{"id":"bgbl1-1956-28-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":28,"date":"1956-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen","law_date":"1956-06-14T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["507\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni t956                                                                 Nr.28\nTag                                                 Inhalt:                                                                   Seite\n14.6.56      Gesetz ilber die Tilgung von Ausgleichsforderungen                                                                  507\n11. 6. 56    Berichtigung zu der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\nund zur Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   510\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1956, sind veröffentlicht: Verordnung zur Einführung der Lotsen-\nordnung für den Oberrhein. - Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiffer-\npatenten. - Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt. - Siebenundsechzigste Verordnung zur\nEisenbahn-Verkehrsordnung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über\nden Freibord der Kauffahrteischiffe. - Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Redlte auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.\nGesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen.\nVom 14. Juni 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                               bindlichkeiten vom 20. August 1953\nschlossen:                                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 999),\n§ 1                                       l) § 9 des Gesetzes über die innerdeutsche\nRegelung von Vorkriegsremboursver-\nSadtlidte Geltung des Gesetzes\nbindlichkeiten vom 20. August 1953\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ausgleichsforderungen                        (Bundesgesetzbl. I S. 999),\n1. der Geldinstitute nach                                    2. der Versicherungsunternehmen nach\na) § 11 des Umstellungsgesetzes,                            a) § 24 des Umstellungsgesetzes,\nb) § 22 des Umstellungsgesetzes,                            b) Nummer 4 Buchstabe a der Umstellungs-\nc) § 2 der Siebenundzwanzigsten Durch-                         ergänzungsverordnung vom 20. März\nführungsverordnung zum Umstellungs-                       1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin\ngesetz,                                                   Teil I S. 88),\nd) Nummer 2 Buchstabe a der Berliner                        c) Artikel 2 der Durchführungsbestimmung\nUmstellungsergänzungsverordnung vom                       Nr. 10 vom 30. April 1951 zur Umstel-\n20. März 1949 (Verordnungsblatt für                     • lungsergänzungsverordnung                               (Gesetz-\nGroß-Berlin Teil I S. 88),                                und Verordnungsblatt für Berlin S. 365},\ne) Nummer 5 der Durchführungsbestim-                       d) § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes in\nmung Nr. 19 vom 23. Dezember 1949 zur                     der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bun-\nUmstellungsverordnung (Verordnungs-                       desgesetzbl. I S. 118)-Rentenausgleichs-\nblatt für Groß-Berlin Teil I S. 509),                     forderungen -,\nf) § 33 des Umstellungsergänzungsgesetzes               3. der Bausparkassen nach\nvom 21. September 1953 (Bundesgesetz-                  a) § 3 der Dreiunddreißigsten Durchfüh-\nblatt I S. 1439),                                         rungsverordnung zum Umstellungs-\ng) § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes                      gesetz,\nvom 21. September 1953 (Bundesgesetz-                  b) Artikel 5 der Durchführungsbestimmung\nblatt I S. 1439),                                         Nr. 7 vom 26. Oktober 1950 zur Um-\nh) § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes                      stellungsergänzungsverordnung                               (Ver-\nvom 21. September 1953 (Bundesgesetz-                     ordnungsblatt für Berlin Teil I S. 494).\nblatt I S. 1439),\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichs-\n. i) § 103 des Gesetzes zur Ausführung des          forderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durch-\nAbkommens. vom 27. Februar 1953 über         führungsverordnung zum Umstellungsgesetz und\ndeutsche Auslandsschulden vom 24. Au-        für Ausgleichsforderungen, die der Bank deutscher\ngust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003),       Länder, den Landeszentralbanken, der Deutschen\nk) § \"3 des Gesetzes über die innerdeutsche      Bundespost und der Senatsverwaltung für das Post-\nRegelung von Vorkriegsremboursver-           und Fernmeldewesen Berlin gewährt worden sind.","508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 2                                                     § 7\nTilgung                                    Erstattung von Tilgungsleistungen\nVom Jahre 195G an werden verzinsliche Aus-                (1) § 10 Satz 2 und 3 der Dreiundzwanzigsten\ngleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert        Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\ndes gewährten Betrages zuzüglich der durch die             und § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dreiunddreißigsten Durch-\nfortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzins-      führungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten\nlich(/ Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom       auch für die nach diesem Gesetz zu leistenden Til-\n1-Iundert des gewährten Betrages getilgt.                  