{"id":"bgbl1-1956-3-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":3,"date":"1956-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs","law_date":"1956-01-24T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["29\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                     Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1956                                                                                                       Nr. 3\nTag                                                                Tnhal t:                                                                                         Seite\n24 1. 56    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        29\n21.1.56     Gesetz über die Statistiken der Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       34\n27. 1. 56   Achtundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    35\n27. 1. 56   Sechste V crordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-\nguthaben Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     53\n30. 1. 56   Dritte Verordnung znr Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 57\n30. 1. 56   Vierte Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     58\n25. 1. 56   Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   58\n27. 1. 56   Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und\nder Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    59\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                60\nNeuntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs\n(Zolltarif-Novelle).\nVom 24. Januar 1956.\nDor Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-\nson:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der\nzur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\n1. In den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften er-\nhält in Ziffer 2 der zweite Absatz folgende Fas-\nsung:\nIst ein Warenbegriff durch zolltarifliche Vor-\nschriften (§ 49 Zollgesetz) nicht bestimmt und\ndiesen Vorschriften auch nicht durch Auslegung\nzu entnehmen, so ist die Verkehrsanschauung\nrnaßgt!bend.\n2. In der Tarifnr. 0810 (Früchte usw., gefroren) erhält die Anmerkung folgende Fassung:\nAnmerkung.\nWMen dieser Nummer zur industriellen Verarbeitung unter Zollsicherung                                                                                  10\n3. In der Tarifnr. 1102 W(~rden in Absatz E die Worte ,, , mit Ausnahme von geschältem Reis und\nBruchreis\" gestrichen.\n4. Die Tarifnr. 1207 erhält folgende Fassung:\n12 07        Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, die hauptsächlich zur Herstel-\nlung von Riechmitteln, von Arzneiwaren oder von Insektenvertilgungs-\noder Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet werden, frisch, auch mit\nAthylalkohol getränkt, getrocknet, zerstoßen oder gemahlen ........... .                                                                             frei\n5. In dem Kapitel 13 wird die Allgemeine Anmerkung wie folgt geändert:\na) Der Absatz d erhält folgende Fassung:\nd) Extrakte aus Kaffee-Ersatz und Kdffee-Extrakte (Nm. 2101, 2102); Tee- und Mate-Extrnkte (Nr. 2107).\nb) Der Absatz e erhält folgende Fassung:\ne) PflanzensMte und -auszüge, mit Z11satz von Alkohol, die Getränke oder cilkoholisd1e flüssi(: ':E-,iten\ndarstellen (Kap. 22).","30                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n6. In der Tarifnr. 1510 (Fettsäuren usw.) treten folgende Änderungen ein:\na) In den Anmerkungen 1 und 2 wird jeweils der zweite Satz (Ausgenommen usw.) gestrichen.\nb) Als Anmerkung 3 wird angefügt:\n3. Die Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Anmerkungen beziehen sich nur\nauf die Unterscheidung der Waren des Absatzes A von denen des Absatzes B.