{"id":"bgbl1-1956-3-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":3,"date":"1956-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/3#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_3.pdf#page=25","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener","law_date":"1956-01-27T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956                              53\n§ 2                                                      § 4\nMit Wirkung vom 1. Juli 1956 gelten die Zollsätz,e,    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndie am 9. Dezember 1955 angewendet wurden. Dies         kündung in Kraft.\ngilt nicht, soweit eine vor dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung verordnete Zollermäßigung vor dem            Bonn, den 27. Januar 1956.\n1. Juli 1956 endet.\n§ 3                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12\nAbs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch_ im Land              Der Bundesminister der Finanzen\nBerlin.                                                                        Schäffer\nSechste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV).\nVom 27. Januar 1956.\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen        (4) Eine Anmeldebestätigung im Sinne des § 8\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener         Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird als BeweismiUel auch\nvom 27. März 1952 (Bundesg,esetzbl. I S. 213) in der    dann anerkannt, wenn sich aus ihr die Rechtsnatur\nFassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des           des Guthabens als Sparguthaben nicht zweifelsfrei\nLastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundes-     ergibt, sofern im Hinblick auf den Beruf des Gläubi-\ngesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregierung:      gers odeir den geringen Umfang des von ihm be-\ntriebenen Gewerbes zu vermuten ist, daß sich die\n§ 1                          Anmeldebestätigung nicht auch auf andere Gut-\nhaben als Sparguthaben bezieht.\n(1) Die Urkunden, welche in den §§ 2 bis 9 als\nBeweismittel anerkannt werden, müssen folgende\n§ 2\nAngal;>en enthalten:\n1. die Höhe des Guthabens (§ 3 Abs. 4 des          Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des\nGesetzes) und, sofern Entschädigung nach     Gesetzes wird eine Eintragung in einer von dem\n§ 3 Abs. 2 des Gesetzes aus einem höheren    kontoführenden Geldinstitut als Bilanzunterlage\nBetrag als 20 vom Hundert des Guthabens      aufgestellten Liste (Saldenliste) oder in einer Liste\nim Zeitpunkt der Vertreibung beansprucht     über eine Bestandsaufnahme anerkannt, wenn fol-\nwird, die Höhe des Guthabens am 1. Januar    gende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:\n1940 oder zu einem diesem Tage nächst-          1. Die Liste muß in den Geltungsbereich des\ngelegenen späteren Zeitpunkt,                       Grundgesetzes oder nach Berlin (West) ver-\n2. di,e Rechtsnatur des Guthabens als Spar-            lagert sein und einer anerkannten Treuhand-\nguthaben,                                           stelle (§ 10) in der Urschrift vorliegen. An\nStelle der Urschrift genügt eine von der Treu-\n3, das schuldnerische Geldinstitut,\nhandstelle beglaubigte Abschrift, wenn die\n4. die Person des Gläubigers.                          Urschrift der Treuhandstelle vorgelegen hat\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Angaben               und dies aktenkundig ist.\nnicht sämtlich in ein und derselben Urkunde, aber          2. Die Liste muß den Saldenbetrag an einem aus\nin verschiedenen sich ergänzenden Urkunden im                  ihr oder aus bei der Treuhandstelle befindlichen\nSinne des § 8 des Gesetzes und der dazu ergange-               ergänzenden Unterlag,en erkennbaren Stichtag\nnen Rechtsverordnungen enthalten, werden diese                 und den Namen des Kontoinhabers oder die\nUrkunden als Beweism.ittel anerkannt, sofern aus               Nummer des Kontos enthalten. Wenn die Liste\nihnen hervorgeht, daß sie sich auf die gleichen Spar-         den Namen des Kontoinhabers nicht enthält,\nguthaben beziehen und wenn sie gleichzeitig der                muß der Name aus sonstigen von der Treu-\nentscheidenden Stelle vorliegen.                               