieses Gesetzes._ Unberührt\nbezugsfertig geworden ist oder bezugs-\nbleiben die Vorschriften der genannten Gesetze\nfertig wird.\nund anderer entsprechender Gesetze, soweit\n(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf                 sich aus diesen etwas anderes ergibt.              11\ndie die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-\nzes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der            4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Zahlen 11 23, 28\"\n§§ 109 bis 111 des vorliegenden Gesetzes Anwen-                durch die Zahlen 11 42, 47\" ersetzt; hinter den\ndung finden, beziehen sich Verweisungen auf das                Worten        II des Ersten Wohnungsbaugesetzes\"\nErste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechen-               werden die Worte und des § 5 Abs. 2 und des\nII\nden anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden                § 99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\"\nGesetzes.                                                      eingefügt.\n(3) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die\nAnwendung von Vorschriften des Ersten Wohnungs-           5. § 14 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nbaugesetzes stillschweigend vorausgesetzt wird.                 „Soweit nicht § 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes anzuw~nden sind, gelten\n§ 113                               die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Ein-\nliegerwohnung in einer öffentlich geförderten\nWeitergeltung der Durchführungsvorschriften                                                                         11\nKleinsiedlung ganz ode.r teilweise frei wird.\nzum Ersten Wohnungsbaugesetz\nDie Vorschriften der Berechnungsverordnung             6. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nvom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) und\n11 § 17 a\ndie Vorschriften der Mietenverordnung vom 20. No-\nvember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) sind bis zu                                Für Wohnungsuchende mit\ngeringem Einkommen vorbehaltener Wohnraum\nihrer Änderung oder Aufhebung auch zur Durch-\nführung des vorliegenden Gesetzes anzuwenden,                       (1) Folgen:der Wohnraum ist für Wohnungs-\nsoweit ihr Inhalt nicht den Vorschriften des vorlie-          . suchende mit geringem Einkommen im Sinne\ngenden Gesetzes widerspricht.                                   des § 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nvorbehalten:\na) Wohnungen, für die öffentliche Mittel\n.TEIL VII                                          im Sinne des § 6 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes erstmalig nach dem\nÄnderung anderer Gesetze                                      31. Dezember 1956 bewilligt sind, wenn\n§ 114                                            die Wohnungen nach § 27 Abs. 3 des\nZweiten Wohnungsba,ugesetzes bei der\nÄnderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\nBewilligung der öffentlichen Mittel für\nDas Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31.                               Vvohnungsuchende mit geringem Ein-\nMärz 1953 (Bunclesgesetzbl. I S. 97) in der Fassung                         kommen vorbehalten .sind;\ndes Gesetzes zur Ergänzung des Wohnraumbewirt-                          b) Wohnungen, für die öffentliche Mittel\nschaftungsgcsctzes vom 13. August 1953 (Bundes-                             im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungs-\ngesetzbl. I S. 915) und des Ersten Bundesmieten-                            baugesetzes erstmalig in der Zeit vom\ngesetzes vom 27. Juli 1955 (Dundesgesctzbl. I S. 458)                       21. Juni 1948 -            in Berlin (West) vom\nwird wie folgt geändert:                                                    25. Juni 1948 - bis zum 31. Dezember","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                             553\n1956 bewilligt worden sind und fur die            Voraussetzungen des § 20 Satz 2 oder des § 21\nkeine höheren Mieten preisrechtlich zu-           in Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mi,eterschutz-\nli.i.ssig sind, als dem Mietrichtsatz ent-        gesetzes verurteilt ist und der Wohnraum für\nspricht, der nach § 29 Abs. 1 des Ersten          die Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes\nWohnungsbaugesetzes für öffentlich ge-            benötigt_ wird.\"\nförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954\nfür die Gemeinde oder den Gemeinde-\nteil bestimmt war;                                                         § 115\nc) Wohnungen, die auf Grund der Verord-                       Änderung des Mieterschutzgesetzes\nnung über die Förderung von Arbeiter-           § 31 a des Mieterschutzgesetzes erhält die folgen-\nwohnstätten vom 1. April 1937 (Reichs-       de Fassung:\ngesetzbl. I S. 437) als Arbeiterwohn-                                    ,,§ 31 a\n. stätten gelten oder als soJche anerkannt\n(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 19 und der\nsind.