\nSie dienen nicht der Abgrenzung von Waren dieser Nummer gegenüber Waren\nanderer Nummern. Inbesondere bleiben Abfallfette in der Nr. 1506, Oliven-\nund Palmöl mit einem natürlichen Säuregehalt von 500/o oder mehr, jedoch\nweniger als 85 °/o in der Nr. 1507 und isolierte Fettsäuren in dem Kapitel 29.\n7. In der Tarifnr. 2002 (Zubereitungen von Gemüse usw.) und in der Tarifnr. 2006 (Andere Zubereitun-\ngen von Früchten usw.) wird jeweils die Anmerkung 2 gestrichen und die Uberschrift „Anmerkun-\ngen\" in „Anmerkung\" geändert. In der bisherigen Anmerkung 1 fällt jeweils die Zifferbezeichnung\n,,l.\" weg.\n8. In der Tarifnr. 2512 (Kieselgur usw.) wird die Klammer hinter dem Worte „Tripel\" gestrichen und\neine neue Klammer hinter dem Wort „Fossilienmehl\" eingefügt.\n9. Die Tarifnr. 2532 (Mineralische Stoffe usw.) erhält folgende Fassung:\n25 32       Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, sowie\nScherben und Bruch von keramisch hergesteJlten Erzeugnissen, alle diese\nauch zerkleinert oder gemahlen:\nA - Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Erzeugnissen, auch\nzerkleinert oder gemahlen:\n1 - gemahlen, mit einem Gehalt von mehr als 60 0/o:\na - an Siliciumcarbid .......................................... .         25\nb - an künstlichem Korund ..................................... .          15\nc - an Siliciumcarbid und künstlichem Korund ................... .         15\n2 - andere ....................................................... .          frei\nB - Sillimanit, einschließlich Cyanit, auch gebrannt ..................... .       frei\nC - andere ......................................................... .             frei\n10. In dem Kapitel 28 (Anorganische chemische Erzeugnisse) treten folgende Änderungen ein:\na) Die Worte „Allgemeine Anmerkung\" (unter der Uberschrift des Kapitels) werden geändert in\n,,Allgemeine Anmerkungen\".\nb) folgende Allgemeine Anmerkung 1 wird eingefügt:\n1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt dieses Kapitel nur Erzeugnisse mit\nchemisch genau bestimmter Zusammensetzung, technisch oder chemisch rein,\nsowie ihre wäßrigen Lösungen;\nc) Die bisherige Allgemeine Anmerkung erhält die Zifferbezeichnung „2.\"\n11. In dem Kapitel 29 (Organische chemische Erzeugnisse) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie\nfolgt geändert:\na) Die Allgemeine Anmerkung 1 erhält folgende Fassung:\n1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt dieses Kapitel nur Erzeugnisse mit\nchemisch genau bestimmter Zusammensetzung, technisch oder chemisch rein,\nsowie ihre wäßrigen Lösungen und ihre Gemische mit Isomeren des gleichen\nStoffes.\nb) Die Allgemeine Anmerkung 3 erhält folgende Fassung:\n3. Im Tarif nicht genannte Ester werden nach folgenden Regeln tarifiert, wobei\ndie spätere Regel jeweils den Vorrang hat:\na) Ester werden wie ihre Säurekomponente tarifiert;\nb) die Ester des Schwefelwasserstoffs fallen unter Nr. 2951;\nc) die Ester der Halogenwasserstoffsäuren fallen unter Nr. 2902;\nd) die Ester von heterocyclischen Verbindungen des Unterabschnitts XI bleiben\nin diesem Unterabschnitt; ist die Säurekomponente eine Verbindung dieses\nUnterabschnitts, so bleibt die Alkoholkomponente bei der Tarifierung außer\nBetracht;\ne) die Ester der Aminoalkohole und Aminophenole fallen unter Nr. 2937;\nf) wenn Ester Provitamine, Vitamine, Hormone, Alkaloide oder Antibiotika\ndarstellen, werden sie als solche tarifiert (z. B. Testosteronpropionat nach\nNr. 2957-E).","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956                                               31\n12. Die Tarifnr. 3002 erhält folgende Fassung:\n30 02      Immunisierende Sera (vorbeugende oder heilende}; Impfstoffe, Mikroben-\nkulturen und ähnliche nach mikrobiologischem Verfahren gewonnene\nErzeugnisse ........................................................ .                                     18\n13. Die Tarifnr. 