handstelle verwalteten Urkunden (z.B. einem\n(3) Ist das schuldnerische Geldinstitut in einer           Stockregister) zweifelsfrei ersichtlich sein.\nUrkunde nicht namentlich bezeichnet, wird die An-          3. Es muß ein von der Treuhandstelle (Nummer 1)\nerkennung dieser Urkunde als Beweismittel aus                 ausgestellter Auszug aus der Liste vorgelegt\ndiesem Grunde nicht ausgeschlossen, wenn sich aus              werden; als Auszug gilt eine Bescheinigung,\nder Urkunde im übrigen ergibt, daß das Spargut-                welche den Namen des kontoführenden Geld-\nhaben bei einem Geldinstitut im Vertreibungsgebiet             instituts, gegebenenfalls die Kontonummer, den\nbestanden hat.                                                 Namen des Gläubigers, den Endbetrag des","54                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nKontos und den Stichtag, auf den der Salden-       ausländische Urkunde handelt, durch einen Konsul\nbetrag festgestellt ist, enthält. Die Bescheini-   oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland\ngung muß eine fü~stätigung der Treuhandstelle      beglaubigt worden ist.\nüber die Ubereinstimmung des Auszuges mit\nder Eintragung in der Liste enthalten. Sofern                                § 4\ndie Treuhandstelle nach pflichtgemäßem Ermes-\n(1) Das Eiserne Sparbuch wird für die Feststellung\nsen die Angaben in der Liste für nicht zwei-\ndes Anspruchs auf Entschädigung der Höhe nach\nfelsfrei hält, hat sie darauf hinzuweisen.\ninsoweit als Beweismittel anerkannt, als si~h dieser\nAnspruch nicht unmittelbar aus dem Sparbuch\n§ 3                           ergibt, wenn der vertriebene Sparer über die durch\ndas Sparbuch ausgewiesene Spareinlage hinaus lau-\n(1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des       fend weitere Beträge eisern gespart hat und wenn\nGesetzes werden folgende Urkunden anerkannt:             über die Höhe des einzelnen Teilbetrags ein Nach-\n1. durch Behörden, Gerichte, behördlich beauf-    weis durch Urkunden zweifelsfrei geführt wird.\ntragte oder anerkannte Stellen, Pfarrämter,\n(2) Als nachgewiesene Spareinlage gilt im Falle\nNotare und Geldinstituten übergeordnete\ndes Absatzes 1 der Betrag, der sich bei Zusammen-\nInstitutsverbände vor dem 1. Januar 1948\nrechnung des durch das Eiserne Sparbuch ausge-\nausgestellte Schriftstücke, welche Angaben\nwiesenen Betrages und der Summe der laufenden\nüber die Beschlagnahme, Ablieferung,\nEinzahlungen ergibt. Es wird vermutet, daß sich die\nHinterlegung oder Vorlage von Spar-\nSpareinlage durch die regelmäßige Einzahlung von\nbüchern oder über behördlich angeordnete\nSparbeträgen auf Grund der Sparerklärung vorn\noder gerichtliche Maßnahmen hinsichtlich\nZeitpunkt der letzten Eintragung im Eisernen Spar-\neines Sparguthabens enthalten,\nbuch bis zum 31. Dezember 1944 fortlaufend um\n2. durch Geldinstitute, das Postsparkassenamt     gleiche Teilbeträge erhöht hat, sofern\nWien oder die Postsparkasse Prag oder die\n1. die Höhe der einzelnen Sparbeträge sich\nTreuhänder von Geldinstituten ausgestellte\naus dem Sparbuch, der Sparerklärung, einer\nSchriftstücke, die Angaben über den Stand\nLohn- oder Gehaltsbescheinigung oder an-\neines Sparguthabens, welches bei dem\nderen Urkunden zweifelsfrei ergibt und\nschuldnerischen Geldinstitut, seinem Rechts-\nvorgänger, einem anderen Geldinstitut oder            2. nachgewiesen wird, daß der vertriebene\ndem Postsparkassenamt Wien oder der                      Sparer vom Zeitpunkt der Abgabe der\nPostsparkasse Prag geführt worden ist oder               Sparerklärung ununterbrochen in dem\nüber Gutschriften zugunsten eines Spargut-               gleichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ge-\nhabens oder über die Ablieferung, Hinter-                standen hat; dies wird vermutet, wenn er\nlegung oder Vorlage von Sparbüchern ent-                 sowohl im Zeitpunkt der Abgabe der Spar-\nhalten. Soweit sich das von einem Geld-                  erklärung als auch am 31. Dezember 1944\ninstitut ausgestellte Schriftstück auf die               in dem gleichen Dienst- oder Arbeitsver-\nKontounterlagen eines anderen Geldinsti-                 hältnis gestanden hat.