{"id":"bgbl1-1956-27-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":27,"date":"1956-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_27.pdf#page=6","order":2,"title":"Drittes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung","law_date":"1956-06-12T00:00:00Z","page":500,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["500                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDrittes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen\nvon Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsverslcherungsordnung\n(Gesetz über Krankenversicherung der Rentner-KVdR).\nVom 12. Juni 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 2. § 167 a wird gestrichen.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         3. In § 172 in der Fassung der Ersten Verord-\nnung zur Vereinfachung des Leistungs- und\nArtikel 1                                Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                       17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) wird\nNummer 7 gestrichen.\nDas Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung\nwird wie folgt geöndert und ergänzt:                           4. § 176 wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 165 bis 167 der Reichsversicherungs-                a) In Absatz 1 erhält die Nummer 4 folgen-\nordnung erhalten die Fassung der Ersten Ver-                    den Wortlaut:\nordnung zur Vereinfachung des Leistungs-                        ,,4. Empfänger von Renten und Hinterblie-\nund Beitragsrechts in der Sozialversicherung                         benenrenten aus der Rentenversiche-\nvom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) mit                      rung der Arbeiter oder eines Ruhegel-\nder Abweichung nach § 1 des Gesetzes über                            des oder einer Hinterbliebenenrente\ndie Erhöhung der Einkommensgrenzen in der                            aus der Rentenversicherung der Ange-\nSozialversicherung und der Arbeitslosenver-                          stellten, die nicht zu den in § 165 Abs. 1\nsicherung vom 13. August 1952 (Bundes-                               Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen ge-\ngesetzbl. I S. 437). Diese Fassung wird wie                          hören,\".\nfolgt geändert und ergänzt:                                     Außerdem wird in Absatz 1 letzter Satz\na) In § 165 Abs. 1 werden nach der Nummer 2                     ,,Abs. 2 Satz 2\" ersetzt durch „Abs. 4\".\ndie Nummern 3 und 4 mit folgendem Wort-                 b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nlaut eingefügt:                                              „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\n„3. Personen, welche die Voraussetzungen                     kann die Satzung der Krankenkasse das\nfür den Bezug einer Invalidenrente aus               Recht zum Beitritt von einer bestimmten\nder Rentenversicherung der Arbeiter                   Altersgrenze und von der Vorlegung eines\noder eines Ruhegeldes aus der Renten-                ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig\nversicherung der Angestellten erfüllen,               machen.\"\ndiese Rente (Ruhegeld) beantragt haben           c) Absatz 4 wird gestrichen.\nund während der letzter; fünf Jahre\n5. In § 182 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz 2\nvor Stellung des Rentenantrags min-\neingefügt:\ndestens zweiundfünfzig Wochen bei\n„Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten\neinem Träger der gesetzlichen Kranken-\nVersicherten haben keinen Anspruch auf\nversicherung versichert waren,\nKrankengeld.··\n4. Hinterbliebene der in den Nummern 1\nbis 3 bezeichneten Personen, welche           6. Dem § 186 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie Voraussetzungen für den Bezug                   ,, (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 tind 4 bezeich-\neiner Hinterbliebenenrente aus der               neten Versicherten haben keinen Anspruch\nRentenversicherung der Arbeiter oder             auf Hausgeld.\"\nder Rentenversichernng der Angestell-         7. Dem § 195 a wird folgender Absatz 9 angefügt:\nten erfüllen und diese Rente beantragt              ,, (9) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nhuben; dies gilt auch für Hint2rbliebene         bezeichneten Versicherten werden die in Ab-\nvon solchen Angestellten, die während            satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Leistungen in\nder letzten fünf Jahre vor dem Tode              entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 1\nmindestens zweiundfünfzig Wochen bei             Nr. 2 und des § 385 Abs. 2 berechnet.