{"id":"bgbl1-1956-29-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":29,"date":"1956-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_29.pdf#page=12","order":2,"title":"Viehzählungsgesetz","law_date":"1956-06-18T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["522                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~6, Teil I\nViehzählungsgesetz.\nVom 18. Juni 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                               § 5\nschlossen:                                                                   (1) Den Zählern ist das Betreten von Grund-\n§ 1                                     stücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen\n(1) Am 3. Dezember jedes Jahres ist eine allge-                        Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu\nmeine Viehzählung, am 3. der Monate März, Juni                            gestatten.\nund Septmn ber sind Viehzwischenzählungen. Fällt                             (2) Anordnungen der Veterinärbehörden, die den\nder Tag auf einen Sonnabend, so wird die Zählung                          Personenverkehr beschränken, gelten auch für die\nam voraufgehenden Werktag, fällt er auf einen                             Zähler. Die Auskunftspflichtigen haben die Zähler\nSonn- oder Feiertag, so wird sie am folgenden                             auf bestehende Anordnungen hinzuweisen.\nWerktag durchgeführt.                                                        (3) Den Zählern stehen die mit der Prüfung der\n(2) Die aJigemeine Viehzählung erfaßt die Be-                          Ergebnisse beauftragten Personen gleich.\nstände an Rindvieh, Pferden, Schweinen, Schafen,\nZiegen, Federvieh und Bienenvölkern und alle                                                              § 6\nzwei ,Jahre, zuerst 1957, ihr Verhältnis zur· land-                          Die Einzelangaben der Viehhalter und die Fest-\nwirtschafllichen Nutzfläche                                               stellungen bei der allgemeinen Viehzählung und\n(3) Bei den Zwischenzählungen werden die Be-                           be_i der Zwischenzählung im Juni dürfen für behörd-\nstände an Schweinen, bei der Zwischenzählung im                           liche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzucht-\nJuni außerdem die Bestände an Rindvieh und                                gesetzes und des Viehseuchengesetzes, für die\nSchafen erfaßt. Die Zwischenzählungen im März                             Berechnung der Beiträge zu den öffentlichen Vieh-\nund September werden repräsentativ durchgeführt,                          seuchenentschädigungskassen und für die Berech-\ndie Zwischenzählung im Juni kann repräsentativ                            nung der öffentlichen Dasselbekämpfungsgebühren\nerfolgen.                                                                 durch die zuständigen Behörden oder die von ihnen\nbeauftragten Stellen verwendet werden.\n(4) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg\nsowie in kreisfreien Städten und in Städten über                                                          § 7\n50 000 Einwohner findet die allgemeine Viehzählung                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich den Vor-\nnur alle zwei Jahre, zuerst 1957, statJ, Zwischen-                        schriften des § 5 Abs. 1 zuwider weigert, den\nzählungen fallen weg.                                                     Zählern oder Prüfern das Betreten der Ställe oder\nanderer Ortlichkeiten zu gestatten.\n§ 2\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nDie Ergebnisse der Zählungen im Juni und\nbuße geahndet werden.\nDezember werden alle zwei Jahre, zuerst 1956, in\nden Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,                                                             § 8\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nPfalz und Schleswig-Holstein repräsentativ nach-                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngeprüft. Die Nachprüfungen erstrecken sich auf die                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nBestände und Bestandsveränderungen an Rindvieh\n§ 9\nund Schweinen. Wenn die Zählung im Juni nicht\nrepräsentativ durchgeführt worden ist, werdeU: die                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nErgebnisse der Zählung im September nachgeprüft;                          dung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Vieh-\ndiese Nachprüfung erstreckt sich auf die Bestände                         zählungen vom 31. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I\nund Bestandsveränderungen an Schweinen.                                   S. 1532) in de,r Fassung des Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen\n§ 3                                     vom 2. August 1951 (Buridesgesetzbl. I S. 481) außer\nBei den Zählungen und Nachprüfungen werden                             Kraft.\ndie Bestände aller oder einzelner Tierart,en nach\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nAlter, Geschlecht und Nutzungszweck aufgegliedert.\nsind gewahrt.\n§ 4                                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(1) Die Zählungen und Nachprüfungen erfassen                            Bonn, den 18. Juni 1956.\ndie Bestände, die sich am Erhebungstag im unmittel-\nDer Bundespräsident\nbaren Besitz des Viehhalters befinden, ohn~ Rück-\nTheodor Heuss\nsicht auf das Eigentum oder die sonstig,en Rechts-\ngründe des Besitzverhältnisses.                                              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(2) Auskunftspflichtig ist der Viehhalter; ist er                                                   Blücher\nverhindert, so sind seine mit der Viehhaltun;r be-                              Der Bundesminister für Ernährung,\nfaßten Familienmitglieder und Betriebsangehörigen                                     Landwirtschaft und Forsten\nauskunftspflichtig.                                                                                     Lübke\nHeraus q e b er: Der 13dndesminister der Justiz - Ver 1 a q: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundes\\jesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nL? u f c n der Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEI n z e Ist ü c k e je ,rnqefunqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) -         Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}