\ntuts bezieht, muß glaubhaft gema~ht sein,         (3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn ein Eisernes\ndaß dessen Kontounterlagen von dem In-         Sparbuch nicht vorliegt, die sonstigen in Absatz 2\nstitut, welches das Schriftstück ausgestellt   bezeichneten Voraussetzungen aber gegeben sind.\nhat, verwahrt werden oder ihm zugänglich       Als Zeitpunkt der Begründung des Eisernen Spar-\nsind oder waren.                               guthabens ist der Zeitpunkt anzusehen, in welchem\n(2) Urkunden im Sinne des Absatzes 1 müssen,           die Eiserne Sparerklärung abgegeben worden ist\noder zu dem nach einer Lohn- oder Gehaltsbescheini-\n1. soweit sie von den in Absatz 1 Nr. 1 be-\ngung erstmalig ein Eiserner Sparbetrag abgeführt\nzeichneten Stellen ausgestellt worden sind,\nworden ist.\nmit einer Unterschrift entweder auf amt-\nlichem Formular oder mit dem Abdruck              (4) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des\neines vom Aussteller geführten Dienst-         Gesetzes wird auch eine vor dem 9. Mai 1945 von\nstempels oder anderweitigen Stempels ver-      einer Behörde, einer behördlich beauftragten Stelle\nsehen sein, aus denen der Aussteller ein-      oder einer Firma ausgestellte Bestätigung oder eine\nwandfrei zu erkennen ist,                      Lohn- oder Gehaltsbescheinigung über die Höhe der\n2. soweit sie von den in Absatz 1 Nr. 2 be-       abgeführten Eis~rnen Sparbeträge oder eine Be-\nzeichneten Stellen ausgestellt sind, mit       stätigung oder Mitteilung des schuldnerischen Geld-\nmindestens einer Unterschrift auf einem        instituts über verbuchte Eiserne Sparbeträge an-\nBogen mit dem Aufdruck der Firma oder          erkannt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.\neiner Unterschrift und einem Firmenstempel\noder mit zwei Unterschriften versehen sein.                              § 5\n(3) Ist eine Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1       Für ein von einem Post-Spar- und Darlehns-\nnach dem 31. Dezember 1947 ausgestellt worden,           verein ausgestelltes Sparbuch gilt § 4 Abs. 1 ent-\nwird sie als Beweismittel anerkannt, wenn sie von        sprechend. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend unter der\neiner deutschen Behörde oder einer behördlich be-        Voraussetzung, daß\nauftragten deutschen Stelle im Geltungsbereich des          1. die Höhe der einzelnen Sparbeträge sich aus\nGesetzes ausgestellt oder, wenn es sich um eine                dem Sparbuch zweifelsfrei ergibt und","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956                            55\n2. der vertrliebene Sparer vom Zeitpunkt der                     oder Fotokopie durch einen Konsul oder\nletzten Eintragung im Sparbuch an ununter-                   Gesandten der Bundesrepublik Deutsch-\nbrochen bis zum 31. Dezember 1944 Bedienste-                 land beglaubigt worden ist.\nter oder Versorgungsempfänger der Deutschen          (2) Die Abschrift muß die wesentlichen Eintra-\nReichspost war.                                   gungen im Sparbuch zweifelsfrei ,erkennen lassen.\nDer Antragsteller muß glaubhaft machen, daß sich\n§ 6                          das Sparbuch nicht mehr in• seinem Besitz befindet.\nAls Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des\n§ 8\nGesetzes werden weiter folgende Urkunden an-\nerkannt:                                                   Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des\n1. eine Sparkarte, die von einem Geldinstitut         Gesetzes werden Auszüge aus einer im Zusammen-\noder der Deutschen Reichspost ausgegeben ist,     hang mit der Vertreibung aufgestellten Liste über\nsoweit nicht die Eintragungen erkennen lassen,    Sparbücher, die von vertri,ebenen Sparern auf be-\ndaß über den Gegenwert der auf der Sparkarte      hördliche Anordnung abgeliefert worden sind, an-\nangebrachten Sparmarken, Postwertzeichen oder     erkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen\nQuittungsleistungen verfügt worden ist,           sämtlich erfüllt sind:\n2. ein Reisekreditbrief, sofern durch eine Urkunde       1. Die Liste muß von einer durch eine amtliche\nim Sinne des § 8 des Gesetzes und der dazu               Stelle beauftragten Person aufgestellt sein.