{"id":"bgbl1-1956-3-8","kind":"bgbl1","year":1956,"number":3,"date":"1956-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/3#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_3.pdf#page=31","order":8,"title":"Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer","law_date":"1956-01-27T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956                          59\nVerordnung über die Mitwirkung des Bundes\nbei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.\nVom 27. Januar 1956.\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge-                                  § 2\nsetzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952                      Einzelheiten der Berechnung\n(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Ge-\n( 1) Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen\nsetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der\nist jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen;\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom\nerstreckt sich eine Maßnahme nach § 131 Abs. 1\n11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zu-    Satz 3 der Reichsabgabenordnung auf mehrere\nstimmung des Bundesrates verordnet:                      Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen\nJahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammen-\nzurechnen Etwaige vorher ausgesprochene Bewil-\n§ 1                            ligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen,\ndie gestundet werden sollen, dürfen nicht in einen\nStundung, Erlaß\nJahresbetrag umgerechnet werden.\nund sonstige steuerliche Vergünstigungen\n(2) Säumniszuschläge, Kosten, Vollstreckung\"ge-\nDer Zustimmung durch den Bundesminister der            bühren und sonstige Nebenforderungen sind dem\nFinanzen bedürfen                                        Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen\n1. Stundungen nach § 127 der Reichsabgabenord-\nnung, wenn der zu stundende Betrag höher ist                                  § 3\nals 200 000 Deutsche Mark und für einen Zeit-                      Geltung im Land Berlin\nraum von mehr als 12 Monaten gestundet                Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit+en\nwerden soll,                                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunctcs-\n2. Erlasse und sonstige Maßnahmen nach § 131          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 d2s ZweHen\nder Reichsabgabenordnung, wenn                     Gesetzes über die Finanzverwaltung auch im Land\nBerlin.\na) der Betrag, der erlassen (erstattet, angerech-\n§ 4\nnet) werden soll (§ 131 Abs. 1 Satz 1), oder\nGeltungsdauer\nb) der Betrag, um den die Steuer niedriger fest-\nDiese Verordnung gilt für die Zeit vom 1.Januar\ngesetzt werden soll(§ 131 Abs. 1 Satz 2), oder\n1956 bis zum 31. Dezember 1957\nc) die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die\nnicht in dem gesetzlich bestimmten Veranla-                                § 5\ngungszeitraum berücksichtigt werden sollen                            lnkrafttreten_\n(§ 131 Abs. 1 Satz 3),\nDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\n100 000 Deutsche Mark übersteigt.                  dung in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1956.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}