gungen.\n(2) Hat ein Schuldner einen Erstattungsanspruch\n§ 3                            für Tilgungsleistungen nach Absatz 1, erfüllt er je-\ndoch die Schuld ohne· Zustimmung des Erstattungs-\nTilgungsleis tungen                    pflichtigen vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeit-\n(1) Die Til~Jtmgsleislungen sind am 30. Juni und       punkt, so kann er bis zur Auflösung des Ankaufs-\n31. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten.             fonds (§ 11 Abs. 2) Zahlung derjenigen Beträge\nverlangen, die der Erstattungspflichtige ohne die\n(2) Wird eine Ausgleichsforderung der in § 1\nvorzeitige Erfüllung der Schuld für Zins- und Til-\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe k oder 1 bezeichneten Art\ngungsaufwendungen hätte erstatten müssen. Hat\nmit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956\nein Schuldner einen Erstattungsanspruch für Til-\nliegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste\ngungsleistungen auf Ausgleichsforderungen nach\nTilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung\nanderen Bestimmungen und erfüllt er die Schuld\nfolgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu\nohne Zustimmung des Erstattungspflichtigen vor\nberechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits\ndem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann er\nrnil Zinsenlaur vom 1. Januar 1956 an gewährt wor-\nnur die in Satz 1 bezeichneten Leistungen ver-\nden wäre.\nlangen.\n§ 4\n§ 8\nÄnderung von Ausgleichsforderungen\n(1) Tilgungs! eistungE~n, die der Schuldner erst                            Ankaufsfonds\nnach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2             (1) Zum Ankauf von Ausgleichsforderungen wird\nund 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt        ein Fonds als rechtlich unselbständige Einrichtung\nan bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert              der Bank deutscher Länder gebildet (Ankaufsfonds).\nzu verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichs-\n(2) Dem Ankaufsfonds sind zuzuführen\nforderung und die Berechnung der Tilgungsleistun-\ngen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in              a) die in Nummer 29 Abs. 1 Nr. 4 des\ndem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten                  Gesetzes über die Errichtung der Bank\nentrichtet werden müssen.                                            deutscher Länder in der Fassung des § 13\nAbs. 1 genannten Beträge,\n(2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom\nGläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem                     b) die Ausgleichsforderungen, welche die\nZeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet                     Bank deutscher Länder als Treuhänder des\nworden sind.                                                         Bundes verwaltet,\n(3) Nachzuzahlende oder zu erstattende ,Tilgungs-             c) die Ausgleichsforderungen, welche die\nleistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder                  Bank deutscher Länder nach Nummer 29\nErstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung,                   Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung\nbei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung un-                    der Bank deutscher Länder in der Fassung\nverzüglich zu bewirken.                                              des Gesetzes über die Verteilung des Rein-\ngewinns der Bank deutscher Länder im Ge-\nschäftsjahr 1952 und in den folgenden Ge-\nschäftsjahren vom 7. September 1953 (Bun-\n§ 5\ndesgesetzbl. I S. 1318) auf den Bund zu\nAbschlagszahlungen                                übertragen hätte.\nSolange eine Ausgleichsforderung noch nicht ge-           (3) Die Bank deutscher Länder veröffentlicht\nwährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen          gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht\ngeleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die          über den Stand des Ankaufsfonds.\nTilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.\n§ 9\n§ G\nVerwendung der Mittel des Ankaufsforids\nKündigung durch den Schuldner\n(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Aus-\nDer Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz           gleichsforderungen angekauft werden, deren end-\noder teilweise unter Einhaltung einer Frist von            gültige Ubernahme geboten erscheint, um den Gläu-\nsechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch           bigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu\ndurch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.              ermöglichen.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1956                             509\n(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für          löschen die zu seinem Bestand gehörenden Aus-\nZwecke des Absatzes 1 nicht benötigt werden, soll      gleichsforderungen.