3211 erhält folgende Fassung:\n32 11      Schmelzglasuren, einschließlich der Emails und der Glasurfritten, flüssige\nGlanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier- oder\nGlasindustrie; Engoben .............................................. .                                    15\n14. In der Tarifnr. 3216 (Kitte usw.) wird hinter dem Wort „Kitte\" eingefügt „und Spachtelmassen\".\n15. In der Anmerkung zu der Tarifnr. 3304 (Gemische auf der Grundlage von natürlichen oder künst-\nlichen Riechstoffen usw.) werden die Worte „der Nr. 3303\" gestrichen.\n16. Die Tarifnr. 3406 erhält folgende Fassung:\n34 06   1  Zubereitetes Wachs, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel                                                 24\n17. In der Tarifnr. 3407 (Schuhcreme usw.) wird am Schluß hinter den Worten „oder dergleichen\" ange-\nfügt „sowie zubereitete Schleifpulver\".\n18. In der Tarifnr. 3814 (Aktivierte Stoffe usw.) wird hinter dem ersten Wort „Aktivierte\" eingefügt\n,,natürliche\".\n19. Die Tarifnr. 3826 (Andere chemische Zubereitungen usw.) erhält folgende Fassung:\n38 26       Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder\nverwandter Industrien (einschließlich der Mischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\nA - Äthylfluid ...................................................... .                                   30\nB - technische Fettalkohole (Fettalkoholgemische) ..................... .                                30\nC - Tieröl (Hirschhornöl oder Dippels Tieröl) ......................... .                                30\nD - andere ......................................................... .                                   30\nAnmerkung zu Nr. 3826-D.\nChemische Erzeugnisse und Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter\nIndustrien, deren charakterbestimmender Bestandteil in den Kapiteln 28 oder 29\nerfaßt ist, werden zu dem Zollsatz dieses Bestandteils verzollt, wenn die Erzeug-\nnisse und Rückstände nur infolge ihres geringen Reinheitsgrades aus den genann-\nten Kapiteln ausgeschlossen sind und kein Zweifel besteht, daß die Nebenbestand-\nteile durch die Herstellung bedingt sind.\n20. In der Tarifnr. 3903 (Erzeugnisse aus Zellulose) erhält der Absatz A - 1 folgende Fassung:\n1 - quadratische oder rechteckige Platten, Folien und Filme sowie Blöcke\nund andere Halberzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\n21. In der Tarifnr. 3907 (Waren aus Kunststoffen usw.) erhält der Absatz C folgende Fassung:\nC - aus anderen Kunststoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . .                                 20\n22. In der Tarifnr. 4006 (Andere Waren aus nichtvulkanisiertem Kautschuk) werden in dem Absatz C\ndie Worte „zum gewerblichen Gebrauch\" gestrichen.\n23. In der Tarifnr. 4302 (Gegerbte .und zugerichtete Pelzfelle) erhält die Anmerkung folgende Fassung:\nAnmerkung.\nAls Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze und dergleichen werden zusammengenähte\nPelzfelle in der Form von Quadraten, Rechtecken, Kreuzen oder Trapezen ange-\nsehen; ausgenommen sind Verbindungen von Pelzfellen, die ohne weiteres oder\nnach einfachem Zuschneiden verwendet werden können, sowie Pelzfelle oder Teile\nvon Pelzfellen, die zu Kleidungsstücken, Bekleidungszubehör oder Teilen davon\nzusammengenäht sind.\n24. In dem Kapitel 58 (Teppiche usw.) ist in der Allgemeinen Anmerkung 5, zweite Zeile, hinter den\nWorten „Verzierungen aus\" das Wort „anderen\" zu streichen.\n25. In der Tarifnr. 5812 (Andere Stickereien usw.) ist in der Dberschrift hinter den Worten „mit Grund\"\neinzufügen ,, , als Meterware oder in Einzelstücken\".","32                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n26. In der Tarifnr. 6007 (Gummielastische Gewirke usw.) erhält die Anmerkung folgende Fassung:\nAnmerkung.