\n§§ 24 bis 31 sind nicht anzuwenden auf Mietver-\n(2) Wohnraum, der nach Absatz 1 für Woh-                  hältnisse über steuerbegü~stigte und frei finan-\nnungsuchende mit geringem Einkommen vor-                      zierte Wohnungen und Wohnräume im Sinne des\nbehalten ist, ist entsprechend diesem Vorbehalt               Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nzuzuteilen, sofern die Wohnungsbehörde nicht                  Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesge-\nim Einzelfall auf den Vorbehalt verzichtet. Die               setzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbau-\n·wohnungsbehörcle kann auf den Vorbehalt ins-                 gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)\nbesondere verzichten, wenn sichergestellt ist,                vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523); § 52 e\ndaß hierdurch eine Wohnung frei gemacht wird,                 findet entsprechende Anwendung.\ndie einem Wohnungsuchenden mit geringem\n(2) Absatz 1 gilt nicht\nEinkommen zugeteilt wird.\na) für Mietverhältnisse über Wohnungen\n(3) Bei Wohnraum der in Absatz 1 Buch-                                 oder Wohnräume, für die Grundsteuer-\nstabe b oder c bezeichneten Art entfällt der                               vergünstigung gemäß § 7 des Ersten\nVorbehalt, soweit ein Anspruch auf Zuteilung                               Wohnungsbaugesetzes oder gemäß den\nnach § 17 Abs. 1 Satz 1 geltend gemacht wird                               in§ 11 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\noder soweit es sich um zweckbestimmten Wohn-                               bezeichneten Vorschriften oder gemäß\nraum im Sinne von § 18 Abs. 1 bis 4 handelt.                               §§ 92 bis 94 oder § 110 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes gewährt wird,\n(4) § 38 Abs. 2 des Ersten V\\l ohnungsbau-\ngesetzes und § 76 Abs. 4 des Zweiten Woh-                               b) für Mietverhältnisse, die vor dem\nnungsbaugesetzes bleiben unberührt.\"                                       27. April 1950 begründet worden sind,\nc) für Mietverhältnisse über Wohnräume,\n7. In § 18 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 22 Abs. 4\"                          die an Mieter einer unter Mieterschutz\nin ,,§ 39\" geändert; hinter den Worten „des                                stehenden Wohnung im gleichen Wohn-\nErsten Wohnungsbaugesetzes\" werden die Wor-                                gebäude vermietet werden.\nte „oder des § 77 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes\" eingefügt.                                             (3) Absatz 1 ist auf Mietverhältnisse über Woh-\nnungen und Wohnräume, die gemäß den Vor-\n8. § 18 Abs. 5 Satz 1 erhält di,e folgende Fassung:              schriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes von den für\n,,Die Absätze 1, 3 und 4 finden auf Einlieger-               öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden\nwohnungen in öffentlich g,eförderten Kleinsied-               Bindungen freigestellt sind, entspr,echend anzu-\nlungen entsprechende Anwendung, soweit nicht                  wenden; dies gilt nicht in den Fällen des Absat-\n§ 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten Wohnungs-                   zes 2 Buchstaben a und c und für Mietverhält-\nbaugesetzes anzuwenden sind.\"                                 nisse, die vor der Freistellung begründet worden\nsind.\"\n9. § 30 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\n,, (2) Bei einem Schuldner, der zu dem nach\n§ 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begün-                                               § 116\nstigten Personenkreis gehört, ist die Unterbrin-\nÄnderung des Ersten Bundesmietengesetzes\ngung wegen der Höhe der für den Ersatzraum\nzu entrichtenden Miete nicht als unangemessen                 Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955\noder unzumutbar anzusehen, wenri der Schuld-                (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie folgt geändert:\nner durch diese Miete nicht stärker belastet               § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwird, als dies für ihn bei einer öffentlich geför-\nderten Wohnung nach dem Zweiten Wohnungs-                         ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den mit\nbaugesetz in Betracht kommt.\"                                  öffentlichen Mitteln geförderten und nach dem\n31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen preis-\n10. An § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                   gebundenen Wohnraum, für den die öffontlichen\n,,Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor,              Mittel vor dem 25. August 1953 bewilligt worden\nwenn der Schuldner zur Räumung von land-                       sind, wenn eine Miete festgesetzt oder als zuläs-\nwirtschaftlichem Werkwohnraum unter den                        sig anerkannt worden ist, die hinter der nach den","554                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes                wie ,,(§ 23 Abs. 1 und§ 28 des Ersten Wohnungs-\nvom 24. April 1950 (ßunclesgesetzbl. S. 83) und der        baugesetzes)\" _gestrichen. Dafür ist nach den\nMietenverordnung zugelassenen Richtsatzmiete               Worten „auf öffentlich geförderte V✓ ohnungen\nzurückbleibt.