\"\neinem Träger der gesetzlichen Kran-           8. Der § 201 erhält folgenden Wortlaut:\nkenversicherung versichert waren,\"                                        ,,§ 201\nb) In § 165 Abs. 2 werden die Worte „alle                     Das Sterbegeld beträgt beim Tode eines\ndiese\" durch die Worte „die in Absatz 1                 Versicherten das Zwanzigfache des Grund-\nNr. 1 und 2 bezeichneten\" ersetzt.                      lohns, mindestens jedoch einhundert Deutsche\nc) Dem § 165 wird ein neuer Absatz 6 mit fol-              Mark. Beim Tode eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3\ngendem Wortlaut angefügt:                               und 4 bezeichneten Versicherten ist für die\n,, (6) Voraussetzung der Versicherung für            Bemessung des Sterbegeldes der gleiche\ndie in Absatz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten                Grundlohn wie für die Bemessung der Bei-\nPersonen ist, daß sie nicht nach Absatz 1               träge maßgebend.\"\nNr. 1 und 2 oder nach anderen gesetzlichen           9. In § 204 wird das Wort „fünfzig\" durch das\nVorschriften versichert sind; für die in Ab-            Wort „einhundertfünfzig\" ersetzt.\nsatz 1 Nr. 4 bezeichneten Personen ferner, .        10. In § 205 a wird dem Absatz 4 folgender Satz 2\ndaß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 3 versichert            angefügt:\nsind.\"                                                  ,,§ 195 a Abs. 9 gilt entsprechend.\"","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956                               501\n11. Der § 205 b erhält folgenden Wortlaut:                     während ihres letzten Be.schäftigungsverhält-\n,,§ 205b                            nisses dem Betrieb angehört 1-aben, für den\ndie Betriebskrankenkasse neu errichtet wird;\nDer Versicherte erhält beim Tode des Ehe-\ndies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 4\ngatten oder eines lebend geborenen Kindes\nversicherten Hinterbliebenen. Diese Ver-\nund solcher Angehöriger, die mit ihm in häus-\nsicherten sind auf die in Absatz 1 genannte\nlicher Gemeinschaft lebten und von ihm. über-\nMindestzahl der Versicherungspflichtigen an-\nwiegend unterhalten worden sind, Sterbegeld\nzurechnen.\"\nin Höhe des halben satzungsmäßigen Mit-\ngliedersterbegeldes, mindestens jedoch fünf-          18. Dem § 250 wird folgender Absatz E angefügt:\nzig Deutsche Mark. Es ist um den Betrag des                  ,, (5) In die Innungskrankenkasse gehören\nSterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstor-              auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nbene selbst gesetzlich versichert war. Bei Tot-           Versicherten, die während des letzten Be-\ngeburten kann die Satzung ein Sterbegeld zu-              schäftigungsverhältnisses Mitglieder nach Ab-\nbilligen.\"                                                satz 2 Satz 1 oder zuletzt vor Stellung des\n12.  Dem § 216 Abs. 1 wird folgende Nummer 4                    Rentenantrages Mitglieder nach Absatz 2\nangefügt:                                                 Satz 2 waren; dies gilt auch für ihre nach\n,,4. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be-              § 165 Abs. 1 Nr. 4 vers:cherten Hinterbliebe-\nzeichneten Versicherten und deren an-              nen.\"\nspruchsberechtigte     Familienangehörige,     19. Der § 306 erhält folgenden Wortlaut:\nsolange sie in einer Anstalt dauernd zur\n,,§  306\nPflege untergebracht sind, in der sie im\nRahmen ihrer gesamten Betreuung Kran-                 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflich-\nkenpflege erhalten.\"                               tiger, mit Ausnahme der in Absatz 2 genann-\n13.  Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-               ten Personen, beginnt mit dem Tage des Ein-\nfügt:                                                      tritts in die versicherungspflichtige Beschäfti-\ngung.\n,,Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich-\nneten Versicherten tritt an die Stelle des Be-                (2) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1\nschäftigungsortes der Wohnort; sie können                  Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherungspflich-\nauf Antrag bei der Kasse des letzten Beschäf-              tigen beginnt mit dem Tage der Stellung des\n11\ntigungsortes verbleiben.\"                                  Rentenantrages.\n14.  Dem § 235 wird folgender Absatz 3 angefügt:           20. Dem § 312 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n11 (3) In die Landkrankenkasse gehören au.eh              ,, (2) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1\ndie in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-                Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten endet\nsicherten, die während des letzten Beschäfti-              mit dem Tode oder dem endgültigen Entzug\ngungsverhältnisses Mitglieder nach Absatz 1                der Rente. Für den Zeitraum des Ruhens der\nund 2 oder zuletzt vor Stellung des Renten-                ganzen Rente werden Beiträge nicht erhoben\nantrages Mitglieder der Landkrankenkasse                   und Leistungen nicht gewährt.       