\nWirkwaren, die nur mit einem gummielastischen Band oder einem Rand aus einem\noder mehreren gummielastischen Fäden versehen sind, gelten nicht als gumml-\nelastische Wirkwaren.\n27. In dem Kapitel 68 (Waren aus Steinen usw.) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt ge-\nändert:\na) In der Allgemeinen Anmerkung 1 wird die Zifferbezeichnung „ 1.                11\ngestrichen; der Absatz e er-\nhält folgende Fassung:\n\"e) Lithographiesteine (Kap. 84);\".\nb) Die Allgemeine Anmerkung 2 wird gestrichen.\n28. In der Tarifnr. 6816 (Waren aus Steinen usw.) werden die Worte „ähnlichen mineralischen Stoffen\"\ngeändert in „anderen mineralischen Stoffen\".\n29. In dem Kapitel 69 (Keramische Erzeugnisse) wird die Allgemeine Anmerkung 4 gestrichen.\n30. In dem Kapitel 70 (Glas und Glaswaren) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt geändert:\na) Die Allgemeine Anmerkung 2 erhält folgende Fassung:\n2. Blei-Kristallglas ist alles Glas mit einem Gehalt an Blei von mindestens 18 0/o\ndes Gewichts, ausgedrückt in Bleioxyd (PbO).\nb) Die Allgemeine Anmerkung 4 wird gestrichen\n31. In der Tarifnr. 7002 (Glasstaub usw.) werden hinter dem Wort „Glasfritte\" die Worte ,,(ausgenommen\nGlasurfritte)\" eingefügt und das Wort „Email\" durch das Wort „Uberfangglas\" ersetzt.\n32. In der Tarifnr. 7003 (Glas        in Form von Stangen usw.) werden hinter dem Wort „Röhren\" die Worte\n,, , nicht bearbeitet\" eingefügt.\n33. In der Uberschrift zu Abschnitt XIV werden hinter dem Wort „Edelsteine\" die Worte ,, , Schmuck-\nsteine (Halbedelsteine)\" eingefügt.\n34. In dem Kapitel 71 (Echte Perlen, Edelsteine usw.) treten folgende Änderungen ein:\na) In dE)r Uberschrift des Kapitels 71 werden hinter dem Wort „Edelsteine\" die Worte ,, , Schmuck-\nsteine (Halbedf~lsteine)\" eingefügt.\nb) Die Allgemeinen Anmerkungen 5 und 6 erhalten folgende Fassung:\n5. Legierungen (außer Amalgamen) aus         Edelmetallen mit unedlen Metallen, die\nSilber oder Gold in Mengen von je         weniger als 2 °/o des Gewichts oder die\nPlatin oder Platinmetalle oder beides     zusammen in Mengen von weniger als\n2 0/o des Gewichts enthalten, werden      als Legierungen von unedlen Metallen\nbehandelt.\nAndere Legierungen, die Edelmetalle enthalten, bleiben in diesem Kapitel und\nwerden wie folgt behandelt:\na) Legierungen, die 2 6 /o oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;\nb) Legierungen, die weniger als 2 0/o Platin, aber 2 0/o oder mehr Platin und\nPlatinmetalle zusammen enthalten, als Platinlegierungen, wenn der Gehalt\nan Platin gleich oder größer ist als der Gehalt an Platinmetallen, sonst als\nPla tinmetallegierungen;\nc) Legierungen, die kein Platin, aber ein Platinmetall oder mehrere Platin-\nmetalle zusammen in einer Menge von 2 0/o oder mehr enthalten, als Platin-\nmetall egierungen:\nd) Legierungen, die 2 °/o oder mehr Gold, aber kein Platin und keine Platin-\nmetalle oder Platin oder Platinmetalle oder beides zusammen in Mengen von\nweniger als 2 0/o enthalten, als Goldlegierungen;\ne) alle anderen in dieses. Kapitel fallenden Legierungen, als Silberlegierungen.\n6. Der Begriff Edelmetall umfaßt, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen\nStellen des Tarifs auch die Legierungen, die nach der Allgemeinen Anmerkung 5\nals Edelmetallegierungen zu behandeln sind. Ebenso umfaßt ein namentlich\ngenanntes Edelmetall, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des\nTarifs auch die Legierungen, die nach der Allgemeinen Anmerkung 5 als Legie-\nrungen dieses Edelmetalls zu behandeln sind. Jedoch fallen edelmetallplattierte\nsowie platinierte, vergoldete oder versilberte unedle Metalle nicht unter den\nBegriff der Edelmetalle.\n35. In der Tarifnr. 7105 (Silber usw.) und in der Tarifnr. 7107 (Gold usw.) werden jeweils in der An-\nmerkung vor dem Wort „Platinmetall\" die Worte „Platin oder\" eingefügt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1956                                                33\n36. In der Tarifnr. 