{"id":"bgbl1-1956-3-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":3,"date":"1956-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/3#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_3.pdf#page=30","order":7,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1956-01-25T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["58                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbescbädigtengesetzes.\nVom 30. Januar 1956.\nAuf Grund des § 39 Abs. 1 Buchstabe k des Ge-               zusammengefaßt jedoch der Bundesgerichtshof\nsetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter               mit dem Oberbundesanwalt,\n(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bun-          6. jede oberste Landesbehörde und die Staats-\ndesgesetzbl. I S. 389) verordnet die Bundesregierung           und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordne-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                ten Dienststellen, die Verwaltungen der Land-\ntage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern),\ndie Verwaltungen der Organe der Verfassungs-\n§ 1                                  gerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige\nAls Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buch-                Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch die-\nstabe a des Schwerbeschädigtengesetzes gelten                  jenigen Behörden, die eine gemeinsame Per-\n1. jede oberste Bundesbehörde einschließlich des             sonalverwaltung haben,\nBundespräsidialamtes, die Verwaltungen des             7. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder\nDeutschen Bundestages und Bundesrates sowie               Verband von Gebietskörperschaften,\ndes Bundesverfassungsgerichts, zusammenge-             8. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stif-\nfaßt jedoch diejenigen obersten Bundesbehör-              tung des öffentlichen Rechts.\nden, die ein gemeinsames Büro für Personal-\nund Haushaltsangelegenheiten haben,                                           § 2\n2. das Bundesministerium für das Post- und Fern-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmeldewesen zusammen mit seinen nachgeord-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nneten Dienststellen,                                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des\n3. die Deutsche Bundesbahn,                            Schwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.\n4. jede sonstige Bundesmittelbehörde zusammen\nmit ihren nachgeordneten Dienststellen,                                       § 3\n5. jede sonstige zum Geschäftsbereich einer ober-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsten Bundesbehörde gehörende Dienststelle,          kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes.\nVom 25. Januar 1956.\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953\n(Bundes.gesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mit-\nteilung de,r Königlich Griechischen Regierung be-\nkanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin Griechenland anmelden, brauchen nicht den Nach-\nweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem\nStaat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den\nMarkenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 25. Januar 1956.\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}