11\nnach § 238 waren; dies gilt auch für ihre nach        21. a) In § 313 Abs. 1 wird hinter ,,§ 312 einge-\n11\n§ 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten Hinterbliebe-\nfügt „Abs. l 11.\nnen.\"\nb) Der § 313 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden\n15.  Dem § 243 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nWortlaut:\n11 (2) In die besondere Ortskrankenkasse ge-\n„Wer Mitglied bleiben will, muß es der\nhören auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-\nKasse binnen drei Wochen nach dem Aus-\nneten Versicherten, die währenr~ des letzten\nscheiden, im Falle des § 311 nach Beendi-\nBeschäftigungsverhältnisses Mitglieder nach\ngung der Kassenleistungen oder im Falle\nAbsatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 oder zuletzt vor\ndes § 312 Abs. 2 und des § 315 a nach Be-\nStellung des Rentenantrages Mitglieder nach                                                             11\nendigung der Mitgliedschaft anzeigen.\nAbsatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 waren; dies gilt\nauch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicher-      22. Nach § 315 wird ein neuer § 315 a eingefügt\nten Hinterbliebenen.\"                                      mit folgendem Wortlaut:\n16.  Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                        11§   315a\n,, (3) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                   (1) Als Mitglieder gelten\n17.  Dem § 245 werden folgende Absätze 5 und 6                           1. Personen, die während der letzten\nangefügt:                                                              fünf Jahre vor Stellung des Renten-\n,, (5) In die Betriebskrankenkasse gehören                         antrages mindestens zweiundfünfzig\nauch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten                            Wochen bei einem Träger der gesetz-\nVersicherten, die während des letzten Be-                              lichen     Krankenversicherung    ver-\nschäftigungsverhältnisses Mitglieder nach Ab-                          sichert waren und eine Invaliden-\nsatz 3 und 4 waren; dies gilt auch für ihre                            rente aus der Rentenversicherung der\nnach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten Hinter-                           Arbeiter oder ein Ruhegeld aus der\nbliebenen.                                                             Rentenversicherung der Angestellten\n(6) Werden Betriebskrankenkassen neu er-                           beantragt haben, ohne die Voraus-\nrichtet, so gehören ihnen auch die in § 165                            setzungen für den Bezug der Rente\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten an, die                         oder des Ruhegeldes zu erfüllen.","502                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n2. Hinterbliebene der in § 165 Abs. 1                 versicherung der Arbeiter und der Träger\n_Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen,                der Rentenversicherung der Angestellten\ndie eine Hinterbliebenenrente aus                 Beiträge nach Maßgabe des § 385 Abs. 2.\"\nder Rentenversicherung der Arbeiter            c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 ange-\noder der Rentenversicherung der An-               fügt:\ngestellten beantragt haben, ohne die               „Dies gilt auch für Personen, die einen\nVoraussetzungen hierfür zu erfüllen;\nRentenantrag gestellt haben, bis zum Be-\ndies gilt auch für Hinterbliebene von             ginn der Rente. Beiträge, die sie vom Be-\nsolchen Angestellten, die während\nginn der Rente bis zur Zustellung des die\nder letzten fünf Jahre vor dem Tode\nRente gewährenden Bescheides entrichtet\nmindestens zweiundfünfzig Wochen\nhaben, werden ihnen zurückgezahlt.\"\nbei einem Träger der gesetzlichen\nKrankenversicherung versichert wa-             d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nren.                                                   ,, (4) Personen, welche die Voraussetzun-\n(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage                    gen für den Bezug einer Rente oder einer\nder Stellung des Rentenantrages. Sie endet                        Hinterbliebenenrente aus der Rentenver-\nmit dem Ablauf des Monats, in dem die Ab-                         sicherung der Arbeiter oder eines Ruhe-\nlehnung des Rentenantrages endgültig gewor-                       geldes oder einer Hinterbliebenenrente aus\nden ist.                                                          der Rentenversicherung der Angestellten\n(3) § 165 Abs. 6 gilt entsprechend.