{"id":"bgbl1-1956-26-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":26,"date":"1956-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_26.pdf#page=28","order":4,"title":"Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern","law_date":"1956-06-05T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["490           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern.\nVom 5. Juni 1956.\nAuf Grund von § 31 des Gesetzes über die Ange-\nlegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bun-\ndesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nAus den Ländern Bayern, Niedersachsen und\nSchleswig-Holstein (Abgabeländer) sind 135 000\nPersonen in die Länder Baden-Württemberg, Bre-\nmen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und\nRheinland-Pfalz (Aufnahmeländer) umzusiedeln.\n§ 2\nDie Umsiedlung ist nach dem Umsiedlungs- und\nFinanzierungsplan durchzuführen, der dieser Ver-\nordnung als Anlage beigefügt ist.\n§ 3\nNach § 14 des Dritten Uberlei tungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit § 107 des Bundesvertriebenengesetzes gilt\ndiese Verordnung auch im Land Berlin.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1956.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1956                          491\nAnlage\nUmsiedlungs- und Finanzierungsplan\nI                                                      II\nVerteilung der Umsiedler auf die Länder                       Die Auswahl der Umsiedler\n(1) Abgabeländer.                                     (1) Die Umsiedler sind aus dem Kreis der berech-\nEs haben abzugeben die Länder                         tigten Antragsteller auszuwählen.\nBayern                                   43 000       (2) Auszuwählen sind vornehmlich solche berech-\nNiedersachsen                            70 000    tigten Antragsteller, die ihre Umsiedlung zum\nSchleswig-Holstein                       22 000    Zwecke der Familienzusammenführung am Arbeits-\nort des Ernährers beantragt haben oder noch be-\nPersonen.                                             antragen, vorausgesetzt, daß der Ernährer im Zeit-\nDie für eiR Abgabeland festgesetzte Quote kann zu     punkt der Auswahl seit mehr als sechs Monaten in\nGunsten eines anderen Abgabelandes -herabgesetzt      einem Aufnahmeland in Arbeit steht. Als Familien-\nwerden, wenn die Zahl der Umsiedlungswilligen         zusammenführung in diesem Sinne gilt die Zusam-\nhinter der festgesetzten Quote zurückbleibt. Die      menführung\nQuotenänderung ist durch den Bundesminister für\na) von Ehegatten,\nVertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im\nEinvernehmen mit den jeweils beteiligten Ländern              b) von minderjährigen Kindern zu den Eltern,\nzu verfügen.                                                  c) von Eltern zu Kindern,\n(2) Aufnahmeländer.                                        d) von volljährigen, in der Ausbildung stehen-\nEs haben aufzunehmen die Länder                                   den oder sonst unterhalts- oder pflege-\nBaden-Württemberg                         29 300               bedürftigen Kindern zu den Eltern,\nBremen                                    6 000\ne) von minderjährigen Kindern zu den Groß-\nHamburg                                  17 150               eltern, wenn die Eltern nicht mehr leben\nHessen                                   10 550               oder sich der Kinder nicht annehmen kön-\nNordrhein-Westfalen                      67 500               nen.\nRheinland-Pfalz                            4 500     (3) Soweit die Umsiedlungsverpflichtung nicht\nPersonen.                                              durch Familienzusammenführung nach Absatz 2 er-\n(3) Im einzelnen sind umzusiedeln                  füllt wird, sind solche berechtigten Antragsteller\nauszuwählen, die\na) aus Bayern\nnach Baden-Württemberg               17 800           a) in einem Abgabeland noch nicht in Arbeit\n6550               stehen oder unzumutbar berufsfremd be-\nnach Hessen\nschäftigt werden, ohne daß ihre baldige\nnach Nordrhein-Westfalen             16 650\nVermittlung in eine der Berufsausbildung\nnach Rheinland-Pfalz                   2 000              entsprechende Beschäftigung im Abgabe-\nb) aus Niedersachsen                                              land erwartet werden kann; dies gilt sinn-\n10 500               gemäß für Angehörige selbständiger oder\nnach Baden-Württemberg\nfreier Berufe;\nnach Bremen                            6 000\nnach Hamburg                           6 000          b) die Umsiedlung überwiegend im Interesse\n2 750              der Berufsausbildung ihrer Kinder bean-\nnach Hessen                                               tragen, soweit die erstrebte Berufsausbil-\nnach Nordrhein-Westfalen             43 250               dung im Abgabeland nicht möglich ist;\nnach Rheinland-Pfalz                   1 500\nc) sonst Gründe anführen, die die Umsiedlung\nc) aus Schleswig-Holstein                                        zur Vermeidung besonderer Härten zwin-\nnach Baden-Württemberg                 1 000              gend notwendig machen.\nnach Hamburg                          11 150\n(4) Die Auswahl wird von den Flüchtlingsver-\nnach Hessen                            1 250    waltungen der jeweils beteiligten Länder vorgenom-\nnach Nordrhein-Westfalen               7 600    men, die gleichberechtigt zusammenwirken. Die\nnach Rheinland-Pfalz                    1 000   ausgewählten Personen gelten als zur Umsiedlung\nPersonen.                                              