\"                                             oder auf steuerbegünstigte Wohnungen\" einzu-\nfügen: ,,im Sinne des jeweils anzuwendenden\n§ 117                              Wohnungsbaugesetzes          11\n•\nÄnderung des Gesetzes\nund der Durchführungsverordnung über die           3. § 254 wird wie folgt geändert:\nGemeinnützigkeit im Wohnungswesen                   a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n( 1) § 8 des Wolmungsgemeinnützigkeitsgesetzes                     ,, (3) Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen\nin der Passung vom 29. Februar 1940 (Reichsge-                    und Kriegssachgeschädigten auch für den Bau\nsetzbl. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durch-               eines Familienheirn.s oder einer sonstigen\nführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit                     Wohnung, insbesondere am Ort eines ge-\nim Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichsge-                      sicherten Arbeitsplatzes, gewährt werden,\nsetzbl. I S. 1012) werden aufgehoben.                             wenn sie die Voraussetzungen des § 298 Nr. 2\n(2) Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder                      erfüllen und wenn die Wohnung nach Größe\nOrgane der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit                  und Ausstattung den Voraussetzungen des\nRücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vor-                    sozialen Wohnungsbaues nach dem jeweils\nschriften \\Vicderkaufsredilc oder Rechte aus Ver-                  anzuwendenden          Wohnungsbaugesetz       ent-\ntragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen                     spricht.\"\nnicbt gegen die sich aus dem Wohnungsgemein-\nb) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4\nnützig keitsgesclz und der dazu ergangenen Durch-\neingefügt:\nfühnm~isvcrordnung Prgcbcnden Pflichten, wenn sie\ndiese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf                       ,, (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann\nverzichten. Rechte und Pflichten der gemein-                       ein Aufbaudarlehen bereits zum Erwerb des\nnützigen Wohnunusunternehmcn oder der Organe                       Baugrundstücks für ein Familienheim gewährt\nder stautli<,hen Wohnungspolitik aus der Ausgabe                   werden, wenn gesichert erscheint, daß das\n11\nvon ReichsheimsEitlen bloibcm unberührt.                           Bauvorhaben alsbald durchgeführt wird.\n(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird\nermächtigt, die Verordnung zur Durchführung des            4. § 298 erhält die folgende Fassung:\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-                                          ,,§    298\nwesen .in der sich aus dem vorliegenden Gesetz er-\nVoraussetzungen\ngebenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nUberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-               (1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und\nzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu                Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn\nbeseitigen.                                                   sie nachweisen,\n1. daß sie durch die Schädigung den not-\n§ 118\nwendigen Wohnraum verloren haben\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                             und\nDas Gesetz über den Lastenausgleich vom                               2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmög-\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der                              lichkeit überhaupt noch nicht oder\nFassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze                                   noch nicht an ihrem gegenwärtigen\nwird wie folgt geändert:                                                       oder zukünftigen Arbeitsort beschaf-\n1. § 8 Abs. 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:                                  fen konnten, oder\n,, 13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fas-·                         b) daß ihre bisherige Wohnung im Falle\nsung der Bekanntmachung vom 25. August                              des Freiwerdens mit Einwilligung des\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des                            Verfügungsberechtigten einem noch\nZweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni                            nicht ausreichend untergebrachten Ge-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich                        schädigten im Sinne des Buchstaben a\naus seinem § 50 a ergebenden Anwendungs-                            zur Verfügung stehen wird.