\"                          erfüllen, aber nicht zu den in § 165 Abs. 1\nNr. 3 und 4 bezeichneten Personen gehören,\n23. In § 317 werden nach dem Absatz 4 die neuen                       erhalten auf ihren Antrag von dem zustän-\nAbsätze 5, 6 und 7 mit folgendem Wortlaut\ndigen Träger der Rentenversicherung zu\neingefügt:\nihrem Krankenversicherungsbeitrag einen\n,, (5) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich-                Betrag, der dem Durchschnitt der von den\nneten Personen, die eine Rente aus der Ren-                       Rentenversicherungsträgern für die Pflicht-\ntenversicherung der Arbeiter oder der Ren-                        versicherten zur Verfügung gestellten Bei-\ntenversicherung der Angestellten beantragen,                      träge entspricht, wenn sie nachweisen, daß\nhaben mit dem Antrag eine Meldung für die                         sie als freiwillige Mitglieder in der gesetz-\nzuständige Krankenkasse einzureichen. Der\nlichen Krankenversicherung versichert sind.\nzuständige Rentenversicherungsträger hat die\nDen gleichen Anspruch haben Empfänger\nMeldung unverzüglich an die zuständige\nvon- Renten und Hinterbliebenenrenten aus\nKrankenkasse weiterzugeben.\nden Versicherungen der Arbeiter und der\n(6) Nimmt eine der in § 165 Abs. 1 Nr. 3                       Angestellten, die bei einem privaten Ver-\nund 4 bezeichneten Personen eine versiche-\nsicherungsunternehmen gegen Krankheit\nrungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine\nversichert sind.\"\nandere als die bisherige Kasse zuständig ist,\nso hat die für das versicherungspflichtige Be-            26. Dem § 383 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nschäftigungsverhältnis zuständige Kasse dies                     ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nder bisher zuständigen Kasse und dem Ren-                     die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten\ntenversicherungsträger mitzuteilen. Dies gilt                 Versicherten.\"\nentsprechend, wenn das versicherungspflich-\ntige Beschäftigungsverhältnis endet.                      27. In § 385 wird nach dem Absatz 1 ein neuer\nAbsatz 2 eingefügt mit folgendem Wortlaut:\n(7) Das Ende, den Entzug, den Wegfall oder ·\ndas Ruhen der ganzen Rente hat der Renten-                       ,, (2) Bei Bemessung der Beiträge nach § 381\nversicherungsträger der Kasse unverzüglich                    Abs. 2 wird von einem durchschnittlichen\nmitzuteilen.\"                                                 Grundlohn ausgegangen. Er wird berechnet:\nDer bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.                                     1. Für die Orts-, Land-, Betriebs-, In-\nnungskrankenkassen und die See-\n24. Der § 380 erhält folgenden Wortlaut:\nkrankenkasse aus dem durchschnitt-\n,,§ 380                                           lichen Grundlohn der versicherungs-\nDie Mittel für die Krankenversicherung                                    pflichtigen Mitglieder (§ 165 Abs. 1\nsind von den Arbeitgebern, den Versicherten,                                 Nr. 1 und 2) aller dieser Kassen für\nden Trägern der Rentenversicherung der Ar-                                   den Bereich des Landes, in dem sie\nbeiter und dem Träger der Rentenversiche-                                    ihren Sitz haben. Hierbei bleiben die\nrung der Angestellten nach Maßgabe der fol-                                  Grundlöhne der Betriebskrankenkas-\ngenden Vorschriften aufzubringen.\"                                           sen der Bundesbahn, der Bundespost\n25. a) In § 381 Abs. 1 wird das Wort „Versiche-                                  und des Bundesverkehrsministeriums\nrungspflichtige\" ersetzt durch die Worte                                außer Betracht.\n,,die in § 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichne-                        2. Für die Betriebskrankenkassen der\nten Versicherten;\".                                                     