\ndie Bank deutscher Länder ankaufen                        (3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhan-\n1. Ausgleichsforderungen solcher Gläubiger,     denen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind auf\ndie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben        die Schuldner der Ausgleichsforderungen im Ver-\ngegenüber anderen G]äubigern vergleich-      hältnis derjenigen Zahlungen aufzuteilen, die sie\nbarer Art dadurch besonders behindert       zum letzten Zahlungstermin vor dem Erlöschen der\nsind, daß ihre Ausgleichsforderungen einen   Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder\nüberdurchschnittlichen Anteil der um die    für den Ankaufsfonds schuldeten. Dies gilt nicht,\ndurchlaufenden Kredite (Treuhandgeschäfte}  sofern nach der letzten Zuführung gemäß § 8 Abs. 2\nverminderten     Bilanzsumme ausmachen;     Buchstabe a keine Leistungen gemäß § 2 fällig ge-\nhierbei sind den Ausgleichsforderungen      worden sind; in diesem Falle steht der Uberschuß\nDeckungsforderungen nach § 19 des Alt-      dem Bund zu. Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht\nsparergesetzes insoweit hinzuzurechnen,     fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichsforderungen\nals ihr Betrag die Summe der noch nicht     sind nicht zu entrichten.\nfreigegebenen     Kontogutschriften  über-\nsteigt,                                        (4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 haben die\nSchuldner die an sie aufgeteilten Mittel anteilig an\n2. Ausg]eichsforderungen der in § 1 Abs. 1      diejenigen abzuführen, die ihnen die letzten Zinsen\nNr. 1 Buchstabe k bezeichneten Art.         und Tilgungsleistungen für angekaufte Ausgleichs-\n(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für     forderungen erstattet haben.\ndie Zwecke des Absatzes 2 nicht benötigt werden,\nsoll die Bank deutscher Ländf~r Ausgleichsforderun-\ngen aller Gläubiger in I-föhe eines einheitlich zu                                 § 12\nbestimmenden Hundertsatzes der Ausgleichsforde-             Erlöschen von Rentenausgleichsforderungen\nrung ankaufen.\nDie von der Bank deutscher Länder für Rechnung\n(4) Die Bank deutscher Länder soll Mittel des An-   des Bundes angekauften Rentenausgleichsforderun-\nkaufsfonds für Zwecke des Absatzes 2 erst verwen-      gen erlöschen.\nden, nachdem der Bundesminister für Wirtschaft den\nGrundsätzen der beabsichtigten Verwendung zu-\n§ 13\ngestimmt hat. Den nach Landesrecht zuständigen\nStellen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu                     Änderung von Vorschriften\ngeben.\n(1) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und\ndie folgenden Geschäftsjahre wird' Nummer 29 des\n§ 10                         Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher\nAblösungsbefugnis                   Länder in der Fassung des Gesetzes über die Ver-\nteilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder\n(1) Ist im Falle des § 9 Abs. 3 ein Ankaufsangebot\nim Geschäftsjahr 1952 und in den folgenden Ge-\nder Bank deutscher Länder nicht bis zu dem Zeit-\nschäftsjahren vom 7. September 1953 (Bundesge-\npunkt angenommen worden, zu dem der Ankauf\nsetzbl. I S. 1318) wie folgt geändert:\nvorgenommen werden soll, so ist die Bank deut-\nscher Länder berechtigt, den Gläubiger in Höhe des             1. Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nanzukaufenden Betrages zu befriedigen. Die Be-                    ,,4. Ein Betrag von vierzig Millionen Deut-\nfriedigung kann auch durch Hinterlegung erfolgen.                      sche Mark, vom Geschäftsjahr 1980 an\nein Betrag von dreißig Millionen Deut-\n(2) Soweit die Bank deutscher Länder den Gläu-\nsche Mark, ist dem nach § 8 des Ge-\nbiger befriedigt, geht die Ausgleichsforderung auf\nsetzes über die Tilgung von Ausgleichs-\nsie über.\nforderungen vom 14. Juni 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 507) gebildeten Fonds\n§ 11                                        zum Ankauf von Ausgleichsforderun-\nAuflösung des Ankaufsfonds                               gen bis zu seiner Auflösung zuzu-\nführen.\"                           '\n(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung\nzu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach die-         2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben\nsem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeitigen         (2) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und\nErlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte, so    die folgenden Geschäftsjahre werden folgende Be-\nist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des An-         stimmungen aufgehoben:\nkaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds              1. § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Lan-\nalle noch bestehenden Ausgleichsforderungen um-                   deszentralbanken in der Fassung des Zwei-\nfaßt. Solange die flüssigen Mittel des Ankaufsfonds               ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nzur Erfüllung der gesamten Erstattungsansprüche                   über die Landeszentralbanken vom 7. Sep-\nnicht ausreichen, können Abschlagszahlungen gelei-                tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1319),\nstet werden.                                                   2. § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\n(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 erge-                 des Gesetzes über die Landeszentralbanken\nbenden Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds auf-                 vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\ngelöst. MH der Auflösung des Ankaufsfonds er-                     s. 1319)."]}