\nbereich sowie\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\ndas Zweite~ Wohnungsbaugesetz (Wohnungs-\nbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni          kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt\n1956 (Bundesgcsetzbl. I S. 523) mit dem sich       werden, die Leistun_gen nach § 301 erhalten kön-\naus seinem § 126 ergebenden Anwendungs-            nen, Sowjetzonenflüchtlingen jedoch nur inso-\nbereich                                            weit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenom-\nals jeweils anzuwendendes Wohnungsbau-           men worden sind.        11\ngesetz. 11\n5. § 299 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 116 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         ,, (2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bil-\nIn Satz 1 werden die Verweisungen ,, (§ 16 Abs. 1          dung von Einzeleigentum für Geschädigte, be-\nund § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes)\" so-              sonders in der Form von Familienheimen, unter","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                            555\nBeachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz            § 7 erhält die folgende Fassung:\nbestimmten Rangfolgen gewährt werden.\"                                            ,,§ 7\n6. § 300 erhält die folgende Fassung:                                      Aufbringung der Mittel\n,,§ 300                             (1) Die für die Auszahlung der Prämien er-\nforderlichen Beträge werden bis zur Höhe von\nEinsatz der Mittel                   ·50 Millionen Deutsche Mark, vom Rechnungsjahr\nDie Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau           1957 an bis zur Höhe von 100 Millionen Deutsche\neiner möglichst großen Zahl von Wohnungen                Mark jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung\nfür Geschädigte, welche die Voraussetzungen              gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer\ndes § 298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte,          Prämienbelastung verteilt. Im übrigen werden\ndie Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden           darüber hinausgehende, für die Auszahlung der\nder in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1           Prämien erforderliche Beträge von den Ländern\nbezeichneten Art geltend machen können, die              den ihnen nach § 14 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-\nErben solcher Geschädigten und Gemeinschaften            baugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953\nvon solchen Geschädigten haben als Bauherren             (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und vom Rechnungs-\nbei der Darlehnsgewährung den Vorrang vor                jahr 1957 an den nach § 18 Abs. 1 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-\nden übrigen Antragstellern; unter den letzteren\nmilienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-\nhaben Geschädigte, die Vertreibungsschäden\ngesetzbl. I S. 523) zugeteilten Mitteln entnommen.\noder Kriegssachschäden geltend machen können,\nden Vorrang. D(m vorgenannten Geschädigten                   (2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der\nsind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen je-          Prämien einen höheren Anteil der nach § 18\nweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige      Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zuge-\nSchäden geltend machen können.\"                          teilten Mittel, als von allen Ländern im Bundes-\ndurchschnitt benötigt wird, so sind dem Land nach\nden näheren Vorschriften des § 88 des Zweiten\n7. § 348 wird wie folgt geändert:\nWohnungsbaugesetzes zusätzliche Mittel vom\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                 Bund zuzuteilen.\"\n,, (1) Die für die Wohnraumhilfe bereit-                                 § 120\ngestellten Mittel sind zur Finanzierung des\nWohnungsbaues für Geschädigte als öffent-                         Änderung de§ Gesetzes über\nliche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1                Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau\nNr. 13 jeweils anzuwendenden Wohnungsbau-             Das Gesetz über Gebührenbefreiungen beim\ngesetzes unter Berücksichtigung der Vor-           Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen.\"         S. 273) wird wie folgt geändert: .\nb) In Absatz 2 erhält Satz 3 die folgende Fassung:    1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisungen\n„Die Verzinsung und Tilgung der Mittel                 ,,(§ 16, § 23 Abs. 1, § 28 des Ersten Wohnungs-\ndurch den letzten Darlehnsnehmer bestimmt              baugesetzes vom 24. April 1950 -           Bundes-\ngesetzbl. S. 83)\" durch folgende Worte ersetzt:\nsich nach den Vorschriften des jeweils an-\nzuwendenden Wohnungsbaugesetzes.\"                      ,,im Sinne des jeweils anzuwendenden Woh-\nnungsbaugesetzes\".\nc) In Absatz 3 ist nach dem Wort „bestimmt\"\nein Punkt zu setzen; die Worte „wobei\" bis         2. In § 4 wird an den Absatz 1 folgender Satz an-\n,,ist:\" und die Nummern 1 und 2 werden ge-             gefügt:                             ·\nstrichen und dafür folgende Sätze 2 und 3              „Sonstige Vorschriften, die eine weitergehende\neingefügt:                                             Gebührenbefreiung gewähren, bleiben bestehen.