Bundesbahn, der Bundespost und des\nb) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:                                      Bundesverkehrsministeriums aus dem\n,, (2) Zu den Aufwendun1en für die in                               durchschnittlichen Grundlohn der ver-\n§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Ver-                             sicherungspflichtigen Mitglieder(§ 165\nsicherten leisten die Träger der Renten-                                Abs. 1 Nr. 1 und 2) dieser Kassen so-","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956                              503\nwie aller Orts-, Land-, Betriebs- und     31. Nach § 513 werden die §§ 514 und 515 ein-\nInnungskrankenkassen im Geltungs-               gefügt mit folgendem Wortlaut:\nbereich dieses Gesetzes.:\n,,§ 514\nDie durchschnittlichen Grundlöhne sind aus\n(1} Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nden Ergebnissen des letzten Geschäftsjahres\nzu errechnen und um fünfzehn vom Hundert                   Versicherten, die bei Beendigung ihres letzten\nzu kürzen. Die Beitr.äge sind um ein Drittel              Beschäftigungsverhältnisses bei einer Ersatz-\nniedriger zu bemessen als für die in § 165                 kasse versichert waren, gehören dieser Kasse\nan.\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Versicherten,\ndie im Falle der Arbeitsunfähiqkeit keinen                   (2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nAnspruch auf Fortzahlung ihres Gehaltes oder               Versicherten gehören der Ersatzkasse a.;p-, der\nLohnes haben.\"                                            di1e in § 165 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\nDie bisheri~Jen Absätze 2 und 3 werden Ab-                Versicherten angehört haben.\nsätze 3 und 4.                                               (3) Die §§ 306 Abs. 2, 312 Abs. 2, 313 Abs. 2,\n28. Dem § 393 wird der bisherige § 393 a als Ab-               315 a bis 317 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend.'\nsatz 2 angefügt und danach ein neuer § 393 a                                    § 515\neingefügt mit folgendem Wortlaut:                             (1) Die Mittel für die Krankenversicherung\n,,§ 393 a                            der in § 514 bezeichneten Versicherten wer-\nDer Bundesminister für Arbeit erläßt mit               den durch die Träger der Rentenversicherung\nZustimmung des Bundesrates nach Anhörung                   der Arbeiter und durch den Träger der Ren-\nder beteiligten Bundesverbände Verwaltungs-                tenversicherung der Angestellten aufgebracht.\nvorschriften über die Zahltage für die von den             § 381 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. Für\nTrägern der Rentenversicherung der Arbeiter                die Bemessung der Beiträge gilt § 385 Abs. 2\nund dem Träger der Rentenversicherung der                  mit der Maßgabe, daß für Versicherte der\nAngestellten zu leistenden Beiträge, über die              Ersatzkassen, deren Geschäftsbereich sich über\nBerechnung der durchschnittlichen Grund-                   den gesamten Geltungsbereich dieses Geset-\nlöhne und über das Beitragseinzugsverfah-                  zes erstreckt, die Vorschriften für die Be-\nren.\"                                                      triebskrankenkassen der Bundesbahn, der\n29. Der § 477 erhält die Fassung der Ersten Ver-               Bundespost und des Bundesverkehrsministe-\nordnung zur Verc--;infachung des Leistungs- und            riums entsprechend anzuwenden sind.\nBeitragsrechts in der Sozialversicherung vom                  (2) Für die Bestimmung der Zahltage und\n17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41 ).                  für das Beitragseinzugsverfahren gilt § 393 a.\"\nDiese Fassung wird wie folgt ergänzt:\nNach den Worten „ wenn sie bei der See~                                    Artikel 2\nBerufsgenossenschaft gegen Unfall versichert\nsind\" wird eine neue Nummer 4 mit folgen-                     Ubergang3- und Schlußvorschriften\ndem Wortlaut angefügt:                                                        § .1\n„4 die im § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\n( 1) Wer bei Inkrafttreten      dieses Gesetzes als\nVersicherten, die während des letzten Be-\nRentner nach § 4 des Gesetzes über die Verbesse-\nschäftigungsverhältnisses Mitglieder nach\nrung der Leistungen in der Rentenversicherung\nden Nummern 1 bis 3 oder zuletzt vor\nvom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) für den\nStellung des Rentenantrages Mitglieder\nFall der Krankheit versichert ist und zu den in § 165\nnach § 478 Abs. 1 waren; dies gilt auch für\nAbs 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung be-\nihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten\nzeichneten Versicherten gehört, kann bis zum\nHinterbliebenen.\"\n31. Dezember 1956 die Mitgliedschaft bei der Kasse\n30. An die Stelle des § 488 Abs. 1 treten folgende    beantragen, der er während der letzten fünf Jahre\nAbsätze:                                          vor Stellung des Rentenantrages mindestens zwei-\n,,(1) Die Mittel für die See-Krankenver-       undfünfzig Wochen angehört hat. Dies gilt auch für\nsicherung sind von den Reedern, den Ver-          seine nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 versicherten Hinter-\nsicherten, den Trägern der Rentenversiche-        bliebenen. Versicherte, die Rente oder Ruhegeld\nrung der Arbeiter und dem Träger der Ren-         nach dem Gesetz über Fremdrenten der Sozialver-\ntenversicherung der Angestellten aufzuhrin·       sicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im\ngen.                                              Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung\n(2) Die Beiträge für die in § 477 Nr. 1 bis 3  an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige\nbezeichneten Versicherten werden jeweils zur      Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsren-\nHälfte von ihnen und den Reedern getragen.        tengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\n§ 381 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.            S. 848) beziehen und die vor Stellung ihres Renten-\n(3) Zu den Aufwendungen für die in § 477       antrages einer gesetzlichen Angestelltenkranken-\nNr. 4 bezeichneten Versicherten leisten die·      kasse angehört haben, die nicht mehr besteht oder\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter        deren Sitz sich im Ausland befindet, sind, sofern sie\nund der Träger der Rentenversicherung der         bis zum 31. Dezember 1956 einen Aufnahmeantrag\nAngestellten Beiträge nach Maßgahe des § 18.S     stellen, von einer der bestehenden Ersatzkassen\nAbs. 2.                                           aufzunehmen\n(4) § 381 Abs. 3 ist anzuwenden.\"                 (2) Die Mitgliedschaft bei der nach Absatz 1 zu-\nDie Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6.       ständigen Kasse beginnt mit dem Ersten des auf","504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nden Eingang des Antrages folgenden Monats; bis          der Krankheit versichert ist oder nach § 4 der Ver-\ndahin bleibt sie bei der bisher zuständigen Kasse       ordnung über die Krankenversicherung der Rentner\nbestehen.                                               vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 689) frei-:\n§ 2                           willig versichert ist und nicht zu den in § 165 Abs. 1\nNr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten gehört, kann\nDie in § 1 Abs. 1 bezeichneten Versicherten, die     die Versicherung freiwillig fortsetzen; er hat dies\neinen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei          der Kasse innerhalb einer Frist von sechs Monaten\neiner anderen als der bisher zuständigen Kasse          anzuzeigen.\nnicht stellen, bleiben Mitglieder ihrer bisherigen\n(2) Die Mitgliedschaft wird nicht unterbrochen,\nKasse.\nwenn der Versicherte Beiträge vom Tage des In-\n§ 3\nkrafttretens dieses Gesetzes an entrichtet, andern-\n(1) Bei der zweiten nach Inkrafttreten dieses Ge-    falls beginnt die Versicherung an dem Tage des\nsetzes stattfindenden Rentenzahlung haben die in        Einganges der Anzeige bei der Kasse.\nden § § 1 und 2 bezeichneten Versicherten bei der\n(3) Für die Bemessung des Beitrages der nach\nrentenzahlenden Poststelle eine von der nunmehr\nAbsatz 1 Versicherten gilt § 385 Abs. 2 de:r Reichs-\nzuständigen Krankenkasse beglaubjgte Bescheini-\nversicherungsordnung entsprechend. § 313 a der\ngung über ihre Mitgliedschaft abzugeben.\nReichsversicherungsordnung findet Anwendung.\n(2) Der Krankenkasse ist der Rentenbescheid vor-\nzulegen; ferner sind die Voraussetzungen der Mit-                                  § 9\ngliedschaft glaubhaft zu machen.                           Bei Versicherten, die Rente oder Ruhegeld nach\ndem Gesetz über Fremdrenten der Sozialversiche-\n§ 4                           rung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land\nDie in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Reichsver-       Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an\nsicherungsordnung bezeichneten Personen, die vor        Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige So-\nInkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Rente       zialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsren-\ngestellt haben, über den noch nicht entschiedett ist,   tengesetz) vom 7. August 1953 (BundesgesetzbL I\nkönnen die Mitgliedschaft bei der Kasse \"beantra-       S. 848) beziehen, tritt für die Berechnung der Frist\ngen, bei der sie vor dem Ausscheiden aus der ver-       des § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsor-d-\nsicherungspflichtigen BeschMtigung zuletzt MHglied      nung der 1. Juli 1944 an die Stelle des Zeitpunktes\nware\"'l. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Als Tag der      der Stell_ung des Rentenantrages.\nAntragstellung im Sinne des § 306 Abs. 2 der\nReichsversicherungsordnung gilt der Tag des In-                                    § 10\nkrafttrekns dieses Gesetzes.                               ( 1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den\nbisherigen Vorschriften (§ 13 der Verordnung über\n§ 5                           die Krankenversicherung der Rentner vom 4. No-\nDie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter       vember 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 689 - und Num-\nund der Träger der Rentenversicherung der Ange-         mer 7 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 3 vom\nstellten zahlen während der ersten sechs Monate         28. Februar 1947 - Arbeitsblatt für die britische\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes monatlich acht-      Zone S. 117) bestehenden Zusatzversicherunge,n\nunddreißig Millionen Deutsche Mark als Vorschuß         mit Ausnahme der Zusatzsterbegeldversicherungen\nauf die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beiträge        erlöschen. Die bestehenden Zusatzsterbegeldver-\nan die vom Bundesminister für Arbeit zu bestim-         sicherungen werden bei dem nach diesem Gesetz\nmende Stelle.                                           zuständigen Träger der Krankenversicherung nach\n§ 6                          Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter-\ngeführt:\nBeträgt bei einer Krankenkasse die Zahl der in\n1. Auf das Zusatzsterbegeld ist der Betrag\n§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten\nanzurechnen, um den sich das Pflichtsterbe-\nmehr als ein Drittel der gesamten Mitgliederzahl\ngeld nach den §§ 201 und 205 b gegenüber\nund wird · die Kasse dadurch wirtschaftlich unan-\ndem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu\ngemessen belastet, so kann der Bundesminister für\nzahlenden Pflichtsterbegeld erhöht hat.\nArbeit oder die von ihm bestimmte Stelle bis zum\n2. Die Satzung der Kasse bestimmt die Höhe\n31. Dezember 1960 auf Antrag der Kasse zulassen,\ndes monatlichen Beitrages znr Zusatzsterbe-\ndaß die Kürzung des Grundlohns nach § 381 Abs. 2\ngeldversicherung; dieser darf den Betrag\nganz oder teilweise und für eine bestimmte Zeit-\nvon fünf Deutsche Pfennig für je fünf\ndauer unterbleibt.\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\n§ 7                              (2) Neue Zusatzversicherungen können nicht\nDer Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustim-     mehr abgeschlossen werden.\nmung des Bundesrates die zur Durchführung der              (3) Ubersteigt das beim Tode eines in § 165\n§§ 1 bis 5 erforderlichen Verwaltungsvorschriften.      Abs. 1 Nr. 3 oder 4 bezeichneten Versicherten auf\nGrund einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\n§ 8                           stehenden freiwilligen Mitgliedschaft bei einer\n(1) Wer bei Inkrafttreten die~es Gesetzes als Rent-  Ersatzkasse zu zahlende Sterbegeld das nach diesem\nner nach § 4 des Gesetzes über die Verbesserung         Gesetz zu zahlende Sterbegeld, so gilt der Unter-\nder Leistungen in der Rentenversicherung vom            schiedsbetrag als Zusatzversicherung; Absatz 1\n24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) für den Fall   Nr. 1 und 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn den 15. Juni 1956                             505\n§ 11                             2. Artikel 1 Nr. 14 bis 18 ist erst anzuwenden,\nwenn die entsprechenden Vorschriften der\n(1) Soweit bei der Durchführung der Krankenver-\nReichsversicherungsordnung im Land Berlin· in\nsicherung der Rentner nach dem Gesetz über die\nKraft gesetzt werden.\nVerbesserung der Leistungen in der Rentenver-\nsicherung vorn 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443)   3. Artikel 1 Nr. 31 gilt nur, insoweit die Ersatz-\nin der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum Inkrafttreten         kassen die gesetzliche Krankenversicherung\ndieses ,Gesetzes die Gesamtausgaben der Kranken-             im Land Berlin bereits durchführen, im übrigen\nkassen die Gesamteinnahmen übersteigen, zahlen               von dem Zeitpunkt ab, an dem die Ersatz-\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und           kassen auf Grund einer gesetzlichen Ermäch-\nder Träger der Rentenversicherung der Angestellten           tigung ihre Tätigkeit im Land Berlin wieder\nden Unterschiedsbetrag. Bei der Berechnung dieses            aufnehmen.\nBetrages werden die Verwaltungskosten mit zwei            4. Artikel 2 §§ 1 bis 4 ist von dem in Nummer 2\nZehnteln der Verwaltungskosten der allgemeinen               und 3 genannten Zeitpunkt ab mit der Maß-\nKrankenversicherung angesetzt. Die Ausgaben für              gabe anzuwenden, daß die Mitgliedschaft nach\nArzneien und Heilmittel sowie für Krankenhaus-               § 1 bei der Kasse beantragt werden kann, der\npflege werden nur bis zu der Höhe je Mitglied und            der Versicherte vor dem 8. Mai 1945 zuletzt\nJahr berücksichtigt, die der Kostensteigerung bei            zweiundfünfzig Wochen angehört hat.