{"id":"bgbl1-1956-3-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":3,"date":"1956-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_3.pdf#page=29","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1956-01-30T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956                              57\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.\nVom 30. Januar 1956.\nAuf Grund des § 39 Abs. 1 Buchstabe g des Ge-           liegen (Grenzpendler), wenn die Heranführung an\nsetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter           den Arbeitsplatz der Erhaltung ihrer Arbeitskraft\n(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bun-         dient.\ndesgesetzbl. I S. 389) verordnet die Bundesregierung          (3) Wohnungsbauvorhaben mit weniger als\nmit Zustimmung des Bundesrates:                            5 Wohnungen sollen nur gefördert werden, wenn\nsie Teil eines Umsiedlungsplanes sind.\n§ 1\nDer Ausgleichsfonds nach § 9 Abs. 6 des Gesetzes                                   § 4\nwird mit Wirkung vom 1. Juli 1955 bei dem Bundes-             Zur Arbeits- und Berufsförderung Schwerbeschä- ·\nausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinter-         digter können nach Anhörung der Bundesanstalt\nbliebenenfürsorge gebildet.                                für ArbeitsvermHtlung und Arbeitslosenversiche-\nrung Zuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds\ngewährt werden\n§ 2\na) für Ausbildungs- und Umschulungsstätten, die\nDie Hauptfürsorgestellen haben 20 vom Hundert                  von mehreren Ländern in Anspruch genommen\nder ab 1. Juli 1955 fälligen und an sie abgeführten               we1rden. Dies gilt insbesondere für Einrich-\nAusgleichsabgaben dem Ausgleichsfonds halbjähr-                   tungen zur Arbeits- und Berufsförderung der\nlich nachträglich zu überweisen und abzurechnen.                  in § 4 Abs. 1 des Gesetzes genannten Personen;\nb) für die Entwicklung technischer Arbeitshilfen\nfür Schwerbeschädigte.\n§ 3\n(1) Bei   der Unterbringung Schwerbeschädigter                                     § 5\nkönnen im Rahmen des übergebietlichen Ausgleichs,\nsoweit hierbei Schwerbeschädigte von einem Land               Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds werden\nin ein anderes Land des Bundesgebietes umgesie-            auf Antrag der Hauptfürsorgestellen als Zuschüsse\ndelt werden, im Benehmen mit der Bundesanstalt             oder Darlehen g&währt. Voraussetzung für ihre Her-\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-           gabe ist, daß ausreichende Mittel für den gleichen\nrung Zuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds           Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind\ngewährt werden                                             oder gewährt werden.\na) zur Förderung der Schaffung von Wohn-\n§ 6\nraum für Schwerbeschädigte,\nb) zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbs-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ntätigkeit.                                      Uberleitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des\n(2) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds kön-            Schwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.\nnen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung auch ge-\n§ 7\nwährt werden für Wohnungsbauvorhaben, die der\nAufnahme von Schwerbeschädigten dienen, deren                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWohn- und Arbeitsort in verschiedenen Ländern              kündung in Kraft.\nBonn, den 30 .. Januar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}