{"id":"bgbl1-1956-3-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":3,"date":"1956-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_3.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz über die Statistiken der Steuern vom Einkommen","law_date":"1956-01-21T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["34                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 2                                                    § 5\nSind für die in § 1 geänderten Tarifstellen durch       Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach seiner\nRechtsverordnung nach § 4 Nr. 1 des Zolltarifge-        Verkündung in Kraft.\nsetzes zeitweilig ermäßigte Zollsätz,e festgesetzt\nworden, so gelten diese Zollsätze nunmehr für die          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nTarif stellen in ihrer neuen Fassung.                   sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 3\nBonn, den 24. Januar 1956.\nIn der Neunzehnten Verordnung über Zollsatz-\nänderungen (Individuelle Zollsenkung) vom 18. März                   Der Bundespräsident\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 110) werden in § 1 die                        Theodor Heuss\nNummern 17, 31 und 252 gestrichen.\nFür den Bundeskanzler\n§ 4                                 Der Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar ,              Der Bundesminister der Finanzen\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                            Schäffer\nGesetz\nüber die Statistiken der Steuern vom Einkommen.\nVom 21. Januar 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Die mit der Durchführung der Statistiken der\n§ 1\nSteuern vom Einkommen befaßten Personen in sta-\ntistischen Behörden gelten als Amtsträger im Sinne\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes sind durch-       der §§ 22 und 412 der Reichsabgabenordnung vom\nzuführen                                                22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161)· in der zur Zeit\n1. eine Statistik der veranlagten Einkommen-         geltenden Fassung. Sie sind einzeln auf die Wah-\nsteuer und der veranlagten Körperschaftsteuer    rung des Steuergeheimnisses zu verpflichten.\nfür das Kalenderjahr 1954,\n2. eine LohnstE~uerstatistik für das Kalenderjahr                              § 5\n1955.                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 2                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Für die Statistiken der veranlagten Einkom-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nmens teuer und der veranlagten Körperschaftsteuer       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsind als Zählpapiere Durchschriften der Steuer-          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nbescheide auszufertigen. Bei nichtbuchführenden, für    Dritten Uberleitungsgesetzes.\nmehrere Jahre veranlagten Land- und Forstwirten\nsind, soweit eine Veranlagung für das Kalenderjahr                                § 6\n1954 nicht stattfindet, die Angaben des letzten            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nSteuerbescheides auf ein Statistisches Blatt zu über-    dung in Kraft.\ntragen; Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die nach\n§ 39 Abs. 2 Ziff. 3 EStDV 1953 für das Kalenderjahr\n1954 von der Abgabe einer Steuererklärung befreit\nsind:                                                      Das vorstehende Gesetz wird hierniit verkündet.\n(2) Für die Lohnsteuerstatistik dienen die Lohn-\nBonn, den 21. Januar 1956.\nsteuerbelege (Lohnsteuerkarten, Lohnsteuerüber-\nweisungsblätter) als Zählpapiere.\nDer Bundespräsident\n§ 3                                            Theodor Heuss\nDie Durchführung von Einkommensteuerstatisti-\nken im Sinne der §§ 1 und 2 nach dem Repräsen-                     Für den Bundeskanzler\ntativverfahren für die folgenden Jahre regelt die            Der Bundesminister der Finanzen\nBundesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes                                 Schäffer\nüber die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Septem-\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) mit Zustimmung           Der Bundesminister der Finanzen\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung.                                      Schäffer"]}