\"\n„Dabei muß sichergestellt werden, daß der\nunter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohn-                                § 121\nraum oder angemessener Ersatzwohnraum                        Änderung des Gesetzes zur Förderung\nden nach § 347 anerkannten Geschädigten zur                     des ßergarbeiterwohnungsbaues\nVerfügung gestellt wird. Ersatzwohnraum darf                           im Kohlenbergbau\nnur zugeteilt werden, wenn der Geschädigte\n(1) Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-\noder, wenn die Befragung des Geschädigten\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung\nbei Baubeginn nicht möglich ist, das Aus-\nvom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 358)\ngleichsamt zugestimmt hat.\"\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\n§ 119\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\na) In Absatz 1 werden die Worte ,, § 25 des\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung                   Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nvom 21. Dezember 1954 (Bundesgcsetzbl. I S. 482)                 vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047)\"\nwird wie folgt geändert:                                          ersetzt durch die Worte ,,§ 33 des Zweiten","556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nWohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und                  (2) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird\nFamilienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-         ermächtigt, das Gesetz zur Förderung des Berg-\ndesgesetzbl. I S. 523) \".                           arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der\nb) In Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte             nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum be-\n,,§ 25 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\"       kanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wort-\nersetzt durch die Worte:                            lautes zu beseitigen.\n,,§ 33 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes\".                                                                     § 122\n3. In§ 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 13                 Änderung der Reichsversicherungsordnung\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes)\" durch die                  Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nVerweisung ,,(§ 29 des Zweiten Wohnungsbau-              geändert:\ngesetzes)\" ersetzt.\n1. In § 537 wird folgende Nummer 13 angefügt:\n4. § 21 erhält die folgende Fassung:                             ,, 13. alle Personen, die beim Bau eines Familien-\n,,§ 21                                     heims (Eigenhei-m, Kaufeigenheim, Klein-\nsiedlung), einer eigengenutzten Eigentums-\nAnwendung des Ersten und des Zweiten\nwohnung,     einer Kaufeigentumswohnung\nWohnungsbaugesetzes\noder einer Genossenschaftswohnung im Rah-\nDie Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich ge-                    men der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch\nförderte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des                      das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1                      steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen\n·des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn                          werden sollen. Dies gilt auch für die Selbst-\ndie Mittel ausschließlich für die erststellige Fi-                  hilfe bei der Aufschließung und Kultivie-\nnanzierung gewährt werden. Die Vorschriften der                     rung des Geländes, der Herrichtung der\n§§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1                     Wirtschaftsanlagen und der Herstellung von\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vor-                       Gemeinschaftsanlagen. Für die Begriffsbe-\nschriften der §§ 19, 20, 23, 25, 26, 52, 53, 63, 75                 stimmungen sind die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13\nbis 77, 80, des § 81 Satz 2 und des § 90 Abs. 3                     und 36 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nbis 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind                          vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\nnicht anzuwenden.\"                                                  maßgebend.\"\n5. § 22 wird wie folgt geändert:                            2. In § 564 Abs. 1 wird folgende Nummer 8 ange-\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                    fügt:\n,,(1) Sollen neben Mitteln des Treuhandver-         ,,8. bei Tätigkeiten der im § 537 Nr. 13 genann-\nmögens öffentliche Mittel im Sinne von § 3                      ten Art.