angenommen.","492                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nIII                          linge vor, so ist der Umsiedlungsverpflichtung ge-\nBerücksichtigung des Ergebnisses             mäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Planes\nder freien Wanderung                   nachzukommen.\nVertricb(~ne, Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen          (4) Außer Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen\ngleichgeslell te Personen, die außerhalb der Umsied-    und ihnen gleichgestellten Personen, sowie außer\nlung aus einem der Abgabeländer in eines der Auf-       den nach Absatz 1 bis 3 in die Umsiedlung einzu-\nnahmeländer zugewandert sind, werden nach Aus-          beziehenden      Evakuierten     und  nichtdeutschen\nwahl (Nummer II) und Nachführung ihrer im An-           Flüchtlingen sind weitere Antragsteller, die zum\ntrag aufgeführten Familienangehörigen auf die           Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten Uberlei-\nUmsiedlungsverpflichtung angerechnet.                   tungsgesetzes (§ 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertrie-\nbenengesetzes) gehören, in die Umsiedlung einzu-\nbeziehen, soweit es zwischen den jeweils beteilig-\nIV                           ten Ländern vereinbart ist. Die Nummern II und III\nEinbeziehung von Evakuierten und              gelten entsprechend.\nanderen Personengruppen in die Umsiedlung              (5) Soweit Evakuierte in die Umsiedlung einzu-\n(1) In die Umsiedlung sind 35 000 Evakuierte ein-\nbeziehen sind oder einbezogen werden, gilt als Auf-\nzubeziehen und wie folgt zurückzuführen:                nahmeland das Land des Ausgangsortes oder des\nErsatzausgangsortes (§ 1 oder § 6 des Bundesevaku-\naus Bayern\niertengesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I\nnach Baden-Wür_ttemberg                    1 250     s. 586).\nnach Hessen                                1 750\nV\nnach Nordrhein-Westfalen                   4 350\nWohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler\nnach Rheinland-Pfalz                         650\n(1) Die Umsiedler sind in Wohnungen· angemes-\naus Niedersachsen                                       sen unterzubringen.\nnach Bremen                                4 000\n(2) Die Zuteilung von Ersatzwohnraum für Woh-\nnach Hamburg                               3 500     nungen, die mit Mitteln des Bundes (Nummer VIII)\nnach Hessen                                  250     gefördert werden, die für die Umsiedlung zweck-\nnach Nordrhein-Westfalen                  10 250     gebunden sind, ist zulässig, soweit die Auflagen\naus Schleswig-Holstein                                  des Bundesministers für Wohnungsbau nach dem\nErsten Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950\nnach Hamburg                               8 000\n(Bundesgesetzbl. S. 83) in der jeweils geltenden\nnach Nordrhein-Westfalen                   1 000.    Fassung oder die Bestimmungen des Präsidente.;.1\nLiegt keine dieser Verpflichtung entsprechende' An-     des Bundesausgleichsamtes nach § 348 Abs. 3 des\nzahl von Rückführungsanträgen Evakuierter vor, so       Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-\nist der Umsiedlungsverpflichtung gemäß den allge~       desgesetzbl. I S. 446) es gestatten.\nmeinen Bestimmungen dieses Planes nachzukommen\n(2) In die Umsiedlung sind auch die Evakuierten                                 VI\neinzubeziehen, die in eines der im Absatz 1 nicht                 Zeitliche Aufnahme der Umsiedler\nbesonders genannten Aufnahmeländer zurückzufüh-\n(1) Ubernommen werden die Umsiedler nach Zeit-\nren sind.\nplänen, die von den Aufnahmeländern aufzustellen\n(3) In die Umsiedlung sind 5 500 nichtdeutsche       sind.\nFlüchtlinge einzubeziehen und wie folgt umzu-\n(2) Die Zeitpläne sind für den jeweils mit Bundes-\nsiedeln:\nmitteln finanzierten Teilabschnitt (Nummer VIII)\naus Bayern                                              von den Aufnahmeländern aufzustellen, sobald die\nnach Baden-Württemberg                     1 250     übrigen Finanzierungsmittel verfügbar sind. Sie\nnach Hessen                                  150     sind den Terminen anzupassen, zu denen die Woh-\nnach Nordrhein-Westfalen                   1 500     nungen für die Umsiedler bei normaler Bauzeit her-\nnach Rheinland-Pfalz                                 gestellt sein werden.\n100\naus Niedersachsen                                          (3) Die einzelnen Zeitpläne sind dem Bundes-\nminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-\nnach Baden-Württemberg                       250     geschädigte und dem Bundesminister für Wohnungs-\nnach Bremen                                  250     bau innerhalb angemessener Frist vorzulegen.\nnach Hamburg                                 250        (4) Durchgeführt werden die Zeitpläne im Zu-\nnach Hessen                                  250     sammenwirken mit den Abgabeländern.\nnach Nordrhein-Westfalen                     750        (5) Die Termine, zu denen die Auswahl der Per-\naus Schleswig-Holstein                                  sonen abzuschließen ist, die innerhalb des finan-\nnach Harnburg                                150     zierten Teilabschnitts umzusiedeln sind, werden\nnach Nordrhein-Westfalen                             vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\n600.\nund Kriegsgeschädigte bestimmt; dabei sind die in\nLiegt keine dieser Verpflichtung entsprechende An-      den einzelnen Zeitplänen der Länder festgesetzten\nzahl von Umsiedlungsanträgen nichtdeutscher Flücht-     Endtermine zu beachten."]}