\nergangenen Rechtsverordnungen nachgewiesen           2. Die Liste muß durch das vom Präsidenten des\nwird, daß der in dem Reisekreditbrief ange-              Bundesausgleichsamts bestimmte Landesaus-\ngebene Betrag zu Lasten eines Sparguthabens              gleichsamt anerkannt sein.\neingelöst werden sollte,                             3. Ein von der für den Ort der Aufstellung der\n3. listenmäßige Aufzeichnungen über den letzten              Liste zuständigen Heimatauskunftstelle erteil-\nKontostand von Sparguthaben, wenn diese Auf-             ter Auszug aus dieser Liste muß vorgelegt\nzeichnungen vor der Vertreibung von einem                werden.\ndamaligen Beamten, Angestellten oder einem                                    § g\nMitglied des Vorstandes oder des Aufsichts-\nrates des schuldnerischen Geldinstituts oder         ( 1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des\nvon einer Amtsperson anhand der diese1r           Gesetzes werden anerkannt, sofern der Antrag-\nPerson im Original vorliegenden Kontounter-       steller glaubhaft macht, daß ihm ein anderes Be-\nlagen oder Sparbücher gefertigt worden sind       weismitt,el im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes\nund unter der weiteren Voraussetzung, daß         oder des § 1 der Fünften Verordnung zur Durch-\ndiese Person die Richtigkeit der Aufzeichnun-     führung des Gesetzes über einen Währungsaus-\ngen durch eine eidliche Aussage nach § 330        gleich für Sparguthaben Vertriebener (5. W AG-DV)\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bestätigt     nicht zugänglich ist,\nund daß eine Treuhandstelle einen Auszug im              1. Vermögensanmeldungen nach Artikel II\nSinne des § 2 Nr. 3 erteilt. Sofern die Treu-                 des Gesetzes Nr. 53 -        Devisenbewirt-\nhandstelle nach pflichtgemäßem Ermessen an-                   schaftung - der Militärregierung (Amts-\nnehmen muß, daß die Aufzeichnungen 'nicht auf               blatt der Militärregierung Deutschland\nordnungsmäßigen Kontounterlagen oder Spar-                    Amerikanische Zone Ausgabe A vom\nbüchern beruhen oder aus anderen Gründen                     1. Juni 1946 S. 36) und nach den für die\nunglaubhaft sind, hat sie in der Bestätigung                 britische und französische Besatzungszone\ndarauf hinzuweisen,                                          sowie für Berlin ergangenen entsprechen-\n4. die vor dem 1. Januar 1948 ausgestellte Be-                   den Vorschriften,\nstätigung oder Bescheinigung einer Firma, so-            2. durch eine tschechoslowakische Behörde\nfern der vertriebene Sparer oder sein Erblasser              oder behördlich beauftragte Stelle be-\neiner Spargemeinschaft der Betriebsangehöri-                 stätigte Zweitschriften der für Deutsche in\ngen dieser Firma angehört hat. § 3 Abs. 2 Nr. 2              der Tschechoslowakischen Republik vor-\ngilt entsprechend.                                           geschriebenen Vermögensanmeldungen.\n(2) Eine Vermögensanmeldung im Sinne des\n§ 7                         Absatzes 1 Nr. 1 muß durch eine mit der zentralen\n(1) Abschriften und Fotokopien von Sparbüchern       Verwaltung solche-r Anmeldungen beauftragte Be-\nwerden als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1         hörde bestätigt werden. Die Bestätigung muß den\ndes Gesetzes anerkannt, wenn                           Namen des Antragstellers oder seines Erblassers,\nden Betrag des angemeldeten Guthabens sowie eine\n1. die Abschrift oder Fotokopie von einem\nAngabe über die Bezeichnung des Guthabens ent-\ndeutschen Notar oder einer zur Beglaubi-\nhalten.\ngung von Abschriften befugten deutschen\nBehörde vor dem 1. Januar 1953 be,glaubigt                             § 10\nworden ist,                                     Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1\n2. die vor dem 1. Januar 1953 von einer aus-    Nr. 2 des Gesetzes und nach den Durchführungs-\nländischen öffentlichen Behörde oder von    bestimmungen zum Gesetz berechtigt werden die\neiner mit öffentlichem Glauben versehenen    in der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhand-\nPerson des Auslandes beglaubigte Abschrift  stellen) anerkannt.","56                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 11                                Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) vom\nMit lnk raft 1.re;len dieser Verordnung treten außer          24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl.. I S. 1599).