\"\nAbs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder\n§ 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes           3. In § 633 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzur Schaffung von Bergarbeiterwohnungen ge-                   „Als Unternehmer von Selbsthilfe-Tätigkeiten\nwährt werden, so finden auch insoweit die                nach § 537 Nr. 13 gilt auch der Bauherr, der nicht\nVorschriften der § § 3 bis 9, 13 bis 15 dieses           für eigene Rechnung tätig ist.\"\nGesetzes entsprechende Anwendung; die Vor-\nschriften der §§ 24, 37 bis 39 und des § 40          4. In § 785 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nAbs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes so-                     „Bei den Zweiganstalten sind, unbeschadet\nwie die Vorschriften der §§ 52, 53, 75 bis 77,           der Dauer der Selbsthilfearbeit, die nach § 537\n80 und des § 81 Satz 2 des Zweiten Woh-                  Nr. 13 tätigen Personen sowie die von Dritten\nnungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.\"                 beim Bau von anerkannten Kleinsiedlungen (§ 96\nb) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und c              des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) beschäftig-\ndie folgende Fassung:                                    ten Personen versichert.\"\n,,a) daß Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Ge-\n5. In § 798 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nsetzes entsprechend anzuwenden sind,\nwenn der Bau von Wohnungen für Arbeit-                „Absatz 1 Nr. 2 gilt auch für die nach § 785\nnehmer des Kohlenbergbaues mit öffent-           Abs. 2 Versicherten.\"\nlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6\n§ 123\nAbs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ngefördert wird und Mittel des Treuhand-                   Änderung des Kleinsiedlungsrechts\nvermögens neben diesen Mitteln nicht ge-        (1) Die Vorschriften der §§ 9 bis 19 des Kapitels\nwährt werden;\"                                II des Vierten Teils der Dritten Verordnung des\n,,c) daß insoweit die Vorschriften der §§ 24,        Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsge-\n37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten      setzbl. I S. 537, 551) in der Fassung der Verordnung\nWohnungsbaugesetzes sowie die Vor-            zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlun-\nsch~iften der §§ 52, 53, 75 bis 77, 80 und    gen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (Reichs-\ndes § 81 Satz 2 des Zweiten Wohnungs-         gesetzbl. I S. 233) werden aufgehoben, soweit sich\nbaugesetzes nicht anzuwenden sind.\"           aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt:","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1956                             557\na) Die §§ 11 und 12 gelten in Verbindung mit        zeitraums zu gewähren. Für den Beginn des Ver-\n§ 55 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgeset-      günstigungszeitraums ist der erstmalige Bezug\nzes vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I      der w·olmung maßgebend.\"\nS. 720) weiterhin für die Enteignung von\nGelände für Kleingärten;                    2. § 41 wird wie folgt geändert:\nb) § 14 Salz 1 gilt weiterhin für die Aufhe-      a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nbung von Pacht- und sonstiqen Nutzungs-            „ Ist das zum Bau einer Wohnung in einem\nrechten anläßlich der Enteignung von              Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem\nGrundstücken für Kleingärten.                     Kaufeigenheim oder zum Bau einer Wohnung\n(2) In § 1 des Kapitels II des Vierten Teils der            in der Rechtsform des Wohnungseigentums\nin Absatz 1 bezeichneten Verordnung werden die                 oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nWorte „sowie die Kleinsiedlung in der Umgebung                 rechts gewährte öffentliche Baudarlehen vor-\nvon Städten und größeren Industriegemeinden (Vor-·             zeitig, ohne rechtliche Verpflichtung dazu, zu-\nstädtische Kleinsiedlung)\" und in § 2 dieser Ver-              rückgezahlt worden, so sind auf Antrag des\nordnung die Worte ,, , die vorstädtische Kleinsied-            Eigentümers, des Erbbauberechtigten oder des\nlung\" gestrichen.                                              Dauerwohnberechtigten die Wohnungen von\nden für öffentlich geförderte Wohnungen be-\n(3) Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereit-\nstehenden Bindungen gemäß Absatz 2 freizu-\nstellung von Kleingärten vorn 23. Dezember 1931/\nstellen.\"\n15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) bleibt\nunberührt, soweit sich aus § 111 des vorliegenden           b) An Absatz 2 wird der folgende Satz 2 an-\nGesetzes nichts anderes ergibt.                                 gefügt:\n(4) Die Verordnung über die Landbeschaffung                  ,,Die Vorschriften der §§ 21 und 3.5 des Wohn-\nfür Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (Reichs-               raumbewirtschaftungsgesetzes sind auch nach\ngesetzbl. I S. 896) wird aufgehoben.                            der Freistellung anzuwenden.