7112 (Schmuckwaren usw.) erhält die Anmerkung 2 folgende Fassung:\n2 . .JuwelierwMen sind Schmuckwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierun-\nqen in Verbindung mit echten oder nachgeahmten Perlen, Edelsteinen, Schmuck-\nsteinen (Halbedelsteinen), nachgeahmten Edelsteinen, nachgeahmten Schmuck-\nsteinen (Halbedelsteinen) oder synthetischen Steinen oder in Verbindung mit\nSchildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bernstein oder Preßbernstein, Jett oder\nKorallen.\n37. In der Tarifnr. 7115 (Waren aus echten Perlen usw.) werden hinter dem Wort „Edelsteinen\" die\nWorte \" , Schmucksteinen (Halbedelsteinen)\" eingefügt.\n38. In der Tarifnr. 7116 (Phantasieschmuck) werden in der Anmerkung hinter dem Wort „Edelsteine\"\ndie Worte ,, , Schmucksteine (I-Jalbedelsteine)\" eingefügt.\n39. In dem Kapitel 73_ (Eisen und Stahl) werden die Allgemeinen Anmerkungen wie folgt geändert:\na) Hinter der Allgemeinen Anmerkung 3 ist folgende neue Allgemeine Anmerkung 4 einzufügen:\n4. Zu den Waren der Nr. 7350 gehören nicht solche Waren, die nach ihren charak-\nteristischen Merkmalen den Waren der Nrn. 7301 bis 7315 entsprechen.\nDiese Waren sind derjenigen der Nrn. 7301 bis 7315 zuzuweisen, deren Waren\nsie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.\nb) Die bisherigen A11gemeinen Anmerkungen 4. und 5. erhalten die ·Bezeichnungen 5. und 6.\n40. In der Tarifnr. 7345 (Federn aus Eisen oder Stahl usw.) sind in dem Absatz C in der Uberschrift die\nWorte „aus Flachdraht\" zu streichen.\n41. In der Tarifnr. 7402 (Rohkupfer usw.) wird in dem Absatz A vor dem Wort „Schwarzkupfer\" ein-\ngefügt: ,,Anodenkupfer,\" und hinter dem Wort ,,- wirebars -\" gestrichen: \" , Anodenkupfer\".\n42. In der Tarifnr. 7601 (Aluminium, roh, und Aluminiumabfälle) erhält der Absatz B - 1 - a folgende\nFassung:\n1\na - Späne und Staub aller Art .................................. .                                  frei\n43. In dem Abschnitt XVI, Allgemeine Anmerkung 7, werden die Worte „werden wie Bestandteile der\nMaschine behandelt\" geändert in „ werden als Bestandteile der Maschine behandelt\".\n44. In der Tarifnr. 8433 (Maschinen usw. für Druckereien usw.) werden in der Uberschrift die Worte\n,, für Druckereien\" geändert in „für den Druck\".\n45. In der Tarifnr. 8434 (Bedarfsgegenstände für Satzherstellung usw.) treten folgende Änderungen ein:\na) Der Absatz B erhält folgende Fassung:\nB - geschliffene oder gekörnte Metallplatten und ungravierte Walzen für\ndas graphische Gewerbe; Lithographiesteine:\n1 - geschliffene oder gekörnte Metallplatten und ungravierte Walzen\nfür das graphische Gewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  15\n2 - Lithographiesteine:\na - ohne Zeichnungen, Stiche oder Schrift                                                          frei\nb - mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift                                                           15\nb) In dem Absatz D werden die Worte ,, ; zugerichtete Lithographiesteine\" gestrichen.\n46. In der Tarifnr. 8456 (Rechenmaschinen usw.) treten folgende Änderungen ein:\na) In der Uberschrift werden die Worte „Schreib- und Buchungsmaschinen\" geändert in „Schreib-\nbuchungsmaschinen\".\nb) Der Absatz B erhält folgendP Fassung:\n1    B - rechnende Schreibbuchungsmaschinen                                                                      15\n47. In der Tarifnr. 8458 (Teile usw.) werden in dem Absatz B die Worte „Schreib- und Buchungs-\nmaschinen\" geändert in „Schreibbuchungsmaschinen\".\n48. In der Tarifnr. 9027 (Andere nichtelektrische Meß- usw. -geräte usw.) erhält die Uberschrift folgende\nFassung:\nAndere nichtelektrische Meß-, Kontroll-, Regulier-                    und Untersuchungs-\ngerüte für Gase, Flüssigkeiten oder Temperaturen:"]}