\ndiesen Leistungen in der allgemeinen Krankenver-\nsicherung gegenüber dem Jahre 1952 entspricht.                                  Artikel 4\n(2) Die Träger der Rentenversicherungen bringen        (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des zweiten auf\ndie erforderlichen Mittel nach Maßgabe des § 4 des      die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nGesetzes über die Gewährung von Zulagen in\nden gesetzlichen Rentenversicherungen und über            (2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Ge-\nÄnderungen des Gemeinlastverfahrens (Renten-            setzes treten die bundes- und landesre-chtlichen Vor-\nzulagengesetz) vom 10. August 1951 (Bundesgesetz .      schriften über das Recht der Krankenve,rsicherung\nblatt I S. 505) auf.                                    der Rentner außer Kraft, soweit sie nicht für die\n(3) Der Bundesverband der Ortskrankenkassen          knappschaftliche Krankenversicherung gelten. Ins-\nverteilt die aufgebrachten Mittel an diejenigen         besondere treten außer Kraft:\nKrankenkassen, bei denen für den in Absatz 1 ge-               1. § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der\nnannten Zeitraum die Ausgaben für die Durchfüh-                   Leistungen in der Rentenversicherung vorn\nrung der Krankenversicherung der Rentner die Ein-                 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443);\nnahmen überstiegen haben, im Verhältnis der                    2. die Verordnung über die Krankenversiche-\nUnterschiedsbeträge. Die Bundesbahnversicherungs-                 rung der Rentner vom 4. November 1941\nanstalt führt den auf sie nach den Absätzen 1 und 2               (Reichsgesetzbl. I S. 689) mit Ausnahme des\nentfallenden Anteil an die Bundesbahnbetriebs-                    § 16 Abs. 1 und mit der Maßgabe, daß die\nkrankenkasse und an die Betriebskrankenkasse des                  §§ 2 bis 4, § 11 Abs. 1, §§ 12 bis 18, § 20\nBundesverkehrsministeriums unmittelbar ab.                        Abs. 1 und 2 für die knappschaftliche Kran-\nkenversicherung der Rentner weitergelten;\n§ 12                                 3. die Verordnung über die vorläufige Neu-\nDie knappschaftliche Krankenversicherung der                   festsetzung des Pauschbetrages zur Dek-\nRentner (§ 5 der Verordnung über den weiteren                     kung der Ausgaben der Rentnerkranken-\nAusbau der knappschaftlichen Versicherung vom                     versicherung vom 8. Februar 1951 (Bundes-\n19. Mai 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 287 - , Verord-              gesetzbl. i' S. 170);\nnung über die knappschaftliche Krankenversiche-                4. die Zweite Verordnung über die vorläufige\nrung der Rentner vom 8. Juni 1942 - Reichsge-                    Neufestsetzung des Pauschbetrages zur\nsetzbl. I S. 409 -) wird durch die Vorschriften                   Deckung der Ausgaben der Rentnerkran-\ndieses Gesetz nicht berührt.                                      kenversicherung vom 14. Mai 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 298);\nArtikel 3                               5. die Verordnung über die Festsetzung und\nVerteilung des Pauschbetrages in der\nGeltung im Land Berlin\nKrankenversicherung der Rentner vom\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten               27. August 1953 (Bundesgesetzhl. I S. 1082);\nOberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n6. die Sozialversicherungsanordnung Nr. 3\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgender\nvom 28. Februar 1!;)47 (Arbeitsblatt für die\nMaßgabe:\nbritische Zone S. 117);\n1. In Artikel 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des § 1\n7. die Sozialversicherungsanordnung Nr. 8\ndes Gesetzes über die Erhöhung der Einkom-\nvom 30. Mai 1947 (Arbeitsblatt für die bri-\nmensgrenzen in der Sozialversicherung und der\ntische Zone S. 195);\nArbeitslosenversicherung vom 13. August 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 437) der § 1 Abs. 1 des           8. Nummer 5 der Sozialversicherungsanord-\nGesetzes über die Einführung einer Einkom-                 nung Nr. 30 vorn 5. Dezember 1947 (Arbeits-\nmensgrenze in der gesetzlichen Krankenver-                 blatt für die britische Zone S. 425);\nsicherung des Landes Berlin vom 26. Februar             9. die Anordnung des Badischen Arbeits-\n1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin              ministeriums über die Durchführung der\ns. 150).                                                   Angestellten- und Handwerkerversicherung"]}