\"\n(5) Die Bestimmungen über die Förderung der              c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6\nKleinsiedlung vom 14. September 1937 (Reichsanzei-              angefügt:\nger Nr. 214 vom 16. September 1937) in der Fassung                  ,, (6) Auf die vorzeitig zurückgezahlten Be-\nvom 23. Dezember 1938 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom               träge der öffentlichen Baudarlehen finden die\n29. Dezember 1938), der R.underlaß des Reichsarbeits-           Vorschriften des § 70 Abs. 4 und 5 des Zwei-\nministers vom 31. März 1940 (Reichsarbeitsblatt I               ten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und\nS. 174) und die zur Änderung und Ergänzung dieser               Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-\nBestimmungen ergangenen Bestimmungen der Län-\ndesgesetzbl. I S. 523) entsprechende Anwen-\nder treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1957\ndung.\"\naußer Kraft.\n(6) Soweit in Rechts~ oder Verwaltungsvorschrif-      3. Hinter § 50 wird folgender § 50 a eingefügt:\nten auf die in den vorstehenden Absätzen aufgeho-                                      ,,§ 50a\nbenen Vorschriften ausdrücklich oder stillschwei-\nAnwendungsbereich\ngend verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung\nauf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-             (1) Die Förderung des Wohnungsbaues be-\nden Gesetzes.                                               stimmt sich bis zum Beginn des zeitlichen Gel-\ntungsbereichs des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n§ 124                           nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes,\nDie Vorschriften des vorliegenden Gesetzes fin-\nÄnderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nden, soweit sich aus dem Zweiten Wohnungsbau-\nDas Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung               gesetz nichts anderes ergibt, sonach nur Anwen-\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) wird        dung\nwie folgt geändert:\na) im öffentlich geförderten sozialen Woh-\n1. An § 11 werden folgende Absätze 3 und 4 an-                             nungsbau auf Wohnungen und Wohn-\ngefügt:                                                                räume, für die die öffentlichen Mittel\n,, (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-                         erstmalig bis zum 31. Dezember 1956\nwesen zuständige oberste Behörde des Landes                            bewilligt worden sind oder bewilligt\nBayern kann in besonderen Fällen im Einverneh-                         werden,\nmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der                      b) im steuerbegünstigten und frei finan-\nFinanzen auch für Wohnungen, die vor dem                               zierten Wohnungsbau auf Wohnungen\n31. März 1953 bezugsfertig geworden sind, Aus-                         und Wohnräume, die bis zum 30. Juni\nnahmen von den Wohnflächengrenzen des in Ab-                           1956 bezugsfertig geworden sind oder\nsatz 1 genannten Gesetzes zulassen.                                    bezugsfertig werden.\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist auf Antrag         (2) Auf Wohnungen und Wohnräume, auf die\nder Steuermeßbetrag nach den Vorschriften des           die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes an-\n§ 7 neu zu veranlagen. Die Steuervergünstigung          zuwenden sind, finden auch die Vorschriften der\ngilt mit Wirkung vom Beginn des auf den An-             §§ 108 bis 112 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ntrag folgenden Rechnungsjahrs und ist nur noch          unter den dort bezeichneten Voraussetzungen\nfür den Rest des zehnjährigen Vergünstigungs-           Anwendung.\"","558                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nTEIL VIII                                   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werd,en, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSchlußvorschriften\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 125\n§ 126\nGeltung in Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                                                   Inkrafttreten\ndes Dritten Uberleitungsgcsctzcs vom 4. Januar 1952                          Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften\n(Bundcsgcsctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                     des § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden -Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesministerfür Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer\nHerausgeber: Der Bnndesminisler der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundcsqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLauf c n d c r Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- {zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 s l ü c k e je anqduJHJcne 21 s·eitcn DM 0,40 {zuzüqlich Versandqebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlicben Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM0,80 zuzüglich Versandgebühren."]}