\nKraft\n§ 12\n1. die Ers lc V erordn un g zur Durchführung des\nCesetzes über einen Währungsausgleich für              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nSparguthaben Vertriebener vom 23. August            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vorn 27. August        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\n1952),                                              über einen Währungsausgleich für Sparguthaben\n2. die Zweile Verordnung zur Durchführung des           Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nGesetzes über einen Währungsausgleich für           S. 213) auch im Land Berlin.\nSparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV) vom\n19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 24, 44).                               § 13\n3. die Vierte Verordnung zur Durchführung des              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGesetzes über einen Währungsausgleich für           kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nAnlage\n(zu§ 10)\nVerzeichnis der anerkannten Treuhandstellen\n1. Bank der Deutschen Arbeit A. G. Niederlassung          12. Der Treuhänder für die früheren Reichsbahn-\nHamburg, Hamburg 36, Schleusenbrücke 1                    Spar- und Darlehnskassen Danzig, Königsberg,\n2. Bank für Landwirtschaft Aktiengesellschaft, Ber-\nPosen und Stettin, Reichsbahnrat Simonsen,\nlin W 30, Schaperstr. 29                                  Hamburg-Altona, Am Felde 60\n13. Der Treuhänder für die Verwaltung der im Bun-\n3. Bank für Landwirtschaft Aktiengesellschaft, Köln,\ndesgebiet und Westberlin vorhandenen Vermö-\nBahnhofstr. 8\ngenswerte des Bankgeschäfts E. Heimann, Bres-\n4. Bayerische Vereinsbank,        München,    Kardinal-       lau, in Frankfurt a. M., Kaiserstr. 30\nFaulhaber-Str. 14                                     14. Deutsche Bank Abteilung Filiale Posen, Berlin\n5. Central-Landschafts-Bank Berlin, Büro Bad Go-              W 30, Viktoria-Luise-Platz 9\ndesberg, Bad Godesberg, Kronprinzenstr. 37            15. Deutscher Genossenschaftsverband (Schulze-De-\n6. Commerz-       und    Disconto-Bank,  Hamburg    11,       litzsch) e. V., Bonn, Siebengebirgsstr. 5\nNess 7                                                16. Deutscher Raiffeisenverband e. V., Bonn, Ko-\n7. Commerzbank A. G., Berlin W 35, Potsdamer                  blenzer Straße 127\nStr. 125                                              17. Dresdner Bank -        Verbindungsstelle Ost -\n8. Der Treuhänder für das im Bundesgebiet vor-                Düsseldorf 1, Steinstr. 34\nhandene Vermögen der Bank der Ostpreußi-              18. Edekabank e.G.m.b.H.,           Berlin-Wilmersdorf,\nschen Landschaft Königsberg (Pr.). Bad Godes-             Innsbrucker St~. 22\nberg, Kronprinzenstr. 37\n19. Karl Schmidt Bankgeschäft, Hof/Saale\n9. Der Abwesenheitspfleger der Bank der Danzig-\n20. Norddeutsche Bank Aktiengesellschaft, Filiale\nW estpreußischen Landschaft,      Bad Godesberg,\nAltona, Hamburg-Altona, Königstr. 117-119\nKronprinzenstr. 37\n21. Norddeutsche      Bank   Aktiengesellschaft,  Han-\n10. Der Treuhänder des Vermögens der Schlesischen\nnover, Georgplatz 20\nLandschaftlichen Bank zu Breslau, Hannover,\nBöd ekerstr. 68                                       22. Süddeutsche Bank,       Filiale  Coburg,   Coburg,\nMohrenstr. 34\n11. Der Treuhänder für das im Bundesgebiet vor-\nhandene Vmmögen von Sparkassen und Giro-              23. Vereinsbank in Hamburg, Hamburg 11, Alter\nzentralen mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets,           Wall 20-30\nGeneraldirektor Kurt Fengefisch, Hamburg 1,           24. Rhein-Main Bank Aktiengesellschaft,          Filiale\nBergstraße 16                                             Wiesbaden, Wiesbaden, Taunusstr. 3"]}